{"status":"available","doknr":"OLD306440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.9A5359.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"9 A 5359/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks R. 3 in H. .\n\n3\n\nDurch Abgabenbescheide vom 9. März 1992 und 8. März 1993 \nzog der Funktionsvorgänger des Beklagten (nachfolgend für \nbeide: der Beklagte) den Kläger für dieses Grundstück zu \nAbfallentsorgungsgebühren in Höhe von 204,00 DM für das Jahr \n1992 und in Höhe von 259,20 DM für das Jahr 1993 heran. Der \nBerechnung der Gebühren lag jeweils ein Zwei-Personen-Haushalt \nzugrunde unter Berücksichtigung einer Ermäßigung für den \nreduzierten Abfuhrrhythmus. \n\n4\n\nDie Widersprüche des Klägers wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheide vom 16. September 1993 und 14. September \n1993 zurück.\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend \ngemacht, infolge konsequenter Müllvermeidung (u.a. \nEigenkompostierung) und Zuführung von wiederverwertbaren \nStoffen zu gesonderten Sammlungen liege das Restmüllaufkommen \nseines Haushalts bei höchstens 20 bis 30 l in vier Wochen. \nDiesem Umstand trage der pauschale, an die Haushaltsgröße \ngekoppelte Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Beklagten keine \nRechnung.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten \nvom 9. März 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom \n16. September 1993 und den \nAbgabenbescheid vom 8. März 1993 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n14. September 1993 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat der sich auf den Inhalt der \nWiderspruchsbescheide berufen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nMit der Berufung macht der Kläger geltend, der Beklagte \nhabe bei der Gebührenbemessung die Folgen der Einführung des \nDualen Systems (u.a. Absinken des Restmüllaufkommens) nicht \nbedacht. Die R. -S. -Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH \n(RSAG) habe für den Zeitraum 1993 einen Gewinn von über 15 \nMio. DM erzielt. Dies lasse darauf schließen, daß die \nGebührenkalkulation gewinnorientiert angelegt und der \nKostendeckungsgrundsatz nicht beachtet worden sei. \nBeispielsweise sei die Zahl der anschlußpflichtigen Anwohner \nzu niedrig angesetzt worden. 1992 und 1993 seien noch \nRücklagen für eine neue Deponie und eine \nMüllverbrennungsanlage gebildet worden, obwohl bereits \nabzusehen gewesen sei, daß die vorhandenen \nMüllverbrennungsanlagen in Leverkusen und Köln nicht \nausgelastet seien. Nicht ansatzfähig seien die sog. \nHaftungsfreistellungszuschläge für die Benutzung der Deponie \ndes Kreises E. sowie die eingesetzten \nGutachterkosten. Die Abfuhrkosten seien überhöht. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor, bei Aufstellung der Gebührenkalkulation Ende \n1991 bzw. Ende 1992 seien die maßgeblichen Kostenfaktoren \nordnungsgemäß prognostiziert worden. Dies gelte sowohl für die \nAuswirkungen des Dualen Systems als auch für die \nBevölkerungsentwicklung und die Entwicklung der Deponiekosten \ndes Kreises E. . Zur Zahlung eines \nDeponiekostenzuschlags, der 1992 und 1993 jeweils 3,49 DM/t \nbetragen habe, sei die RSAG aufgrund eines Vertrages mit dem \nKreis E. vom 29. Juni 1984 verpflichtet gewesen. Die \nHöhe der Abfuhrkosten ergebe sich aus Verträgen, die nach \neiner beschränkten Ausschreibung 1986 über eine Laufzeit von \n10 Jahren abgeschlossen worden seien. Für die Anlage einer \nDeponie oder den Bau einer Müllverbrennungsanlage seien keine \nRückstellungen gebildet worden. Gutachterkosten bezögen sich \nallerdings hierauf, z.B. für Umweltverträglichkeitsprüfungen \n1992 und 1993 im Rahmen der Standortsuche für eine neue \nDeponie (1992 = 200.000 DM; 1993 = 500.000 DM). Mit dieser \nPlanung habe er sich unter Berücksichtigung fehlender \nEntsorgungsmöglichkeiten im Kreisgebiet im Hinblick auf seine \nStellung als entsorgungspflichtige Körperschaft und im \nHinblick auf den Abfallentsorgungsplan für den \nRegierungsbezirk K. vom Januar 1992 im Rahmen des \nNachweises einer langjährigen Entsorgungssicherheit \nbeschäftigen müssen. Gutachterkosten seien auch angefallen für \ndie Überarbeitung und Fortschreibung der Abfallmengeprognosen \n1992 und 1993 sowie für die Abfallmengemessungen 1992 im \nOrtsteil Rheinbach/Oberdrees, die ergeben habe, daß das \nRestmüllaufkommen linear mit der Zahl der Personen pro \nHaushalt ansteige. Letztere Erkenntnis sei bereits im Rahmen \nder Gebührenbedarfsberechnung 1993 bei Aufteilung des \nhaushaltsgrößenabhängigen Kostenblocks berücksichtigt worden. \nBeratungs- und Gutachterkosten fielen auch für die \nSteuerberatung sowie die Untersuchung betrieblicher Anlagen \nund Abläufe an. Insoweit seien die aus den Vorjahren bekannten \nAufwendungen als Ansatz in die Kalkulation übernommen \nworden.\n\n18\n\nVon den im Wirtschaftsplan der RSAG veranschlagten \nRückstellungen (1992 = 1.993.000,00 DM; 1993 \n= 1.612.000,00 DM) entfalle der größere Teil auf den \nEntgeltbereich, der Gebührenbereich sei nur mit 424.000,00 DM \n(1992) bzw. 423.000,00 DM (1993) belastet worden. Es handele \nsich um Rückstellungen für künftige Nachsorgeverpflichtungen \nfür die weitgehend verfüllte Deponie in Sankt Augustin. \n\n19\n\nIn der Gebührenkalkulation seien kalkulatorische \nAbschreibungen überwiegend nach Anschaffungskosten, teilweise \nentgegen dem öffentlichen Preisrecht nach \nWiederbeschaffungszeitwerten berechnet worden. Von dem \nunzulässigen Mehransatz von 813.000,00 DM im Jahre 1992 \nentfielen allerdings nur 36,4 % auf den Gebührenbereich (für \n1993: 45,5 % von 1.279.000,00 DM). Bei den kalkulatorischen \nZinsen ergebe sich unter Berücksichtigung des öffentlichen \nPreisrechts mit Reduzierung des kalkulatorischen Zinssatzes \nvon 8 % auf 6,5 % für 1992 ein Zuvielansatz von 512.000,00 DM, \ndavon entfielen 25,9 % auf den Gebührenbereich (für 1993: \n39,7 % von 779.000,00 DM). Diese Fehlansätze bei den \nkalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen könnten jedoch \ndurch einen nach öffentlichem Preisrecht zulässigen Ansatz von \n1,5 % vom Umsatz für das allgemeine Unternehmerwagnis und den \nAnsatz der Gewerbesteuern (1992 und 1993 je 300.000,00 DM) \nausgeglichen werden.\n\n20\n\nDer in der Jahresbilanz der RSAG für 1993 ausgewiesene \nGewinn von über 15,7 Mio. sei überwiegend durch steuerlich \nbedingte Einflüsse (Auflösung von Steuerrückstellungen, \nVerminderung der Körperschaftsteuer durch Auszahlen des \nGewinns an die Gesellschafter, bilanzielle Neubewertung \neinzelner Positionen im Zuge einer Betriebsprüfung) \nentstanden. Das Betriebsergebnis sei ferner dadurch positiv \nbeeinflußt worden, daß die Zahl der geschätzten Einwohner \nstärker als prognostiziert gestiegen sei, daß die \nAltpapierpreise unerwartet gestiegen seien, daß Mehreinnahmen \ndurch die Mitbenutzung der in Betrieb genommen \nSickerwasseranlage erzielt worden seien und daß durch \nVerzögerungen bei der Einführung der Biotonne weniger \nUmstellungskosten entstanden seien.