{"status":"available","doknr":"OLD306439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.9A4794.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"9 A 4794/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks G. Weg 9 in M. . \n\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 7. März 1994 setzte der \nFunktionsvorgänger des Beklagten (nachfolgend für beide: der \nBeklagte) die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1994 für \ndas Grundstück des Klägers entsprechend dem Normaltarif für \neinen 4-Personen-Haushalt auf 618,00 DM fest. Mit \nÄnderungsbescheid vom 8. März 1994 reduzierte er die \nfestgesetzten Gebühren im Hinblick darauf, daß der Kläger \nEigenkompostierung betrieb, für die Zeit ab Februar 1994 um \n66,00 DM und im Hinblick auf einen reduzierten Abfuhrrhythmus \nfür Restmüll für das ganze Jahr 1994 um einen weiteren Betrag \nvon 171,60 DM. \n\n4\n\nMit seinen Widersprüchen machte der Kläger geltend, es sei \nauffällig, daß die Gebühren im Jahre 1994 für 1- bis 5-\nPersonen-Haushalte nicht gleichmäßig angestiegen seien, obwohl \nsich bei den angesetzten Kosten lediglich die \nFremdleistungskosten für den Unternehmer erhöht hätten. Er sei \nschon seit Jahren Eigenkompostierer und habe das dem Beklagten \nbereits mit Schreiben vom 16. März 1992 mitgeteilt. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1994 wies der \nBeklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf \ndas zwischen den Parteien ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 13. September 1994 im Verfahren \n14 K 840/94, das die Veranlagung des Klägers für das Jahr 1993 \nzum Gegenstand hatte.\n\n6\n\nZur Begründung der rechtzeitig erhobenen Klage hat der \nKläger auf sein Beschwerdevorbringen gegen die Nichtzulassung \nder Berufung in dem Verfahren 14 K 840/94 VG Köln verwiesen. \nDiese Beschwerde ist vom Senat mit Beschluß vom 25. Oktober \n1996 (9 A 5353/94) zurückgewiesen worden. \n\n7\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten \nvom 7. März 1994 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 8. März 1994 \nund des Widerspruchsbescheides vom \n1. Dezember 1994 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, \nder für 1994 abweichend von der lediglich auf Kostendeckung \nausgerichteten Kalkulation erzielte Betriebsgewinn der RSAG \nsei darauf zurückzuführen, dass im Verlaufe des Jahres 1994 \nunerwartet die Altpapierpreise gestiegen seien. Die \nUmstellungskosten für die Einführung der Biotonne in weiteren \nTeilen des Kreisgebietes seien geringer ausgefallen, weil die \nUmstellung nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang \ndurchgeführt worden sei. Auch seien unerwartet Mehreinnahmen \ndurch Beitragsentgelte für die Mitbenutzung der neuen \nSickerwasseranlage durch Dritte angefallen.\n\n12\n\nDie Kosten für die Restmüllentsorgung seien aufgrund eines \nVertrages zwischen der RSAG und dem Kreis E. vom \n29. Juni 1984 in Höhe der voraussichtlichen Kosten der \nDeponiegebühren (201,00 DM/t) sowie eines im Vertrag \nvorgesehen Deponiekostenzuschlags, der für 1994 3,73 DM/t und \nnicht - wie in erster Instanz vorgetragen - 6,00 DM/t betragen \nhabe, veranschlagt worden. Im Hinblick auf den ab 1. Januar \n1997 drohenden Entsorgungsnotstand (die \nAnlieferungsberechtigung für die Benutzung der Deponie des \nKreises E. sinke von 200.000 t im Jahr auf 50.000 t) \nhabe die RSAG um die Jahreswende 1993/94 mit dem Kreis \nE. einen Zusatzvertrag abgeschlossen bzw. abschließen \nmüssen, um sich höhere Anlieferungskontingente zu sichern. In \ndiesem Zusatzvertrag sei festgelegt, dass die RSAG bereits ab \n1994 das freie Anlieferungskontingent des Kreises E. \nbei der Müllverbrennungsanlage B. in Höhe von 20.000 t \nübernehme. Die Kosten hierfür seien auf 300,00 DM/t geschätzt \nworden.\n\n13\n\nDie Höhe der Abfuhrkosten ergebe sich aus Verträgen, die \nnach einer beschränkten Ausschreibung 1986 über eine Laufzeit \nvon zehn Jahren abgeschlossen worden seien.\n\n14\n\nDer Ansatz von Gutachterkosten in Höhe von 1.300.000,00 DM \nsei gerechtfertigt gewesen;, tatsächlich seien der RSAG im \nJahre 1994 Kosten in Höhe von 1.538.000,00 DM entstanden. \nAnsetzbar seien insoweit auch die Kosten für Gutachten zur \nStandortsuche für eine Reststoffdeponie und über eine \nUmweltverträglichkeitsstudie hierzu. Zum Zeitpunkt der \nKalkulation Ende 1993 habe er die zwecks Beseitigung des \ndrohenden Entsorgungsnotstandes (ab 1. Januar 1997) seit 1989 \nangelaufene Planung für eine Müllverbrennungsanlage und eine \nReststoffdeponie im Kreisgebiet entsprechend den Vorgaben des \nAbfallentsorgungsplans für den Regierungsbezirk Köln \nvom Januar 1992 weiterverfolgen müssen. Der \nRegierungspräsident K. habe erst im Verlauf des Jahres 1994 \nzugestanden, im Hinblick auf freiwerdende Kapazitäten bei den \nMüllverbrennungsanlagen in B. und Leverkusen mit den \ndortigen Betreibern Kooperationsverträge abzuschließen. \n\n15\n\nVon den im Wirtschaftsplan der RSAG veranschlagten \nRückstellungen in Höhe von 1.353.000,00 DM entfalle der \ngrößere Teil auf den Entgeltbereich, der Gebührenbereich sei \nnur mit 501.000,00 DM (134.200 t á 3,73 DM/t) belastet worden. \nEs handele sich um Rückstellungen für künftige \nNachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte Deponie \nin S. A. . \n\n16\n\nIn der Gebührenkalkulation seien kalkulatorische \nAbschreibungen überwiegend nach Anschaffungskosten, teilweise \nentgegen dem öffentlichen Preisrecht nach \nWiederbeschaffungszeitwerten berechnet worden. Von dem \nunzulässigen Mehransatz von 1.068.000,00 DM entfielen \nallerdings nur 48,26 % auf den Gebührenbereich. Die \nangesetzten kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz von 7 % \nstatt des nach Preisrechts zulässigen Zinssatzes von 6,5 % \nbezögen sich nur zu 46,4 % auf den Gebührenbereich. Diese \nFehlansätze bei den kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen \nkönnten jedoch durch einen nach öffentlichem Preisrecht \nzulässigen Ansatz von 1,5 % vom Umsatz für das allgemeine \nUnternehmerwagnis und den Ansatz der Gewerbesteuer \n(288.000,00 DM) ausgeglichen werden. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend. \n\n22\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der Akten des Verfahrens 14 K 840/94 VG K. , \nder Gerichtsakten der beiden Parallelverfahren H. ./. \nBeklagten (9 A 5359/94 und 9 A 6065/96), der zu diesen \nVerfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nsowie der Verwaltungsvorgänge der Preisprüfungsstelle der \nBezirksregierung K. (Beiakten 3 und 4 zum Verfahren H. \n- 9 A 6065/96 -) ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n25\n\nDie Klage ist abzuweisen, weil der angefochtene \nGebührenbescheid vom 7. März 1994 idF. des Änderungsbescheides \nvom 8. März 1994 und des Widerspruchsbescheides nicht \nrechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten \nverletzt. \n\n26\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren \nfür die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß §§ 1, 2 \nder Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den S. \n-T. -Kreis vom 14. Dezember 1992 (Abfallsatzung - AS -) als \nöffentliche Einrichtung betriebene Abfallentsorgung sind die \n§§ 1 - 4, 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für \ndie Abfallentsorgung durch den S. -T. -Kreis vom \n16. Dezember 1993 (Gebührensatzung - GS - 1994). Die genannten \nBestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in \nmaterieller Hinsicht nicht zu beanstanden. \n\n27\n\n Dies gilt zunächst für die in § 4 GS 1994 und Nr. 1 \nGebührentarif (GT) zu § 1 GS 1994 enthaltenen \nMaßstabsregelungen, die im wesentlichen auf die Größe der \nHaushalte, die Inanspruchnahme einer Regelausstattung sowie \nden Abfuhrrhythmus (wöchentlich oder 14-tägig) abstellen und \ndarüber hinaus einen sog. Abschlag für Eigenkompostierung \nvorsehen. \n\n28\n\n Bei diesem Maßstab handelt es sich um einen zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der damals geltenden \nFassung des Gesetzes vom 6. Oktober 1987, GV NRW S. 342, \n(KAG), der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, \n\n29\n\nvgl. Urteil vom 27. März 1991 - 9 A \n2488/89 - zur Maßstabsregelung des \nBeklagten für das Jahr 1988,\n\n30\n\nnicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der \nInanspruchnahme steht.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers hat der Satzungsgeber bei \nErlaß der Gebührensatzung durchaus die Auswirkungen des Dualen \nSystems und der schrittweisen Einführung der Biotonne im \nKreisgebiet auf das Abfallverhalten der Bevölkerung, das \nRestmüllaufkommen und den Gebührenbedarf (sprich: \nKostenbeteiligung der Arbeitsgemeinschaft Duales System S. \n-T. -Kreis - ARGE - gemäß Vertrag mit der RSAG vom \n23. Oktober 1991) berücksichtigt, wie sich aus den Seiten 2, 3 \nund 6 des Wirtschaftsplans 1994 der RSAG (Beiakte Heft 6 zu \n9 A 6065/96) ergibt. Dem Gedanken der Abfallvermeidung wird \ndadurch Rechnung getragen, dass Haushalte, bei denen das \nRestmüllaufkommen unter dem durchschnittlichen \nRestmüllaufkommen liegt, die Möglichkeit haben, einen \nreduzierten Abfuhrrhythmus zu wählen, und ihnen dafür ein \nGebührennachlaß gewährt wird. Ebenfalls dem Gedanken der \nAbfallvermeidung dient der in der Gebührensatzung enthaltene \nAbschlag für Eigenkompostierung. Eigenkompostierer im Sinne \nder Abfallsatzung sind Personen, die - obwohl sie nicht vom \nAnschluß- und Benutzungszwang nach § 7 AS befreit sind - sich \nverpflichtet haben, die auf dem Grundstück anfallenden Bio- \nund Grünabfälle unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der \ndafür angebotenen Sammelsysteme selbst zu kompostieren, und \ndie einen Antrag auf Gewährung der in der Satzung festgelegten \nErmäßigung gestellt haben (§ 10 Abs. 7 AS). Wie sich aus der \nAnlage 3 zur Gebührenkalkulation 1994 ergibt, ist davon \nausgegangen worden, dass 18 % der insgesamt an die \nAbfallentsorgung angeschlossenen Haushalte (195.600) sich für \ndiese Möglichkeit entscheiden würden. Hierbei ist durchaus ein \nZuwachs für das Jahr 1994 angesetzt worden. Denn im November \n1993 betrug der Anteil der Haushalte, die sich für die \nEigenkompostierung entschieden hatten, erst 13,8 %. Ob es sich \nbei dem gewährten Abschlag um einen wirksamen Anreiz im Sinne \nvon § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 14. Januar 1992, GV NRW S. 32, (LAbfG \n1992) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. November \n1993, GV NRW S. 878, handelt, kann offenbleiben. Denn die \nkommunalen Körperschaften sind erst ab 1. Januar 1996 \nverpflichtet, entsprechende wirksame Anreize zu setzen (§ 9 \nAbs. 2 Satz 3 LAbfG 1992 idF. des Änderungsgesetzes vom \n23. November 1993). \n\n32\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers war der Beklagte auch \nnicht gehalten, den von ihm gewählten Einheitsgebührenmaßstab \nfür die Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung \naufzuspalten und einen gesonderten Maßstab für die Benutzer \nder Biotonne oder die Selbstkompostierer einzuführen. Im \nKreisgebiet war bedingt durch die unterschiedliche Struktur \nder angeschlossenen Gemeinden die sog. Biotonne noch nicht \nflächendeckend eingeführt. Jeder an die Abfallentsorgung des \nKreises angeschlossene Grundstückseigentümer konnte seinen \ngesamten Abfall entsorgen, gleichgültig, ob es sich um \nRestmüll oder Biomüll handelte. Soweit