{"status":"available","doknr":"OLD306437","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.7A.D123.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"7A D 123/97.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Lü 158 - Verlängerung C. straße - der Stadt E. ist \nunwirksam.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung \nC. straße - der Antragsgegnerin, der insbesondere eine neue Straßentrasse in der Nähe \nihres in E. gelegen Wohnhauses X. Straße 392 festsetzt.\n\n3\n\nZielsetzung des Bebauungsplans ist primär die planungsrechtliche Absicherung der rd. \n1,25 km langen neuen Trasse der verlängerten C. straße. Diese soll ca. 450 bis 150 m \nsüdlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden A 430/B 1 gleichfalls in West-Ost-Richtung \neine neue Verbindung von der C. straße im Westen zur X. Straße im Osten schaffen, \ndie ihrerseits über die Anschlußstelle E. -E. mit der B 1 verknüpft ist. Die bestehende \nC. straße ist Haupterschließung des sog. J. -Park, in dem sich neben großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben (N. , X. -N. , Möbel-S. sowie verschiedene Bau- und sonstige \nFachmärkte) insbesondere Gewerbebetriebe befinden. Derzeit ist der J. -Park wie das in \njüngster Zeit westlich hiervon errichtete Einrichtungswarenhaus J. ausschließlich über die \nzur Anschlußstelle E. -L. der A 430 führende C. straße, in die die C. straße \neinmündet, mit dem überregionalen Fernverkehrsnetz verbunden. Mit der verlängerten \nC. straße soll u.a. die Möglichkeit geschaffen werden, den J. -Park auch im Osten über \nden zur Anschlußstelle E. -E. führenden Abschnitt der X. Straße mit der B 1 als \nHauptachse des E. querenden West-Ost-Verkehrs zu verbinden.\n\n4\n\nDie Straßenplanung steht ferner im Zusammenhang mit den Gesamtplanungen für das \nUmland der Universität E. , deren Areal sich südöstlich der Anschlußstelle E. -E. \nund südlich der B 1 befindet. Das Universitätsgelände besteht aus dem größeren Campus \nNord, der nahe der B 1 liegt, und dem durch freies Gelände hiervon getrennten, ca. 1,3 km \nsüdlich der B 1 gelegenen kleineren Campus Süd. Der Campus Nord beginnt ca. 300 m \nöstlich der Straße I. , die als Verlängerung des von der Anschlußstelle E. -E. nach \nSüden verlaufenden Abschnitts der X. Straße weiter nach Süden führt. Er wird durch die \n250 m südlich der B 1 von der Straße I. nach Osten verlaufende F. -G. -Straße \nerschlossen. Zwischen der Straße I. und dem Campus Nord befindet sich beiderseits der \nF. -G. -Straße ein durch mehrere Bebauungspläne abgesichertes, als \"Technologiegebiet\" \nbezeichnetes gewerblich genutztes Areal, das sich auch in den westlich der Straße I. \ngelegenen Bereich erstreckt. Diesem bestehenden \"Technologiegebiet\" vergleichbare \ngewerbliche Nutzungen sollen auch in Teilbereichen beiderseits der neuen Trasse der \nverlängerten C. straße angesiedelt und über diese erschlossen werden.\n\n5\n\nIn ihrem konkreten Verlauf soll die geplante verlängerte C. straße von der derzeit am \nT. weg endenden bestehenden C. straße nach Osten führen. Ca. 200 m östlich des \nT. weg soll sie die in Nord-Süd-Richtung verlaufende A 45 unterqueren und nach weiteren \nrd. 900 m Verlauf durch derzeit unbebautes Gelände in die bestehende Trasse der X. \nStraße einschwenken, die nach weiteren ca. 150 m mit der von Süden kommenden Straße \nI. verknüpft ist und sodann in einen nach Norden zur Anschlußstelle E. -E. \nführenden Verlauf übergeht.\n\n6\n\nDie bestehende X. Straße ist als Landesstraße (L 609) klassifiziert. Sie kommt aus \ndem westlich der A 45 und südlich des J. -Park gelegenen Ortsteil Oespel und führt von hier \nnach Nordosten zur B 1. Sie ist im wesentlichen nicht angebaut und freie Strecke. In dem \nBereich, in dem die X. Straße und die geplante Trasse der verlängerten C. straße \nspitzwinklig aufeinander zulaufen, befinden sich an der Nordwestseite der X. Straße das \ngewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Grundstück X. Straße 361 sowie schräg \ngegenüber an der Südostseite der X. Straße die sieben zu Wohnzwecken genutzten \nGrundstücke X. Straße 396 bis 384, zu denen auch das Wohngrundstück der Antragsteller \ngehört. Etwa in Höhe des Grundstücks X. Straße 384 soll die X. Straße nach der \nvorliegenden Planung abgebunden und mit einem Wendehammer versehen werden, weil \nnordöstlich hiervon die neue Trasse der verlängerten C. straße in den bestehenden \nVerlauf der X. Straße einschwenken soll. Nach Inbetriebnahme der verlängerten \nC. straße soll diese als in der Baulast der Antragsgegnerin stehende Landesstraße \neingestuft und die X. Straße als nachgeordnete Ortsstraße mit Stadtteilbezug für Oespel \nabgestuft werden. Die verlängerte C. straße ist als drei-streifige Straße konzipiert, wobei \ndie mittlere dritte Fahrspur den Linksabbiegern vorbehalten bleibt. Beiderseits der Fahrbahn \nsoll je Fahrtrichtung ein 1,6 m breiter Fahrradstreifen auf der Fahrbahn abmarkiert werden; \nhieran schließen sich beidseits eine 2,0 m breite Parkbucht sowie ein 2,0 m breiter Fußweg \nan.\n\n7\n\nNeben der Ausweisung der neuen Straßentrasse der verlängerten C. straße trifft der \nstrittige Bebauungsplan M. 158 insbesondere folgende Festsetzungen:\n\n8\n\nCa. 250 m östlich der A 45, im Bereich der derzeitigen Kreuzung mit der Straße Im X. \nG. , soll der bislang über die X. Straße nach Nordosten verlaufende Verkehr über den \nnach Norden führenden, verbreiterten Abschnitt der Straße Im X. G. zur neuen \nverlängerten C. straße geführt und über eine signalgesteuerte Kreuzung mit dieser \nverbunden werden; die derzeit weiter nach Norden führende Straße Im X. G. ist von den \nFestsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans nicht erfaßt. Das von der Einmündung der \nStraße Im X. G. weiter nach Osten führende Verkehrsband der X. Straße ist im \nwesentlichen gleichfalls nicht vom vorliegenden Bebauungsplan erfaßt; es soll unverändert \nbleiben und nur noch dem örtlichen Verkehr dienen. Erst der Bereich der X. Straße, an \ndem sich die Grundstücke X. Straße 361 bzw. X. Straße 396 bis 384 befinden, ist \nwieder vom Plan erfaßt und im bestehenden Verlauf bis zur neuen Trasse der verlängerten \nC. straße als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Eine befahrbare Verbindung zwischen \nX. Straße und verlängerter C. straße soll in diesem Bereich, in dem die X. Straße \neinen Wendehammer erhält, nicht angelegt werden. In der Begründung zum strittigen \nBebauungsplan (S. 9) ist hierzu ausgeführt, daß lediglich für Rettungs- und \nVersorgungsfahrzeuge eine Überfahrt in die verlängerte C. straße über eine als \nSperrfläche mit Sperreinrichtung ausgebildete Fläche vorgesehen ist. Stattdessen setzt der \nBebauungsplan ca. 100 m westlich des Grundstücks X. Straße 361 eine neue \nStraßenverbindung von der X. Straße zur neuen verlängerten C. straße fest, die in der \nAnschlußplanung ihre Fortsetzung nach Norden mit Richtung auf die B 1 finden soll.\n\n9\n\nDer Bereich der Wohngrundstücke X. Straße 396 bis 384, mithin auch des \nGrundstücks der Antragsteller, ist als allgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger \nBebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 ausgewiesen, in dem nur Einzel- \noder Doppelhäuser zulässig sind. Die festgesetzten Baugrenzen erfassen im rückwärtigen \nBereich die - von der X. Straße aus gesehen - tiefsten Anbauten und lassen damit gewisse \nErweiterungen des vorhandenen Bestands zu. Die Grenze des Wohngebiets endet ca. 40 m \nhinter der X. Straße. Ein vom Bebauungsplan erfaßter dreieckförmiger Bereich hinter den \nHäusern X. Straße 392 bis 384 ist als private Grünfläche - Hausgärten - festgesetzt.\n\n10\n\nDem allgemeinen Wohngebiet schräg gegenüber ist - unter Einschluß des bebauten \nGrundstücks X. Straße 361 - ein dreieckförmiger Bereich zwischen der X. Straße und \nder spitzwinklig auf sie zulaufenden neuen Trasse der verlängerten C. straße als \nSondergebiet \"Technologiegebiet\" festgesetzt. Die dort zulässigen Nutzungen sind in § 1 der \ntextlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wie folgt umschrieben:\n\n11\n\n\"In dem mit <1> gekennzeichneten SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung \n\"Technologiegebiet\" sind vorrangig technologieorientierte Betriebsansiedlungen \nzulässig, deren Produktions- bzw. Leistungsschwerpunkte in den Bereichen \nMaschinenbau, Elektrotechnik, Informatik, Kommunikations- und \nInformationstechnologie (Medien), Chemie und Umwelttechnik liegen.\n\n12\n\nIn Anlehnung an die Nutzungsstrukturen in bestehenden Technologiegebieten \nmuß bei Betriebsansiedlungen des produzierenden Gewerbes der \nAnsiedlungsschwerpunkt bei den betrieblichen Funktionsbereichen Entwicklung, \nManagement/Marketing und Schulung liegen. Produktionslinien sind nur als \nentwicklungsorientierte Prototypen- bzw. Kleinserienfertigung zulässig. \nVertriebsbereiche dürfen nur in Verbindung mit entwicklungs- bzw. \nschulungsorientierten Betriebsbereichen angesiedelt werden.\n\n13\n\nBei den Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten, sind \ninsbesondere Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und \nprüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc. \nzulässig. Außerdem zulässig sind Dienstleistungsunternehmen wie \nWirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und \nVersicherungen.\"\n\n14\n\nInnerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Fläche des Sondergebiets ist \nan dessen östlicher, der Straße I. zugewandter Spitze vier- bis fünfgeschossige Bebauung, \nan der der verlängerten C. straße zugewandten Nordseite und an der der neuen \nQuerspange zwischen X. Straße und verlängerter C. straße zugewandten Westseite \ndrei- bis viergeschossige Bebauung sowie in dem im übrigen der X. Straße zugewandten, \nder Bebauung X. Straße 396 bis 392 gegenüberliegenden Bereich zwei- bis \ndreigeschossige Bebauung zulässig. Die GRZ ist mit 0,6 und die GFZ mit 2,4 festgesetzt.\n\n15\n\nFür ein einzelnes bereits bebautes Grundstück nordöstlich der Kreuzung Im X. \nG. /X. Straße - ca. 250 m östlich der A 45 - ist ein weiteres allgemeines Wohngebiet mit \nmaximal dreigeschossiger offener Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0 \nausgewiesen. Diesem liegt nordwestlich der Kreuzung eine kleinere Versorgungsfläche \n\"Trafostation\" gegenüber.\n\n16\n\nSchließlich setzt der Bebauungsplan - neben einer nahe dem westlichen Beginn der neuen \nStraßentrasse an deren Nordseite gelegenen Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der \nZweckbestimmung Regenfangbecken - drei größere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Zwei dieser Flächen liegen \nunmittelbar östlich der A 45 nördlich bzw. südlich der verlängerten C. straße und reichen \nim Osten bis zur Straße Im X. G. . Die dritte Fläche für naturschutzbezogene Maßnahmen \nliegt gleichfalls südlich der verlängerten C. straße zwischen dieser und der X. Straße \nim Bereich östlich der Straße Im X. G. . Alle drei Flächen sind weitgehend als \nAusgleichsflächen im Sinne der Eingriffsregelung gekennzeichnet. Durch die beiden \nwestlichen Flächen verläuft ferner in Nord-Süd-Richtung etwa 100 m östlich der A 45 parallel \nzu dieser die Trasse einer Hochspannungsleitung, die beiderseits von einem 29 bis 36 m \nbreiten Schutzstreifen begleitet wird, der als zugunsten der VEW AG mit einem Leitungsrecht \nzu belastende Fläche ausgewiesen ist. Eine in § 2 der textlichen Festsetzungen zum \nBebauungsplan näher umschriebene Schutzausweisung ist auch für den Bereich getroffen, der \nin einem Kreis mit dem Radius von 25 m um den Mast der Hochspannungsleitung liegt, der \nsich rd. 100 m östlich der A 45 und rd. 80 m nördlich der X. Straße befindet.