{"status":"available","doknr":"OLD306438","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.7A.D160.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"7A D 160/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 37 4. Änderung der Antragsgegnerin, weil dieser neben \nihrem als Sondergebiet \"großflächiger Einzelhandel (Baumarkt)\" \nausgewiesenen Grundeigentum ein weiteres Sondergebiet für \neinen Baumarkt, Baustoffhandel und Gartencenter ausweist.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfaßt einen nördlich der \nS. Straße (L 247) und westlich der Bundesautobahn A 3 \ngelegenen Bereich im Ortsteil B. der \nAntragsgegnerin. Unmittelbar südöstlich des Plangebiets ist \ndie L 247 über die Anschlußstelle Bad I. /M. mit der A 3 \nverknüpft. Zwischen der östlichen Plangebietsgrenze und der \nAutobahn wird derzeit die neue ICE-Trasse L. -\nG. gebaut.\n\n4\n\nDas Plangebiet besteht im wesentlichen aus dem in etwa \nrechteckigen Bereich der Grundstücke Gemarkung B. \nFlur 10 Flurstücke 137 und 138. Westlich hiervon sind das \nunmittelbar an der Landesstraße gelegene Flurstück 136, das \ndahinter liegende Flurstück 95 sowie der Wendekreis des \nI. weg (Flurstück 98) in das Plangebiet einbezogen. Der \nI. weg zweigt rund 350 m westlich der Grenze zwischen den \nFlurstücken 136 und 137 von der L 264 nach Norden ab, führt \nrund 220 m nördlich der Landesstraße in einem weiten Bogen \nnach Nordosten und geht sodann mit einem engeren Bogen in \neinen entlang des Flurstücks 138 wieder auf die Landesstraße \nzuführenden Verlauf über; der Wendekreis endet rund 80 m \nnördlich der Landesstraße. Die Grenze zwischen den den \nHauptteil des Plangebiets bildenden Flurstücken 138 und 137 \nverläuft dergestalt schräg, daß die Südwestecke des \nFlurstücks 138 rund 40 m und die Südostecke dieses Flurstücks \nrund 210 m von der Landesstraße entfernt sind.\n\n5\n\nDas gesamte Areal lag ursprünglich im Geltungsbereich der \nUrfassung des Bebauungsplans Nr. 37, dessen Genehmigung 1977 \nbekannt gemacht worden war. Dieser erfaßte den gesamten \nI. weg einschließlich des nördlich hiervon gelegenen \nGeländes, den sich nach Osten anschließenden Bereich bis zur \nA 3 und das vom I. weg nahezu vollständig umschlossene \nGelände nördlich der L 247. Die Urfassung des Bebauungsplans \nwies für seinen Geltungsbereich im wesentlichen ein \nGewerbegebiet und die Verkehrsfläche des I. weg \neinschließlich Wendekreis aus. Im Südosten waren Teile eines \ngeplanten Autobahnkreuzes wiedergegeben. Zu diesem und der \nL 247 hin waren Streifen als Verkehrsgrün ausgewiesen.\n\n6\n\n1981 wurden die jetzigen Flurstücke 138 und 137, die \nseinerzeit noch beide im Eigentum der Antragsgegnerin standen, \ngebildet. Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin kaufte von \nder Antragsgegnerin das Flurstück 138, um darauf einen \nBaumarkt zu errichten. Ferner pachtete er mit Pachtvertrag vom \n28. Okto-ber 1981 das Flurstück 137 von der Antragsgegnerin, \num darauf die erforderlichen Freiflächen, Lagerflächen, \nParkflächen usw. für den Baumarkt zu errichten. Die \nAntragsgegnerin räumte dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin \nferner ein Ankaufsrecht für das Flurstück 137 ein und \ngestattete ihm, auf eigene Kosten eine Zuwegung zum Baumarkt \nvon der Landesstraße aus anzulegen. Für die Anbindung der \nZuwegung an die Landesstraße wurde von der \nStraßenbauverwaltung eine widerrufliche \nSondernutzungserlaubnis erteilt. Der Pachtvertrag wurde auf \nzehn Jahre fest mit Verlängerungsklausel abgeschlossen. Es kam \nzur Errichtung des Baumarkts, dessen planungsrechtliche \nZulässigkeit durch Ausweisung eines Sondergebiets im Rahmen \nder 2. und der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 \nabgesichert wurde. In der 3. Änderung, deren Genehmigung am \n6. Januar 1988 bekannt gemacht wurde, ist das Flurstück 138 \nmit Ausnahme seiner Südspitze als Sondergebiet \"großflächiger \nHandelsbetrieb (Baumarkt)\" festgesetzt mit maximal \nzweigeschossiger Bebauung, einer GRZ von 0,6 und einer GFZ von \n0,3. Für das Flurstück 137, das teilweise als Parkplatz in das \nBaumarktgelände einbezogen und mit der Zuwegung zur \nLandesstraße überbaut war, blieb es bei der bisherigen \nAusweisung als Verkehrsgrün mit Darstellung eines \nAutobahnanschlusses. \n\n7\n\nMit Pachtvertrag vom 1. September 1990 verpachtete der \nRechtsvorgänger der Antragstellerin das Flurstück 138 mit dem \nBaumarkt an die Firma N. Bauzentren GmbH bis zum 31. Dezem-\nber 1999 mit Verlängerungsklausel. Zugleich unterverpachtete \ner das von der Antragsgegnerin angepachtete Flurstück 137 und \nerteilte seine Zustimmung zu eventuellen Pachtübernahmever-\nträgen. \n\n8\n\nMit Beschluß vom 12. März 1992 faßte der Rat der \nAntragsgegnerin den Aufstellungsbeschluß für die hier \nstrittige 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37, die folgenden \nInhalt hat:\nSie übernimmt unverändert die Sondergebietsausweisung der \n3. Änderung für den von ihr erfaßten weit überwiegenden Teil \ndes im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücks 138 \nund setzt für dessen Südspitze sowie das Flurstück 137 ein \nweiteres Sondergebiet fest. Für dieses neue Sondergebiet ist \ndie zulässige Nutzung nach Nr. 10 der textlichen Festsetzungen \nauf Baumarkt, Baustoffhandel und Gartencenter beschränkt. Die \nüberbaubare Fläche darf maximal 3.600 qm betragen, für \nTiernahrung und zoologischen Bedarf dürfen maximal 200 qm und \nfür Getränke maximal 400 qm genutzt werden. Ferner sind \nverschiedene im einzelnen aufgelistete zentrenrelevante \nSortimentsgruppen gemäß Einzelhandelserlaß vom 7. Mai 1996 für \nunzulässig erklärt. Für dieses Sondergebiet sind neben \nBaugrenzen, die auch die Südspitze des Flurstücks 138 \nerfassen, eine maximal zweigeschossige Bebauung, eine GRZ von \n0,8 und eine GFZ von 1,6 festgesetzt. Die zwischen dem \nFlurstück 138 und der Autobahn/ICE-Trasse gelegene Nordspitze \ndes Flurstücks 137 ist als private Grünfläche mit Teich und \nBaumanpflanzungen ausgewiesen. Westlich neben den \nFlurstücken 138 und 137 setzt die 4. Änderung eine vom \nWendekreis des I. weg zur L 247 führende \nStraßenverkehrsfläche fest. Der westlich hiervon an der \nNordseite der Landesstraße gelegene, etwa 25 m tiefe Streifen \ndes Flurstücks 136 ist als private Grünfläche mit \nBepflanzungsbindungen ausgewiesen. Hieran schließt sich nach \nNorden für den Rest des Flurstücks 136 und das Flurstück 95 \nein zweigeschossig bebaubares Gewerbegebiet mit einer GRZ von \n0,8 und einer GFZ von 2,4 an. Die textlichen Festsetzungen zur \n4. Änderung enthalten neben den Regelungen bezüglich der \nNutzung des neuen Sondergebiets Festlegungen zu den \nGebäudehöhen sowie über die Ausschlüsse bzw. Zulässigkeit \neinzelner Nutzungen im Gewerbegebiet. \n\n9\n\nAnlaß für den Aufstellungsbeschluß zur 4. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 37 war ein Schreiben des Betreibers des auf \ndem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück 138) geführten \nBaumarkts vom 28. November 1991. Hierin ist ausgeführt, daß \nbeabsichtigt sei, auf dem Flurstück 137 ein neues Gartencenter \nzu errichten, weil das derzeitige Gartencenter innerhalb des \nbestehenden Baumarkts nicht mehr den Verbraucherwünschen \ngerecht werde. Ohne Attraktivierung sei der Standort aufgrund \nder Wettbewerbsintensivierung im weiteren Umland mittelfristig \ngefährdet. \n\n10\n\nDas weitere Planaufstellungsverfahren und die parallel dazu \ngetroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen nahmen folgenden \nVerlauf:\nMit Schreiben vom 15. März 1993 wandte sich der \nBaumarktbetreiber erneut an die Antragsgegnerin mit dem \nWunsch, die Parzelle 137 zu erwerben; zuvor solle der \nPachtvertrag hinsichtlich dieser Parzelle übernommen und in \nein direktes Pachtverhältnis mit der Antragsgegnerin überführt \nwerden. Auch der Rechtsvorgänger der Antragstellerin trat an \ndie Antragsgegnerin mit der Bitte heran, den Pachtvertrag \nbezüglich des Flurstücks 137 zu verlängern und erklärte seine \nBereitschaft zum Ankauf dieser Parzelle. Der \nLiegenschaftsausschuß der Antragsgegnerin beschloß daraufhin \nam 7. September 1993, den Pachtvertrag mit dem Rechtsvorgänger \nder Antragstellerin fristgerecht zu kündigen und eine \nNeuverpachtung an den Baumarktbetreiber vorzunehmen. Am \n12. Dezember 1994 wurde daraufhin zwischen der Antragsgegnerin \nund der N. Bauzentren GmbH - entsprechend der vom \nRechtsvorgänger der Antragstellerin im Pachtvertrag vom \n1. September 1990 erklärten Zustimmung - ein \nPachtübernahmevertrag und anschließend ein neuer Pachtvertrag \nabgeschlossen. In letzterem wurde das Flurstück 137 an die \nN. Bauzentren GmbH verpachtet und dieser ein Ankaufsrecht \nfür den Fall eingeräumt, daß feststeht, daß die Pachtfläche \naufgrund der Planfeststellung für die Trasse der ICE-Bahn oder \nanderweitiger Planung nicht benötigt wird und die \nBauleitplanung der Stadt Bad I. die Nutzung des \nPachtgeländes als Baumarkt, Garten- oder Pflanzencenter o.