in der entsprechenden \nGemeinde noch keine Biotonne eingeführt war, hatte der \nentsprechende Grundstückseigentümer die Möglichkeit, seinen \nBioabfall in die Restmülltonne einzuwerfen. Insoweit nahmen \nalle angeschlossenen Grundstückseigentümer die Einrichtung des \nKreises in gleichem Umfang in Anspruch. Auf den Grad der \nKostenverursachung, der möglicherweise dadurch entsteht, dass \ndie Entsorgung der Biotonne Mehrkosten verursacht, kommt es \nnicht an. Der Beklagte war auch nicht gehalten, den sog. \nSelbstkompostierern einen höheren Abschlag zu gewähren, als er \nin der Satzung vorgesehen ist. Der Abschlag wurde nur auf \nAntrag, d.h. auf freiwilliger Basis gewährt. Insoweit war es \nSache des jeweiligen Benutzers der Einrichtung \nAbfallentsorgung, sich vor Antragstellung zu überlegen, ob der \nin der Satzung vorgesehene Abschlag für ihn ein genügender \nAnreiz zur Selbstkompostierung war oder ob er normal an der \nüblichen Abfallentsorgung mittels Restmülltonne und ggf. \nBiotonne teilnehmen wollte. Insoweit liegt eine andere \nFallgestaltung vor, als sie der Entscheidung des Senats im \nUrteil vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, \nzugrunde lag. In dem vom Senat damals entschiedenen Fall \nhatten sich die sog. Selbstkompostierer im Rechtssinne von \neinem Teilbereich der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung \ngelöst, indem sie bezüglich dieses Teils eine Befreiung vom \nAnschluß- und Benutzungszwang erwirkt hatten. Mit dem \nAusspruch der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang war \ndas Benutzungsverhältnis bezüglich dieses Teils (Bioabfuhr) \nbeendet. Demgegenüber war derjenige, der einen Antrag nach \n§ 10 Abs. 7 AS beim Beklagten stellte, weiterhin Benutzer der \nGesamteinrichtung Abfallentsorgung des Kreises. Er hatte \nlediglich freiwillig - gegen Gewährung einer \nGebührenermäßigung - darauf verzichtet, die weiterhin für ihn \nangebotenen Sammelsysteme vorübergehend in Anspruch zu nehmen. \nEr stand insoweit nicht anders da als derjenige, der weniger \nAbfall in seine Mülltonne einwarf, als diese nach ihrem \nFassungsvermögen zuließ. Letzterer bekam nur keine \nGebührenermäßigung dafür. \n\n33\n\n2. Die Gebührensatzung 1994 enthält auch in bezug auf die \nEntsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken in Tarif \nNr. 1.1a, 1.1b, 1.1c, 1.1d, 1.4 GT - hier speziell \nTarifnummern 1.1a und 1.1d für den Vier-Personen-Haushalt bei \n14-tägiger Abfuhr und Selbstkompostierung - gültige \nGebührensätze, die jedenfalls im Ergebnis den gesetzlichen \nVorgaben, namentlich des KAG und des LAbfG 1992, \nentsprechen.\n\n34\n\nJedenfalls ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten \nsoll, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats \nzulässigen Toleranzen, \n\n35\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ \n1994, 213,\n\n36\n\nnicht verletzt. Das für die Entsorgung von Abfällen von \nWohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen von \ngemischt genutzten Grundstücken veranschlagte \nGebührenaufkommen von 78.174.720,00 DM (Wirtschaftsplan 1994, \nAnlage 4) übersteigt selbst bei Korrektur unzulässiger \nKostenansätze der Ursprungskalkulation unter Berücksichtigung \nder vom Beklagten im Prozeß zulässigerweise nachgeschobenen \nErläuterungen und Unterlagen nicht das ansatzfähige \nKostenvolumen um mehr als 3 %. Das heißt, das ansatzfähige \nKostenvolumen macht mind. 75.897.786,00 DM aus \n(75.897.786,00 DM zuzüglich 3 % hiervon (= 2.276.934,00 DM) \n= 78.174.720,00 DM).\n\n37\n\nDie Ursprungsgebührenkalkulation, die mit einem \nBruttoaufwand von 78.133.186,00 DM für den \nHaushaltsgebührenbereich abschloß (siehe \nGebührenbedarfsberechnung 1994, Anlage 1), wies zwar einzelne \nkorrekturbedürftige Kostenansätze auf, diese machen jedoch \nnicht mehr als 78.133.186,00 DM - 75.897.786,00 DM \n= 2.235.400,00 DM aus, so dass der hier interessierende \nGebührensatz nach Nr. 1.1a und 1.1 d GT für den \nVierpersonenhaushalt mit reduziertem Abfuhrrhythmus und \nEigenkompostierung zu Recht festgelegt worden ist. \n\n38\n\nIm einzelnen gilt folgendes: Im Rahmen der vom Kreis bei \nAufstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 1994 zu \ntreffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen \nansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG, § 9 \nAbs. 2 LAbfG 1992 für die von ihm nach § 1 Abfallsatzung \nbetriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein \nwerden, hatte der Kreis u.a. abzuschätzen, wie hoch die \nEntgelte für 1994 in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen sein \nwürden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind insoweit \ndie Dienste und Tätigkeiten, die die RSAG als mit der \nDurchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte \njuristische Person des privaten Rechts (siehe Vertrag zwischen \nKreis und RSAG vom 28. Februar 1983 mit Änderung vom 4. Januar \n1993) für den Kreis ausführt. Für die Prognose, welches \nEntgelt der Fremdleister (RSAG) wahrscheinlich für den für \n1994 prognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, ist \nauszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Sahen diese - wie \nder Vertrag vom 28. Februar 1983 idF von 1993 - keinen Fest- \noder Marktpreis, sondern einen Erstattungspreis nach \nentstandenem Aufwand mit jährlicher (nachträglicher) \nAbrechnung vor (siehe §§ 3 und 4 des Vertrages), dann hatte \nder Kreis im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu prüfen, ob \nder vom Fremdleister im Rahmen einer Vorkalkulation (hier: \nWirtschaftsplan 1994 der RSAG) geforderte Preis den \ngesetzlichen Vorgaben entsprach, die geltend gemachten \nSelbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der \nAufgabenstellung darstellten und ihre Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widersprach.