\n\n17\n\nDie textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan enthalten neben den bereits \nangesprochenen Nutzungsumschreibungen für das Sondergebiet (§ 1) und Regelungen für das \nLeitungsband mit Schutzausweisungen (§ 2) in § 3 Festsetzungen zum passiven Schallschutz \nfür das Sondergebiet und das diesem schräg gegenüberliegende allgemeine Wohngebiet \n(X. Straße 396 bis 384), in § 4 Regelungen zum ökologischen Ausgleich in den als \nAusgleichsflächen gekennzeichneten Bereichen, in § 5 die Zuordnung der Flächen für \nAusgleichsmaßnahmen zu den im Plan gekennzeichneten Eingriffsbereichen sowie in § 6 \nRegelungen über Stellplatz-, Grundstücks- und Fassadenbegrünungen.\n\n18\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:\n\n19\n\nBereits am 25. September 1986 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen ersten \nAufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan M. 158 - Im weißen G. - gefaßt, der \nseinerzeit neben der verlängerten C. straße noch umfangreiche Industriegebiete für die \nAnsiedlung technologieorientierter Großunternehmen vorsah. Die vorgezogene \nBürgerbeteiligung hierzu wurde im November 1986 durchgeführt; die Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange erfolgte im Oktober/November 1986.\n\n20\n\nIn der Folgezeit änderte sich die Zielsetzung der Planung dahin, daß der bestehende \nTechnologiepark mit der Ausweisung eines ca. 10 bis 12 ha großen Sondergebiets für \nuniversitätsbezogene, forschungsorientierte Unternehmen erweitert werden sollte. Der Rat der \nAntragsgegnerin faßte daraufhin unter Aufhebung seines Aufstellungsbeschlusses vom 25. \nSeptember 1986 am 9. Juli 1992 einen neuen Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan \nM. 158 - Im weißen G. -, der den gesamten Bereich zwischen der B 1 im Norden, der A 45 \nim Westen und der X. Straße im Südosten mit Ausnahme der unmittelbar südwestlich der \nAnschlußstelle E. -E. gelegenen Autobahn-Straßenmeisterei erfaßte und darüber \nhinaus auch einige südöstlich der X. Straße gelegene Teilbereiche einschließlich der \nBebauung X. Straße 396 bis 384 in das Plangebiet einbezog. Dieser Aufstellungsbeschluß \nwurde am 28. August 1992 bekanntgemacht. Die gleichfalls am 9. Juli 1992 beschlossene \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung wurde gemäß Bekanntmachung vom 11. September 1992 in \nForm der Auslegung des Planentwurfs vom 14. bis 29. September 1992 mit an-schließender \nEinwohnerversammlung vom 29. September 1992 durchgeführt. Anläßlich dieser \nBürgerbeteiligung gingen verschiedene Einwendungen gegen die vorliegende Planung ein. Zu \nden Einwendern gehörten auch die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, die sich in \nEinzelschreiben und mit mehreren Sammeleinwendungen gegen die nachteiligen Folgen der \nvorgesehenen Planung wandten und deren Überdenken forderten. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Anschreiben vom 24. Febru-ar 1994 beteiligt.\n\n21\n\nAm 23. Mai 1996 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des \nBebauungsplans in die Teilbebauungspläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M. \n174 - Im weißen G. - aufzuteilen. Der Planentwurf M. 158 erfaßte nunmehr nur noch die \num den westlich der A 45 gelegenen Abschnitt erweiterte Trasse der verlängerten \nC. straße zuzüglich der bereits beschriebenen Gebiets- und Verkehrsflächenausweisungen \nöstlich der A 45. Der Planentwurf M. 174 erstreckte sich hingegen auf die weiteren nördlich \nund südlich der verlängerten C. straße vorgesehenen Baugebiets- und \nVerkehrsflächenausweisungen des ursprünglichen Plangebiets. Der Rat der Antragsgegnerin \nbefaßte sich am 23. Mai 1996 anschließend mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen und beschloß, den Planentwurf offenzulegen. Der Beschluß über die Aufteilung \ndes Plangebiets wurde am 7. Juni 1996 bekanntgemacht. Die Offenlegung des Planentwurfs \nM. 158 mit dem verkleinerten Plangebiet fand gemäß Bekanntmachung vom 31. Mai 1996 in \nder Zeit vom 10. Juni bis 10. Juli 1996 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 5. Juni 1996 beteiligt. Auch anläßlich der Offenlegung sprachen sich die \nAntragsteller - wie die Antragstellerin des Verfahrens 7a D 92/97.NE - gegen die vorliegende \nPlanung aus.\n\n22\n\nDie Absicht, nördlich des an der Westseite der A 45 gelegenen Abschnitts der \nverlängerten C. straße eine Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der \nZweckbestimmung Regenfangbecken auszuweisen, gab Anlaß zu einem eingeschränkten \nBeteiligungsverfahren. In diesem stimmte die Eigentümerin der betroffenen Grundfläche der \nvorgesehenen Festsetzung zu.\n\n23\n\nAm 19. September 1996 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den anläßlich der \nOffenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen, die er im wesentlichen zurückwies. \nAllerdings beschloß er, das Plangebiet um die ca. 2.600 qm große Fläche für das im Westen \nvorgesehene Regenfangebecken, das Gegenstand des vereinfachten Beteiligungsverfahrens \nwar, zu erweitern, zur Sicherung des Mastes der Hochspannungsleitung neben der A 45 die \nvon der VEW angeregte Freihaltefläche auszuweisen und entsprechend einer Anregung des \nLandesoberbergamts zusätzlich zu den bereits im Planentwurf enthaltenen Hinweisen einen \nweiteren Hinweis auf eventuelle Methangasaustritte in den Plan aufzunehmen. Anschließend \nbeschloß der Rat, dem Plan die aktualisierte Begründung beizufügen, und faßte sodann den \nSatzungsbeschluß. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 1996 teilte die \nBezirksregierung B. mit Verfügung vom 22. Januar 1997 mit, die Verletzung von \nRechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens \nwurde daraufhin am 21. März 1997 bekanntgemacht.\n\n24\n\nDie dem Plan beigefügte Begründung enthält neben Erläuterungen zu den Zielen und \nZwecken der Planung sowie zu den einzelnen Festsetzungen - einschließlich der \nNutzungsumschreibungen für das Sondergebiet - insbesondere auch Aussagen zu den \nplanrelevanten Immissionen und der Berücksichtigung der Belange von Natur und \nLandschaft, die in den Anlagen 3 (landschaftspfle-gerischer Fachbeitrag) und 4 \n(lärmtechnische Beurteilung auf der Grundlage eines Gutachtens vom 19. April 1996) näher \nerläutert sind.\n\n25\n\nDie Antragsteller haben am 29. Juli 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Sie tragen im wesentlichen vor: Durch die verlängerte C. straße werde es zu einer \nerheblichen Verkehrszunahme in der Nähe ihres Grundstücks kommen. Dies führe zu einer \nMinderung der Wohnqualität und lasse Erholung und Regeneration in ihrem Garten nicht \nmehr zu. Die Planung sei fehlerhaft, weil es an der gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung \nfehle. Auch die Trennung des ursprünglich einheitlichen Plans in die Teilpläne M. 158 - \nVerlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. - führe zur Nichtigkeit des Plans. \nIm ursprünglichen Plan nicht zu bewältigende Konflikte, insbesondere hinsichtlich des \nNachweises ausreichender Ausgleichsflächen, seien durch die Teilung umgangen und nicht \ngelöst worden. Beide Pläne stünden in unmittelbarem Zusammenhang, denn die \nNichtrealisierung des Plans M. 174 komme einem Funktionswegfall des Plans M. 158 \ngleich. Die allein zur zeitnahen Realisierung der Ansiedlung des Einrichtungswarenhauses \nJ. erfolgte Trennung der Pläne folge sachwidrigen Erwägungen. Mit der Trennung der Pläne \nentfalle auch die im Planverfahren verlautbarte Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Insoweit sei ein Plan mit eigenem Regelungsgehalt \ngeschaffen worden; es handele sich daher gerade nicht um ein bereits vor dem 1. Juli 1988 \nbegonnenes Verfahren. Es fehle ferner an einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des \nAbwägungsmaterials. Ein eigenständiges Immissionsgutachten zu der zu erwartenden \nAbgasbelastung sei nicht erstellt worden. Verschiedene der in der Begründung \nangesprochenen Gutachten lägen nicht vor und seien nicht auf ihre Sachgerechtheit und \nPlausibilität überprüfbar; dies gelte auch für die prognostizierten Verkehrsbelastungen. Es sei \nkeine fachadäquate Verkehrsuntersuchung durchgeführt worden. Die von der Antragsgegnerin \nder Planung zugrundegelegten Untersuchungen seien nach ihrer eigenen Einschätzung für \neinen wesentlich größeren Bereich und zwischenzeitlich überholte Planungen erstellt worden. \nDamit fehle es an qualifizierten Untersuchungen zum spezifischen Verfahrensgegenstand. \nGerade für die Verwirklichung eines Straßenzugs bedürfe es - nicht anders als etwa bei einem \nEinzelhandelskonzept - verkehrstechnischer Daten, die sich mit der konkreten Situation vor \nOrt befaßten. Spätere Nachermittlungen könnten die Defizite nicht beheben. Die von der \nAntragsgegnerin vorgenommenen Bezugnahmen auf den Bebauungsplan M. 174 \nverdeutlichten, daß der vorliegende Bebauungsplan wegen willkürlicher Abschnittsbildung \ngegen das Gebot der Problembewältigung verstieße. Durch das Herausbrechen von Teilen aus \ndem Globalkonzept könne kein vollständiger Funktionswert bezüglich des \nEinzelbebauungsplans entstehen. Die von der Antragsgegnerin nachgetragenen Ermittlungen \nseien schließlich auch im einzelnen defizitär. Durch Veränderungen der Ausweisungen im \nBebauungsplan M. 174 erhöhe sich das Verkehrsaufkommen auf der C. straße, ohne daß \ndies in die lärmtechnische Berechnung einbezogen worden sei. Es fehle an einer Ermittlung \ndes Prognose-Schallpegels für den der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 \nvorgelagerten Abschnitt der X. Straße. Die fachliche Korrektheit der der Planung \nzugrundeliegenden Verkehrszählung sei nicht nachvollziehbar. Fehlerhafterweise seien in der \nDiagnose auch \"worst-case\"-Ansätze berücksichtigt; die obere Verkehrsbelastung sei der \nPrognose zugrunde zu legen und nicht der Diagnose.