\n\n21\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie \nauf die Gerichtsakten und Beiakten des Verfahrens 9 A 6065/96 \nergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie angefochtenen Gebührenbescheide für die Jahre 1992 und \n1993 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht \nin seien Rechten. \n\n25\n\nI. Gebührenbescheid für 1992\n\n26\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nGebühren für die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß \n§§ 1, 2 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den \nR. -S. -Kreis vom 12. Dezember 1991 (Abfallsatzung - AS - \n1992) als öffentliche Einrichtung betriebenen Abfallentsorgung \nsind die §§ 1 - 4, 6 der Satzung über die Heranziehung zu \nGebühren für die Abfallentsorgung durch den R. S. -Kreis \nvom 12. Dezember 1991 (Gebührensatzung - GS - 1992). Die \ngenannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und \nauch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. \n\n27\n\n1. Dies gilt zunächst für die in § 4 GS 1992 und Nr. 1 \nGebührentarif (GT) zu § 1 GS 1992 enthaltenen \nMaßstabsregelungen, die im wesentlichen auf die Größe der \nHaushalte, die Inanspruchnahme einer Regelausstattung (zur \nBemessung der Regelausstattung nach wahrscheinlichem \nAbfallaufkommen je Personenzahl/Haushalt siehe S. 4 der \nGebührenbedarfsberechnung 1992) und den Abfuhrrhythmus \n(wöchentlich oder 14-tägig) abstellen. Bei diesem Maßstab \nhandelt es sich um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nim Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. \n712, in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom \n6. Oktober 1987, GV NRW S. 342 (KAG), der nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats, \n\n28\n\nvgl. Urteil vom 27. März 1991 - 9 A \n2488/89 - zur Maßstabsregelung des \nBeklagten für das Jahr 1988,\n\n29\n\nnicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der \nInanspruchnahme steht.\n\n30\n\nSoweit der Kläger meint, der Satzungsgeber hätte die \nbisherige Maßstabsregelung verändern müssen, weil ab dem Jahre \n1992 die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme am Dualen \nSystem bestanden habe, verkennt er, daß bei Erlaß der \nGebührensatzung 1992 im Dezember 1991 noch keine auf das \nKreisgebiet bezogenen Erfahrungswerte über die Auswirkungen \ndieses Systems vorlagen und deshalb keine zuverlässigen \nPrognosen über die Anziehungskraft des Dualen Systems speziell \nauf die Bevölkerung des Kreisgebiets und die daraus \nresultierenden Auswirkungen auf das Müllaufkommen angestellt \nwerden konnten. Der Satzungsgeber konnte insoweit nur auf \nallgemeine Prognosen zurückgreifen und hat das getan. Insoweit \nsei darauf hingewiesen, daß bei der Kalkulation der \nGebührensätze, wie sich aus den Seiten 2 und 6 des \nWirtschaftsplans 1992 der RSAG (Beiakte Heft 7) ergibt, die \nAuswirkungen des Dualen Systems auf das Restmüllaufkommen und \nden Gebührenbedarf (sprich: Kostenbeteiligung der \nArbeitsgemeinschaft Duales System R. -S. -Kreis - ARGE - \ngemäß Vertrag mit der RSAG vom 23. Oktober 1991) durchaus \nberücksichtigt worden sind. Denn danach ist die RSAG, die der \nKreis mit der Durchführung der Abfallentsorgung beauftragt hat \n(s. hierzu Vertrag zwischen Kreis und RSAG vom 28. Februar \n1983 sowie § 1 Abs. 2 AS 1992) u.a. davon ausgegangen, daß von \nder für 1992 prognostizierten Gesamtabfallmenge von 219.600 t \n65.500 t verwertbare Abfälle (im einzelnen aufgeschlüsselt \nnach Altpapier/Pappe, Altglas/-metall, Küchenabfälle, \nGrünabfälle, Kunststoffe) anfallen, darunter 2.600 t aus der \nLeichtfraktion (= DSD-Sack). Der Kostenaufwand, der der RSAG \ndadurch entsteht, daß sie vertragsgemäß Leistungen für die \nARGE erbringt, ist im Wirtschaftsplan 1992, Anlage 3 (Beiakte \n7), mit 3.524.000,00 DM prognostiziert worden und vorab von \nder Kostensumme, die laut Gebührenkalkulation 1992 auf die \nGebührenzahler und Entgeltzahler umgelegt worden ist, \nabgezogen worden.\n\n31\n\nSoweit der Kläger meint, der Gebührenmaßstab sei \nfehlerhaft, weil die Gebührenreduktion nach Nr. 1.1 b GT bei \nverringertem Abfuhrrhythmus kein genügender Anreiz zur \nVermeidung und Vewertung von Abfällen im Sinne von § 9 Abs. 2 \nSatz 2 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW S. 250, \n(LAbfG 1988) in der Fassung des am 31. Januar 1992 in Kraft \ngetretenen Änderungsgesetzes vom 14. Januar 1992 GV NRW S. 32, \n(LAbfG 1992) sei, übersieht er, daß den kommunalen \nKörperschaften zur Anpassung ihrer Satzungsregelungen an diese \ngesetzliche Bestimmung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1992 eine \nÜbergangsfrist bis zum 31. Dezember 1993 eingeräumt worden \nist. Durch Gesetz vom 23. November 1993, GV NRW S. 887, ist \ndiese Anpassungsfrist sogar bis zum 31. Dezember 1995 \nverlängert worden.\n\n32\n\n2. Die Gebührensatzung 1992 enthält auch in bezug auf die \nEntsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken in Tarif \nNr. 1.1a, 1.1b, 1.3, 1.4 GT - hier speziell Tarifnummer 1.1b \n= 204,00 DM für den Zwei-Personen-Haushalt bei 14-tägiger \nAbfuhr - gültige Gebührensätze, die jedenfalls im Ergebnis den \ngesetzlichen Vorgaben, namentlich des KAG und des LAbfG 1988, \nentsprechen.\n\n33\n\nJedenfalls ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten \nsoll, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats \nzulässigen Toleranzen, \n\n34\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ \n1994, 213,\n\n35\n\nnicht verletzt. Dies gilt sowohl für den \nGesamtgebührenbereich als auch für die gebildeten \nTeilgebührenbereiche \"Haushalte\", \"Gewerbecontainer-Tonnen\", \n\"Beistellsäcke\" und \"Haushaltsge-räte\", auf die die \nveranschlagten Kosten nach sachgerechten Verteilungsschlüsseln \n(siehe Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung 1992) verteilt \nworden sind. Das hier interessierende, für die Entsorgung von \nAbfällen von Wohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken \ngenutzten Teilen von gemischt genutzten Grundstücken \nveranschlagte Gebührenaufkommen von 51.676.000,00 DM \n(Wirtschaftsplan 1992, Anlage 4, Spalte 3, sowie \nGebührenbedarfsberechnung 1992, S. 6 und 7) übersteigt selbst \nbei Korrektur unzulässiger Kostenansätze der \nUrsprungskalkulation unter Berücksichtigung der vom Beklagten \nim Prozeß zulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen und \nUnterlagen nicht das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als \n3 %. Das heißt, das ansatzfähige Kostenvolumen macht mind. \n50.170.873,00 DM aus (50.170.873,00 DM zuzüglich 3 % hiervon \n(= 1.505.127,00 DM) = 51.676.000,00 DM).