ä. \nzuläßt. \n\n11\n\nAm 7. Februar 1995 beschloß der Planungsausschuß der \nAntragsgegnerin daraufhin, für die 4. Änderung die frühzeitige \nBürgerbeteiligung durchzuführen. Diese wurde am 1. Juli 1995 \nmit dem Hinweis bekannt gemacht, daß die Darlegung der \nallgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die Anhörung in \nder Zeit vom 3. Juli bis 14. Juli 1995 erfolgten. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom \n3. B. 1995 beteiligt. Von ihnen sprachen sich die \nHandwerkskammer zu L. (Schreiben vom 6. September 1995) und \ndie Industrie- und Handelskammer C. (Schreiben vom \n20. September 1995) für den Ausschluß zentrentypischer \nSortimente aus; der Einzelhandelsverband C. e.V. wies mit \nSchreiben vom 17. B. 1995 darauf hin, daß kein Bedarf für \nein Gartencenter bestehe. Die Bezirksregierung L. \nbestätigte mit Schreiben vom 28. Septem-ber 1995 die Anpassung \nder Planung an die Ziele der Raumord-nung und Landesplanung, \nwobei von einer Berücksichtigung der Stellungnahme der \nHandwerkskammer vom 6. September 1995 ausge-gangen werde.\n\n12\n\nAm 4. Dezember 1997 beschloß der Planungsausschuß der \nAntragsgegnerin die Offenlegung des Planentwurfs, der \nseinerzeit noch die Festsetzung eines Gewerbegebiets für das \nFlurstück 137 einschließlich der Südspitze des Flurstücks 138 \nmit der Beschränkung auf die zulässige Nutzung für Baumarkt, \nBaustoffhandel und Gartencenter unter Festschreibung der \nmaximalen Nutzflächen für Tiernahrung, zoologischen Bedarf \nsowie Getränke und bei Ausschluß zentrenrelevanter \nSortimentsgruppen vorsah. Die am 7. März 1998 bekannt gemachte \nOffenlegung erfolgte in der Zeit vom 16. März bis \n20. April 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 16. März 1998 beteiligt. \n\n13\n\nZwischenzeitlich hatte die N. Bauzentren GmbH der \nAntragsgegnerin gegenüber erklärt, daß sie von ihrem \nAnkaufsrecht für das Flurstück 137 gemäß Pachtvertrag vom \n29. Dezember 1994 Gebrauch machen wolle. Der Vergabe- und \nLiegenschaftsausschuß der Antragsgegnerin nahm hiervon am \n17. Februar 1998 Kenntnis. Der Bevollmächtigte der \nAntragstellerin wandte sich für deren Rechtsvorgänger mit \nSchreiben vom 3. Februar 1998 an die Antragsgegnerin und wies \ndarauf hin, daß die Anlage des Baumarkts seinerzeit auf \nBetreiben der Antragsgegnerin erfolgt sei, um den ursprünglich \nan der Landesstraße gelegenen Betrieb in einen rückwärtigen \nTeil zu verlagern. Die Verwirklichung der nunmehr vorliegenden \nPlanung würde dazu führen, daß der Betrieb des rückwärtigen \nBaumarkts eingestellt werden müsse. Auch verliere der Betrieb \ndie ausschließlich mit eigenen Mitteln erstellte Zufahrt zur \nLandesstraße über das städtische Grundstück. Die Planung sei \nverfehlt. Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin sei \nweiterhin daran interessiert, das zwischen seinem Grundstück \nund der Landesstraße gelegene Gelände der Stadt käuflich zu \nerwerben; er werde sich jedoch mit allen Mitteln gegen die \njetzt anstehende Planverwirklichung zur Wehr setzen. Mit \nweiterem Schreiben vom 27. März 1998 führte der \nBevollmächtigte der Antragstellerin für deren Rechtsvorgänger \nnach Einsicht in den offengelegten Planentwurf aus, die \nPlanung verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil ihr ein \nstädteplanerisches Ziel nicht entnommen werden könne. Sie \nziele aus rein wirtschaftlichen Gründen darauf ab, den Verkauf \nder städtischen Fläche (Flurstück 137) als Baugrundstück zu \nermöglichen. Es könne nicht städtebaulich sinnvoll sein, auf \nengstem Raum das Entstehen eines Konkurrenzbetriebs zur \nvorhandenen Nutzung anzustreben. Der Rechtsvorgänger der \nAntragstellerin beabsichtige, nach Auslaufen des Pachtvertrags \nim Jahr 2000 auf seinem Grundstück einen Baumarkt \nfortzuführen. Sein Angebot, das städtische Grundstück selbst \nzu erwerben, bleibe aufrechterhalten.\n\n14\n\nAm 22. April 1998 beschloß der Planungsausschuß der \nAntragsgegnerin, die 4. Änderung erneut - verkürzt - mit der \nÄnderung offen zu legen, daß das Gelände für den neuen \nBaumarkt im Bereich des Flurstücks 137 einschließlich der \nSüdspitze des Flurstücks 138 nunmehr als Sondergebiet statt \nals Gewerbegebiet unter Beibehaltung der im übrigen \nvorgesehenen Nutzungsregelungen ausgewiesen werden sollte. \nMaßgeblich hierfür war, daß die Bezirksregierung L. \nBedenken gegen die bislang vorgesehene \nGewerbegebietsausweisung mit Beschränkung vorgetragen hatte. \nDie erneute Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom \n2. Mai 1998 in der Zeit vom 11. Mai bis 25. Mai 1998 statt. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom \n7. Mai 1998 beteiligt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin \nführte für deren Rechtsvorgänger mit Schreiben vom \n18. Mai 1998 erneut aus, die Planung sei wegen Verstoßes gegen \n§ 1 Abs. 3 BauGB rechtswidrig; ferner werde beanstandet, daß \ndurch die Überplanung die unmittelbare Zufahrt zum \nFlurstück 138 entfalle. Der Einzelhandelsverband C. wies \nmit Schreiben vom 20. Mai 1998 erneut auf die Befürchtung hin, \ndaß sich im betroffenen Bereich ein Einkaufszentrum entwickle, \ndas sich nachteilig auf die benachbarten Stadtteile und das \nZentrum von Bad I. auswirke. Weitere Einwender sprachen \nsich in mehreren Sammeleinwendungen vom 14. Mai 1998 dagegen \naus, daß in einem Warenhaus Einzelhandelsbetriebe angesiedelt \nwürden, was zur Verödung der Ortskerne führe; auch ein \nweiterer privater Einwender wandte sich mit Schreiben vom \n22. Mai 1998 gegen die Sondergebietsausweisung.\n\n15\n\nNach Vorberatung im Bezirksausschuß und Planungsausschuß \nder Antragsgegnerin befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin \nam 18. Juni 1998 mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen, wobei von den Schreiben der Bevollmächtigten der \nAntragstellerin nur deren Schriftsatz vom 18. Mai 1998 vorlag. \nDer Rat beschloß die 4. Änderung in der zuletzt offengelegten \nFassung als Satzung, wobei die in den textlichen Festsetzungen \naufgelisteten unzulässigen Sortimentsgruppen um die in der \nAnlage 1 zum Einzelhandelserlaß aufgeführten \nnahversorgungsrelevanten und in der Regel zentrenrelevanten \nSortimente mit Ausnahme von Getränken, Tiere und Tiernahrung \nsowie Zooartikel zu ergänzen seien.