\n\n26\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n27\n\nden Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung \nC. straße - der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n28\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n29\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n30\n\nSie trägt im wesentlichen vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien das Ergebnis \neiner sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Belange unter- und gegeneinander; mit ihnen \nsei sie - die Antragsgegnerin - innerhalb des ihr eingeräumten Planungsermessens geblieben. \nDer strittige Bebauungsplan sei Teil eines Gesamtpakets von Plänen zur planungsrechtlichen \nAbsicherung der im Rahmen der Bereichsplanung Uni-Umland entwickelten Pläne. \nVorrangiges Ziel des vorliegenden Plans sei die möglichst zeitnahe Fortsetzung der \nC. straße aus dem Bereich des J. -Parks bis zur X. Straße/B 1, die eine bessere \nVerteilung der Verkehre vom und zum J. -Park bewirken solle. Die Beanstandungen der \nAntragsteller seien nicht begründet. Die Situation verbessere sich im Vergleich zu den \njetzigen Gegebenheiten. Es trete eine geringfügig niedrigere Immissionsbelastung im Bereich \nder Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 auf; bei Realisierung der im geplanten \nSondergebiet vorgesehenen Bebauung werde sich die Geräuschsituation durch die \nabschirmende Wirkung der Baukörper weiter reduzieren. Aktiver Lärmschutz entlang der \nC. straße sei städtebaulich und wirtschaftlich nicht zu vertreten. Schallschutz direkt an der \nStraße würde die Erschließung der Grundstücke verhindern; eine technisch kaum realisierbare \nLärmschutzwand an den Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung könne als Schallschutz \nstädtebaulich und stadtgestalterisch nicht hingenommen werden. Passive \nSchallschutzmaßnahmen, wie sie festgesetzt seien, verblieben daher als geignetes Mittel zur \nGewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die der Planung zugrundegelegten \nUntersuchungen seien nicht zu beanstanden. Soweit die Verkehrsuntersuchungen, deren \nDetails von der Antragsgegnerin näher erläutert werden, Teil einer großräumigen Uni-\nUmland-Untersuchung seien, unterliege deren Verwertung keinen Beanstandungen. Eines \neigenständigen, auf den Planbereich beschränkten Immissionsgutachtens habe es nicht \nbedurft; dies gelte auch für die - näher erläuterte - Abschätzung der Schadstoffproblematik. \nDie Beanstandung, Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit seien nicht richtig beachtet \nworden, treffe nicht zu; das einschlägige umweltrelevante Abwägungsmaterial sei vielmehr \nsachgerecht aufbereitet und berücksichtigt worden. Auch die Aufteilung des ursprünglich \neinheitlichen Planbereichs in zwei Teilbereiche sei nicht zu beanstanden. Die Straßenführung \nder verlängerten C. straße habe insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung von J. \neiner möglichst frühzeitigen Rechtsverbindlichkeit bedurft. Für die übrigen Planungen im \nangrenzenden Bereich habe eine solche Eilbedürftigkeit nicht bestanden. Schließlich \nunterlägen auch die Nutzungsregelungen für das \"Technologiegebiet\" keinen Bedenken. \nAnlaß und Grundlage seien insoweit die Nähe der Universität und die Universitätsbezogenheit \nder vorgesehenen Nutzungen gewesen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Zweckbestimmung \neines Sondergebiets reiche es aus, wenn diese sich aus dem Gesamtzusammenhang der \nFestsetzungen - ggf. unter Berücksichtigung der Planbegründung - ergebe. Gerade bei \nzukunftsorientierten Nutzungsumschreibungen könne sich eine gewisse planerische \nZurückhaltung und Verallgemeinerung empfehlen, um - auch im Interesse der Vermeidung \naufwendiger Planfortschreibungen bzw. Planänderungen - Einengungen zu vermeiden.\n\n31\n\nGemäß Beschluß vom 8. April 1999 hat der Berichterstatter am 14. Juni 1999 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n32\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern \nfehlt insbesondere nicht die erforderliche \nAntragsbefugnis.\n\n35\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen \nFassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) \nkann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede \nnatürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, \ndurch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. \nDabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen \nals nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller \nseiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen \nlassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem \nRecht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht \nauf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\n36\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - \nBVerwGE 197, 215 = BauR 1999, 134.\n\n37\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine \nRechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie \nhaben näher vorgetragen, ihr Interesse am Schutz ihres \nWohngrundstücks vor den nachteiligen Auswirkungen des \nVerkehrsaufkommens auf der verlängerten C. straße, das \nangesichts des nur geringen Abstands der neuen Straßentrasse \nzum Grundstück der Antragsteller von weniger als 50 m \nersichtlich abwägungsrelevant war, sei von der Antragsgegnerin \nim Planungsverfahren fehlerhaft berücksichtigt worden. Damit \nhaben sie eine Verletzung ihres Rechts auf Abwägung ihrer \neigenen Belange hinreichend dargetan.\n\n38\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch insoweit begründet, als der angegriffene \nBebauungsplan an einem Mangel leidet, der im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch \nein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, so daß der Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. \n5 Satz 4 VwGO bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam zu erklären war.\n\n39\n\nForm- oder Verfahrensfehler, die ohne Rüge beachtlich sind \n(vgl. §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB), liegen allerdings \nnicht vor. Sonstige Form- oder Verfahrensfehler, deren \nBeachtlichkeit gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einer \nausdrücklichen Rüge bedarf, sind nicht gerügt.\n\n40\n\nIn materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan - bis auf den \nim Nachfolgenden noch näher zu erörternden, durch ein \nergänzendes Verfahren behebbaren Abwägungsmangel hinsichtlich \ndes Schutzes der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 vor \nden von der verlängerten C. straße ausgehenden \nLärmimmissionen - nicht zu beanstanden. Er leidet an keinen zu \nseiner Nichtigkeit führenden, nicht durch ein ergänzendes \nVerfahren behebbaren Mängeln.\n\n41\n\nDie im Plan im einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt. Namentlich die für das \nSondergebiet \"Technologiegebiet\" in § 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan \ngetroffenen Nutzungsumschreibungen genügen den an sie zu stellenden \nBestimmtheitsanforderungen.\n\n42\n\nDas unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit \nerforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines \nBebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen \ndes Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und \nörtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der \nkonkret berührten privaten und öffentlichen Belange ent-\nspricht.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. \nJanuar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. \n22 m.w.N..\n\n44\n\nHinsichtlich der zuzulassenden Art der baulichen Nutzung \nkönnen sich Bebauungspläne etwa mit der Festsetzung eines der \nin der BauNVO typisierend umschriebenen Baugebiets begnügen, \nwobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO \nBestandteil des Bebauungsplans werden. Sie können aber auch im \nRahmen der normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO \nmehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen, \nsoweit dies erforderlich und städtebaulich begründbar ist. \nInsoweit bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihrer \nplanerischen Gestaltungsfreiheit vom BauGB und der BauNVO \ngezogenen Grenzen letztlich selbst, welches Maß an \nKonkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation \nangemessen ist, und kann dabei auch eine gewisse planerische \nZurückhaltung üben.\n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März \n1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8.\n\n46\n\nEntschließt sie sich im Rahmen von Festsetzungen zur Art \nder baulichen Nutzung dazu, es nicht bei der Anwendung der \nsich für die jeweiligen Baugebietstypen aus der BauNVO \nergebenden generellen Zulässigkeitskriterien zu belassen, muß \nallerdings der Plan selbst sicherstellen, daß die konkret \nzulässigen Vorhaben - ggf. unter Zuhilfenahme der für \nnormative Festsetzungen einschlägigen Auslegungsgrundsätze - \nhinreichend bestimmt feststellbar sind. Dabei kann sich der \nPlangeber namentlich bei textlichen Festsetzungen auch \nunbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer \nInhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und \ndes erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 24. \nJanuar 1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. \n26.\n\n48\n\nDiesen Anforderungen werden die Festsetzungen zur \nzulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet \n\"Technologiegebiet\" unter Zuhilfenahme der auch für die \nFestsetzungen von Bebauungsplänen maßgeblichen einschlägigen \nGrundsätze zur Auslegung von Rechtsnormen\n\n49\n\n- vgl. hierzu insbesondere: BVerwG, \nBeschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N \n2.95 - BRS 57 Nr. 57 -\n\n50\n\nnoch gerecht. Insoweit ist die Interpretation nicht durch \nden formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist \nvielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er \nwenigstens andeutungsweise im Normtext seinen Niederschlag \ngefunden hat und sich namentlich auch unter Berücksichtigung \nder vom Normgeber seiner Entscheidung zugrundegelegten \nBegründung der normativen Regelungen - hier der Planbegründung \nvom 21. August 1996 - näher erschließt.\n\n51\n\nInsoweit bedarf allerdings die nähere Ermittlung dessen, welche baulichen Nutzungen \nihrer Art nach im Sondergebiet \"Technologiegebiet\" zulässig sein sollen, der Auslegung. Der \nBegriff \"Technologie\" als solcher ist, wie bereits ein Blick auf die verschiedenen \nUmschreibungen belegt, die sich in einschlägigen Wörterbüchern, Enzyklopädien und Lexika \nzu diesem Stichwort finden lassen, so schillernd und vielgestaltig, daß sich ein eindeutiger, \nohne weiteres schon aus dem Wort \"Technologie\" bzw. \"Technologiegebiet\" ableitbarer \nSinngehalt nicht feststellen läßt. Der Gesamtzusammenhang der Nutzungsumschreibungen in \n§ 1 der textlichen Festsetzungen wie auch die diesbezüglichen Erläuterungen in Abschnitt 3.2 \nauf S. 7 der Planbegründung machen jedoch deutlich, daß es dem Plangeber mit der Wahl des \nBegriffs \"Technologiegebiet\" als solchem weniger auf die inhaltliche Umschreibungen dessen \nankam, was in dem festgesetzten Sondergebiet im einzelnen zulässig sein soll; denn er hat \nhierzu weitere detaillierte Umschreibungen geliefert, die ihrerseits erst im einzelnen das \nzulässige Nutzungsspektrum näher eingrenzen sollen. Mit der Wahl des Begriffs \n\"Technologiegebiet\" ist vielmehr im wesentlichen nur der - mehr oder weniger geglückte - \nVersuch unternommen worden, das in den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen \nFestsetzungen umschriebene Nutzungsspektrum mit einem griffigen, die Gesamtintention der \nNutzungsausweisungen plakativ umschreibenden Etikett zu versehen.