\n\n36\n\nDie ursprüngliche Gebührenkalkulation, die mit einem \nBruttoaufwand von 51.656.086,00 DM für den \nHaushaltsgebührenbereich abschloß (s. \nGebührenbedarfsberechnung 1992, Anlage 2, Spalte 2, sowie \nAnlage 1, Spalte 4), wies zwar einzelne korrekturbedürftige \nKostenansätze auf, diese machen jedoch nicht mehr als \n51.656.086,00 DM - 50.170.873,00 DM = 1.485.213,00 DM aus, so \ndaß der hier interessierende Gebührensatz nach Nr. 1.1b GT für \nden Zwei-Personen-Haushalt von jährlich 204,00 DM im Ergebnis \nzu Recht festgelegt worden ist. \n\n37\n\nIm einzelnen gilt folgendes: Im Rahmen der vom Kreis bei \nAufstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 1992 zu \ntreffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen \nansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG, § 9 \nAbs. 3 LAbfG 1988 für die von ihm nach § 1 Abfallsatzung 1992 \nbetriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein \nwerden, hatte der Kreis u.a. abzuschätzen, wie hoch die \nEntgelte für 1992 in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen sein \nwürden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind insoweit \ndie Dienste und Tätigkeiten, die die RSAG als mit der \nDurchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte \njuristische Person des privaten Rechts (s. Vertrag zwischen \nKreis und RSAG vom 28. Februar 1983) für den Kreis ausführt. \nFür die Prognose, welches Entgelt der Fremdleister (RSAG) \nwahrscheinlich für den für 1992 prognostizierten \nLeistungsumfang verlangen kann, ist auszugehen von den \nvertraglichen Grundlagen. Sehen diese -wie der Vertrag vom \n28. Februar 1983 - keinen Fest- oder Marktpreis, sondern einen \nErstattungspreis nach entstandenem Aufwand mit jährlicher \n(nachträglicher) Abrechnung vor (s. §§ 3 und 4 des Vertrages), \ndann hat der Kreis im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu \nprüfen, ob der vom Fremdleister im Rahmen einer Vorkalkulation \n(hier: Wirtschaftsplan 1992 der RSAG) geforderte Preis den \ngesetzlichen Vorgaben entspricht, die geltend gemachten \nSelbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der \nAufgabenstellung darstellen und ihre Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widerspricht. \n\n38\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, \nDVBl. 1995, 1147; Urteil vom \n30. September 1996 - 9 A 3980/93 -.\n\n39\n\nGesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen aufgrund \nöffentlicher Aufträge - hier der Vertrag vom 28. Februar 1983 \n- enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei \nöffentlicher Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989 (BGBl. \nI S. 1094) - VO PR 30/53 - und die Leitsätze für die \nPreisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur \nVO PR 30/53). Die Einhaltung der LSP ist für - wie hier - \nvereinbarte Selbstkostenerstattungspreise (s. §§ 5 Abs. 6 \nNr. 2, 7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 1 Abs. 3, 8 VO PR \n30/53).\n\n40\n\nDie vom Kreis in seine Kalkulation übernommene \nVorkalkulation der RSAG (Wirtschaftsplan 1992) entsprach \nbezüglich der kalkulatorischen Abschreibungen und der \nkalkulatorischen Zinsen nicht den zwingenden Vorgaben der LSP \n(Nrn. 37 bis 46). \n\n41\n\na) Nach Nr. 38 LSP sind Abschreibungen nach dem Anschaffungspreis oder den \nHerstellkosten der Anlagegüter zu berechnen, während die RSAG die Abschreibungen \nteilweise nach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet hat (insgesamt für den gesamten \nGeschäftsbereich der RSAG laut Anlage 2 b zum Wirtschaftsplan 1992 DM \n5.623.000,00). Nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 1998 überreichten \nund erläuterten Auflistung ( Beiakte 7, Anlage 5) wären bei Berechnung der \nAbschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich 4.810.000,00 DM \nansetzbar gewesen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die vom Beklagten \nüberreichte und erläuterte Auflistung unvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger \nhat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Der danach überhöhte Ansatz von \n5.623.000,00 DM - 4.810.000,00 DM = 813.000,00 DM bezieht sich allerdings auf den \ngesamten Geschäftsbereich der RSAG, der sowohl einen Entgeltbereich als auch einen \nGebührenbereich umfaßt (s. Wirtschaftsplan 1992, S. 14), wobei letzterer vom Beklagten \nin seiner Gebührenkalkulation nochmals aufgeteilt ist in die Gebührenbereiche Haushalte \n(hier einschlägig), Gewerbecontainer und -tonnen, Beistellsäcke und Haushaltsgeräte (S. \nAnlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung 1992). Nach der erwähnten Auflistung \n(Beiakte 7, Anlage 5) entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1992 angesetzten \nkalkulatorischen Abschreibungen (5.623.000,00 DM) nur 2.047.000,00 DM = 36,4 % auf \nden Gebührenbereich. Dementsprechend beträgt der auf den (gesamten) Gebührenbereich \nentfallende überhöhte Ansatz 36,4 % von 813.000,00 DM = 295.932,00 DM (im \nfolgenden wird dieser Abzugsbetrag im Sinne einer Unterstellung zu Gunsten des Klägers \nvoll auf den Gebühren-Teilbereich Haushalte bezogen). Hinzu kommen 14 % \nMehrwertsteuer = 41.430,00 DM.\n\n42\n\nb) Die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 \nbis 46 LSP (für 1992 nach der bereits erwähnten vom Beklagten mit Schriftsatz vom \n10. März 1998 überreichten und erläuterten Auflistung - Beiakte 7/Anlage 5 - \n34.150.000,00 DM) sind von der RSAG mit 8 % angesetzt worden, während nach Nr. 43 \nAbs. 2 LSP i.V.m. der Verordnung PR - Nr. 4/72 über die Bemessung des \nkalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) höchstens \n6,5 % ansetzbar waren. Statt der im Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b, angesetzten \nkalkulatorischen Zinsen von 2.603.000,00 DM hätten also nur 6,5 % von \n34.150.000,00 DM betriebsnotwendigem Kapital abzüglich 129.000,00 Zinsen für \nFinanzanlagen (s. LSP Nr. 43 Abs. 4) = 2.090.750,00 DM angesetzt werden dürfen. \nAllerdings beziehen sich die im Wirtschaftsplan 1992 angesetzten überhöhten \nkalkulatorischen Zinsen auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG (Gebühren- und \nEntgeltbereich). Auf den Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten erläuterten \nAuflistung (Beiakte 7, Anlage 5), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß \nhat, lediglich 673.000,00 DM = 25,85 %. 