\n\n16\n\nNach dieser Beschlußfassung ging bei der Antragsgegnerin \nein weiteres Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland \n(Rhei-nisches Straßenbauamt C. ) vom 3. B. 1998 ein. In \ndiesem wurde darauf hingewiesen, daß dem Plan aus \nverkehrlicher Sicht nur zugestimmt werden könne, wenn die \nZufahrt zum Flurstück 137, die widerrufen werde, abgebunden \nwerde und alle Grundstücke über die Planstraße an die L 247 \nangebunden würden; für die Anbindung der Planstraße an die \nLandesstraße sei von der Stadt ein leistungsfähiger Anschluß \nzu bauen. Diese Eingabe und der Umstand, daß dem Rat der \nAntragsgegnerin bei seinem ersten Satzungsbeschluß nicht alle \nEinwendungsschreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin \nvorlagen, war Anlaß, daß sich der Rat der Antragsgegnerin nach \nVorberatung im Bezirksausschuß und im Planungsausschuß am \n17. September 1998 erneut mit der 4. Änderung befaßte. \nGrundlage der Beratung war hinsichtlich der Einwendungen des \nRechtsvorgängers der Antragstellerin eine Stellungnahme der \nVerwaltung, in der ausgeführt wurde, zu den wichtigen \nentwicklungspolitischen Zielsetzungen der Stadt, die für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung mit ausschlaggebend \nseien, gehöre sowohl die Ansiedlung von neuem Gewerbe als auch \ndie Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten für bereits \nansässige Betriebe, um deren Abwanderung zu verhindern. Mit \ndem Bebauungsplan werde das bereits vorhandene Sondergebiet \nfür den bestehenden Baumarkt bis zur L 247 ausgedehnt. Der \nBebauungsplan diene der städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung, indem die Stadt hier an einem auch für den \nLieferverkehr günstigen Standort ein größeres Sondergebiet für \nBaumärkte ausweise, das sich im Zusammenhang mit dem bereits \nvorhandenen sowie dem neuen Gewerbegebiet \nS. städtebaulich einfüge. Daß die Stadt eine bestehende \nGelegenheit zur Veräußerung eines Grundstücks an einen \npotentiellen Interessenten nutze, um damit die Abwanderung \neines ansässigen Gewerbetreibenden zu verhindern, entspreche \nden vorgenannten entwicklungspolitischen Zielen. Es sei nicht \nAufgabe der Bauleitplanung, den Wettbewerbsschutz zu \ngewährleisten. Da die bisherige im Rahmen einer Sondernutzung \neingeräumte Zufahrt zur L 247 widerrufen und durch die \nPlanstraße ersetzt werde, seien auch die Bedenken hinsichtlich \nder zukünftigen unmittelbaren Anbindung des Grundstücks an die \nS. Straße gegenstandslos. Zur Eingabe des Rheinischen \nStraßenbauamts C. ist in der Stellungnahme der Verwaltung \nu.a. ausgeführt, daß selbstverständlich der Vorentwurf für die \nneue Anbindung vor deren Ausbau mit dem Straßenbauamt \nabgestimmt werde. Der Rat der Antragsgegnerin beschloß, seinen \nam 18. Juni 1998 gefaßten Satzungsbeschluß aufzuheben. \nAnschließend beschloß er die 4. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 37 in der zuletzt ausgelegten Fassung unter Beifügung der \nBegründung und unter Ergänzung der textlichen Festsetzungen zu \nden unzulässigen Sortimentsgruppen als Satzung. \n\n17\n\nIn der Planbegründung, die Gegenstand der Beratung und \nBeschlußfassung des Rates vom 17. September 1998 war, ist als \nAnlaß, Ziel und Zweck der Planung ausgeführt: \n\n18\n\n\"Für das Plangebiet gilt derzeit der seit \n1977 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 37 mit \nseiner 1. und 3. Änderung. Die 1. Änderung \nsetzt für die Parzelle Nr. 137 Verkehrsgrün \nfest. Ursprünglich war in diesem Bereich ein \nKreuzungsbauwerk für die EB 266 mit der \nAutobahn A 3 vorgesehen. Die EB 266 ist jedoch \nnicht mehr im Bedarfsplan für die \nBundesfernstraßen enthalten. Damit entfällt \nauch das geplante Kreuzungsbauwerk. Hier ergibt \nsich die Möglichkeit, das bereits vorhandene \nSondergebiet für den bestehenden Baumarkt bis \nzur L 247 auszudehnen. Vergleichbare Nutzungen \nsind im übrigen Stadtgebiet nicht vorhanden, da \nder einzige sonst noch bestehende Baumarkt in \nder B. -M. -Straße kürzlich geschlossen \nwurde. Auch der ursprünglich neu geplante \nBaumarkt im Gebäude des alten I. -Marktes \nentfällt, da der vorgesehene Betreiber \ninzwischen nicht mehr existiert und andere \nBaumarktbetreiber sich aufgrund fehlender \nRaumhöhe dort nicht niederlassen wollen. In dem \nneuen Gewerbegebiet S. südlich der \nL 247 ist die Errichtung eines größeren \nBaumarktes aufgrund der Festsetzungen ebenfalls \nnicht möglich. Der Betreiber des Baumarktes \nS. Straße 77 ist daran interessiert, \nin dem neuen Sondergebiet einen neuen \nBaumarkt/Baustoffhandel mit Gartencenter zu \nerrichten, um die Wettbewerbsfähigkeit zu \nsichern und nicht abwandern zu müssen. Aus den \nv.g. Gründen weist die Stadt Bad I. hier \nan einem auch für den Lieferverkehr günstigen \nStandort ein größeres Sondergebiet für \nBaumärkte aus, das sich im Zusammenhang mit dem \nbereits vorhandenen sowie dem neuen \nGewerbegebiet S. städtebaulich einfügt. \nDazu dient die 4. Änderung des Bebauungsplanes \nNr. 37.\"\n\n19\n\nZur Art und zum Maß der baulichen Nutzung ist in der \nPlanbegründung u.a. ausgeführt, daß im nördlichen Teil des \nPlangebiets die Festsetzungen für das Sondergebiet unverändert \naus der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 übernommen \nwürden und daß die für den südlichen Teil des Plangebiets \nfestgesetzten Sondergebietsausweisungen dazu dienten, die \nErrichtung des geplanten Baumarktes/Baustoffhandels mit \nGartencenter zu ermöglichen. In der Begründung ist ferner auf \nden landschaftspflegerischen Begleitplan vom 3. Februar 1998 \nBezug genommen, der die erforderlichen \nlandschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen festlege. \n\n20\n\nDer Satzungsbeschluß der 4. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 37 wurde am 6. Oktober 1998 bekannt gemacht. Parallel zum \nPlanaufstellungsverfahren ist der Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin im Rahmen der 49. Änderung entsprechend den \nFestsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans geändert \nworden. Die Genehmigung der 49. Änderung des \nFlächennutzungsplans durch die Bezirksregierung L. vom \n30. Juli 1998 wurde am 7. Oktober 1998 bekannt gemacht.\n\n21\n\nIm Lauf des vorliegenden Normenkontrollverfahrens - am \n20. April 1999 - wurde die 9. vereinfachte Änderung des \nBebauungsplans Nr. 37 bekanntgemacht. Diese hat eine \nAufweitung der vom Wendehammer des I. weg zur L 247 \nführenden Planstraße zum Gegenstand, um die Verknüpfung dieser \nPlanstraße mit der Landesstraße als Kreisverkehr anlegen zu \nkönnen, und enthält eine unmittelbar auf das Flurstück 137 \nführende Straßenverkehrsfläche sowie gegenüber der 4. Änderung \neine geringfügige Verschiebung der beiderseits der Planstraße \nfestgesetzten Baugrenzen, um einen Abstand von 6 m zwischen \nden Baugrenzen und der Straßenbegrenzungslinie \nsicherzustellen.\n\n22\n\nDie Antragstellerin hat am 3. November 1998 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung \nträgt sie im wesentlichen vor, sie sei antragsbefugt. Der \nAntrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan aus mehreren \nGründen fehlerhaft sei. In verfahrensmäßiger Hinsicht rügt sie \nmit Schriftsatz vom 10. September 1999 - bei Gericht \neingegangen am 13. Sep-tember 1999 -, bei der Planaufstellung \nsei gegen § 3 BauGB verstoßen worden. Mit dem Satzungsbeschluß \nsei durch die Änderung der textlichen Festsetzungen eine \nPlanänderung ohne weitere Auslegung des Plans vorgenommen \nworden. In materieller Hinsicht liege ein Verstoß gegen § 1 \nAbs. 3 BauGB vor. Der Plan diene allein der Realisierung des \nAnkaufsrechts für das Flurstück 137 zur Erzielung eines \nmöglichst hohen Kaufpreises. Der in der Begründung zum Plan \nkaschierte einzige Zweck, das städtische Grundstück \nwirtschaftlich sinnvoll zu verwerten, entspreche nicht den \nVorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Begründung, daß der Plan \nzum Erhalt des entwicklungspolitisch gewünschten Baumarkts \nerforderlich sei, sei ebenso abwegig wie die Befürchtung, es \nbestehe die Gefahr der Abwanderung eines ansässigen \nGewerbebetriebs. Die N. Bauzentren GmbH könne ihr - der \nAntragstellerin - Grundstück bis in das Jahr 2010 nutzen; die \nNutzungsmöglichkeiten seien hier sogar besser wegen der großen \nFreiflächen für Lager- und Parkmöglichkeiten. Für ein \nAbwandern des Betriebs wegen nicht ausreichender Expansions- \nund Nutzungsmöglichkeiten liege kein Anhalt vor. Selbst wenn \ndem so wäre, habe die Möglichkeit einer