\n\n39\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, \nDVBl 1995, 1147; Urteil vom \n30. September 1996 - 9 A 3980/93 -.\n\n40\n\nGesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen aufgrund \nöffentlicher Aufträge - hier der Vertrag vom 28. Februar \n1983 idF von 1993 - enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über \ndie Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom \n13. Juni 1989 (BGBl I S. 1094) - VO PR 30/53 - und die \nLeitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten \n- LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). Die Einhaltung der LSP ist \nfür - wie hier - vereinbarte Selbstkostenerstattungspreise \n(siehe §§ 5 Abs. 6 Nr. 2, 7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 8, 1 \nAbs. 3 VO PR 30/53). \n\n41\n\nDie vom Kreis in seine Kalkulation übernommene \nVorkalkulation der RSAG (Wirtschafsplan 1994) entsprach \nbezüglich der kalkulatorischen Abschreibungen und der \nkalkulatorischen Zinsen nicht den zwingenden Vorgaben der LSP \n(Nrn. 37 bis 46). \n\n42\n\na) Nach Nr. 38 LSP sind Abschreibungen nach dem \nAnschaffungspreis oder den Herstellkosten der Anlagegüter zu \nberechnen, während die RSAG die Abschreibungen teilweise \nnach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet hat (insgesamt \nfür den gesamten Geschäftsbereich der RSAG laut Seite 11 zum \nWirtschaftsplan 1994 DM 6.931.000,00). Nach der vom \nBeklagten im Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und \nerläuterten Auflistung (dort Beiakte 6, Anlage 3.2) wären \nbei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer \nAnschaffungswerte lediglich 5.863.000,00 DM ansetzbar \ngewesen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nvom Beklagten überreichte und erläuterte Auflistung \nunvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger hat \ndiesbezüglich keine Einwände erhoben. Der danach überhöhte \nAnsatz von 6.931.000,00 DM - 5.863.000,00 DM \n= 1.068.000,00 DM bezieht sich allerdings auf den gesamten \nGeschäftsbereich der RSAG, der sowohl einen Entgeltbereich \nals auch einen Gebührenbereich umfaßt (siehe Wirtschaftsplan \n1994, S. 16), wobei letzterer vom Beklagten bei seiner \nGebührenkalkulation nochmals aufgeteilt worden ist in die \nGebührenbereiche Haushalte (hier einschlägig), \nGewerbecontainer und -tonnen, Beistellsäcke und \nHaushaltsgeräte (siehe Anlage 1 zur \nGebührenbedarfsberechnung 1994). Die Zuordnung der \nKostenpositionen auf die einzelnen Gebührenteilbereiche ist \nnach sachgerechten Kriterien erfolgt. Nach der erwähnten \nAuflistung (Beiakte 6, Anlage 3.2 und 3.4, zum Verfahren \n9 A 6065/96) entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1994 \nangesetzten kalkulatorischen Abschreibungen \n(6.931.000,00 DM) nur 3.345.000,00 DM = 48,26 % auf den \nGebührenbereich. Dementsprechend beträgt der auf den \n(gesamten) Gebührenbereich entfallende überhöhte Ansatz \n48,26 % von 1.068.000,00 DM = 515.417,00 DM (im folgenden \nwird dieser Abzugsbetrag im Sinne einer Unterstellung \nzugunsten des Klägers voll auf den Gebühren-Teilbereich \nHaushalte bezogen). Hinzu kommen 15 % Mehrwertsteuer \n= 77.313,00 DM.\n\n43\n\nb) Die kalkulatorischen Zinsen auf das \nbetriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP \n(für 1994 nach der bereits erwähnten, vom Beklagten zum \nVerfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten \nAuflistung - Beiakte 6, Anlage 3.1 - 44.320.000,00 DM) sind \nvon der RSAG mit 7 % angesetzt worden, während nach Nr. 43 \nAbs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über \ndie Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April \n1972 (Bundesanzeiger Nr. 78), höchstens 6,5 % ansetzbar \nwaren. Statt der im Wirtschaftsplan 1994, Seite 11, \nangesetzten kalkulatorischen Zinsen von 2.992.000,00 DM \nhätten also nur 6,5 % von 44.320.000,00 DM \nbetriebsnotwendigem Kapital abzüglich 110.000,00 DM Zinsen \nfür Finanzanlagen (siehe LSP Nr. 43 Abs. 4) \n= 2.770.800,00 DM angesetzt werden dürfen. Allerdings \nbeziehen sich die im Wirtschaftsplan 1994 angesetzten \nüberhöhten kalkulatorischen Zinsen auf den gesamten \nGeschäftsbereich der RSAG (Gebühren- und Entgeltbereich). \nAuf den Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten \nerläuterten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.4, zum Verfahren \n9 A 6065/96), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat \nkeinen Anlaß hat, lediglich 1.387.000,00 DM = 46,4 %. 46,4 % \nvon ansetzbaren 2.770.800,00 DM kalkulatorischen Zinsen für \nden Gesamtbetrieb machen 1.285.651,00 DM ansetzbare \nkalkulatorische Zinsen für den Gebührenbereich aus. Der \nZuvielansatz in der Gebührenkalkulation beträgt danach für \nden Gebührenbereich 1.387.000,00 DM - 1.285.651,00 DM \n= 101.349,00 DM (wie oben unter a) unterbleibt eine weitere \nReduzierung auf den Haushalts-Gebührenbereich). Hinzu kommen \n15 % Mehrwehrsteuer = 15.202,00 DM.