25,85 % von ansetzbaren 2.090.750,00 DM \nkalkulatorischen Zinsen für den Gesamtbetrieb machen 540.459,00 DM ansetzbare \nkalkulatorische Zinsen für den Gebührenbereich aus. Der Zuvielansatz in der \nGebührenkalkulation beträgt danach für den Gebührenbereich 673.000,00 DM - \n540.459,00 DM = 132.541,00 DM (wie oben unter a) unterbleibt eine weitere \nReduzierung auf den Haushalt-Gebührenbereich). Hinzu kommen 14 % Mehrwertsteuer \n= 18.556,00 DM.\n\n43\n\nc) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Abfuhrkosten. Der Beklagte hat im einzelnen \ndargelegt, daß die RSAG mit den beteiligten Abfuhrunternehmen 1986 Verträge über \neine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen hat. An diese Verträge, die auch eine \nAnpassung an die Kostenentwicklung vorsahen, war die RSAG gebunden. Es sind keine \nAnhaltspunkte dafür vorhanden, daß die RSAG im Zeitpunkt des Abschlusses der \nVerträge 1986 überhöhte, dem Äquivalenzprinzip widersprechende Preise akzeptiert hat. \nWie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auflistung und Erläuterung (Beiakte Heft 7, \nAnlage 7) ergibt, machen die Anpassungen an die Preisentwicklungen in fünf Jahren ca. \n25 bis 27 % aus, wobei für 1992 eine Anhebung von 7,7 % einkalkuliert ist \n(Wirtschaftsplan 1992, S. 11). Der weitergehende Anstieg der Abfuhrkosten gegenüber \ndem Basisjahr 1987 ergibt sich aus dem Anstieg der Einwohnerzahl und der Veränderung \nder Abfuhrleistung durch Einführung neuer Sammel- und Tonnensysteme (Biotonne, \nMonopapiertonne).\n\n44\n\nd) Auch der Ansatz der Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des \nKreises E. in Mechernich ist nicht zu beanstanden (90,00 DM/t laut Wirtschaftsplan \n1992, S. 11). Aufgrund des Vertrages zwischen dem Kreis E. und der RSAG vom \n29. Juni 1984 (Beiakte 7, Anlage 3) war die RSAG gehalten, die in § 8 des Vertrages \nvereinbarten Entgelte zu zahlen. Diese bestanden aus einem Grundpreis, der sich nach der \nim Zeitpunkt der Anlieferungen jeweils geltenden Gebührensatzung über die \nAbfallbeseitigung im Kreis E. richtete, und einem pauschalen Zuschlag von \n3,00 DM/t, der entsprechend der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes \nangepaßt wurde. Dieser Zuschlag belief sich für 1992 und 1993 auf 3,49 DM/t. Da im \nZeitpunkt der Kalkulation die Gebührenfestsetzung des Kreises E. für die \nBenutzung der Deponie für das Jahr 1992 noch nicht vorlag, hatte der Beklagte \nabzuschätzen, wie hoch diese voraussichtlich sein würde. Er hat die Gebühr mit \nvoraussichtlich 90,00 DM - 3,49 DM = 86,51 DM angesetzt, während sie später \ntatsächlich auf 81,45 DM festgesetzt worden ist (Beiakte 7, Anlage 2). Anhaltspunkte \ndafür, daß die Schätzung der RSAG und des Kreises im Dezember 1991 fehlerhaft war, \nhat der Senat nicht.\n\n45\n\ne) Der Ansatz von Berater- und Gutachterkosten (Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b \n= 472.000,00 DM) für den gesamten Geschäftsbereich der RSAG ist - abgesehen von \nveranschlagten 200.000,00 DM für eine Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen der \nStandortsuche für eine geplante Reststoffdeponie (Wirtschaftsplan 1992, S. 12) - sowohl \ndem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Sache nach bezogen sich \ndiese Gutachter-/Beraterkosten von 472.000,00 DM - 200.000,00 DM = 272.000,00 DM \neinmal auf übliche, extern vergebene Aufträge zur Untersuchung und/oder Optimierung \nbetrieblicher Anlagen und Abläufe, wie sie in ähnlicher Weise auch in den Vorjahren \nangefallen waren (z. B. für 1991 DM 280.000,00, S. Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b), \nzum anderen auf eine 1992 durchgeführte Abfallmengemessung im Ortsteil \nR. bach/O. (S. Gebührenbedarfsberechnung 1993, S. 4) und die Fortschreibung der \nAbfallmengeprognose durch Prof. D. (Wirtschaftsplan 1992, S. 12).\n\n46\n\nDer Ansatz von Kosten für extern vergebene Beratungsaufträge ist gerechtfertigt, \nwenn diese Beauftragung zur sachgerechten Durchführung der vertraglich \nübernommenen Leistungen des privaten Auftragnehmers (RSAG) notwendig ist. Denn - \nsofern der Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber (Kreis) und dem privaten \nAuftragnehmer (RSAG) wie hier nichts anderes vorsieht - bleibt es grundsätzlich dem \nErmessen des beauftragten Unternehmens (RSAG) überlassen, ob es seine vertraglichen \nLeistungen ganz mit eigenem Personal oder ganz oder teilweise mit Fremdpersonal \n(Gutachter) durchführt (vgl. zur Bewertung in Anspruch genommener Dienstleistungen \nnach LSP Nr. 8 Abs. 2 Buchstabe b LSP). Vertraglicher Leistungsgegenstand des \nVertrages zwischen RSAG und dem Kreis vom 28. Februar 1983 war die Durchführung \nder dem Kreis nach der Abfallsatzung und nach § 5 LAbfG 1988 als \nentsorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Abs. 2 \nAbfG obliegende Aufgabe der öffentlichen Abfallentsorgung. Zur öffentlichen Aufgabe \nder Abfallentsorgung gehört nicht nur der Betrieb der eigentlichen Müllsammlung und -\nentsorgung (s. § 3 Abs. 2 AbfG), sondern neben der Beratung der Abfallbesitzer (§ 9 \nAbs. 3 LAbfG 1988) auch die Aufstellung eines auf das Gebiet bezogenen \nAbfallwirtschaftskonzeptes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LAbfG 1988). Abfallwirtschaftskonzepte, \ndie von den Kreisen unter Beachtung des von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde (§ 34 \nLAbfG 1988) aufgestellten Abfallentsorgungsplans (§§ 16, 17 LAbfG 1988) aufzustellen \nsind, enthalten das auf einen bestimmten zeitlichen Zielhorizont ausgerichtete Konzept \nder vorhandenen und geplanten Anlagen der Abfallentsorgung unter Berücksichtigung \nder für die Zukunft zu erwartenden Entwicklung des Abfallaufkommens nach Art, Menge \nund Entsorgungsmöglichkeiten (s. hierzu ab 31. Januar 1992 auch: § 5 a LAbfG 1992). \n\n47\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß die RSAG Kosten für eine \nfür 1992 geplante und durchgeführte Abfallmengemessung angesetzt hat. Das Ergebnis \neiner solchen Messung ist Grundlage für den Ansatz wahrscheinlichen Abfallaufkommen \nnach Haushaltsgröße und dient damit als Basis für die möglichst realitätsnahe Ermittlung \ndes Gebührensatzes. \n\n48\n\nEntsprechendes gilt für die Aktualisierung und Fortschreibung der \nAbfallmengeprognose. Sie ist eine notwendige und ständig fortzuschreibende Aufgabe, \ndie die Zahlengrundlage für langfristige Planungen und eventuell notwendig werdende \nAnpassungen der vorhandenen Anlagen der Abfallentsorgung liefert. \n\n49\n\nOb der Beklagte berechtigt war, im Rahmen seiner Gebührenkalkulation den in der \nVorkalkulation der RSAG enthaltenen Ansatz von 200.000,00 DM für eine \nUmweltverträglichkeitsstudie im Zusammenhang mit der Standortsuche für eine geplante, \nspäter nicht gebaute Reststoffdeponie zu akzeptieren, kann offenbleiben. Der Senat setzt \ndiesen Betrag zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (insgesamt 200.000,00 DM + \n28.000,00 DM = 228.000,00 DM) vorsichtshalber vom Kostenansatz ab (wie oben unter \na) unterbleibt eine weitere Reduzierung auf den Haushalt-Gebührenbereich).