Erweiterung unter \nEinbeziehung ihres - der Antragstellerin - Grundstücks \nbestanden; zu einer solchen Lösung sei noch nicht einmal der \nVersuch unternommen worden. Die Planung stelle einen \nunzulässigen Eingriff in ihr - der Antragstellerin - Eigentum \ndar. Sie müsse damit rechnen, daß die N. Bauzentren GmbH \ndie Verlängerungsoption des Pachtvertrages nicht wahrnehme und \nauf die städtische Parzelle wandere, was im Laufe des \nNormenkontrollverfahrens auch geschehen sei. Dann sei eine \nsinnvolle Verwertung ihres Grundstücks nicht mehr möglich, \ndenn für einen Konkurrenzbaumarkt zu der N. Bauzentren \nGmbH sei kein Pächter zu finden, zumal keine unmittelbare \nAnbindung an die L 247 mehr bestehe. Das Grundstück könne nur \nnoch nach den von der N. Bauzentren GmbH zu bestimmenden \nBedingungen verwertet werden, wenn daran überhaupt noch ein \nInteresse bestehe. Die nicht hinreichende Berücksichtigung \nihrer Eigentumsbeeinträchtigungen stelle einen Verstoß gegen \ndas Abwägungsgebot dar. Zu berücksichtigen sei auch, daß sich \ndie Antragsgegnerin hinsichtlich der Eigentümerposition in \neiner Konkurrenzsituation zu ihr - der Antragstellerin - \nbefinde. Beide seien Konkurrenten auf dem Grundstücksmarkt, \nwobei die Antragsgegnerin ihre Planungsbefugnis dazu nutze, \nihre Eigentümerposition zum Nachteil des Nachbarn (der \nAntragstellerin) zu verwenden. Die Auffassung, im Schatten des \nneuen Baumarkts sei ein zweiter Baumarkt wirtschaftlich zu \nführen, sei abwegig. Andererseits hätte sie - die \nAntragstellerin - keine Probleme gehabt, den Pachtvertrag mit \nder N. Bauzentren GmbH fortzusetzen, wenn nicht das \nvorgelagerte Sondergebiet geplant worden wäre. Ein Fehler im \nAbwägungsvorgang liege auch insoweit vor, als die Befürchtung \ndes Abwanderns der N. Bauzentren GmbH nicht gerechtfertigt \ngewesen sei; diese Befürchtung sei durch nichts belegt. \nFehlerhafterweise habe die Antragsgegnerin auch nicht alle \ndenkbaren Alternativen zur vorliegenden Planung geprüft wie \nz.B. eine Verlagerung des Baumarkts an eine andere Stelle im \nStadtgebiet. Abwägungsfehlerhaft sei ferner, daß ein Teil \nihres - der Antragstellerin - Grundstücks in das neue \nSondergebiet einbezogen worden sei. Das Grundstück sei damit \neiner anderweitigen Nutzung entzogen; eine selbständige \nNutzung scheide ebenso aus wie eine Nutzung in Verbindung mit \nihrem anderen Grundstück, auf dem sich der alte Baumarkt \nbefinde. Schließlich sei der Sachverhalt in der \nVerwaltungsvorlage, die sich der Rat bei seiner \nBeschlußfassung über den Bebauungsplan zu eigen gemacht habe, \nnicht zutreffend wiedergegeben worden. In der Vorlage werde so \ngetan, als ginge es um die Erweiterung des vorhandenen \nSondergebiets; tatsächlich werde ein völlig neues Sondergebiet \nfestgesetzt. Es werde ferner der Eindruck erweckt, als handele \nes sich um eine Planung in Übereinstimmung mit dem Eigentümer \nder Nachbarparzelle zwecks Ausweisung eines bestehenden \nSondergebiets zur Erweiterung der Wettbewerbsfähigkeit; \ntatsächlich müsse der bestehende Baumarkt geschlossen und der \nGeschäftsbetrieb eingestellt werden. Hinsichtlich der \nkünftigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks komme \nangesichts der Größe des Mietobjekts nur eine Ausweisung als \nSondergebiet in Betracht; es sei nicht erkennbar, daß \nInteressenten für eine Nutzung aus anderen Bereichen als dem \nHandel kämen. \n\n23\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n24\n\nden Bebauungsplan Nr. 37 4. Änderung \nder Antragsgegnerin in der Fassung der \n9. Änderung für nichtig zu \nerklären.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n26\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n27\n\nSie trägt im wesentlichen vor, es bestünden Bedenken gegen \ndie Antragsbefugnis der Antragstellerin. Der gerügte Verstoß \ngegen § 3 BauGB liege nicht vor. Die Ergänzung der textlichen \nFestsetzungen im Rahmen des Satzungsbeschlusses sei nur \nklarstellender (deklaratorischer) Art. Der Umfang der \nzulässigen Nutzungen ergebe sich bereits aus den Sätzen 1 bis \n3 der Nr. 10 der textlichen Festsetzungen. Im übrigen sei der \nErwerber des Flurstücks 137 mit der Ergänzung der textlichen \nFestsetzungen einverstanden gewesen. Auch in materieller \nHinsicht sei die Planung nicht zu beanstanden. Ihr lägen \nausschließlich städtebauliche Erwägungen zugrunde. Es bestehe \nein städtebaulicher Bedarf für die Erweiterung bzw. Ansiedlung \neines Baumarkts, wobei die Standortfrage in ihrem - der \nAntragsgegnerin - Ermessen liege. Der Einwand, im hier \nbetroffenen Bereich könnten zwei Baumärkte nicht nebeneinander \nexistieren, treffe nicht zu. Es sei bereits nicht \nausgeschlossen, daß ein Baumarkt auf beiden \nSondergebietsflächen betrieben werde, wie z.B. auch aus § 3 \ndes Pachtvertrags aus dem Jahr 1981 folge. Auch könnten zwei \nBaumärkte durchaus nebeneinander betrieben werden; ein \nBaumarktzentrum mit zwei selbständigen Märkten könne mehr \npotentielle Kunden anlocken. Ein solches Zentrum habe eine \ngrößere Magnetwirkung auf Kunden. Vergleichbare \nKonzentrationen gebe es auch in anderen Bereichen, wobei hier \nhinzu komme, daß das Plangebiet unmittelbar neben einer \nAutobahnauffahrt liege. Die Situation werde für einen Baumarkt \nauf dem Grundstück der Antragstellerin sogar noch günstiger, \nals wenn ein anderer Betrieb unmittelbar an der Landstraße die \nSicht auf ihr - der Antragstellerin - Grundstück verdecke, \nohne Baumarktkunden anzuziehen. Ein Interesse der \nAntragstellerin an einer anderweitigen Nutzung habe nicht \nberücksichtigt werden müssen, weil entsprechende Forderungen \nim Planaufstellungsverfahren nicht gestellt worden seien; die \nAntragstellerin habe im Gegenteil mit ihrem Schreiben vom \n27. März 1998 vielmehr die Absicht bekundet, auch nach Ablauf \ndes Pachtvertrags am Standort einen Baumarkt fortzuführen. \nAuch aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung für \ndie beiden Sondergebiete könne ein Abwägungsfehler nicht \nhergeleitet werden. Die Antragstellerin habe Änderungen des \nMaßes der baulichen Nutzung für ihr Grundstück nicht angeregt; \nim übrigen folge aus einer Gesamtschau der Festsetzungen, daß \nsich die zulässigen Geschoßflächen in beiden Sondergebieten \nder Größenordnung nach nicht wesentlich unterschieden. Auch \nder Einwand, der Sachverhalt sei in den Ratsvorlagen nicht \nkorrekt wiedergegeben, treffe nicht zu. Die N. Bauzentren \nGmbH hätte unabhängig von der Planänderung keinen Gebrauch von \nder Option einer Verlängerung des Pachtvertrags mit der \nAntragstellerin Gebrauch gemacht, sondern sich einen anderen \nStandort gesucht.\n\n28\n\nGemäß Beschluß vom 1. Juli 1999 hat der Berichterstatter \ndes Senats am 5. B. 1999 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n29\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist \ninsbesondere - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - \nantragsbefugt.\n\n32\n\nDie Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist \nregelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im \nPlangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische \nFestsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum \nbetreffen.\n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 - BauR 1998, 740 = \nNVwZ 1998, 732.\n\n34\n\nDas ist hier schon deshalb gegeben, weil der strittige \nBebauungsplan für einen Teil des Grundeigentums der \nAntragstellerin (Südspitze des Flurstücks 138) Festsetzungen \ntrifft, von der Antragstellerin angegriffen werden und ihrer \nMeinung nach rechtswidrig sind.\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n36\n\nForm- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich \nsind (vgl. §§ 214, 215 BauGB), sind nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDer Plan leidet auch nicht deshalb an einem beachtlichen \nVerfahrensmangel, weil die Antragsgegnerin bei der \nPlanaufstellung gegen § 3 BauGB verstoßen hat, wie die \nAntragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 10. September 1999 \ngerügt hat.