\n\n52\n\nHiervon ausgehend läßt sich den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen \nFestsetzungen ein noch hinreichend bestimmter Sinngehalt der zulässigen Nutzungsarten \nentnehmen:\n\n53\n\nAbsatz 1 der Festsetzung stellt mit der Zulässigkeit von \"Betriebsansiedlungen\" eindeutig \nklar, daß das Sondergebiet nur gewerblichen Nutzungen offen stehen soll. Dabei macht der \nHinweis auf \"Produktions- und Leistungsschwerpunkte\" zugleich deutlich, daß es sich dabei \nsowohl um Betriebe des produzierenden Gewerbes als auch um Dienstleistungsbetriebe - \neinschließlich ihrer verschiedenen Mischformen - handeln darf. Dies wird schon dadurch \nbestätigt, daß Absatz 2 der Festsetzung nähere Eingrenzungen für \"Betriebsansiedlungen des \nproduzierenden Gewerbes\" enthält und Absatz 3 Satz 1 der Festsetzung sich über \n\"Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten,\" verhält. Die Auflistung in \nAbsatz 1 der Festsetzung ist weiter als abschließende Festlegung der Branchen zu verstehen, \nin denen die anzusiedelnden Produktions- bzw. Dienstleistungsbetriebe schwerpunktmäßig \ntätig sein müssen. Diese abschließende Festlegung auf bestimmte Branchen, die die \nAnsiedlung solcher Gewerbebetriebe ausschließt, die schwerpunktmäßig in anderen Branchen \ntätig sind, wird insbesondere auch durch die Ausführungen in Absatz 2 des Abschnitts 3.2 der \nPlanbegründung deutlich. Dort ist in Satz 2 eindeutig von \"Eingrenzungen auf spezifische \nAnsiedlungsbranchen\" die Rede, die ihre Motivation in dem spezifischen - sowohl örtlichen \nals auch fachlichen - Bezug des \"Technologiegebiets\" zur nahegelegenen Universität E. \nhaben. Daß dem Wort \"Betriebansiedlungen\" in Absatz 1 der Festsetzung das Begriffspaar \n\"vorrangig technologieortierte\" vorangestellt ist, steht der Annahme, Absatz 1 lege \nabschließend die zulässigen Branchen für Betriebsansiedlungen fest, nicht entgegen. Das \nWort \"vorrangig\" bezieht sich hier nicht auf das nachfolgende Substantiv \n\"Betriebsansiedlungen\" mit der Folge, daß neben Betriebsansiedlungen aus den genannten \nBranchen - gleichsam als nachrangige Ausnahmen oder Einzelfälle - auch Ansiedlungen aus \nanderen Branchen zulässig sein sollen. Es dient vielmehr zur Erläuterung des unmittelbar \nnachfolgenden Adjektivs \"technolo-gieorientiert\", um zu verdeutlichen, daß die \nBetriebsansiedlungen aus den genannten Branchen \"vorrangig technologieorientiert\" sein \nmüssen, was für Betriebe des produzierenden Gewerbes im nachfolgenden Absatz 2 näher \numschrieben und für Dienstleistungsbetriebe in Satz 1 des Absatzes 3 beispielhaft erläutert \nwird.\n\n54\n\nAus dem Vorstehenden erhellt bereits, daß Absatz 2 des § 1 der textlichen Festsetzung der \nSache nach dazu dient, Ansiedlungen von Betrieben des produzierenden Gewerbes aus den \nzugelassenen Branchen weiter einzugrenzen, nämlich das Begriffspaar \"vorrangig \ntechnologieorientiert\" in Absatz 1 für diese Produktionsbetriebe näher zu umschreiben. Mit \nder Beschränkung des \"Ansiedlungsschwerpunkts\" auf die \"betrieblichen Funktionsbereiche \nEntwicklung, Management/Marketing und Schulung\" stellt Satz 1 des Absatzes 2 klar, daß die \neigentlichen Produktionsstätten von Betrieben des produzierenden Gewerbe der zugelassenen \nBranchen im \"Technologiegebiet\" nicht zulässig sein sollen, sondern schwerpunktmäßig nur \ndie umschriebenen, nicht mit der eigentlichen Produktion befaßten Betriebsabteilungen. Satz \n2 des Absatzes verdeutlicht dies dahin, daß nur die \"entwicklungsorientierte Prototypen- bzw. \nKleinserienfertigung\" zulässig sein soll, und schließt damit gleichfalls die Ansiedlung der \neigentlichen Produktionsabteilungen aus, in denen Massen- oder Serienanfertigungen \nstattfinden. Ergänzt wird dies durch Satz 3 des Absatzes 2 dahin, daß auch der eigentliche \nVertrieb im Sinne von Massentransport (und Lagerung) der produzierten Güter \nausgeschlossen sein soll. Nur das, was im Zusammenhang mit der Entwicklung von \nProdukten und der Schulung vertrieben werden muß, soll an Ort und Stelle im \"Technologie-\ngebiet\" vertriebsmäßig abgewickelt werden dürfen.\n\n55\n\nSatz 1 des Absatzes 3 verhält sich des weiteren über die nähere Eingrenzung von \nDienstleistungsbetrieben der in Absatz 1 zugelassenen Branchen. Die Erwähnung der \nverschiedenen Betriebsformen \"Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und \nprüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc.\" soll dabei \nersichtlich in Form einer beispielhaften Auflistung verdeutlichen, welche konkreten \nDienstleistungsunternehmen der nach Absatz 1 zugelassenen Branchen nach Aufassung des \nPlangebers im Sinne von Absatz 1 \"vorrangig technologieorientiert\" sind. Daß diese \nAuflistung nicht abschließend ist, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Gemeinsames \nMerkmal der aufgelisteten Betriebsformen ist, daß sie im Bereich von Entwicklung, Prüfung \nund/oder Beratung tätig sind. Damit stellt Satz 1 des Absatzes 3 klar, daß sich im \n\"Technologiegebiet\" auch solche Dienstleistungsbetriebe der zugelassenen Branchen \nansiedeln dürfen, die in einer den aufgelisteten Betriebsformen vergleichbaren Weise im \nEntwicklungs-, Prüfungs- und/oder Beratungssektor tätig sind. \n\n56\n\nSoweit Satz 2 des Absatzes 3 darüber hinaus auch \"Dienst-leistungsunternehmen wie \nWirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und Versicherungen\" \nfür zulässig erklärt, handelt es sich allerdings nicht um eine weitere Eingrenzung oder \nUmschreibung der in Absatz 1 für zulässig erklärten Betriebsansiedlungen. Diese Regelung \nzielt, wie Absatz 5 des Abschnitts 3.2 der Planbegründung verdeutlicht, darauf ab, die \nAnsiedlung überwiegend forschungsorientierter Unternehmen generell durch bestimmte \nDienstleistungsunternehmen zu ergänzen, wobei in vorliegenden Fall solche zusätzlichen \nDienstleistungsunternehmen, die mit den im übrigen nach Absatz 1 zugelassenen Branchen \nnichts zu tun haben, \"von vornherein berücksichtigt werden\" sollen. Systematisch wäre es \nangesichts dessen angebracht und weniger zu Mißverständnissen verleitend gewesen, die \nZulässigkeitsregelungen des Satzes 2 von Absatz 3 in einen gesonderten Absatz \naufzunehmen, der gleichrangig neben den zuvor getroffenen Regelungen steht und gegenüber \ndiesen als eigenständige Zulässigkeitsregelung eindeutig erkennbar ist.\n\n57\n\nInsgesamt betrachtet erscheinen die in § 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen \nRegelungen zur zulässigen Art der Nutzung im Sondergebiet \"Technologiegebiet\" noch \nhinreichend bestimmt, so daß sie insoweit keinen Bedenken unterliegen.\n\n58\n\nNäherer Interpretation bedarf auch die in § 5 der textlichen Festsetzungen in Verbindung \nmit der Planurkunde getroffene Regelung über die Zuordnung der mit dem Symbol \ngekennzeichneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmten mit dem Symbol \ngekennzeichneten Eingriffsbereichen. Insoweit sind in der Planurkunde drei größere Bereiche \nmit dem Symbol gekennzeichnet, die den weit überwiegenden Bereich der festgesetzten \nFlächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegr und zur Entwicklung von Natur und \nLandschaft - mit Ausnahme lediglich des rd. 50 m breiten Streifens entlang der Ostseite der \nA 45 - umfassen. Demgegenüber findet sich das Symbol für einen zugeordneten \nEingriffsbereich nur im festgesetzten Sondergebiet. Nach den Erläuterungen in der \nPlanbegründung (Abschnitt 6.7) und den Ausführungen auf S. 9 des landschaftspflegerischen \nFachbeitrags (Anlage 3 zur Planbegründung) soll für die eingriffsbedingten \nBeeinträchtigungen durch die Sondergebietsausweisung jedoch nur ein Anteil von 5 % der \nAusgleichs- und Ersatzfläche entwickelt werden, während der Ausgleich im übrigen - mithin \nweit überwiegend - der Kompensation für die Straßenbaumaßnahme dienen soll. Zwar mag, \nwie die Antragsgegnerin vorträgt, auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der Zuordnung von \nAusgleichsflächen zu bestimmten Eingriffsbereichen verzichtet werden können, wenn es um \nden Ausgleich eingriffsbedingter Beeinträchtigungen durch Straßenbaumaßnahme geht. Die \nhier getroffenen Kennzeichnungen sind jedoch insoweit mißverständlich, als ihnen bei bloßer \nBetrachtung der Planurkunde die - vom Plangeber ersichtlich nicht gewollte - Aussage \nentnommen werden kann, sämtliche Ausgleichsmaßnahmen in den drei gekennzeichneten \nFlächen für Ausgleichsmaßnahmen seien dem Sondergebiet zugeordnet und gingen daher zu \nLasten allein der Bauherren im festgesetzten Sondergebiet \"Technologiegebiet\". Die im Plan \ngetroffene Zuordnungsfestsetzung ist daher berichtigend \n\n59\n\n- zur Zulässigkeit einer berichtigenden Auslegung von \nBebauungsplänen vgl.: BVerwG, Beschluß vom 27. \nJanuar 1998 - 4 NB 3.97 - BauR 1998, 744 = NVwZ 1998, \n1067 -\n\n60\n\ndahin auszulegen, daß die Ausgleichsmaßnahmen in den mit dem Symbol \ngekennzeichneten Bereichen nur zu 5 % zu Lasten des mit dem Symbol \ngekennzeichneten Eingriffsbereichs des Sondergebiets, im übrigen aber zu Lasten des Trägers \nder Straßenbaulast für die festgesetzten neuen Straßenverkehrsflächen gehen.\n\n61\n\nBei der weiteren materiellen Prüfung des strittigen Bebauungsplans hinsichtlich der \nEinhaltung der normativen Vorgaben des BauGB läßt sich ein Verstoß gegen die erforderliche \nstädtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB ebensowenig feststellen. Dies gilt \nnamentlich auch mit Blick auf die Einwände der Antragsteller, die sich auf eine ihrer \nMeinung unzulässige Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Bebauungsplans in die \nTeilbebauungspläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. - \nbeziehen.\n\n62\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu \nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht.\n\n63\n\nVgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom \n11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, \n279 (280).\n\n64\n\nHierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang und \nan welchen Standorten sie neue gewerblich nutzbare Bauflächen \nausweisen und welche neuen Hauptverkehrszüge sie zur Ordnung \nder Verkehrsvorgänge im Gemeindegebiet schaffen will. Nicht \nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche \nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren \nund ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren \nVerwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht \nbestimmt sind.\n\n65\n\nVgl.: gleichfalls: BVerwG, Beschluß \nvom 11. Mai 1999 m.w.N..\n\n66\n\nDabei ist die Gemeinde dann, wenn sie - wie hier für das weitere Umfeld des J. -Park \neinerseits und der Universität andererseits - umfassendere Planungskonzeptionen verfolgt, \nnicht gehindert, die konkrete Umsetzung dieser Konzeption entsprechend den von ihr \neigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gesetzten Prioritäten abzuwickeln und \ndemgemäß zum Gegenstand verschiedener, rechtlich selbständiger Bebauungspläne zu \nmachen.\n\n67\n\nSoweit die Antragsteller der Antragsgegnerin insoweit eine fehlerhafte \n\"Abschnittsbildung\" bei der vorliegenden Planung vorwerfen, verkennen sie die rechtliche \nBedeutung und Tragweite dieses planungsrechtlichen Instruments. Bei der im \nFachplanungsrecht entwickelten Frage einer - namentlich im Hinblick auf die Erfordernisse \ndes Abwägungs-gebots - zulässigen Abschnittsbildung für bestimmte Vorhaben\n\n68\n\n- vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C \n5.96 - NVwZ 1998, 508 (510) -\n\n69\n\ngeht es darum, unter welchen Voraussetzungen ein konkretes Vorhaben, das nur bei \nRealisierung seines Gesamtumfangs die ihm zugedachte Funktion erfüllt, in verschiedene \nPlanungsabschnitte aufgeteilt werden kann, die ihrerseits zum Gegenstand von jeweils \nrechtlich selbständigen Zulassungsakten (Planfest-stellung, Plangenehmigung o.