\n\n44\n\nc) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Abfuhrkosten. \nDer Beklagte hat im einzelnen dargelegt, dass die RSAG mit \nden beteiligten Abfuhrunternehmen 1986 Verträge über eine \nLaufzeit von 10 Jahren abgeschlossen hat. An diese Verträge, \ndie auch eine Anpassung an die Kostenentwicklung vorsahen, \nwar die RSAG gebunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nvorhanden, dass die RSAG im Zeitpunkt des Abschlusses der \nVerträge 1986 überhöhte, dem Äquivalenzprinzip \nwidersprechende Preise akzeptiert hat. Der Beklagte hat in \ndem die Gebühren der Jahre 1992 und 1993 betreffenden \nVerfahren des Klägers H. - 9 A 5359/94 - eine \nAuflistung nebst Erläuterung vorgelegt (dort Beiakte Heft 7, \nAnlage 7), aus der sich ergibt, dass die Anpassungen der \nAbfuhrverträge an die Preisentwicklung in 5 Jahren ca. 25 \nbis 27 % ausgemacht haben. Der weitergehende Anstieg der \nAbfuhrkosten gegenüber dem Basisjahr 1987 ist durch den \nAnstieg der Einwohnerzahlen und der Veränderung der \nAbfuhrleistung durch Einführung neuer Sammel- und \nTonnensysteme (Biotonne, Monopapiertonne) bedingt. Auch für \ndas Jahr 1994 sind das die maßgeblichen Faktoren im \nVerhältnis zum Planansatz 1993, wie sich aus dem \nWirtschaftsplan 1994, Seite 12, ergibt.\n\n45\n\nd) Auch der Ansatz der Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie \ndes Kreises E. in M. ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des \nVertrages zwischen dem Kreis E. und der RSAG vom 29. Juni 1984 \n(Beiakte Heft 6, Anlage 2.1, zum Verfahren 9 A 6065/96) war die RSAG \ngehalten, die in § 8 des Vertrages vereinbarten Entgelte zu zahlen. Diese \nbestanden aus einem Grundpreis, der sich nach der im Zeitpunkt der \nAnlieferungen jeweils geltenden Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung im \nKreis E. richtete, und einem pauschalen Zuschlag von 3,00 DM/t, der \nentsprechend der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes angepaßt \nwurde. Dieser Zuschlag belief sich für 1994 auf 3,73 DM/t. Da im Zeitpunkt der \nKalkulation die Gebührenfestsetzung des Kreises E. für die Benutzung der \nDeponie für das Jahr 1994 noch nicht vorlag, hatte der Beklagte abzuschätzen, \nwie hoch diese voraussichtlich sein würde. Er hat die Gebühr aufgrund einer \nVorausinformation des Kreises E. mit voraussichtlich 201,00 DM/t \nangesetzt, während sie später tatsächlich für 1994 auf 202,05 DM/t festgesetzt \nworden ist (Beiakte 6, Anlage 2.3, zum Verfahren 9 A 6065/96). Anhaltspunkte \ndafür, dass die RSAG diesen in der späteren Gebührensatzung des Kreises \nE. für das Jahr 1994 verlautbarten Preis aus damaliger Sicht mit Aussicht \nauf Erfolg hätte anfechten können, um eine Reduzierung des Gebührensprungs \nherbeiführen zu können, sind nicht gegeben. Hinsichtlich der aufgrund des \nZusatzvertrages zwischen der RSAG und dem Kreis E. um die \nJahreswende 1993/94 übernommenen Verpflichtung zur Übernahme des \nAnlieferungskontingents von 20.000 t bei der Müllverbrennungsanlage B. hat \nder Beklagte einen Schätzpreis von 300,- DM/t angesetzt. Anhaltspunkte dafür, \ndass dieser Schätzpreis unter Berücksichtigung der Verhältnisse Ende 1993 \nübersetzt gewesen sei, sind nicht vorhanden.\n\n46\n\ne) Der Ansatz von Berater- und Gutachterkosten (Wirtschaftsplan 1994, Anlage 1 \nb = 1.300.000,00 DM) für den gesamten Geschäftsbereich der RSAG ist \njedenfalls hinsichtlich eines Betrages von 1.300.000,00 DM - 509.000,00 DM \n= 791.000,00 DM nicht zu beanstanden. In der erwähnten, im Verfahren H. \n- 9 A 6065/96 - überreichten Auflistung (dort Beiakte Heft 6 Anlage 4) hat der \nBeklagte im einzelnen Gutachteraufträge über eine Gesamtsumme von \n1.538.000,00 DM belegt. Darunter befinden sich 4 Gutachteraufträge über \ninsgesamt 509.000,00 DM, die sich auf die Standortsuche für eine geplante \nDeponie (Klasse 3) und eine Umweltverträglichkeitsstudie hierzu bezogen. \n\n47\n\n Der Sache nach bezogen sich die nicht zu beanstandenden, eingangs erwähnten \n791.000,00 DM einmal auf übliche, extern vergebene Aufträge zur Untersuchung \nund/oder Optimierung betrieblicher Anlagen und Abläufe, zum anderen auf \nmehrere Gutachten zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts oder zur \nEntwicklung neuer Gebührenmodelle.\n\n48\n\nDer Ansatz von Kosten für extern vergebene Beratungsaufträge ist \ngerechtfertigt, wenn diese Beauftragung zur sachgerechten Durchführung der \nvertraglich übernommenen Leistungen des privaten Auftragnehmers (RSAG) \nnotwendig ist. Denn - sofern der Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber \n(Kreis) und dem privaten Auftragnehmer (RSAG) wie hier nichts anderes \nvorsieht - bleibt es grundsätzlich dem Ermessen des beauftragten Unternehmens \n(RSAG) überlassen, ob es seine vertraglichen Leistungen ganz mit eigenem \nPersonal oder ganz oder teilweise mit Fremdpersonal (Gutachter) durchführt (vgl. \nzur Bewertung in Anspruch genommener Dienstleistungen nach LSP: Nr. 8 \nAbs. 2 Buchstabe b LSP). Vertraglicher Leistungsgegenstand des Vertrages \nzwischen RSAG und dem Kreis vom 28. Februar 1983 idF von 1993 war die \nDurchführung der dem Kreis nach der Abfallsatzung und nach § 5 LAbfG 1992 \nals entsorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 \nAbs. 2 AbfG obliegende Aufgabe der öffentlichen Abfallentsorgung. Nach der \nLegaldefinition in § 5 Abs. 2 LAbfG 1992 umfaßt die Entsorgungspflicht \ninsbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur \nVermeidung und Verwertung von Abfällen, die Standortfindung, Planung, \nErrichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur \nEntsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen. Außerdem \nhaben die Kreise als entsorgungspflichtige Körperschaften gemäß § 5 a LAbfG \n1992 für ihr Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte aufzustellen, in denen u.a. der \nNachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit darzustellen ist (§ 5 a Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 4 LAbfG 1992) und die fortzuschreiben sind (§ 5 a Abs. 2 Satz 6 \nLAbfG 1992). Besteht in dem Gebiet der entsorgungspflichtigen Körperschaft ein \nAbfallentsorgungsplan, der von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 17 \nLAbfG 1992 aufgestellt wird, so sind dessen Festlegungen zu beachten (§ 5 a \nAbs. 1 Satz 2 LAbfG 1992).