\n\n50\n\nf) Ob die RSAG im Rahmen ihrer Entgeltkalkulation berechtigt war, für 1992 \nRückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte eigene \nMülldeponie in Sankt Augustin anzusetzen, etwa als Einzelwagnis nach Nr. 47 Abs. 3 \nLSP, obwohl eine Verfüllung dieser Deponie in 1992 mit Hausmüll gar nicht vorgesehen \nwar, kann offenbleiben. Denn selbst bei Streichung des entsprechenden Betrages wird die \nGebührensatzfestsetzung nicht fehlerhaft. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. März \n1998 (Gerichtsakte Bl. 67) im einzelnen dargelegt hat, beziehen sich die im \nWirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b, aufgeführten Nachsorgerückstellungen von \n1.993.000,00 DM in Höhe von 1.260.000,00 DM auf Rückstellungen für Deponien, die \nausschließlich für den Entgeltbereich vorgehalten wurden. Als Rückstellungen für die \neigene Hausmülldeponie in S. A. hat er - entsprechend dem Risikozuschlag, den \nder Kreis E. für seine Deponie in M. erhebt - 3,49 DM/t angesetzt. Als fiktive \nAbfallmenge (sowohl für den Gebührenbereich als auch den Entgeltbereich) hat er die \nJahresabfallmenge angesetzt, die nach dem Wirtschaftsplan 1992, S. 9, zur Deponie im \nKreis E. verbracht werden sollte, nämlich 209.900 t. Multipliziert mit 3,49 DM/t \nergibt dies einen Ansatz von 732.551,00 DM = ungefähr 733.000,00 DM \n(= 1.993.000,00 DM - 1.260.000,00 DM). Von dieser angesetzten Müllmenge von \n209.900 t entfallen jedoch nur 153.900 t auf den Gebührenbereich (s. Wirtschaftsplan \n1992, S. 6 und 9), davon wiederum nur 113.490 t auf den Gebührenbereich für \nRestmüllabfall aus Haushalten (S. Gebührenbedarfsberechnung 1992, Anlage 1, \nSchlüssel G). Dementsprechend sind in der Gebührenkalkulation 1992 - bezogen auf den \nhier interessierenden Gebührenbereich für Haushalte - 113.490 t x 3,49 DM/t \n= 396.080,00 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (= 55.451,00 DM) angesetzt, die \nmöglicherweise nicht ansatzfähig waren.\n\n51\n\ng) Nicht ansetzungsfähig - weil nicht betriebsnotwendig - ist auch der Ansatz von 14 % \nMehrwertsteuer für eigene Leistungen des Kreises. Letztere sind im Wirtschaftsplan der \nRSAG 1992, Anlage 2 b, als Umlage RSK - Personal = 505.000,00 DM und externe \nEDV-Kosten = 116.000,00 DM angesetzt. Zwar ist der Beklagte berechtigt, im Rahmen \nder von ihm aufzustellenden Gebührenkalkulation für 1992 neben den Fremdkosten der \nRSAG die eigenen Kosten als Aufwand anzusetzen, die durch den Einsatz des \nkreiseigenen Personals und der kreiseigenen EDV-Anlage entstehen, sofern Personal \nund Maschinenpark für die originär dem Kreis gesetzlich obliegende Aufgabe der \nöffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung eingesetzt werden. Daß entsprechende Kosten \nentstanden sind , hat der Beklagte ausdrücklich versichert. Der Senat hat keine \nAnhaltspunkte dafür, daß dieser Ansatz unrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich \nkeine Einwände erhoben.\n\n52\n\n Der Anfall dieser Kosten beim Kreis berechtigt den Kreis jedoch nicht, hinsichtlich dieser \nKosten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation einen Mehrwertsteueraufschlag \nanzusetzen. Dies gilt selbst für den Fall, daß der Kreis und die RSAG für 1992 eine \nmündliche Abrede getroffen haben sollten, wie sie später in Gestalt des schriftlichen \nVertrages vom 20. Mai 1995 (Beiakte 6, Anlage 5, zu 9 A 6065/96) vorgelegt worden ist. \nDanach ist der Kreis von der RSAG beauftragt worden, für die RSAG \nVerwaltungstätigkeiten auszuführen, die im Rahmen der Gebührenveranlagung und der \nPlanung abfallwirtschaftlicher Aufgaben anfallen. Unbeschadet der Frage, ob dieser \nVertrag überhaupt rechtsgültig ist, sind jedenfalls Zusatzkosten, die durch diese \nUnterbeauftragung des Kreises entstehen - hier in Gestalt der Mehrwertsteuerpflicht der \nRSAG -, keine betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Durchführung der vom Kreis \nbetriebenen öffentlichen Einrichtung \"Abfallentsorgung\". Die Aufgabe der \nAbfallentsorgung und der Gebührenkalkulation hierfür ist die ureigene Aufgabe des \nKreises. Soweit der Kreis Teilbereiche dieser Aufgabenstellung mit eigenem Personal- \nund Sacheinsatz wahrnimmt, weil er dies offenbar besser kann als die RSAG, liegt darin \nein Ansichziehen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Grundvertrages zwischen Kreis und RSAG \nvom 28. Februar 1983. Wenn Kreis und RSAG, obwohl sie erkannt haben mußten, daß \ndie Durchführung von Teilbereichen der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung besser \nvom Kreis als von der RSAG ausgeführt werden konnte, gleichwohl vereinbaren, daß die \nRSAG auch diesen Teilbereich durchführen soll, und anschließend die weitere \nVereinbarung treffen, daß nunmehr der Kreis als Unterbeauftragter für das beauftragte \nUnternehmen RSAG tätig wird, dann wirkt sich eine solche Vertragsgestaltung \ngegenüber den gebührenpflichtigen, die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung \nbenutzenden Bürgern objektiv als eine die Kostenmasse um die Mehrwertsteuer künstlich \nerhöhende Maßnahme aus, die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig \nist. Der unzulässige Ansatz von Mehrwertsteuer (14 %) auf beide angegebenen Beträge \nmacht 70.700,00 DM und 16.240,00 DM aus. \n\n53\n\nh) Die nicht ansatzfähigen oder als nicht ansatzfähig behandelten Kosten unter a) bis g) \nbelaufen sich zusammen auf: 295.932,00 DM + 41.430,00 DM + 132.541,00 DM + \n18.556,00 DM + 228.000,00 DM + 396.080,00 DM + 55.451,00 DM + 70.700,00 DM + \n16.240,00 DM = 1.254.930,00 DM. Die ansatzfähigen Kosten reduzieren sich damit auf \n51.656.086,00 DM - 1.254.930,00 DM = 50.401.156,00 DM. Das veranschlagte \nGebührenaufkommen von 51.676.000,00 DM übersteigt also die ansatzfähigen Kosten \nlediglich um den noch im Toleranzbereich liegenden Prozentsatz von 2,53 %.\n\n54\n\ni) Auf der Grundlage der danach gültigen Gebührensatzung 1992 ist der Kläger - wie \ninsoweit zwischen den Parteien nicht streitig - für 1992 zu Recht zu einer Gebühr von \n204,00 DM herangezogen worden.\n\n55\n\nII. Gebührenbescheid für 1993\n\n56\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nGebühren für die Abfallentsorgung gemäß der Satzung über die \nEntsorgung von Abfällen durch den R. -S. -Kreis vom \n14. Dezember 1992 (Abfallsatzung - AS - 1993) sind die §§ 1 - \n4, 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die \nAbfallentsorgung durch den R. -S. -Kreis vom 14. Dezember \n1992 (Gebührensatzung - GS - 1993). Die genannten Bestimmungen \nsind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller \nHinsicht nicht zu beanstanden. \n\n57\n\n1. Dies gilt zunächst für die in § 4 GS 1993 und Tarifnr. 