ä.) gemacht \nwerden. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.\n\n70\n\nSoweit der strittige Bebauungsplan als planfeststellungsersetzender Bebauungsplan (vgl. \n§ 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NW) die neue Trasse der verlängerten C. straße als künftiger, \ndie bisherige L 609 im Zuge der X. Straße ersetzender Landesstraße festlegt, liegt keine \nabschnittsweise Planung vor. Die neue Landesstraßentrasse ist vielmehr umfassend im \nstrittigen Bebauungsplans geregelt. Die verlängerte C. straße stellt einen Lückenschluß \nim vorhandenen Netz dar, indem sie den westlich der A 45 bereits bestehenden Abschnitt der \nC. straße mit dem im Osten vorhandenen, zur Anschlußstelle E. -E. der B 1 \nführenden Abschnitt der X. Straße verbindet. Nach Errichtung der hier geplanten \nverlängerten C. straße ist das Straßennetz im hier betroffenen Raum in sich geschlossen \nneu gestaltet. Zur Realisierung der mit der verlängerten C. straße verfolgten Zielsetzung \nbedarf es keiner Anschlußplanungen mehr. \n\n71\n\nDem steht nicht entgegen, daß die verlängerte C. straße auch dazu dienen soll, \nkünftig den Erschließungsverkehr der beiderseits der neuen Straßentrasse mit dem \nBebauungsplan M. 174 erst auszuweisenden neuen Baugebiete (Sondergebiete) \naufzunehmen. Auch ohne diese Funktion hat die verlängerte C. straße nach dem Konzept \nder Antragsgegnerin bereits eine wichtige, ihre Anlage rechtfertigende Aufgabe im \nstädtischen Verkehrsnetz, nämlich den Bereich des J. -Park nebst dem neuen \nEinrichtungswarenhaus J. mit seinem außerordentlich hohen Verkehrsaufkommen über eine \nzweite Anbindung an die West-Ost-Achse der A 430/B 1 verkehrlich besser zu erschließen. \nZwar wird das Verkehrsaufkommen auf der verlängerten C. straße voraussichtlich nicht \ndas hier prognostizierte Ausmaß von 10.900 bis 15.900 Kfz/24 h erreichen, wenn die im \nBebauungsplan M. 174 beiderseits der neuen Trasse vorgesehenen Baugebiete von rd. 10 bis \n12 ha Größe nicht realisiert werden. Davon, daß eine Nichtrealisierung des Plans M. 174 dem \nFunktionswegfall des hier strittigen Plans M. 158 gleichkomme, wie die Antragsteller \nmeinen, kann jedoch keine Rede sei.\n\n72\n\nAus dem Vorstehenden erhellt zugleich, daß für die den Schwerpunkt der vorliegenden \nPlanung bildende Neutrassierung der verlängerten C. straße einschließlich der für die \nNeuordnung des bestehenden Straßennetzes erforderlichen Verknüpfungen mit der X. \nStraße die städtebauliche Rechtfertigung iSv § 1 Abs. 3 BauGB eindeutig gegeben ist. Dies \nrechtfertigt es zugleich, im Plan die für die straßenbaubedingten Eingriffsfolgen \nerforderlichen Flächen für Ausgleichsflächen festzusetzen. Auch die städtebauliche \nRechtfertigung der weiteren Planausweisungen steht außer Zweifel. Es ist der \nAntragsgegnerin unbenommen, die vorliegende Straßenplanung zum Anlaß zu nehmen, auch \nTeilbereiche des Umfelds der neuen Straße einer Überplanung entsprechend den von ihr \nzulässigerweise verfolgten städtebaulichen Zielvorstellungen zu unterwerfen. Ob und im \nwelchem Umfang sie dies tut, liegt im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich \nan zeitlichen Prioritäten, den Ausnutzbarkeiten der gemeindlichen Planungskapazitäten und \nsonstigen sachgerechten Kriterien ausrichten kann. Ob die konkret vorgenommene \nAbgrenzung des Plangebiets insgesamt den rechtlichen Vorgaben des BauGB gerecht wird, ist \nletztlich eine Frage der - im Nachfolgenden noch zu erörternden - Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n73\n\nDaß die hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB hinreichend städtebaulich \ngerechtfertigte Planung auch den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB - Anpassung an die \nZiele der Raumordnung - genügt, unterliegt keinen Bedenken und wird von den Beteiligten \nauch nicht in Frage gestellt.\n\n74\n\nEbensowenig leidet der vorliegende Bebauungsplan an einem beachtlichen Verstoß gegen \ndas Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). \nInsoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für \nden Bereich der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 mit dem Entwicklungsgebot \nvereinbar ist. Dies erscheint jedenfalls deshalb nicht unproblematisch, weil der betroffene \nBereich dieses Wohngebiets im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wie das sich nach \nNordwesten anschließende Gelände als Sondergebiet \"Technologiegebiet\" dargestellt ist. Ob \neine zumindest für einen größeren Bereich von sieben Wohnhäusern getroffene \nWohngebietsausweisung in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan als für bestimmte \ngewerbliche Zwecke nutzbares Sondergebiet dargestellt ist, noch die für den insoweit \nmaßgeblichen Bereich des Bebauungsplans geltende Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans unangetastet läßt und deshalb als unwesentlich anzusehen ist,\n\n75\n\n- zu diesen Anforderungen des Entwicklungsgebots \nvgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - \nBRS 29 Nr. 8 und Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN \n6.98 - UPR 1999, 271 = ZfBR 1999, 223 -\n\n76\n\nbedarf allerdings hier keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Grenze des \nzulässigen Entwickelns als eines Übergangs in eine stärker verdeutlichende Planstufe hier \nüberschritten sein sollte, wäre der darin liegende Verstoß gegen das Entwicklungsgebot \njedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.\n\n77\n\nFür die Frage, ob durch den nicht aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § \n214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan \nergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt \nwird, ist nicht - wie für die Einhaltung des \nEntwicklungsgebots - die planerische Konzeption des \nFlächennutzungsplans für den engeren Bereich des \nBebauungsplans maßgebend, sondern die planerische Konzeption \ndes Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das \ngesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet \nhinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen.\n\n78\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 - a.a.O..\n\n79\n\nInsoweit ist hier von Bedeutung, daß eine geringfügige Schmälerung der im \nFlächennutzungsplan dargestellten Sondergebietsfläche für technologieorientiertes Gewerbe - \nim Sinne des vorstehend erörterten Verständnisses - die Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans auch für den weiteren Bereich der südlich der B 1 gelegenen Ortsteile \nder Antragsgegnerin und insbesondere für das Umland der Universität nicht nennenswert \ntangiert. Schon dies spricht für eine Unbeachtlichkeit eines eventuellen Verstoßes gegen das \nEntwicklungsgebot. Hinzu kommt hier, daß es sich bei der vorliegenden, von der Darstellung \ndes Flächennutzungsplans inhaltlich abweichenden Bebauungsplanfestsetzung letztlich nur \num die planungsrechtliche Absicherung eines bereits vorhandenen, relativ geringfügigen \nWohnbestands handelt, dessen Fortexistenz weder die Nutzung der angrenzenden Bereiche \nfür die Ansiedlung technologieorientierten Gewerbes in Frage stellt noch sonst mit der \nUmsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten planerischen Zielvorstellungen \nunvereinbar wäre.\n\n80\n\nDer Bebauungsplan genügt schließlich auch - mit Ausnahme des im ergänzenden \nVerfahren behebbaren Abwägungsmangels hinsichtlich des Schutzes der Wohnbebauung \nX. Straße 396 bis 384 vor den Lärmimmissionen der neuen Straßentrasse - den \nAnforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB).\n\n81\n\nDie Antragsgegnerin hat im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung im \nwesentlichen - bis auf den Schutz vor Verkehrslärm - die nach Lage der Dinge in die \nAbwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch \nden Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.\n\n82\n\nIm Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung standen die Erwägungen, die mit \nder Trassierung und näheren Ausgestaltung der verlängerten C. straße und der den \ngesetzlichen Vorgaben Rechnung tragenden Bewältigung der nachteiligen Folgen dieser \nStraßenplanung in Zusammenhang stehen. Die diesbezüglichen Elemente der \nAbwägungsentscheidung sind, soweit es um die Trassierung als solche und die Bewältigung \nder (straßen-)ver-kehrsbedingten nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft sowie die \nBelastung des Straßenumfelds mit (Luft-) Schadstoffen geht, nicht zu beanstanden.\n\n83\n\nHinsichtlich der Trassierung der Straße ist in der Planbegründung (S. 21) mit Blick auf \nden Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zutreffend ausgeführt, daß namentlich die Lage \nder bereits vorhandenen C. straße als westlicher Beginn und der Knotenpunkt X. \nStraße/I. als östlicher Endpunkt der neuen Trasse als Fixpunkte den Planungsspielraum \neinengten. Hinzu kommt, daß im östlichen Bereich auch die vorhandene Wohnbebauung \nX. Straße 396 bis 384 einerseits und die bestehende Autobahn-Straßenmeisterei \nsüdwestlich der Anschlußstelle E. -E. andererseits praktisch keinen Spielraum für \neine anderweitige östliche Anbindung der neuen Trasse an das bestehende Netz ließen. \nZwischen diesen \"Planungs-zwangspunkten\" drängte sich eine nahezu gradlinige Trassie-\nrung, wie sie hier vorgenommen wurde, geradezu auf. Dies gilt umso mehr, als - wie auf S. \n14/21 der Planbegründung weiter zutreffend ausgeführt ist - es auch aus ökologischen \nGesichts-punkten erforderlich war, die Verbindung zwischen den Fix-punkten auf möglichst \nkürzestem, den Flächenverbrauch möglichst gering haltendem Weg zu realisieren, zumal \nwertvolle Biotope dabei nicht in Anspruch genommen werden. All dies läßt erkennen, daß die \nTrassierung der verlängerten C. straße als solche frei von Abwägungsmängeln ist.\n\n84\n\nNichts anderes gilt auch hinsichtlich der gleichfalls nach den Maßstäben des § 50 \nBImSchG als Abwägungsdirektive zu prüfenden Frage, ob hinreichender Immissionsschutz \nggf. auch durch Gradientenabsenkungen oder Tief- bzw. Troglagen sichergestellt werden \nkann.\n\n85\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN \n5.98 - NVwZ 1999, 1222 (1224) -\n\n86\n\nZwar ist hierzu in den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen nichts verlautbart. \nEiner solchen Verlautbarung bedurfte es jedoch nicht, weil offensichtlich ist, daß eine \nnennenswerte Tieferlegung der verlängerten C. straße zwecks Wahrung der Belange des \nImmissionsschutzes hier ohne weiteres ausschied. Dies folgt schon aus der Notwendigkeit, die \nneue Straße in relativ kurzen Abständen mit dem vorhandenen und künftigen Straßennetz zu \nverknüpfen. Zweifel an dieser Notwendigkeit wurden anläßlich der Erörterung dieses Aspekts \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht vorgetragen.