\n\n38\n\nAllerdings genügt diese fristgerecht vor Ablauf der \nJahresfrist nach der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 der \nAntragsgegnerin zugegangene Rüge den Anforderungen des § 215 \nAbs. 1 BauGB, auch wenn sie durch Einreichung eines \nSchriftsatzes im Rahmen des anhängigen \nNormenkontrollverfahrens erfolgt und nicht unmittelbar an die \nGemeinde - hier: die Antragsgegne-rin- gerichtet worden \nist.\n\n39\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13.2.1997 \n- 7a D 115/94.NE - NWVBl. 1997, 346 \n(348) m.w.N..\n\n40\n\nSie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die \nAntragsgegnerin hat mit der im Rahmen des Satzungsbeschlusses \nbeschlossenen \"Ergänzung\" der textlichen Festsetzung Nr. 10 \nkeine Plan-änderung vorgenommen, die gemäß § 3 Abs. 3 BauGB \neiner erneuten Offenlegung bzw. zumindest einer \neingeschränkten Beteiligung nach § 13 BauGB bedurfte.\n\n41\n\nDie Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher \nBelange im Planaufstellungsverfahren, die in erster Linie der \nBeschaffung und Vervollständigung des notwendigen \nAbwägungsmaterials dient, ist kein Verfahren, das um seiner \nselbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher \nAuslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich \nklarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlaß zu einer \nerneuten Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher \nBelange, auch nicht im vereinfachten Verfahren; denn \ninhaltlich ändert sich an dem Planentwurf nichts.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n18.12.1987 - 4 NB 2.87- BRS 47 Nr. \n4.\n\n43\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n44\n\nWelche baulichen Nutzungen in dem neuen, unmittelbar an die \nL 247 angrenzenden Sondergebiet zulässig sein sollen, ist \n- wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - in den \nSätzen 1 bis 3 der Nr. 10 der textlichen Festsetzungen zum \nBebauungsplan abschließend umschrieben. Nach Satz 1 der \ngenannten Festsetzung darf das Sondergebiet nur für die Zwecke \nBaumarkt, Baustoffhandel und Gartencenter genutzt werden, \nwobei Satz 3 diese Nutzungsregelung dahin ergänzt, daß auch \nder - jeweils flächenmäßig begrenzte - Verkauf von Getränken \nsowie Tiernahrung und zoologischem Bedarf zulässig sein soll. \nHiermit hätte der Plangeber es an sich bewenden lassen können. \n\n45\n\nGerade der in der Praxis häufig weit über den Wortlaut \nhinausgehend ausgelegte Begriff \"Baumarkt\", der gelegentlich \nsogar für Einzelhandelsbetriebe genutzt wird, die \"alles unter \neinem Dach\" anbieten,\n\n46\n\n- vgl.: OVG NRW, Urteil vom 1.3.1995 \n- 7 A 1895/91 - NWVBl. 1998, 151 \n(152) -\n\n47\n\ngab dem Rat der Antragsgegnerin hier jedoch Anlaß, mit Satz \n4 der textlichen Festsetzung Nr. 10 zu verdeutlichen und damit \nfür die praktische Umsetzung des Bebauungsplans klarzustellen, \ndaß solche \"Pseudo-Baumärkte\" mit einem breit gefächerten, in \nder Regel auch zentrenrelevante Sortimente umfassenden \nWarenangebot gerade nicht für zulässig erklärt werden sollten. \nDer Rat der Antragsgegnerin hat damit auf die im \nPlanaufstellungsverfahren wiederholt - etwa seitens der \nHandwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer sowie des \nEinzelhandelsverbands, aber auch von privaten Einwendern - \nvorgetragenen Bedenken reagiert, es bestünde am hier in Rede \nstehenden in Ortsrandlage befindlichen Standort die Gefahr der \nAnsiedlung zentrenschädlicher Einzelhandelsbetriebe oder gar \neines Warenhauses. Die Festlegungen der unzulässigen \nSortimentsgruppen in Satz 4 der textlichen Festsetzung Nr. 10 \nzielen demgemäß lediglich darauf ab, die Beschränkung der \nZulässigkeitsregelungen der Sätze 1 bis 3 auf ein eng \nbegrenztes fachspezifisches Warenangebot zu verdeutlichen. Sie \nstellen klar, daß das hier in Rede stehende neue Sondergebiet \nnur solchen Fachmärkten offen stehen soll, die neben dem \nausdrücklich für zulässig erklärten Getränkehandel und dem mit \neinem Gartencenter häufig verbundenen Handel mit Tiernahrung \nund zoologischem Bedarf ihre Sortimente auf eine eng \nbegrenzte, an den Tätigkeiten des eigentlichen Bauens im Sinne \nvon Neu-, Aus- und Umbau (Baumarkt und Baustoffhandel) sowie \nder Gartenpflege (Gartencenter) orientierte Angebotspalette \nausrichten.\n\n48\n\nDaß Satz 4 der textlichen Festsetzung Nr. 10 nur \nklarstellenden, nicht aber eigenständige Regelungen treffenden \nCharakter hat, wird auch daran deutlich, daß dieser Satz \nkeineswegs eine abschließende Regelung der unzulässigen \nSortimente der zugelassenen Handelsbetriebe enthält. So kann \naus dem Umstand, daß in der Auflistung unzulässiger Sortimente \nin Satz 4 Sortimente wie Möbel oder Kraftfahrzeuge und \n-zubehör nicht aufgeführt sind, nicht etwa geschlossen werden, \ndaß solche Sortimente zulässig wären. Ihre Unzulässigkeit \nfolgt schon daraus, daß solche Sortimente von vornherein mit \nden Begriffen Baumarkt/ Baustoffhandel bzw. Gartencenter \nunvereinbar und sie demgemäß nicht von der \nZulässigkeitsregelung des Satzes 1 der textli-chen Festsetzung \nNr. 10 erfaßt sind. Mit seiner weitreichenden Auflistung \nunzulässiger zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Sortimente \nwäre Satz 4 der textlichen Festsetzung Nr. 10 zudem unsinnig, \nwenn er als konstitutive Regelung der unzulässigen \nSortimentsgruppen zu verstehen wäre. Mit Sortimentsgruppen wie \netwa Büchern, Baby- und Kinderartikeln, Bekleidung, Foto/Optik \nusw. enthält diese Regelung praktisch durchgehend Warenange-\nbote, die - abgesehen von einzelnen Spezialartikeln wie etwa \nGartenfachbüchern, Gartenhandschuhen, Gummistiefeln usw. - von \nvornherein mit der Angebotspalette eines Baumarkts bzw. \nGartencenters unvereinbar sind.\n\n49\n\nDaß Satz 4 der textlichen Festsetzung Nr. 10 lediglich als \nKlarstellung der von den allgemeinen Zulässigkeitsregelungen \nder Sätze 1 bis 3 ohnehin nicht erfaßten zentren- bzw. \nnahversorgungsrelevanten Warensortimente zu verstehen ist, \nwird schließlich dadurch bestätigt, daß lediglich die in der \nAnlage zum Einzelhandelserlaß aufgeführten generell \nzentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und in der Regel \nzentrenrelevanten Sortimentsgruppen, und nicht auch andere \nSortimentsgruppen aufgeführt sind. Ausgenommen sind mit \nGetränken (Bestandteil von Nr. 1 der nahversorgungsrelevanten \nSortimentsgruppen) sowie Tiere und Tiernahrung, Zooartikel \n(Nr. 5 der in der Regel zentrenrelevanten Sortimente) \nlediglich solche Sortimente, die in Satz 3 ausdrücklich in \nbegrenztem Umfang für zulässig erklärt worden sind.\n\n50\n\nEnthält Satz 4 der textlichen Festsetzung Nr. 10 nach \nalledem lediglich die Klarstellung, daß gerade kein \"Pseudo\"-\nBaumarkt bzw. Gartencenter mit breiter zentrenrelevanter \nAngebotspalette für zulässig erklärt werden sollte, kommt der \nim Rahmen des Satzungsbeschlusses vorgenommenen Ergänzung \ndieser Klarstellung kein inhaltlicher Regelungsgehalt zu. Als \nVerdeutlichung dessen, was auch schon vorher materieller \nPlaninhalt war, bedurfte es vor Aufnahme der im Rahmen des \nSatzungsbeschlusses vorgenommenen Ergänzung dieser \nKlarstellung in den Plan keiner erneuten - zumindest \neingeschränkten - Beteiligung der Bürger und Träger \nöffentlicher Belange.\n\n51\n\nErgänzend sei angemerkt, daß - wäre die Ergänzung des \nSatzes 4 als Änderung des materiellen Planinhalts zu verstehen \n- aus dem Einverständnis des Erwerbers des Flurstücks 137 \nallein die Entbehrlichkeit einer erneuten \nÖffentlichkeitsbeteiligung allerdings nicht hergeleitet werden \nkönnte, wie die Antragsgegnerin meint. Dies folgt schon \ndaraus, daß die textliche Festsetzung Nr. 10 auch einen \nTeilbereich des im Eigentum der Antragstellerin stehenden \nFlurstücks 138 erfaßt.