1 \nGebührentarif (GT) zu § 1 GS 1993 enthaltene Maßstabsregelung, \ndie wiederum auf die Größe der Haushalte, die Inanspruchnahme \neiner Regelausstattung und den Abfuhrrhythmus (wöchentlich \noder 14-tägig) abstellt. Allerdings ist das Maß der \nRegelausstattung aufgrund der Erfahrungen der Abfallzählung im \nOrtsteil R. bach/O. dahin verändert worden, daß \nnunmehr von einem linearen Anstieg des Restmüllaufkommmens pro \nEinwohner ausgegangen wird (Gebührenbedarfsberechnung 1993, \nS. 4, und Anlage 4). Darüber hinaus ist ein sog. Abschlag für \nEigenkompostierung eingeführt worden. Eigenkompostierer im \nSinne der Abfallsatzung 1993 sind Personen, die - obwohl sie \nnicht vom Anschluß- und Benutzungszwang nach § 7 AS 1993 \nbefreit sind - sich verpflichtet haben, die auf dem Grundstück \nanfallenden Bio- und Grünabfälle unter Verzicht auf die \nInanspruchnahme der dafür angebotenen Sammelsysteme selbst zu \nkompostieren und die einen Antrag auf Gewährung der in der \nSatzung festgelegten Ermäßigung gestellt haben (§ 10 Abs. 7 AS \n1993). Durch diesen Abschlag soll ein Anreiz zur Vermeidung \nund Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Ob es sich \ninsoweit um einen wirksamen Anreiz im Sinne von § 9 Abs. 2 \nSatz 2 LAbfG 1992 handelt, kann offenbleiben. Denn die \nkommunalen Körperschaften sind erst ab 1. Januar 1996 \nverpflichtet, entsprechende wirksame Anreize zu setzen (§ 9 \nAbs. 2 Satz 3 LAbfG 1992 idF. des Änderungsgesetzes vom \n23. November 1993). Der Beklagte hat auch sonstige Parameter \nder Maßstabsbildung und Kalkulation verändert, indem er von \neiner größeren Zahl von Einwohnern (513.000, Wirtschaftsplan \n1993, S. 4), einer größeren Zahl von angeschlossenen \nHaushalten (190.000) und von einer Veränderung des \nAbfallvolumens und des Anteils der verwertbaren Abfälle \nausgegangen ist (Wirtschaftsplan 1993, S. 6: Gesamtabfallmenge \n222.000 t, Abfall zur Verwertung 73.900 t). Die im einzelnen \nvon ihm berücksichtigten Veränderungen der \nKalkulationsgrundlagen für das Wirtschaftsjahr 1993 im \nVerhältnis zum Jahr 1992 sind im Wirtschaftsplan 1993, S. 2 \nund 3, aufgeführt.\n\n58\n\n2. Auch in der Gebührensatzung 1993 ist in bezug auf die \nGebührentarife der Gesamtgebührenbereich aufgeteilt in die \nTeilgebührenbereiche \"Haushalte\", \"Gewerbecontainer/-tonnen\", \nBeistellsäcke\" und \"Haushaltsgeräte\". Die veranschlagten \nGesamtkosten sind nach sachgerechten Verteilungsschlüsseln (s. \nAnlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung 1993) auf die \nverschiedenen Teilgebührenbereiche verteilt worden. In bezug \nauf die hier interessierenden, die Entsorgung von Abfällen von \nWohngrundstücken betreffenden Tarife Nr. 1.1a, 1.1b, 1.1c, \n1.1d, 1.3 und 1.4 GT (hier speziell Tarifnummern 1.1a und \n1.1c für den Zwei-Personen-Haushalt bei reduziertem \nAbfallrhythmus = 354,00 DM - 94,80 DM) enthält die \nGebührensatzung 1993 gültige Gebührensätze, die jedenfalls im \nErgebnis den gesetzlichen Vorgaben, namentlich des KAG und des \nLAbfG 1992, entsprechen.\n\n59\n\nAuch im Jahr 1993 ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 \nAbs. 1 Satz 3 KAG eingehalten, wonach das veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung \nnicht überschreiten soll. Das für die Entsorgung von Abfällen \nvon Wohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen \nvon gemischt genutzten Grundstücken veranschlagte \nGebührenaufkommen von 61.860.750,00 DM (Wirtschaftsplan 1993, \nAnlage 3, Gebührenbedarfsberechnung 1993, S. 7) übersteigt \nselbst bei Korrektur einzelner unzulässiger Kostenansätze der \nUrsprungskalkulation unter Berücksichtigung der vom Beklagten \nim Prozeß zulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen und \nUnterlagen nicht das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als \n3 %. Das heißt, das ansatzfähige Kostenvolumen macht mind. \n60.058.980,00 DM aus (60.058.980,00 DM zuzüglich 3 % hiervon \n(= 1.801.770,00 DM) = 61.860.750,00 DM).\n\n60\n\nDie Ursprungsgebührenkalkulation, die mit einem \nBruttoaufwand von 61.924.157,00 DM für den \nHaushaltsgebührenbereich abschloß (s. \nGebührenbedarfsberechnung 1993, Anlage 1), wies zwar einzelne \nkorrekturbedürftige Kostenansätze auf, diese machen jedoch \nnicht mehr als 61.924.157,00 DM - 60.058.980,00 DM \n= 1.865.177,00 DM aus, so daß der hier interessierende \nGebührensatz nach Nr. 1.1a und 1.1c GT für den Zwei-Personen-\nHaushalt mit reduziertem Abfuhrrythmus zu Recht festgelegt \nworden ist. \n\n61\n\nBezüglich der einzelnen Kostenansätze, die bereits oben \nunter I, 2, Buchstabe a - g im Rahmen der Überprüfung der \nGebührenkalkulation 1992 angesprochen worden sind, ergibt sich \nfür 1993 folgendes Bild:\n\n62\n\na) Kalkulatorische Abschreibungen \n Nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 1998 überreichten und erläuterten \nAuflistung (Beiakte 7, Anlage 5) wären bei Berechnung der Abschreibung auf der Basis \nhistorischer Anschaffungswerte lediglich 5.745.000,00 DM ansetzbar gewesen, während \nlaut Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, tatsächlich 7.024.000,00 DM angesetzt worden \nsind. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die vom Beklagten überreichte und \nerläuterte Auflistung unvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich \nkeine Einwände erhoben. Der danach überhöhte Ansatz von 7.024.000,00 DM - \n5.745.000,00 DM = 1.279.000,00 DM bezieht sich allerdings auf den gesamten \nGeschäftsbereich der RSAG, (Gebührenbereich und Entgeltbereich) (s. Wirtschaftsplan \n1993, Anlage 1 b, und S. 14). Nach der erwähnten Auflistung entfallen von den im \nWirtschaftsjahr 1993 angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (7.024.000,00 DM) \nnur 3.198.000,00 DM = 45,5 % auf den Gebührenbereich. Dementsprechend beträgt der \nauf den (gesamten) Gebührenbereich entfallende überhöhte Ansatz 45,5 % von \n1.279.000,00 DM = 581.945,00 DM. Entsprechend dem Verhältnis Gesamt-Gebührensoll \n(75.643.804,00 DM) zu Haushaltsbereich-Gebührensoll (61.860.750,00 DM) \n(Wirtschaftsplan 1993, Anlage 3) entfallen danach auf den Haushalt-Gebührenbereich \n81,78 % = 475.915,00 DM. Hinzu kommen 15 % Mehrwertsteuer = 71.387,00 DM.