\n\n87\n\nDaß diese konzeptionelle Ausgestaltung der verlängerten C. straße die Belange von \nNatur und Landschaft in dem hier betroffenen überwiegend landwirtschaftlich, nämlich \nvorrangig intensiv ackerbaulich genutzten Raum (vgl. S. 4/12 der Planbegründung) erheblich \nbeeinträchtigt, wurde gleichfalls zutreffend erkannt. Die diesbezüglich angestellten \nErmittlungen und Bewertungen der Eingriffsfolgen, die in Abschnitt 6.5 der Planbegründung \nsowie dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 3 zur Planbegründung) näher \ndargelegt sind, lassen ebensowenig eine Verkennung der Belange von Natur und Landschaft \nerkennen wie die gleichfalls näher erläuterten Aspekte einer Vermeidung bzw. Minderung \nsowie eines Ausgleichs der Eingriffsfolgen. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts kommen \ndie Prüfungen und Ermittlungen in Anwendung eines anerkannten fachgerechten \nBewertungsverfahrens zu dem Ergebnis, daß die durch Modifikationen der Planung nicht zu \nvermeidenden Eingriffsfolgen durch die mit dem Plan verbindlich geregelten \nAusgleichsmaßnahmen in vollem Umfang behoben werden. Der Plangeber hat damit neben \ndem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft, das bei der hier betroffenen Qualität des \nvon der neuen Straße durchschnittenen Freiraums im Interesse der gewichtigen mit der \nPlanung verfolgten verkehrspolitischen Zielsetzungen zurückgesetzt werden konnte, auch \ndem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft in einer den bindenden rechtlichen \nVorgaben genügenden Weise Rechnung getragen. Dabei ist zu letzterem anzumerken, daß bei \neinem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, wie er hier hinsichtlich der neuen \nStraßentrasse vorliegt, gemäß § 8a Abs. 8 iVm § 8 BNatSchG in der hier noch maßgeblichen \nFassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 \n(BGBl. I S. 446) ein vollständiger Ausgleich zu regeln war, ohne daß dem Plangeber insoweit \nein Abwägungs-spielraum hinsichtlich des Umfangs des Ausgleichs verblieb. Nichts anderes \nist hier auch geschehen, wie in Abschnitt 6.7 der Planbegründung iVm dem \nlandschaftspflegerischen Fachbei-trag (Anlage 3 zur Planbegründung) näher dargelegt \nist.\n\n88\n\nAuch im Hinblick auf die mit der Sondergebietsausweisung verbundenen \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft läßt sich weder eine fehlerhafte \nBerücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft noch eine solche des \nKompensationsinteresses erkennen. Zum Integritätsinteresse ist insoweit anzumerken, daß der \nStandort des Sondergebiets keinen Bedenken unterliegt. Es wird ein bereits in beachtlichem \nUmfang baulich genutzter Bereich (X. Straße 361) für neue bauliche Zwecke überplant, \ndie - wie die hier im Vordergrund stehende Zielsetzung der Schaffung neuer gewerblicher \nNutzflächen - eine Zurücksetzung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft \nrechtfertigen. Hinsichtlich des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft hat sich \nder Plangeber hier im Rahmen seiner Abwägung fehlerfrei zu einer vollständigen Deckung \ndes sondergebietsbedingten Ausgleichsbedarfs durch gleichwertige Ausgleichsregelungen \nentschieden. Dieser Bedarfsdeckung wird in den bereits angesprochenen, mit dem Symbol \n gekennzeichneten Flächen beiderseits der neuen Trasse der verlängerten C. straße in \nvollem Umfang Rechnung getragen. Dies ist in Abschnitt 6.6.4 (S. 17 f) der Planbegründung \nin Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag näher dargelegt und wird auch \nseitens der Antragsteller nicht in Frage gestellt.\n\n89\n\nDaß der hier gewählte Zuschnitt des Plangebiets - wie die Antragsteller meinen - \nKonflikte in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Ausgleichsflächen nicht löst und \ndeshalb die Aufteilung des ursprünglich umfassenderen Plangebiets in die Teilpläne M. 158 \nund M. 174 wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot fehlerhaft wäre, läßt sich nicht \nfeststellen. Der - wie dargelegt - sachgerecht ermittelte Ausgleichsbedarf für die durch den \nhier strittigen Plan M. 158 zugelassenen Eingriffstatbestände wird im Gebiet eben dieses \nPlans in vollem Umfang gedeckt. In welchem Umfang und mit welchen Regelungen ein \nAusgleichsbedarf für die weiteren nördlich und südlich der verlängerten C. straße im Plan \nM. 174 auszuweisenden Baugebiete gedeckt wird, brauchte im vorliegenden Plan nicht \ngeregelt zu werden. Dies konnte vielmehr der Beschlußfassung über den Plan M. 174 \nvorbehalten bleiben, der erst die weiteren Eingriffstatbestände durch die vorgesehenen ca. 10 \nbis 12 ha umfassenden neuen Baugebiete und die zur Erschließung erforderlichen weiteren \nneuen Straßenabschnitte zuläßt.\n\n90\n\nAuch die weiteren umweltrelevanten Eingriffsfolgen wurden, wie aus Abschnitt 7 der \nPlanbegründung folgt, zutreffend erfaßt. Ermittlungsdefizite, wie sie die Antragsteller rügen, \nliegen nicht vor.\n\n91\n\nHinsichtlich der Belastung mit Luftschadstoffen ist es zulässig und geboten, die mit \neinem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen und \ndie damit ggf. verbundenen gesundheitlichen Beinträchtigungen in Ermangelung normierter \nWerte prognostisch abzuschätzen.\n\n92\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A \n47.96 - UPR 1999, 271.\n\n93\n\nDie diesbezüglichen Ansätze und Erwägungen sind in Abschnitt 7.1 der Planbegründung \nerläutert. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin sie in den mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1999 \nvorgelegten Stellungnahmen vom 14. und 25. Juni 1999 (Bl. 51 ff der Gerichtsakte) näher \nspezifiziert. Insoweit ist schlüssig und plausibel dargetan, daß unter Berücksichtigung der im \nPlanungsverfahren näher überprüften Vorbelastung des hier betroffenen Planungsraums \nangesichts der konkret prognostizierten Belastung und Ausgestaltung der verlängerten \nC. straße auch ohne konkret EDV-gestützte Modellberechnung hinreichend qualitativ \nabgeschätzt werden konnte, daß kritische Schadstoffkonzentrationen - im Sinne von \nÜberschreitungen gängiger Beurteilungsgrößen - hier nicht zu erwarten sind. Dies wird durch \ndie in den genannten Stellungnahmen nachträglich vorgenommenen Ermittlungen bestätigt, \nnach denen die Konzentrationswerte der 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. \n1962) selbst unter Ansatz ungünstiger Prämissen bei weitem nicht erreicht werden. Insoweit \nist es für die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung unschädlich, wenn eine im \nPlanverfahren auf Grund allgemeiner Erfahrungen der Abwägung zugrunde gelegte \nEinschätzung - wie hier - im Nachhinein durch konkrete Ermittlungen lediglich bestätigt, die \nRichtigkeit der der Planungsentscheidung zugrunde gelegten Einschätzung mithin nur \nverdeutlicht wird.\n\n94\n\nHinsichtlich der Lärmbelastung ist im Planaufstellungsverfahren ein umfassendes \nGutachten vom 19. April 1996 (Beiakte Heft 7) zur Ermittlung der zu erwartenden \nLärmimmissionen an den relevanten, näher zu betrachtenden Schutzobjekten - namentlich der \nWohnbebauung X. Straße 396 bis 384 - erstellt worden, dessen Erkenntnisse wiederum in \ndie lärmtechnische Beurteilung (Anlage 4 zur Planbegründung) eingeflossen sind.\n\n95\n\nDie diesbezüglichen Ermittlungen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht \netwa schon deshalb defizitär und damit fehlerhaft, weil ihnen prognostizierte Belastungswerte \nder verlängerten C. straße zugrunde liegen, die nicht speziell für das vorliegende \nPlanungsverfahren ermittelt worden sind. Gerade in Fällen, in denen es - wie hier - um die \nPlanung einer neuen Straße geht, die einerseits Auswirkungen auf ein größeres Netz von \nVerkehrswegen hat und deren Belastung andererseits maßgeblich auch durch weitere \nPlanungen im engeren und weiteren Umfeld beeinflußt wird, ist es nicht nur sachgerecht, \nsondern sogar geboten, auf eine umfassende Modellprognose - z.B. einen \nGeneralverkehrsplan oder eine anderweitige für einen bestimmten räumlichen Bereich \nerstellte Verkehrsuntersuchung - zurückzugreifen. Nichts anderes ist hier mit dem Rückgriff \nauf solche Prognosedaten geschehen, die in einem Verkehrssimulationsmodell ermittelt \nwurden, wie es in der gleichfalls mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Oktober \n1999 vorgelegten Stellungnahme vom 25. Juni 1999 (Bl.49 f der Gerichtsakte) näher \numschrieben ist. Auch die gegen den Ansatz der Diagnosewerte gerichteten Angriffe der \nAntragsteller gehen fehl. Die diesbezüglichen Erläuterungen in der vorerwähnten \nStellungnahme vom 25. Juni 1999 (Bl. 49 f der Gerichtsakte) bestätigen die Plausibilität und \nSachgerechtheit der vorgenommenen Untersuchungen und ihrer Umrechnung für die hier \neinschlägigen, auf das Jahr 1996 hochgerechneten Ansätze, die der lärmtechnischen \nBeurteilung zugrunde liegen.\n\n96\n\nGegen die Sachgerechtheit und Plausibilität der aus den angesprochenen Zahlen der \nVerkehrsbelastung abgeleiteten Lärmimmissionen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Von \nInteresse ist hier vornehmlich die nach dem Vorstehenden sachgerecht prognostizierte \nkünftige Verkehrsbelastung des östlichen Abschnitts der verlängerten C. straße mit einem \ndurchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 15.900 Kfz/24 h. Insoweit sind in Anwendung \ndes einschlägigen fachtechnischen Beurteilungsverfahrens nach den RLS 90 (vgl. Abschnitt \n7.2 der Planbegründung bzw. S. 3 des Gutachtens vom 19. April 1996), deren konkrete \nEinzelansätze (S. 17 ff des Gutachtens vom 19. April 1996) keinen Bedenken unterliegen, \nhinsichtlich der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 für die vom Verkehrslärm der \nverlängerten C. straße am stärksten betroffenen Nordwestfronten Prognosewerte von \ndeutlich über 62 dB (A) am Tag bzw. 55 dB (A) in der Nacht mit Spitzenwerten von 67,9 \ndB (A) am Tag und 59,3 dB (A) in der Nacht ermittelt worden.\n\n97\n\nRechtlich fehlerhaft sind jedoch die Schlußfolgerungen, die die Antragsgegnerin im \nRahmen ihrer Abwägung aus den genannten Prognosewerten für die Bebauung X. Straße \n396 bis 384 gezogen hat.\n\n98\n\nAuszugehen ist insoweit davon, daß die Errichtung der verlängerten C. straße als Bau \neiner öffentlichen Straße - und nicht etwa als wesentliche Änderung einer bereits bestehenden \nStraße - im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. \nJuni 1990 (BGBl. I S. 1036) zu qualifizieren ist. Für diesen Fall legt § 2 Abs. 1 der \n16. BImSchV Immissionsgrenzwerte fest, bei deren Überschreiten gemäß § 41 Abs. 1 \nBImSchG die nach dem Stand der Technik mögliche Lärmvorsorge, und zwar primär durch \nMaßnahmen aktiven Schallschutzes, zwingend geboten ist. Die insoweit maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte werden hier deutlich überschritten. Mit der Ausweisung eines \nallgemeinen Wohngebiets hat der Plangeber den für die Wohnbebauung X. Straße 384 bis \n396 einschlägigen Schutzmaßstab bindend festgelegt. Zumutbar im Sinne der Vorgaben des § \n41 BImSchG iVm mit der 16. BImSchV sind damit Lärmimmissionen der neuen Straße, die \ndie Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht (§ 2 Abs. 1 \nNr. 2 der 16. BImSchV) nicht überschreiten. Diese Werte werden bei allen Gebäuden des \nallgemeinen Wohngebiets X. Straße 384 bis 396 deutlich, und zwar im gravierendsten \nFall sogar um rd. 9 dB (A) bezüglich des Tagwerts bzw. rd. 10 dB (A) bezüglich des \nNachtwerts überschritten, so daß das Schutzmodell des § 41 BImSchG Lärmvorsorge \ngebietet, auf die die hier Betroffenen einen Rechtsanspruch haben.