\n\n49\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die RSAG u.a. \nKosten für die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts, für die Entwicklung \neines neuen Gebührenmodells oder für die Untersuchung und/oder Optimierung \nbetrieblicher Anlagen und Abläufe im Jahr 1994 angesetzt hat.\n\n50\n\nDie Kosten für Gutachten zur Standortsuche für eine neue Reststoffdeponie \nund eine Umweltverträglichkeitsstudie hierzu in Höhe von 509.000,00 DM sind \ndemgegenüber bereits dem Grunde nach nicht - jedenfalls nicht im Jahre 1994 - \nansatzfähig, falls es sich um Planungskosten handelt, die als Herstellkosten einer \nkonkreten Anlage zu bewerten sind, und falls im Zeitpunkt der Aufstellung der \nGebührenkalkulation (Ende 1993) nicht abzusehen war,dass die neue Anlage im \nJahr 1994 in Betrieb genommen würde oder der Bau der Anlage endgültig \naufgegeben würde. Dies folgt für den LSP-Bereich (Vertrag zwischen Kreis und \nRSAG) daraus, dass für die Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter \nkalkulatorische Kosten in Form der kalkulatorischen Abschreibungen erst ab dem \nZeitpunkt berechnet werden können, in dem das Anlagegut im Dienst der \nLeistungserbringung steht (LSP Nrn. 37 bis 42). Planungskosten, sofern sie \nbereits als Teil der Herstell- oder Anschaffungskosten der Anlage anzusehen \nsind (vgl. Nr. 38 Satz 3 LSP), sind deshalb zu aktivieren und können erst nach \nInbetriebnahme der Anlage im Rahmen der kalkulatorischen Anlageabschreibung \nBerücksichtigung finden. Für die Kalkulation von Benutzungsgebühren nach § 6 \nKAG gilt nichts anderes.\n\n51\n\nVgl. zum Zeitpunkt der \nBerücksichtigung von Errichtungskosten \nin Form der Abschreibung: Teilurteil \ndes Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A \n2251/93 -, DVBl. 1995, 1147. \n\n52\n\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 den \nBegriff der ansatzfähigen Kosten für den Bereich der Abfallentsorgung anders \n(nämlich weiter) fasst als das KAG und diese Vorschrift als Sondervorschrift für \nden Bereich der Abfallentsorgung den allgemeinen Bestimmungen des KAG \nvorgeht. Durch das LAbfG 1992 (§ 9 Abs. 2) ist der Begriff der ansatzfähigen \nKosten für den Bereich der Abfallentsorgung dahin erweitert worden, dass nicht \nnur Kosten im Sinne des in § 6 Abs. 2 KAG verwendeten wertmäßigen \nKostenbegriffs (Kosten = bewerteter Normalverbrauch von Gütern und \nDienstleistungen zur betrieblichen Leistungserstellung in der jeweiligen \nLeistungsperiode) ersetzt werden sollen, sondern auch alle anderen \nAufwendungen, sofern sie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung anfallen, \nselbst wenn ihnen ein auf die Periode bezogener Werteverzehr für die normale \nLeistungserstellung nicht gegenübersteht. Diese Ausweitung des Kostenbegriffs \nfür den Bereich der Abfallentsorgung wird exemplarisch daran deutlich, dass § 9 \nAbs. 2 LAbfG 1992 zu den ansatzfähigen Kosten ausdrücklich die Kosten der \nNachsorge für stillgelegte Anlagen der Abfallentsorgung bestimmt und ferner \ndiese stillgelegten Abfallanlagen zu Teilen der bestehenden Gesamtanlage \ndeklariert. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber - abweichend von der \nbisherigen Rechtslage -,\n\n53\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, ZKF \n1991, 180, sowie Antwort der \nLandesregierung vom 15. August 1990 auf \neine kleine Anfrage, LT-Drucks. \n11/182,\n\n54\n\ndiese Kosten für Altlasten in die Benutzungsgebührenbemessung \neinbeziehen, obwohl eine konkrete Nutzungsmöglichkeit dieser Anlagen für die \ngegenwärtigen Nutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht \nbesteht.\n\n55\n\nVgl. LT-Drucks. 11/2920 zu 2 a).\n\n56\n\nDurch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 LAbfG 1992, dass auch \nbetriebsbedingte Aufwendungen, die keine Kosten im Sinne des wertmäßigen \nKostenbegriffs des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind, im Rahmen der \nBenutzungsgebührenkalkulation für eine Einrichtung der Abfallentsorgung zu den \nansatzfähigen Kosten zählen, hat der Gesetzgeber zwar das \"ob\" eines \nderartigen Ansatzes geregelt, jedoch nicht die Geltung betriebswirtschaftlicher \nGrundsätze nach § 6 Abs. 2 KAG insgesamt für den Ansatz dieser Kosten \naufgehoben. Dies bedeutet, dass für Anlageinvestitionen Kosten nur in Form von \nkalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen nach Maßgabe \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG angesetzt werden dürfen. Dies bedeutet ferner, dass \nErrichtungskosten bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Anlage \naktiviert werden müssen. Nichts anderes kann für Kosten gelten, die für die \nErrichtung einer Anlage aufgewandt werden, die später - aus welchen Gründen \nauch immer - nicht in Betrieb geht. Die Kosten sind zunächst - nämlich solange, \nwie die Absicht besteht, die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen - \npotentielle Errichtungskosten und müssen als solche behandelt werden. Sie sind \n- solange die beabsichtigte Errichtungsphase andauert - nicht ansatzfähig. Erst \nwenn sich herausstellt, dass die Anlage nicht bis zur Vollendung gebaut bzw. \nnicht in Betrieb genommen wird (sog. Investitionsruine) und die bis dahin \nakkumulierten Kosten nicht mehr in Form kalkulatorischer Abschreibungen und \nZinsen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbar sind, entfaltet § 9 \nAbs. 2 LAbfG 1992 seine ihm angedachte Funktion mit der Folge, dass auch \nsolche akkumulierten Kosten fehlgeschlagener Investitionen als ansatzfähiger \nAufwand im Sinne von § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 in Betracht kommen. \n\n57\n\nDer Gesetzgeber hat allerdings nicht geregelt, in welcher Art und Weise \ndieser akkumulierte Aufwand in die Gebührenkalkulation einzustellen ist, \ninsbesondere ob dies in einer Summe im Folgejahr oder verteilt auf mehrere \nGebührenperioden geschehen soll. Insofern bietet sich als sachgerechte \nErmessenserwägung an, dass der kommunale Satzungsgeber, wenn er den \nErrichtungsaufwand zunächst über mehrere Jahre akkumulieren mußte, im \nInteresse der Verhinderung eines erheblichen Gebührensprunges den Ansatz \ndieses Sonderaufwandes - der Abschreibung vergleichbar - über mehrere Jahre \nverteilt, wobei als Eckpunkte einer solchen Verteilung über mehrere Jahre der \nZeitraum der vorherigen Akkumulation oder der Zeitraum der potentiellen \nNutzung der nicht im Betrieb gegangenen Anlage in Betracht kommen.