\n\n63\n\nb) Kalkulatorischen Zinsen \n Im Wirtschaftsjahr 1993 betrug das betriebsnotwendige Kapital 51.920.000,00 DM. Die \nZunahme gegenüber dem Jahr 1992 ergibt sich daraus, daß inzwischen die \nSickerwasservorreinigungsanlage in Betrieb genommen worden war und auch \nErweiterungen des Kompostplatzes in Gebrauch genommen worden waren (S. \nWirtschaftsplan 1993, S. 13). Dies führte dazu, daß Anlagen im Bau, die bisher nicht zum \nbetriebsnotwendigen Kapital zählten, dieses nunmehr erhöhten. Bei richtigem Ansatz von \n6, 5 % nach LSP auf das betriebsnotwendige Kapital = 3.374.800,00 DM abzüglich \n120.000,00 DM Zinsgutschriften für Finanzanlagen wären lediglich 3.254.800,00 DM \nansetzbar gewesen. Tatsächlich sind angesetzt worden 8 % auf 51.920.000,00 DM \n= 4.154.000,00 DM abzüglich Zinsgutschriften auf Finanzanlagen von 120.000,00 DM \n= 4.034.000,00 DM. Von diesem den gesamten Geschäftsbereich der RSAG betreffenden \nKostenansatz entfallen nach der vom Beklagten erläuterten Auflistung (Beiakte 7, Anlage \n5), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß hat, lediglich \n1.602.000,00 DM = 39,71 % auf den Gebührenbereich. 39,71 % von ansetzbaren \n3.254.800,00 DM kalkulatorischen Zinsen für den Gesamtbereich machen \n1.292.481,00 DM ansetzbare kalkulatorische Zinsen für den Gebührenbereich aus. Der \nZuvielansatz in der Gebührenkalkulation beträgt danach für den (gesamten) \nGebührenbereich 1.602.000,00 DM - 1.292.481,00 DM = 309.519,00 DM; für den Teil-\nGebührenbereich \"Haushalte\" hiervon 81,78 % = 253.125,00 DM. Hinzu kommen 15 % \nMehrwertsteuer = 37.969,00 DM.\n\n64\n\nc) Abfuhrkosten\n Die Veränderung der Abfuhrkosten 1993 gegenüber 1992 sind im einzelnen aufgelistet \nund erläutert im Wirtschaftsplan 1993, S. 11, und Anlage 1 a. Anhaltspunkte dafür, daß \ndiese Ansätze und Erläuterungen fehlerhaft sein könnten, hat der Senat nicht.\n\n65\n\nd) Deponiekosten\n Die Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des Kreises E. in \nM. hat der Beklagte mit 110,00 DM/t. angesetzt (Wirtschaftsplan 1993, S. 11). \nNach dem dem Beklagten Ende 1992 zugeleiteten Entwurf der Gebührensatzung des \nKreises E. für die Benutzung der Zentraldeponie M. sollten die Gebühren für \ndas Jahr 1993 auf 107,15 DM/t heraufgesetzt werden. Zuzüglich des auch für 1993 \nwirksamen Zuschlags von 3,49 DM/t gemäß § 8 des Vertrages zwischen RSAG und \nKreis E. sind dies zusammen 110,64 DM/t.\n\n66\n\ne) Berater- und Gutachterkosten\n Laut Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, sind insoweit 1.200.000,00 DM angesetzt \nworden. Die Erhöhung ist im Wirtschaftsplan 1993, S. 12 damit begründet worden, daß \nGutachten und koordinierende Ingenieurleistungen im Bereich des Entsorgungs- und \nVerwertungsparks S. A. in Höhe von 200.000,00 DM sowie 500.000,00 DM für \neine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Standortsuche für die geplante \nReststoffdeponie angefallen seien. Im März 1993 ist darüber hinaus die Aktualisierung \ndes Abfallwirtschaftskonzepts der RSAG von Prof. D. erstellt worden. Die Prüfer \nbeim Regierungspräsidenten K. haben in ihrem Prüfbericht vom 6. Mai 1996 (Beiakte \nHeft 4, Bl. 188, zum Verfahren 9 A 6065/96) festgestellt, daß die RSAG für das Jahr \n1993 tatsächlich Gutachterverträge über 1.217.807,00 DM und für das Jahr 1992 in Höhe \nvon 913.313,00 DM abgeschlossen hatte. Die Erhöhung des veranschlagten \nKostenansatzes für im Jahre 1993 zu erwartende Gutachten auf insgesamt \n1.200.000,00 DM erscheint vor diesem Hintergrund sachgerecht. Allerdings muß - wie \nfür 1992 - unterschieden werden zwischen Kosten für Gutachten, die sich auf im \nlaufenden Geschäft anfallende Ingenieurleistungen, Beratungen und Planungen beziehen, \nund solche Gutachten, die sich auf (mögliche) künftige Anlageinvestitionen (hier: \n500.000,00 DM für die Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen der Standortsuche für \neine geplante Reststoffdeponie) beziehen.\n\n67\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n24. November 1999 - 9 A 6065/96. -\n\n68\n\n Erstere (hier: 1.200.000,00 DM - 500.000,00 DM sind - wie 1992 - voll ansatzfähig. \nLetztere (= 500.000,00 DM) werden vom Senat vorsichtshalber -wie 1992 - vom \nKostenansatz abgesetzt. Da der Betrag von 500.000,00 DM den Gesamtgebührenbereich \nbetrifft, sind im Rahmen des Kostenansatzes für den Gebührenteilbereich \"Haushalte\" \n81,78 % hiervon = 408.900,00 DM zu streichen. Hinzu kommen 15 % Mehrwertsteuer = \n61.335,00 DM. \n\n69\n\nf) Nachsorgerückstellungen\n Auch für das Jahr 1993 läßt der Senat offen, ob Rückstellungen für die vorhersehbaren \nspäteren Kosten der Nachsorge ansetzbar sind und in welcher Höhe dies geschehen kann. \nFür die Ansatzfähigkeit solcher Nachsorgerückstellungen für eigene Deponien des \nKreises spricht die Neufassung des § 9 Abs. 2 LAbfG durch das Änderungsgesetz vom \n14. Januar 1992 (s. § 9 LAbfG 1992), der ausdrücklich derartige Aufwendungen zu den \nansatzfähigen Kosten im Sinne des KAG deklariert. Für die Erstattungsfähigkeit \nderartiger Aufwendungen für Deponien der RSAG im Rahmen des Auftragsverhältnisses \nzwischen Kreis und RSAG spricht, daß der Vertrag zwischen RSAG und Kreis vom \n28. Februar 1983 durch Zusatzvereinbarung vom 4. Januar 1993 geändert worden ist. Als \nvom Kreis zu ersetzender Aufwand werden alle Aufwendungen der RSAG bezeichnet, \ndie der vertragsgemäßen Aufgabendurchführung dienen und kalkulationsfähige Kosten \nim Sinne des KAG und des § 9 LAbfG (1992) sind. Zwar können durch eine vertragliche \nAbrede zwischen Kreis und RSAG die zwingenden Vorgaben der LSP nicht abbedungen \nwerden (vgl. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53). Der Ergänzungsvertrag vom 4. Januar 1993 mit \nder Bezugnahme auf § 9 LAbfG 1992 und die danach ansatzfähigen Rückstellungen für \nkünftige, vorhersehbare Nachsorgekosten für Deponien läßt sich allerdings als \nVereinbarung über den Ansatz eines Einzelwagnisses im Sinne von Nrn. 47 Abs. 3, 49 \nLSP verstehen. \n\n70\n\n Aus Gründen der Vorsicht - der Ergänzungsvertrag ist erst nach Beginn der \nGebührenperiode 1993 und nach Aufstellung der Kalkulation geschlossen worden - \nstreicht der Senat diesen Kostenansatz aus der Kostenaufstellung der \nGebührenkalkulation für 1993. Der Kostenansatz \"Nachsorgerückstellungen\" macht - \nbezogen auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG - laut Wirtschaftsplan 1993, \nAnlage 1 b, insgesamt 1.612.000,00 DM aus. Hiervon entfallen nach den vom Beklagten \nmit Schriftsatz vom 10. März 1998 gegebenen Erläuterungen 920.000,00 DM auf \nRückstellungen für eigene Deponien, deren Kosten nur dem Entgeltbereich zugeordnet \nworden sind, und 692.000,00 DM auf Rückstellungen für die Restmülldeponie in S. \nA. , die mit einem Satz von 3,49 DM/t wie im Jahre 1992 berechnet worden sind. \nLaut Wirtschaftsplan 1993, S. 9 hat der Beklagte für 1993 mit einer auf der Kreisdeponie \nM. abzuladenden Abfallmenge von 47.000 t für den Entgeltbereich und von \n148.100 t für den Gebührenbereich, zusammen also 195100 t, gerechnet. Laut den \nErläuterungen im Schriftsatz vom 10. März 1998 hat er dagegen für die Bildung der \nNachsorgerückstellungen 198.000 t angesetzt. Welchem Bereich dieser Mehransatz von \n2.900 t zugerechnet werden muß, ist offen. Zugunsten des Klägers wird davon \nausgegangen, daß der Beklagte diese zusätzlichen 2.900 t dem Gebührenbereich \nzugeordnet hat. Laut Gebührenkalkulation 1993, Anlage 1, verteilt sich die im \nWirtschaftsplan 1993, S. 9, für den Gebührenbereich geschätzte Abfallmenge von \n148.100 t mit 112.570 t auf den Haushaltsbereich und mit 35.530 t auf den \nhausmüllähnlichen Gewerbe-Gebührenbereich. 