\n\n52\n\nDie hiernach in formeller und verfahrensmäßiger Hinsicht \nkeinen Bedenken unterliegende Planung ist auch in materieller \nHinsicht nicht zu beanstanden.\n\n53\n\nDie im Plan im einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch \nhinreichend bestimmt. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich \nder für die Sondergebiete getroffenen Nutzungsumschreibungen, \nderen rechtlicher Gehalt bereits näher erörtert worden \nist.\n\n54\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu \nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht.\n\n55\n\nVgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom \n11.5.1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 \n(280).\n\n56\n\nHierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang und \nan welchen Standorten sie neue gewerbliche oder für \nHandelsbetriebe vorgesehene Bauflächen schaffen will. Nicht \nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren \nund ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren \nVerwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht \nbestimmt sind.\n\n57\n\nVgl.: gleichfalls: BVerwG, Beschluß \nvom 11.5.1999 m.w.N..\n\n58\n\nLetzteres trifft hier entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nicht zu. Die vorliegende Planung dient nicht, \nwie die Antragstellerin bereits im Planaufstellungsverfahren \nund auch im Gerichtsverfahren immer wieder betont hat, \nausschließlich dazu, die wirtschaftlich lukrative Verwertung \neines eigenen Grundstücks der Antragsgegnerin zu ermöglichen, \nd.h. mit dem Mittel der Bauleitplanung die eigenen \nfinanziellen Interessen der planenden Gemeinde zu fördern.\n\n59\n\nAnlaß zum Planaufstellungsbeschluß war der ausdrückliche \nWunsch des Baumarktbetreibers, der das als Sondergebiet \nausgewiesene Grundstück der Antragstellerin von dieser \ngepachtet hatte, seinen Betrieb erweitern und auf das im \nEigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück 137 ausdehnen \nzu können. Dabei hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß \nohne Attraktivierung der Standort des Betriebes jedenfalls \nmittelfristig gefährdet wäre. Wenn die Antragsgegnerin dies \nzum Anlaß für eine Planänderung genommen hat, fehlt einem \nsolchen Vorgehen nicht von vornherein die städtebauliche \nRechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.\n\n60\n\nDie städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen \nBauleitplanung wird - selbstverständlich - auch durch die \nInteressen privater Investoren beeinflußt, denn die \ngemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im \nfreien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete \nAnsiedlungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde \ngrundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr \ngewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Ansiedlungs- \noder - wie hier - Erweiterungswünsche, die mit dem bestehenden \nBaurecht nicht vereinbar sind, zum Anlaß nehmen, durch ihre \nBauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies \nihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. \nUmgekehrt kann sie bestimmte Ansiedlungswünsche auch zum Anlaß \nnehmen, aus städtebaulichen Gründen eine von ihr nicht \ngewollte bauliche Entwicklung in einem bestimmten Bereich \ndurch Schaffung entgegenstehenden Baurechts künftig zu \nunterbinden, indem sie eine anderweitige, die unerwünschte \nEntwicklung verhindernde positive planerische Aussage über die \nzukünftige Funktion der betreffenden Fläche in ihrem \nstädtebaulichen Gesamtkonzept trifft.\n\n61\n\nZu letzterem vgl.: BVerwG, Beschluß \nvom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS \n50 Nr. 9.\n\n62\n\nAll dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen \nGestaltungsspielraums der Gemeinde, so daß bei einer positiven \nReaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche der Planung nicht \netwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. \nDies kommt nunmehr auch in der zum 1. Januar 1998 in Kraft \ngetretenen Neuregelung des § 12 BauGB über den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Ausdruck, bei dem die \nInitiative zur Bauleitplanung regelmäßig vom (privaten) \nInvestor ausgeht, über dessen Antrag auf Einleitung des \nBebauungsplanverfahrens die Gemeinde nach pflichtgemäßem \nErmessen zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 2 BauGB).\n\n63\n\nEntscheidend für die Frage einer Beachtung der \nErfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die \njeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert \nworden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf \nausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung \ndadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach \nMaßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 \nund 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu \nverantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll \nstädtebaulich zu ordnen.\n\n64\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom \n22.6.1998 - 7a D 108/96.NE - BauR 1998, \n1198.\n\n65\n\nNichts anderes ist hier geschehen.\n\n66\n\nDer Antragsgegnerin kam es - wie aus den \nAufstellungsvorgängen und der Planbegründung folgt - bei der \nAusweisung des neuen Sondergebiets maßgeblich darauf an, den \nBetrieb des bereits vorhandenen Baumarkts im hier in Rede \nstehenden Bereich nahe der Autobahnanschlußstelle Bad \nI. /M. zu halten. Dabei drängte sich der Sache nach \ngeradezu auf, das Flurstück 137 für eine Erweiterungs- oder \nUmsiedlungsmöglichkeit in den Blick zu nehmen, nachdem dieses \nFlurstück nicht mehr für eine eventuelle Straßenplanung \nfreigehalten werden mußte. Daß die konkrete Planung dabei von \nVerhandlungen mit dem umsiedlungswilligen Unternehmen \nbegleitet und maßgeblich beeinflußt wurde, läßt die Planung \nnicht schon deswegen von vornherein als unzulässig erscheinen. \nDie Gemeinde kann - wenn ihre Planung im übrigen den an sie zu \nstellenden Anforderungen namentlich des Abwägungsgebots (§ 1 \nAbs. 6 BauGB) genügt - sogar Vereinbarungen des Inhalts \ntreffen, daß die Vorausetzungen für die Ansiedlung eines \nUnternehmens geschaffen werden; denn es ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn sie sich um ansiedlungswillige \nGewerbebetriebe bemüht oder - wie hier - darum, ein \numsiedlungswilliges Unternehmen im Gemeindegebiet zu halten. \nDazu können auch Absprachen dienen, um eine bestimmte \nEntwicklung aufzunehmen oder forcieren. Es wäre sogar im \nGegenteil mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit des § 1 Abs. \n3 BauGB kaum zu vereinbaren, wenn die Gemeinde eine \nBauleitplanung begänne, für deren Umsetzung keinerlei Anhalt \ngegeben ist.\n\n67\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 13.1.1999 \n- 4 BN 51.98 - nicht \nveröffentlicht.\n\n68\n\nDemgemäß ist es nicht von vornherein unzulässig, wenn sie \neinem umsiedlungswilligen Unternehmen ein geeignetes \nstädtisches Grundstück für den Fall anbietet, daß die \ngewünschte Umsiedlungsmöglichkeit durch einen noch \naufzustellenden Bebauungsplan planungsrechtlich abgesichert \nwird. Im vorliegenden Fall erscheint diese Vorgehensweise der \nAntragsgegnerin umso weniger bedenklich, als sie dem \nBaumarktbetreiber mit der Möglichkeit, das Flurstück 137 zu \nerwerben, nichts anderes zugestanden hat als das, was sie \nbereits vorher dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin auch \neingeräumt hatte. Wenn dieser sich des Ankaufsrechts - aus \nwelchen Gründen auch immer - begeben hat und die \nAntragsgegnerin es in der Folgezeit mit Blick auf den neuen, \nmit Zustimmung des Rechtsvorgängers der Antragstellerin in den \nPachtvertrag über das städtische Grundstück eingetretenen \nVertragspartner abgelehnt hat, das nunmehr einer gemeindlichen \nÜberplanung als Standort gewerblicher (Handels-) Nutzungen \nzugängliche Grundstück entsprechend den mehrfach artikulierten \nWünschen des Rechtsvorgängers der Antragstellerin an diesen \nstatt an ihren neuen Vertragspartner zu veräußern, so kann \nhierin keine mit § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbare Verfolgung rein \nfinanzieller Interessen der Gemeinde gesehen werden.