\n\n58\n\nAus der Kalkulation und den Angaben des Beklagten läßt sich für den Senat \nnicht mit Sicherheit entnehmen, ob die veranschlagten Gutachterkosten in Höhe \nvon 509.000,00 DM für die Standortsuche für eine Deponie und die \nUmweltverträglichkeitsstudie bereits als potentielle Errichtungskosten für eine \nkonkrete Deponie oder als laufende Planungskosten anzusehen sind. Im ersten \nFall sind sie schon dem Grunde nach nicht ansatzfähig, weil im Zeitpunkt der \nKalkulation (Ende 1993) von einem endgültigen Fehlschlag noch nicht \nausgegangen werden konnte und daher zu diesem Zeitpunkt noch die allgemein \nfür die Aktivierung von Herstellkosten maßgeblichen betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze Geltung beanspruchten. Die Frage der Ansatzfähigkeit braucht \njedoch nicht weiter geklärt zu werden, weil selbst bei vorsorglicher Streichung \ndieser Kostenposition nebst 15 % Mehrwertsteuer = 76.350,00 DM die \nRechtmäßigkeit der Gebührensatzfestsetzung hiervon nicht berührt wird.\n\n59\n\nf) Ob die RSAG im Rahmen ihrer Preiskalkulation berechtigt war, für 1994 \nRückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte eigene \nMülldeponie in S. A. in der angesetzten Höhe anzusetzen, kann ebenfalls \noffenbleiben. Dem Grunde nach war sie dazu berechtigt. Denn nach Inkrafttreten \ndes LAbfG 1992, das in § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 ausdrücklich bestimmt, dass zu \nden ansatzfähigen Kosten im Sinne des KAG auch die Zuführung der Rücklagen \nfür die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge rechnet, haben der Kreis \nund die RSAG den Vertrag vom 28. Februar 1983 durch eine \nZusatzvereinbarung vom 4. Januar 1993 geändert. Als vom Kreis zu ersetzender \nAufwand werden danach alle Aufwendungen bezeichnet, die der \nvertragsgemäßen Aufgabendurchführung dienen und kalkulatorische Kosten im \nSinne des KAG und des § 9 LAbfG (1992) sind. Zwar können durch eine \nvertragliche Abrede zwischen Kreis und RSAG die zwingenden Vorgaben der \nLSP nicht abbedungen werden (vgl. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53). Der \nErgänzungsvertrag vom 4. Januar 1993 mit der Bezugnahme auf § 9 LAbfG \n(1992) und die danach ansatzfähigen Rückstellungen für künftige, vorhersehbare \nNachsorgekosten für Deponien ist danach aber jedenfalls als Vereinbarung über \nden Ansatz eines Einzelwagnisses im Sinne von Nrn. 47 Abs. 3, 49 LSP zu \nverstehen.\n\n60\n\n Der Ansatz von Rückstellungen für Einzelwagnisse nach Nrn. 47 Abs. 3, 49 LSP \nsetzt allerdings voraus, dass sie ordnungsgemäß kalkuliert werden. Dazu gehört, \ndass zumindest ansatzweise kalkuliert wird, welche Gefahren unter \nBerücksichtigung spezieller eigener Erkenntnisse oder allgemeiner \nErfahrungswerte für die konkrete Deponie und für welchen Zeithorizont bestehen, \nmit welchen Kosten voraussichtlich zu rechnen sein wird und für welchen \nZeitraum solche Kosten ganz oder teilweise im Wege der Rückstellung umgelegt \nwerden sollen. Ein solches Konzept muß dabei in den Blick nehmen die Größe \nder Deponie, ihre geologische Einbettung, ihren Ausbauzustand und die Art der \nVerfüllungsmasse (z.B. Anteil des Hausmülls und Anteil des Gewerbemülls). Erst \nnach Aufstellung eines nachprüfbaren Konzepts können Einzelwagnisse als \nKostenposition in die Kostenkalkulation eingestellt werden.\n\n61\n\n Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen lassen nicht erkennen, dass die \nRSAG oder der Kreis entsprechende Überlegungen angestellt haben. Als einzige \nBegründung für den Ansatz von 3,73 DM/t für gegenwärtig im Kreisgebiet \nanfallenden, auf der Deponie nicht abgelagerten Abfall wird angeführt, dass der \nKreis E. für seine Deponie in M. einen Risikozuschlag von 3,73 DM/t \nerhebt. Wie der Kreis E. seinerseits diesen Betrag errechnet hat und ob für \ndie Deponie in S. A. gleiche oder ähnliche Verhältnisse gelten wie für die \nDeponie in M. , wird auch nicht ansatzweise dargelegt. Daher streicht der \nSenat vorsichtshalber den Kostenansatz von 3,73 DM/t aus der \nGebührenkalkulation. Wie sich aus der Anlage 1 zur \nGebührenbedarfsberechnung 1994 ergibt, sind für den Gebührenbereich \nRückstellungen in Höhe von 501.000,00 DM angesetzt worden, davon entfallen \nauf den Haushaltsgebührenbereich 360.033,00 DM. Zu den vorsorglich \ngestrichenen 360.033,00 DM kämen 15 % Mehrwertsteuer = 54.005,00 DM \nhinzu.