112.570 t + 2.900 t machen zusammen \n115.470 t aus. Multipliziert mit 3,49 DM/t ergibt dies einen Betrag von 402.990,00 DM, \nder dem Gebührenbereich Haushalte zugeordnet worden ist und vorsichtshalber \ngestrichen wird. Hinzukommen 15 % Mehrwertsteuer = 60.449,00 DM. \n\n71\n\ng) Mehrwertsteuer für Eigenkosten des Kreises.\n Im Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, sind unter der Rubrik Umlage RSK Personal \n800.000,00 DM und unter der Rubrik externe EDV-Kosten 308.000,00 DM, zusammen \n1.108.000,00 DM, angesetzt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser \nKostenansatz unrichtig ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte im \nPreisprüfungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten K. eine genaue Auflistung des \nseitens des Kreises eingesetzten Personals, des Umfangs des zeitanteiligen Einsatzes für \ndie RSAG sowie der dadurch angefallenen Personalkosten für 1993 vorgelegt hat \n(Beiakte 4, Bl. 230, zu 9 A 6065/96). Im übrigen hat der Kläger diesbezüglich auch keine \nEinwände erhoben.\n\n72\n\n Der Mehrwertsteueransatz für diese Kostenposition (15 % von 1.108.000,00 DM \n= 166.200,00 DM) ist aus den gleichen Gründen, wie bezüglich der Gebührenkalkulation \n1992 unter I 2 g dargelegt, aus der Kostenaufstellung zu streichen. Da sich der \nKostenansatz auf den gesamten Gebührenbereich bezieht, entfallen auf den hier \ninteressierenden Gebührenteilbereich \"Haushalte\" lediglich 81,78 % hiervon = \n135.918,00 DM.\n\n73\n\nh) Die Summe aller nicht ansatzfähigen bzw. vorsichtshalber nicht angesetzten \nPositionen macht zusammen 1.907.988,00 DM aus (475.915,00 DM + 71.387,00 DM + \n253.125,00 DM + 37.969,00 DM + 408.900,00 DM + 61.335,00 DM + 402.990,00 DM + \n60.449,00 DM + 135.918,00 DM). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \nkönnen jedoch zu hohe Kostenansätze in der Gebührenbedarfsberechnung durch zu \nniedrig bemessene oder unberücksichtigt gebliebene zulässige Kostenansätze \nausgeglichen werden.\n\n74\n\nVgl. Urteil vom 5. August 1984 - 9 A \n1248/92 -, a.a.O.\n\n75\n\n Wie sich aus der vom Kreis übernommenen Vorkalkulation der RSAG (Wirtschaftsplan \n1993, S. 12, und Anlage 1 b) ergibt, enthält die Preiskalkulation der RSAG für 1993 \nkeinen Ansatz für Gewerbesteuer, obwohl ein solcher Ansatz nach Nr. 30 Buchstabe a \nLSP zulässig wäre. Der Beklagte hat insoweit unter Hinweis auf das Ergebnis der \nPreisprüfung beim Regierungspräsidenten K. (Beiakte Heft 4, S. 201, zu 9 A 6065/96) \nglaubhaft dargelegt, daß allein die Gewerbekapitalsteuer im Jahre 1993 tatsächlich \n395.000,00 DM ausgemacht hat. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel an \nder Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, daß unter Auswertung der Erfahrungen \naus Vorjahren - selbst bei vorsichtiger Schätzung - für das Jahr 1993 die Gewerbesteuer \nmit mindestens 300.000,00 DM hätte angesetzt und kalkuliert werden können. \n\n76\n\n Dieser nachholbare Ansatz für Gewerbesteuer bezieht sich allerdings auf den gesamten \nGeschäftsbereich der RSAG. Nach dem im Wirtschaftsplan 1993, S. 14, Zeile 27, \nverlautbarten Schlüssel für die Aufteilung von RSAG-Gemeinkosten entfallen 52,08 % \nauf den Gebührenbereich und 47,92 % auf den Entgeltbereich. Auf den \nGesamtgebührenbereich entfallen danach 52,08 % von 300.000,00 DM \n= 156.240,00 DM. Nach dem Schlüssel Gesamtgebührenbereich zu Teilgebührenbereich \nfür Haushalte ergibt dies für diesen Teilbereich einen nachschiebbaren, bisher \nunterlassenen Kostenansatz von 81,78 % von 156.240,00 DM = 127.773,00 DM; hinzu \nkommen 15 % Mehrwertsteuer = 19.166,00 DM, zusammen also 146.939,00 DM.\n\n77\n\n Die Saldierung der zu streichenden Positionen (= 1.907.988,00 DM) mit dem \nnachschriebbaren, ansatzfähigen Betrag von 146.939,00 DM ergibt einen Betrag von \n1.761.049,00 DM, der von dem veranschlagten Kostenansatz von 61.924.157,00 DM \n(Gebührenbedarfsberechnung 1993, Anlage 1) abzuziehen ist. Der zulässige \nKostenansatz beträgt danach 60.163.108,00 DM. Das veranschlagte \nGebührenaufkommen von 61.860.750,00 DM (Gebührenbedarsberechnung 1993, Seite 7, \nWirtschaftsplan 1993, Anlage 3) übersteigt also den zulässigen Kostenansatz um weniger \nals 3 %, nämlich um 2,82 %, und liegt damit im Toleranzbereich. \n\n78\n\ni) Soweit der Kläger allgemein geltend macht, aus der Tatsache, daß die RSAG 1993 \ntatsächlich einen hohen bilanziellen Gewinn erwirtschaftet habe, ergebe sich, daß die \nKalkulation falsch sein müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat - über die \noben abgehandelten Positionen hinaus - keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte \nKalkulation feststellen können. Im übrigen muß darauf hingewiesen werden, daß es zum \nWesen einer Prognose gehört, daß sie sich verwirklichen kann oder ihre Ansätze \nüberschritten oder unterschritten werden. Daß eine dieser drei Möglichkeiten hier \neingetreten ist (in dieser Höhe nicht kalkulierter Gewinn), gibt dem Senat keinen Anlaß, \nweitere Ermittlungen hinsichtlich der Kalkulation anzustellen. Im übrigen hat der \nBeklagte im Rahmen der Überprüfung des Jahresabschlusses der RSAG durch den \nRegierungspräsidenten K. durch Schriftsatz vom 31. Januar 1995 (Beiakte Heft 3, S. 8 \nf. zu 9 A 6065/96) und Telefax der RSAG vom 22. März 1995 Beiakte Heft 3, S. 21 ff., \nzu 9 A 6065/96) im einzelnen dargelegt, wie es zu dem eingetretenen Jahresüberschuß \nvon 15,5 Millionen DM im Jahre 1993 gekommen ist. \n\n79\n\nk) Auf der Grundlage der gültigen Gebührensatzung 1993 ist der Kläger dann - wie \ninsoweit zwischen den Parteien nicht streitig - für 1993 zu Recht zu einer Gebühr von \n259,20 DM herangezogen worden. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n81\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-5359-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-5359-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306440","retrieved":"2026-07-09 03:34:26.667245+00:00"}}