\n\n69\n\nInsgesamt betrachtet stellt die in der Planbegründung \nausdrücklich hervorgehobene und auch in den den \nRatsbeschlüssen zugrundeliegenden Vorlagen artikulierte \nMotivation, unter Beibehaltung der Sondergebietsausweisung für \nden nördlichen Teil des Plangebiets die Zulässigkeit eines \nneuen Baumarkts mit Gartencenter des bisherigen Betreibers auf \ndem südlich anschließenden Bereich begründen zu wollen, eine \nlegitime Zielsetzung städtebaulicher Planung dar. Daß das \nbetroffene Grundstück - wie hier - im Eigentum der \nAntragsgegnerin stand und ihr sich damit die Gelegenheit bot, \ndas nicht mehr für anderere Planungszwecke freizuhaltende \nGrundstück an einen der verschiedenen Interessenten, zu denen \nauch der Rechtsvorgänger der Antragstellerin gehörte, zu \nveräußern, stellt die hinreichende städtebauliche \nRechtfertigung der vorliegenden Planung nicht in Frage.\n\n70\n\nFür einen Verstoß der vorliegenden Planung gegen § 1 Abs. 4 \nBauGB liegt kein Anhalt vor, zumal die Bezirksregierung L. \nim Planaufstellungsverfahren mit Blick auf die klarstellenden \nFestlegungen zum Ausschluß zentrenrelevanter Sortimentsgruppen \nausdrücklich die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung bestätigt hat. Auch die Entwicklung aus dem - im \nParallelverfahren entsprechend geänderten - \nFlächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterliegt \nkeinen Bedenken.\n\n71\n\nSchließlich wahrt der Plan auch die Erfordernisse des \nAbwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB). Die Antragsgegnerin hat \ninsoweit im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung die nach \nLage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Belange \nberücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch den \nAusgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht.\n\n72\n\nDer Einwand der Antragstellerin, dem Rat der \nAntragsgegnerin sei kein korrekter Sachverhalt unterbreitet \nworden, mit dem der Sache nach eine fehlerhafte Aufbereitung \ndes Abwägungsmaterials geltend gemacht wird, geht fehl. Zwar \nmag es zutreffen, daß in den vor dem abschließenden \nSatzungsbeschluß den zuständigen Ausschüssen und dem Rat \nunterbreiteten Vorlagen und Begründungsentwürfen der \nabwägungsrelevante Sachverhalt einschließlich der für die \nPlanungsentscheidung beachtlichen Einwendungen des \nRechtsvorgängers der Antragstellerin nicht in allen \nEinzelheiten eindeutig dargelegt worden ist. Der Vermeidung \neines diesbezüglichen Abwägungsfehlers diente jedoch die \nerneute und dann abschließende Beschlußfassung des Rates vom \n17. September 1998. Diese ist auf der Grundlage korrekten und \numfassenden Abwägungsmaterials erfolgt. So lagen dem Rat alle \ndrei Einwendungsschreiben des Bevollmächtigten der \nAntragstellerin mit einer hierauf bezogenen Stellungnahme der \nVerwaltung vor. In jener ist zutreffend ausgeführt, daß als \nlegitimes Planungsziel die Verhinderung der Abwanderung eines \nbestehenden Gewerbebetriebs verfolgt werden kann. Ergänzend \nist in der dem Rat vorgelegten und von ihm gebilligten \nEndfassung der Planbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, \ndaß die Errichtung eines neuen Baumarkts mit Gartencenter im \nneuen Sondergebiet vom Betreiber des im bisherigen \nSondergebiet bestehenden Baumarkts zur Sicherung der \nWettbewerbsfähigkeit beabsichtigt sei, um nicht abwandern zu \nmüssen. Davon, daß im konkreten Fall eine solche \nAbwanderungsabsicht aus der Luft gegriffen sei, kann keine \nRede sein. Der Betreiber des bestehenden Baumarkts hatte - wie \nbereits angesprochen - schon in seinem zum Anlaß der \nPlanaufstellung genommenen Schreiben vom 28. November 1991 auf \ndie Gefährdung des Standorts hingewie-sen. Er hat auch in der \nFolgezeit die Aufrechterhaltung des Standorts in Bad I. \nvon der Möglichkeit der Errichtung eines neuen \nBaumarkts/Gartencenter abhängig gemacht, wie etwa aus den \nErläuterungen in der Sitzung des Vergabe- und Liegen-\nschaftsausschusses vom 17. Februar 1998 (vor Inanspruchnahme \ndes Ankaufsrechts durch den Baumarktbetreiber) folgt (vgl. Bl. \n339 der BA Heft 1). Auch die praktische Konsequenz, daß mit \ndem neuen Sondergebiet die Möglichkeit zur Errichtung eines \nneuen Baumarkts und damit im Ergebnis die Erweiterung des \nAreals in ein \"größeres Sondergebiet für Baumärkte\" geschaffen \nwird, ist in den dem Rat vorgelegten Unterlagen korrekt \nwiedergegeben.\n\n73\n\nDie Rüge der Antragstellerin, Alternativstandorte seien \nnicht hinreichend geprüft, geht gleichfalls fehl. In den \nbereits erwähnten Unterlagen zum abschließenden \nSatzungsbeschluß des Rates ist vielmehr die aktuelle Situation \nbezüglich der im Gebiet der Antragsgegnerin in Betracht \nkommenden Baumarktstandorte ausdrücklich angesprochen. Im \nübrigen ist es ohnehin nicht Sache der planenden Gemeinde, bei \nkonkreten Ansiedlungs- oder Umsiedlungswünschen einzelner \nBetriebe, denen sie aus städtebaulichen Gründen nachkommen \nwill, gleichsam ungefragt eine umfassende Alternativenprüfung \nvorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für die von der \nAntragstellerin im Gerichtsverfahren angesprochene \nAlternative, eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten im \nbereits bestehenden, im Eigentum des Rechtsvorgängers der \nAntragstellerin stehenden Sondergebiet näher in den Blick zu \nnehmen. Eine nähere Betrachtung solcher Planungsmöglichkeiten \nwar hier insbesondere schon deshalb nicht geboten, weil der \nRechtsvorgänger der Antragstellerin selbst noch nicht einmal \nentsprechende Anregungen vorgetragen, sondern sich im Rahmen \nseiner Einwendungen im wesentlichen darauf beschränkt hatte, \nwiederholt die Unzulässigkeit der planungsrechtlichen \nAbsicherung eines zusätzlichen Baumarktareals, das in \nKonkurrenz zu seinem eigenen Areal treten könnte, zu \nbetonen.\n\n74\n\nEine Verkennung der Eigentumsposition der Antragstellerin \n- bzw. ihres Rechtsvorgängers - liegt ebensowenig vor.\n\n75\n\nGerade hinsichtlich der privaten Belange wird Umfang und \nAusmaß der im Rahmen sachgerechter Abwägung zu \nberücksichtigenden Betroffenheit maßgeblich auch durch das \nbestimmt, was im Beteiligungsverfahren vorgetragen wird. Zwar \ngehört das private Eigentum selbstverständlich und in \nhervorgehobener Weise zu den abwägungsbeachtlichen \nBelangen.\n\n76\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 6.10.1992 \n- 4 NB 36.92 - BRS 54 Nr. 57 \nm.w.N..\n\n77\n\nDies entbindet auch die in ihrem Eigentum Betroffenen jedoch \nnicht davon, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ihre \nkonkreten, nicht offen zu Tage liegenden Betroffenheiten zu \nverlautbaren und damit der planenden Gemeinde die Möglichkeit \nzu deren sachgerechter Berücksichtigung zu eröffnen. Hat ein \nBetroffener es unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der \nBürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit nur \ndann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planende Stelle die \nTatsache dieser Betroffenheit aufdrängen mußte.\n\n78\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 9. \nNovember 1979 - 4 N 1.78 u.a. - BRS 35 \nNr. 24.\n\n79\n\nHiernach hatte der Rat der Antragsgegnerin - bezogen auf die \nPosition der Antragstellerin bzw. ihres Rechtsvorgängers als \nEigentümer(in) des Flurstücks 138 - neben der noch gesondert \nanzusprechenden Erschließungssituation in erster Linie zu \nbedenken, ob die Beibehaltung der im Rahmen der 3. Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 37 getroffenen Sondergebietsausweisung \nden für ihn erkennbaren Betroffenheiten noch sachgerecht oder \nunverhältnismäßig Rechnung trug. Dabei lag für ihn erkennbar \nauf der Hand, daß der Rechtsvorgänger der Antragstellerin bei \nUmsiedlung des bestehenden Baumarkts auf das Nachbargelände \nangesichts der nur begrenzten Nutzungsmöglichkeiten seines \nGrundstücks auf die Ansiedlung eines neuen Betreibers - oder \ndie Verpachtung bzw. Veräußerung seines Areals an den \nbisherigen Betreiber, damit dieser beide Sondergebietsbereiche \nfür einen einheitlichen Betrieb nutzen kann, wie es in der \nVergangenheit auch der Fall war - angewiesen war. Andererseits \nbrauchte der Rat sich mit Alternativen zu der Beibehaltung der \nSondergebietsausweisung, etwa die Zulassung anderer \ngewerblicher Nutzungen für das Flurstück 138, schon deshalb \nnicht zu befassen, weil der Rechtsvorgänger der \nAntragstellerin solche anderweitigen Nutzungen nicht \nvorgeschlagen oder gar gefordert, sondern ausdrücklich \nverlautbart hatte, auch nach Auslaufen des Pachtvertrags am \ngegebenen Standort einen Baumarkt fortführen zu wollen. Dafür, \ndem Rechtsvorgänger der Antragstellerin gegen seinen erklärten \nWillen eine anderweitige gewerbliche Nutzung vorzugeben, \nbestand kein Anlaß. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu \nbeanstanden, daß der Rat der Antragsgegner sich - entsprechend \ndem insoweit für ihn eindeutigen Willen des Eigentümers - für \ndie Beibehaltung der bisherigen Ausnutzung entschieden \nhat.\n\n80\n\nDie der Sache nach erhobene Forderung des Rechtsvorgängers \nder Antragstellerin, die Antragsgegnerin müsse - sofern sie \nnicht seinem fortbestehenden Wunsch nach Ankauf des neu \nbeplanten Flurstücks 137 nachkomme - auf die zusätzliche \nAusweisung eines Sondergebiets für einen Baumarkt verzichten, \nwurde fehlerfrei abgelehnt. Der Rechtsvorgänger der \nAntragstellerin hatte keinen Anspruch darauf, daß seine \nbislang gegebene und durch die Bauleitplanung der \nAntragsgegnerin geschützte Position als \"Exklusiv-Anbieter\" \neines wirtschaftlich lukrativen Baumarktareals im hier \nbetroffenen Bereich nahe der Autobahnanschlußstelle Bad \nI. /M. ungeschmälert erhalten bleibt. Zutreffend ist \nvielmehr in der dem abschließenden Ratsbeschluß \nzugrundeliegenden Stellungnahme der Verwaltung insoweit darauf \nhingewiesen worden, daß es nicht Aufgabe der Bauleitplanung \nist, den Wettbewerbsschutz zu gewährleisten.\n\n81\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 9. \nNovember 1979 - 4 N 1.78 u.a. - BRS 35 \nNr. 24.\n\n82\n\nDementsprechend hat die Antragstellerin - bzw. ihr \nRechtsvorgänger - es auch hinzunehmen, daß sich wegen des \nAuslaufens des zeitlich nur begrenzt abgeschlossenen \nPachtvertrags über das bisherige Baumarktgelände bei ihr das \nstets gegebene Risiko von Pachtausfällen realisiert. \nSchließlich ist es nicht Sache der gemeindlichen \nBauleitplanung, einem Grundeigentümer eine kontinuierliche \nwirtschaftlich attraktive Verwertung seines Eigentums zu \nsichern.\n\n83\n\nDas objektive Gewicht der Betroffenheit des \nRechtsvorgängers der Antragstellerin ist auch nicht deshalb \nverkannt, weil die Aufrechterhaltung der bisherigen \nSondergebietsausweisung für das Flurstück 138 neben der \nFestsetzung des neuen Sondergebiets für das Flurstück 137 \npraktisch zur wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Flurstücks \n138 führen würde. Zwar mag die Verwertbarkeit des Flurstücks \n138 für den vom Rechtsvorgänger der Antragstellerin \nausdrücklich beabsichtigten Nutzungszweck als Baumarkt künftig \nerschwert sein. Zum einen läßt, wie die Antragsgegnerin \nzutreffend hervorhebt, das Nebeneinander der beiden \nSondergebietsausweisungen jedoch die - wirtschaftlich durchaus \nattraktive - Möglichkeit offen, in beiden Gebieten einen \neinheitlichen Baumarkt mit räumlich getrennten Gebäuden und \nggf. auch Funktionsbereichen zu betreiben. Zum anderen ist \njedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß am \ngegebenen Standort in unmittelbarer Nähe eines \nAutobahnanschlusses auch zwei Baumärkte unter Ausnutzung des \ndurch eine solche Agglomeration hervorgerufenen Synergie-\nEffekts existieren können. Der Umstand, daß bei fehlender \n\"Exklusivität\" einer Nutzbarkeit ihres Grundstücks zu \nBaumarktzwecken und gegebener Konkurrenz entsprechender \nNutzbarkeiten im unmittelbarer Nachbarschaft die \nAntragstellerin ggf. nicht mehr gleich hohe Pachterträge \nerzielen kann wie bisher, ist hingegen unbeachtlich.\n\n84\n\nEin Abwägungsmangel liegt auch nicht darin, daß die \nSüdspitze des Flurstücks 138 in das neue Sondergebiet \neinbezogen wurde. Diese Grundfläche war zuvor einer baulichen \nAusnutzung überhaupt nicht zugänglich und ist durch die \nvorliegende Planung erstmals für eine wirtschaftliche Nutzung \nplanungsrechtlich abgesichert worden. Daß die Antragstellerin \nden hierin liegenden Vorteil - wenn sie das betreffende Areal \nnicht in die von ihrem Rechtsvorgänger ausdrücklich \nbeabsichtigte Weiternutzung des bisherigen Baumarktareals \neinbeziehen will - faktisch nur bei einem wirtschaftlichen \nArrangement mit dem Betreiber des neuen Baumarkts auf dem \nFlurstück 137 ausnutzen kann, stellt keine Verkennung ihrer \nBelange dar.\n\n85\n\nDie Überplanung der bisherigen Zufahrt zum Flurstück 138 \nvon der L 247 durch das neue Sondergebiet unterliegt \ngleichfalls keinen Bedenken. Diese Zufahrt konnte nur auf der \nGrundlage einer widerruflichen Sondernutzungserlaubnis \nangelegt werden und war schon deshalb mit den Risiko behaftet, \njederzeit unbenutzbar zu werden. Hinzu kommt, daß die Anlage \nder Zufahrt wie auch die weitere Einbeziehung des städtischen \nFlurstücks 137 in das Baumarktareal des Rechtsvorgängers der \nAntragstellerin ersichtlich nicht auf Dauer angelegt war, wie \nschon aus der Befristung des mit der Antragsgegnerin \nabgeschlossenen Pachtvertrags vom 28. Oktober 1981 folgt. Bei \ndieser Sachlage mußte der Rechtsvorgänger der Antragstellerin \nbei Anlage der Zufahrt in Rechnung stellen, daß er in eine nur \nbefristet mögliche Anbindung an die Landesstraße investiert, \ndie bei Schaffung einer anderweitigen angemessenen \nErschließung aufgehoben würde. Nichts anderes ist hier \ngeschehen. Daß die neue öffentliche Erschließung auch zu \nfinanziellen Belastungen der Antragstellerin führt, ist ohne \nBelang. Sie hat keinen Anspruch darauf, daß die ihr ohnehin \nnur begrenzt eingeräumte Möglichkeit zu einer privaten \nErschließung auf Dauer erhalten bleibt, und muß demgemäß bei \nAnlage einer öffentlichen Erschließung die vom Gesetz \nvorgegebenen finanziellen Konsequenzen hinnehmen.\n\n86\n\nNach alledem lassen sich die von der Antragstellerin \nbehaupteten Abwägungsmängel nicht feststellen. Auch im übrigen \nist nicht erkennbar, daß die hier strittige Planung den \nAnforderungen des Abwägungsgebots nicht gerecht wird.\n\n87\n\nDie Planung der neuen Straßenverbindung zwischen dem \nbisherigen Wendehammer des I. weg und der Landesstraße, \ndie zwischenzeitlich durch die 9. Änderung mit Blick auf eine \ngemeinsame Anbindung auch des südlich der Landesstraße \ngeplanten neuen Gewerbegebiets modiziert wurde, unterliegt im \nGrundsatz und auch in den Details keinen Bedenken. Gleiches \ngilt auch für die durch einen Streifen privater Grünfläche von \nder Landesstraße getrennten Gewerbegebietsausweisungen, die im \nhier strittigen Plan für den Bereich westlich der neuen \nStraßenverbindung zwischen der Landesstraße und dem bisherigen \nWendehammer getroffen wurden. Schließlich sind auch die \nBelange von Natur und Landschaft gesehen und in Verbindung mit \nden Detailregelungen des landschaftspflegerischen Begleitplans \nersichtlich sachgerecht berücksichtigt worden. Zu näheren \nPrüfungen gibt der Vortrag der Beteiligten im vorliegenden \nVerfahren keinen Anlaß.\n\n88\n\nDer Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § \n167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n90\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/7a-d-160-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/7a-d-160-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306438","retrieved":"2026-07-09 03:34:26.431070+00:00"}}