\n\n62\n\ng) Nicht ansetzungsfähig - weil nicht betriebsnotwendig - ist auch der Ansatz von \n15 % Mehrwertsteuer für eigene Leistungen des Kreises. Letztere sind im \nWirtschaftsplan 1994, Anlage 1 b, als Umlage RSK - Personal = 960.000,00 DM \nund externe EDV-Kosten = 277.000,00 DM, zusammen 1.237.000,00 DM, \nangesetzt. Zwar ist der Beklagte berechtigt, im Rahmen der von ihm \naufzustellenden Gebührenkalkulation für 1994 neben den Fremdkosten der \nRSAG die eigenen Kosten als Aufwand anzusetzen, die durch den Einsatz des \nkreiseigenen Personals und der kreiseigenen EDV-Anlage entstehen, sofern \nPersonal und Maschinenpark für die originär dem Kreis gesetzlich obliegende \nAufgabe der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung eingesetzt werden. Dass \ndementsprechende Kosten entstanden sind, hat der Beklagte ausdrücklich \nversichert und im Preisprüfungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten K. \neine genaue Auflistung des seitens des Kreises eingesetzten Personals, des \nUmfang seines anteiligen Einsatzes für die RSAG sowie der dadurch \nangefallenen Personalkosten vorgelegt (Beiakte 4 zu 9 A 6065/96). Der Senat \nhat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese konkrete Auflistung unrichtig ist. Auch \nder Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben.\n\n63\n\n Der Anfall dieser Kosten beim Kreis berechtigt den Kreis \njedoch nicht, hinsichtlich dieser Kosten im Rahmen seiner \nGebührenkalkulation einen Mehrwertsteueraufschlag \nanzusetzen. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kreis \nund die RSAG für 1994 eine mündliche Abrede getroffen haben \nsollten, wie sie später in Gestalt des schriftlichen \nVertrages vom 20. Mai 1995 (Beiakte 6, Anlage 5, zu 9 A \n6065/96) vorgelegt worden ist. Danach ist der Kreis von der \nRSAG beauftragt worden, für die RSAG Verwaltungstätigkeiten \nauszuführen, die im Rahmen der Gebührenveranlagung und der \nPlanung abfallwirtschaftlicher Aufgaben anfallen. \nUnbeschadet der Frage, ob dieser Vertrag überhaupt \nrechtsgültig ist, sind jedenfalls Zusatzkosten, die durch \ndiese Unterbeauftragung des Kreises entstehen - hier in \nGestalt der Mehrwertsteuerpflicht der RSAG -, keine \nbetriebsnotwendigen Aufwendungen für die Durchführung der \nvom Kreis betriebenen öffentlichen Einrichtung \n\"Abfallentsorgung\". Die Aufgabe der Abfallentsorgung und der \nGebührenkalkulation hierfür ist die ureigene Aufgabe des \nKreises. Soweit der Kreis Teilbereiche dieser \nAufgabenstellung mit eigenem Personal- und Sacheinsatz \nwahrnimmt, weil er dies offenbar besser kann als die RSAG, \nliegt darin ein Ansichziehen im Sinne von § 2 Abs. 2 des \nGrundvertrages zwischen Kreis und RSAG vom 28. Februar 1983. \nWenn Kreis und RSAG, obwohl sie erkannt haben mußten, dass \ndie Durchführung von Teilbereichen der öffentlichen Aufgabe \nAbfallentsorgung besser vom Kreis als von der RSAG \nausgeführt werden konnte, gleichwohl vereinbaren, dass die \nRSAG auch diesen Teilbereich durchführen soll, und \nanschließend die weitere Vereinbarung treffen, dass nunmehr \nder Kreis als Unterbeauftragter für das beauftragte \nUnternehmen RSAG tätig wird, dann wirkt sich eine solche \nVertragsgestaltung gegenüber den gebührenpflichtigen, die \nöffentliche Einrichtung Abfallentsorgung benutzenden Bürgern \nobjektiv als eine die Kostenmasse um die Mehrwertsteuer \nkünstlich erhöhende Maßnahme aus, die zur sachgerechten \nAufgabenbewältigung nicht notwendig ist. Der unzulässige \nAnsatz von Mehrwertsteuer (15 %) auf beide angegebenen \nBeträge macht 185.550,00 DM aus.\n\n64\n\nh) Dagegen war der Beklagte nicht gehalten, den im Vorjahr erzielten \nBetriebsgewinn als die Kostenmasse senkende Position in die \nGebührenkalkulation für das Jahr 1994 einzubeziehen. Der Betriebsgewinn aus \n1993 ist für die Kalkulations-periode 1994 ein periodenfremder Ertrag, der bei der \nKalkulation der Kosten für diese Periode (= 1994) nicht ansatzpflichtig ist.\n\n65\n\nVgl. Urteil des Senats vom 15. April \n1991 - 9 A 802/88 -.\n\n66\n\ni) Die nicht ansatzfähigen oder als nicht ansatzfähig behandelten Kosten unter \na) bis g) belaufen sich zusammen auf: 515.417,00 DM + 77.313,00 DM + \n101.349,00 DM + 15.202,00 DM +509.000,00 DM + 76.350,00 DM + \n360.033,00 DM + 54.005,00 DM + 185.550,00 DM = 1.894.219,00 DM. Die \nansatzfähigen Kosten reduzieren sich damit von 78.133.186,00 DM um \n1.894.219,00 DM auf 76.238.967,00 DM. Das veranschlagte \nGebührenaufkommen von 78.174.720,00 DM übersteigt also die ansatzfähigen \nKosten um den im Toleranzbereich liegenden Prozentsatz von 2,54 %.\n\n67\n\nk) Auf der Grundlage der gültigen Gebührensatzung 1994 ist der Kläger für 1994 \nzu Recht zu einer Gebühr von 618,00 DM ./. 237,60 DM = 380,40 DM \nherangezogen worden. \n\n68\n\n Soweit der Kläger beanstandet, daß ihm für Monat Januar 1994 nicht der \nErmäßigungssatz für Selbstkompostierer (=1/12 von 72,00 DM) zugebilligt \nworden ist, hat er nicht nachgewiesen, daß er rechtzeitig einen entsprechenden \nAntrag nach § 10 Abs. 7 AS gestellt hat. Durch die Abfallsatzung vom \n14. Dezember 1992 ist erstmals - und zwar ab 1993 - die Gebührenermäßigung \nfür Selbstkompostierer eingeführt worden. Sie ist nach § 10 Abs. 7 AS von der \nVoraussetzung abhängig, daß der Grundstückseigentümer 1) die \nVerpflichtungserklärung abgibt, die auf dem Grundstück anfallenden Bio- und \nGrünabfälle unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der dafür vorgesehenen \nSammelsysteme selbst zu kompostieren, und daß er 2) den Antrag stellt, ihm die \nin der Satzung vorgesehene Gebührenermäßigung zu gewähren. Es liegt auf der \nHand, daß ein Monate vor Veröffentlichung der Abfallsatzung vom 14. Dezember \n1992 erfolgte Mitteilung des Klägers an den Beklagten - hier am 16. März 1992 -, \ner kompostiere selbst, weder die nach § 10 Abs. 7 AS erforderliche \nVerpflichtungserklärung noch die erforderliche Antragstellung ersetzen kann. Die \nGebührenermäßigung für Selbstkompostierer ist daher dem Kläger zu Recht für \nden Monat Januar 1994 versagt worden. \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-4794-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/9-a-4794-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306439","retrieved":"2026-07-09 03:34:26.552981+00:00"}}