\n\n99\n\nEinem Anspruch der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 auf Lärmvorsorge wegen \nÜberschreitens der Immissionsgrenzwerte steht nicht entgegen, daß diese Wohnhäuser bislang \nbereits durch den auf der X. Straße abgewickelten Verkehr Lärmimmissionen ausgesetzt \nsind, die über den Werten liegen, die künftig von der neuen Trasse der verlängerten \nC. straße ausgehen werden. § 41 BImSchG iVm der 16. BImSchV stellt hinsichtlich des \nBaus neuer Straßen ausschließlich auf die von der neuen Straße ausgehenden Immissionen ab. \nEine vergleichende Betrachtung von Vorbelastung und künftiger Belastung, wie sie für den \nFall der wesentlichen Änderung vorhandener Straßen nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV \nvorzunehmen ist, scheidet beim Bau neuer Straßen aus. § 2 der 16. BImSchV fordert eine \nSicherstellung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen beim Bau neuer Straßen \nvielmehr bei jeder Überschreitung des Immissionsgrenzwerts und legt damit für alle neuen \nStraßen eindeutige Immissionsstandards fest, die unabhängig davon gelten, ob infolge des \nBaus der neuen Straße an anderer Stelle im Straßennetz Verkehrsentlastungen und damit auch \nImmissionsminderungen bewirkt werden. Von dieser Einschätzung ist die Antragsgegnerin im \nvorliegenden Fall auch ausgegangen, da sie die Erforderlichkeit von Lärmschutz für die \nWohnbebauung X. Straße 396 bis 384 als solche bejaht hat (S. 21 der Planbegründung). \nIhre Entscheidung, von aktivem Lärmschutz abzusehen und die Betroffenen auf passiven \nLärmschutz zu verweisen, trägt jedoch nicht den an sie zu stellenden rechtlichen \nAnforderungen Rechnung.\n\n100\n\nDaß ein - hier gegebener - Anspruch auf Lärmvorsorge durch Maßnahmen aktiven \nLärmschutzes erfüllt wird, die mit der Einhaltung zumutbarer Außenpegel ein möglichst \nstörungsfreies Wohnen und Schlafen im Gebäude auch bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster \nund eine möglichst störungsfreie Nutzung auch der Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen \nu.a.m.)\n\n101\n\n- zum Umfang der entsprechenden schutzbedürftigen, \nmit der Eigenart eines Wohngebiets berechtigterweise \nverbundenen Wohnerwartungen vgl. bereits: BVerwG, \nUrteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 \n(33) -\n\n102\n\nsicherstellen, kann im wesentlichen aus zwei Gründen nicht in Betracht kommen: Zum \neinen kann aktiver Lärmschutz schon deshalb ausscheiden, weil er wegen der spezifischen \nAusgestaltung der neuen Straße bautechnisch nicht zu verwirklichen ist, zum anderen können \ngewichtige andere Gründe dafür sprechen, von einem an sich gebotenen und technisch auch \nrealisierbaren aktiven Lärmschutz ganz oder teilweise abzusehen und die Betroffenen \ninsoweit auf passiven Lärmschutz zu verweisen.\n\n103\n\nAuf beide Aspekte hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, trotz \nÜberschreitens der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV keinen aktiven Lärmschutz \nvorzusehen, hier berufen:\n\n104\n\nDer Aspekt der Nichtrealisierbarkeit aktiven Lärmschutzes ist in der Planbegründung (S. \n21) zum einen damit umschrieben, daß das geplante Bebauungs- und Verkehrskonzept die \nHerstellung aktiver Schallschutzanlagen unmöglich macht und daß unmittelbar angrenzend an \ndas Haus X. Straße 384 eine Zufahrt für die Wartung des Vorhaltestreifens der \nEmschergenossenschaft erhalten bleiben muß. Damit sind der Sache nach folgende, auf S. 5/6 \nder lärmtechnischen Beurteilung (Anlage 4 zur Planbegründung) angesprochene und mit den \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Umstände gemeint:\n\n105\n\n- Da die verlängerte C. straße Erschließungsfunktion für die angrenzende Bebauung \nhaben soll, scheiden Lärmschutzanlagen, die Zufahrten vom neuen Sondergebiet zur \nverlängerten C. straße unterbinden würden, aus;\n\n106\n\n- eine für Wartungszwecke erforderliche Zufahrtsmöglichkeit von der X. Straße zu \ndem östlich des Grundstücks X. Straße 384 verlaufenden Meilengraben muß erhalten \nbleiben;\n\n107\n\n- das Verkehrskonzept sieht vor, daß die X. Straße zwar keine Verbindung zur \nverlängerten C. straße für den allgemeinen Verkehr mehr erhält, es soll jedoch eine \nÜberfahrt für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge über eine als Sperrfläche mit \nSperreinrichtung ausgebildete Fläche angelegt werden.\n\n108\n\nAls gewichtiger Grund, der einer Realisierung aktiven Lärmschutzes zwar nicht von \nvornherein entgegensteht, jedoch gegen solche Schutzanlagen spricht, ist in der \nPlanbegründung (S. 21) ferner angeführt, daß aktiver Lärmschutz städtebaulich und \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist. Damit sind, wie in der mündlichen Verhandlung mit den \nBeteiligten gleichfalls erörtert wurde, zum einen städtebaulich-gestalterische Aspekte \n- insbesondere städtebaulich nachteilige Auswirkungen einer hohen Lärmschutzwand, \nBeeinträchtigung der städtebaulich gewünschten \"Torwirkung\" einer 5-geschossigen \nBebauung am Osteck des neuen Sondergebiets - und zum anderen die gegenüber passivem \nLärmschutz deutlich höheren Kosten für aktiven Lärmschutz gemeint.\n\n109\n\nDiese Erwägungen erweisen sich als nicht hinreichend tragfähig, die hier getroffene \nEntscheidung der Antragsgegnerin, dem Anspruch der Wohnbebauung X. Straße 396 bis \n384 auf Lärmvorsorge nicht durch aktiven Lärmschutz Rechnung zu tragen, sondern auf \npassiven Lärmschutz zu verweisen, zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus folgendem:\n\n110\n\nSoweit es darum geht, ob die konkrete Ausgestaltung der Planung auch im Detail einen an \nsich gebotenen aktiven Lärmschutz schon rein bautechnisch nicht zuläßt, handelt es sich um \neine im Rahmen der Abwägung zu prüfende Frage. Welche konzeptionellen Details die \nPlanung einer neuen Straße und ihres Umfelds aufweisen soll, kann nicht losgelöst von den \nimmissionsmäßigen Auswirkungen der Straße betrachtet werden. Auch wenn bei der \nAusgestaltung des Grundkonzepts der Planung - wie hier - dem Trennungsgrundsatz des § 50 \nBImSchG als Abwägungsdirektive hinreichend Rechnung getragen worden ist, entbindet dies \ndie planende Stelle nicht davon, auch bei der weiterhin vorzunehmenden Feinplanung im \nRahmen der Abwägung den Anforderungen des Immissionsschutzes mit dem Ziel sachgerecht \nRechnung zu tragen, die technische Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes nach Möglichkeit \nnicht zu verhindern.\n\n111\n\nDem hat die Antragsgegnerin hier nicht hinreichend Rechnung getragen. Wie aus den \nvorliegenden Aufstellungsvorgängen folgt und im Rahmen der Erörterung in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt wurde, hat die Antragsgegnerin die Detailfestlegungen, die der \nRealisierbarkeit aktiven Lärmschutzes entgegengehalten wurden, vor ihrer planerischen \nFestschreibung nicht abwägend daraufhin überprüft, ob auf sie ggf. verzichtet werden kann, \num damit den - wie zutreffend erkannt wurde - an sich gebotenen aktiven Lärmschutz \nbautechnisch zu ermöglichen. Eine solche Prüfung war hier der Sache nach umso eher \ngeboten, als die gegen die bautechnische Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes \nvorgetragenen Gesichtspunkte nicht als von vornherein so gewichtig erscheinen, daß auf sie \noffensichtlich nicht verzichtet werden könnte.\n\n112\n\nDie der verlängerten C. straße beigemessene Erschließungsfunktion steht aktivem \nLärmschutz schon insoweit nicht entgegen, als das festgesetzte Sondergebiet nur an einen Teil \ndes Abschnitts der verlängerten C. straße angrenzt, neben dem aktiver Lärmschutz \nzugunsten der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 anzulegen wäre. In dem den \nHäusern X. Straße 388 bis 384 vorgelagerten, östlich des Sondergebiets gelegenen \nBereich, der für aktiven Lärmschutz in Betracht kommt, wird die neue Straßentrasse nur von \n\"Verkehrsgrün\" begleitet. Im übrigen ist die Aufrechterhaltung einer Erschließungsfunktion \nder verlängerten C. straße in dem unmittelbar neben dem Sondergebiet gelegenen Bereich \nohnehin nicht zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung der hier angestrebten Planziele. \nDa das Sondergebiet - von der verlängerten C. straße aus gesehen - nur eine relativ \ngeringe Tiefe zwischen 15 und 75 m aufweist und im Südosten an die weiterhin \nErschließungsfunktion aufweisende X. Straße angrenzt, ist es keineswegs von vornherein \nausgeschlossen, zumindest in dem an das Sondergebiet angrenzenden Bereich auf eine \nErschließungsfunktion der verlängerten C. straße ganz - oder zumindest teilweise - zu \nverzichten. Ob das gewichtige Interesse der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 an der \nSicherstellung des primär gebotenen aktiven Lärmschutzes für einen solchen Verzicht spricht, \nwäre von der Antragsgegnerin abwägend zu prüfen gewesen.\n\n113\n\nNichts anderes gilt für die Frage, ob im Rahmen der Detailplanung auf die vorgesehene \nVerbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße für Rettungs- und \nVersorgungsfahrzeuge verzichtet werden konnte. Auch bei vollständiger Abbindung der \nX. Straße würde nach der Planung ohne weiteres die Möglichkeit einer Zu- und Abfahrt \nfür Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge über die neue, westlich des Sondergebiets geplante \nVerbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße verbleiben. Der Mehrweg \nzur verlängerten C. straße beträgt im ungünstigsten Fall nur rd. 350 m. Daß dies im \nInteresse eines besseren Lärmschutzes hinnehmbar sein könnte, liegt auf der Hand. Ergänzend \nist im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung anzumerken, daß eine nur \ngeringe Verschiebung der Ostspitze des neuen Sondergebiets in Richtung Westen auch eine \ngünstigere Ausgestaltung des Wendehammers der abgebundenen X. Straße ermöglichen \nwürde, um einen möglichst störungsfreien Abfluß auch von größer dimensionierten Ver- bzw. \nEntsorgungsfahrzeugen zu ermöglichen.\n\n114\n\nSchließlich hat auch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Zufahrt zum \nMeilengraben - objektiv betrachtet - kein solches Gewicht, daß sie von vornherein aktivem \nLärmschutz entlang der verlängerten C. straße entgegenstünde. Dies folgt - wie \ngleichfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - schon daraus, daß nach der \nvorliegenden Planung zwischen der Gehweghinterkante der verlängerten C. straße und \nder Nordostspitze des Grundstücks X. Straße 384 ein Abstand von mind. 8 m verbleibt. \nDaß in diesem Abstand eine Lärmschutzwand mit einer dahinter liegenden Zufahrt von der \nabgebundenen X. Straße nicht angelegt werden könnte, ist nicht erkennbar; die \nAntragsgegnerin ist dem anläßlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch nicht \nspezifiziert entgegengetreten.\n\n115\n\nInsgesamt betrachtet erweisen sich damit die gegen eine technische Realisierbarkeit \naktiven Lärmschutzes angeführten Detailaspekte nicht als so gewichtig, daß die \nAntragsgegnerin sie gleichsam als unverzichtbare Planungsprämissen ansehen und ohne \nnähere Abwägung einer Festsetzung des primär gebotenen aktiven Lärmschutzes \nentgegenhalten konnte. Schon dies führt zu einem Mangel im Abwägungsvorgang, der nach § \n214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich ist. Die Offensichtlichkeit dieses Mangels folgt aus \nseiner eindeutigen Verlautbarung in den Aufstellungsvorgängen, namentlich der \nPlanbegründung. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift auf das Abwägungsergebnis \nvon Einfluß gewesen. Die konkrete Möglichkeit, daß die Planung ohne diesen Mangel im \nDetail anders ausgefallen wäre,\n\n116\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C \n57.80 - BRS 38 Nr. 37 und Beschluß vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 -,\n\n117\n\nnämlich daß bei hinreichender Berücksichtigung der Belange des Immissionschutzes \nzumindest teilweise aktiver Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße festgesetzt \nworden wäre, liegt jedenfalls sehr nahe. Den Aufstellungsvorgängen läßt sich nicht \nentnehmen, daß der generelle Verzicht auf aktiven Lärmschutz unabdingbare Voraussetzung \nfür die vorliegende Planung war. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr den Blick auf eine \nsachgerechte Abwägung schon dadurch verstellt, daß sie - zu Unrecht - davon ausgegangen \nwar, die konkreten Details der Planung seien der Entscheidung zwischen aktivem oder \npassivem Lärmschutz gleichsam als unveränderliche Planungsprämissen zugrunde zu \nlegen.\n\n118\n\nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin zusätzlich auf die \nwirtschaftliche und städtebauliche Unvertretbarkeit aktiven Lärmschutzes verwiesen hat. Ob \nauf an sich mögliche und nach § 41 Abs. 1 BImSchG iVm der 16. BImSchV gebotene \nSchutzanlagen verzichtet werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des \nAbsatzes 2 der genannten Vorschrift. Dieser läßt einen Verzicht auf - technisch realisierbare - \nMaßnahmen aktiven Lärmschutzes nur zu, wenn deren Kosten außer Verhältnis zu dem \nangestrebten Schutzzweck stehen würden.\n\n119\n\nOb in die nach dieser Regelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung überhaupt \ndie von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gesichtspunkte eingestellt werden \nkönnen,\n\n120\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 \nCN 5.98 - NVwZ 1999, 1222 (1225) -\n\n121\n\nkann letztlich dahinstehen. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen \nstädtebaulichen Aspekte, die insoweit für die Entscheidung der Antragsgegnerin maßgeblich \ngewesen sein sollen, namentlich die städtebaulich gewünschte \"Torwirkung\" der östlichen \nSpitze der Sondergebietsbebauung, haben objektiv kein solches Gewicht, daß sie von \nvornherein einem aktiven Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße \nentgegenstünden. Dies gilt umso mehr, als eine 5-geschossige Bebauung an der Ostspitze des \nSondergebiets eine Lärmschutzwand in jedem Fall deutlich überragen würde und schon \ndeshalb die ihr zugedachte Funktion einer städtebaulichen Dominante auch bei Realisierung \naktiven Lärmschutzes erfüllen könnte.\n\n122\n\nHinsichtlich der weiter angeführten Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte, die einen Verzicht \nauf aktiven Lärmschutz nach Maßgabe von § 41 Abs. 2 BImSchG rechtfertigen können, fehlt \nes schon an jeglichen prüffähigen Ansätzen. Die Antragsgegnerin hat sich hier - pauschal - \ndarauf beschränkt, aktiven Lärmschutz von vornherein auszuschließen. Es fehlt an konkreten \nErmittlungen, welche Kosten durch welche Maßnahmen aktiven Lärmschutzes überhaupt \nanfallen würden. Auch der Frage, ob ggf. durch eine in ihren Dimensionen reduzierte \nLärmschutzanlage zumindest teilweise der gebotene Schutz sichergestellt werden könnte, ist \ndie Antragsgegnerin noch nicht einmal ansatzweise näher getreten. Bei dieser Sachlage liegt \nauch kein Anhalt dafür vor, daß - sollte sich im Rahmen sachgerechter Abwägung aktiver \nLärmschutz bei relativ geringfügigen Modifikationen der Planung als technisch realisierbar \nerweisen - der an sich mögliche Lärmschutz unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig \nwäre.\n\n123\n\nDer nach alledem zu bejahende Mangel, daß die Antragsgegnerin fehlerhaft von aktivem \nLärmschutz zugunsten der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 abgesehen hat, führt \nallerdings nicht zur Nichtigkeit des Plans. Er ist im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB \ndurch ein ergänzendes Verfahren behebbar, so daß der strittige Bebauungsplan deswegen \nnach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur für bis zur Behebung des Mangels nicht wirksam zu \nerklären war.\n\n124\n\nWann ein behebbarer Mangel iSv § 215a Abs. 1 BauGB vorliegt, ist in der \nRechtsprechung geklärt. Hiernach genügt es für die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 \nBauGB, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren \nbesteht. Das setzt voraus, daß der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere \nist, daß er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der \nPlanung berührt.\n\n125\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN \n7.97 - BauR 1999, 359.\n\n126\n\nDies unterliegt bei dem hier in Rede stehenden Mangel, daß lediglich die Frage offen ist, \nob in einem bestimmten Bereich neben der geplanten neuen Straße bei allenfalls \ngeringfügigen Modifikationen einzelner Planungsdetails Anlagen für aktiven Lärmschutz \n(z.B. in Form einer Lärmschutzwand) zu errichten sind, keinem Zweifel. Der Fall, daß die \nPlanung einer neuen Straßentrasse ggf. um Schutzmaßnahmen bzw. -auflagen zugunsten \nlärmbetroffener Anwohner zu ergänzen ist, ist geradezu der klassische Fall, für den im \nFachplanungsrecht von der Rechtsprechung die Möglichkeit der ergänzenden Planfeststellung \nentwickelt worden ist. Diese Rechtsprechung war wiederum Anlaß für die gesetzliche \nNormierung des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG, der seinerseits Vorbild für die Regelung des \n§ 215a BauGB über das ergänzende Verfahren in der Bauleitplanung war.\n\n127\n\nVgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 a.a.O.; zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG: BVerwG, \nUrteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, \n1016.\n\n128\n\nEin anderes Ergebnis, nämlich daß der strittige Plan im Hinblick auf den gebotenen Schutz \nder Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 - nur - an einem im ergänzenden Verfahren \nbehebbaren Mangel leidet, folgt auch nicht daraus, daß die Antragsgegnerin im \nPlanaufstellungsverfahren - wie die Antragsteller rügen - zu Unrecht von der Durchführung \neiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.\n\n129\n\nAllerdings spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall jedenfalls im Hinblick auf die \nplanfeststellungsersetzende Bauleitplanung für die verlängerte C. straße als künftiger \nLandesstraße eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Nach § 38 \nAbs. 2a StrWG NW ist bei der Planfeststellung für den Bau und die wesentliche Änderung \nvorhandener Straßen die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Dies gilt gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 \nStrWG NW auch für die Fälle, in denen - wie hier - die Planfeststellung durch einen \nBebauungsplan nach § 9 BauGB ersetzt wird. Diese Pflicht zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie \ndes Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten \nöffentlichen Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 \n(GV. NW. S. 175) am Tag nach der am 3. Juni 1992 erfolgten Verkündung dieses Gesetzes - \nmithin am 4. Juni 1992 - in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt lagen zwar bereits ein erster \nAufstellungsbeschluß und eine erste frühzeitige Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan M. \n158 vor. Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. April 1992 ist jedoch unter Aufhebung des \nersten Aufstellungsbeschlusses der neue Aufstellungsbeschluß vom 9. Juli 1992 gefaßt und \nsodann eine neue frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und noch später die \nöffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. Bei dieser Sachlage \nspricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall - entgegen der im Plan-aufstellungsverfahren \nartikulierten Auffassung der Antragsgeg-nerin (vgl. Vermerk vom 27. März 1996; Bl. 34 f der \nBeiakte Heft 1) - nach der Übergangsregelung in Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April \n1996 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Diese Übergangsregelung sieht \nvor, daß bereits begonnene Verfahren, für die auf Grund Landesrechts eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach den Vorschriften des Gesetzes vom \n29. April 1996 - mithin mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - zu Ende zu führen sind, \nwenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. April 1996 (4. Juni 1992) noch \nnicht bekanntgemacht worden ist. Insoweit spricht bereits einiges dafür, daß in der Aufhebung \ndes ersten Aufstellungsbeschlusses vom 25. September 1986 und Fassung des neuen \nAufstellungsbeschlusses am 9. Juli 1992 der Beginn eines neuen Verfahrens zu sehen ist.\n\n130\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - \n7a D 179/95.NE.\n\n131\n\nSelbst wenn dies nicht zuträfe, spricht weiterhin viel dafür, daß am 4. Juni 1992 das \nVorhaben jedenfalls noch nicht im Sinne von Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April 1996 \n\"öffentlich bekannt gemacht\" worden war. Während als Bekanntmachung in diesem Sinne bei \nder Planfeststellung die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs (vgl. § 73 Abs. 5 \nVwVfG NW) in Betracht kommt, stellt sich in der Bauleitplanung die Frage, ob erst die \nBekanntmachung der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder ob bereits eine \nBekanntmachung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB als \nBekanntmachung im Sinne der Übergangsregelung des Art. 9 des Gesetzes vom 29. April \n1992 zu werten ist, wie die Antragsgegnerin in dem bereits angesprochenen Vermerk vom 27. \nMärz 1996 angenommen hat. Dabei spricht viel für die erstgenannte Wertung, daß \nBekanntmachung im Sinne der Übergangsregelung bei einer planfeststellungsersetzenden \nBauleitplanung erst die - der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs in der \nPlanfeststellung entsprechende - Bekanntmachung der Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB \nist. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dient lediglich einer \nInformation über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und setzt kein formalisiertes \nVerfahren mit gesetzlich vorgeschriebener öffentlicher Bekanntmachung voraus; auf sie kann \nsogar in verschiedenen Konstellationen verzichtet werden. Demgegenüber erfaßt erst die \nOffenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB einen detailliert auszuarbeitenden Planentwurf, der auf \nGrund zwingend vorgeschriebener öffentlicher Bekanntmachung durch Auslegung der \nÖffentlichkeit zugänglich zu machen ist.\n\n132\n\nOb hiernach im Planaufstellungsverfahren zu Unrecht von der Entbehrlichkeit einer \nförmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen wurde, kann jedoch letztlich \ndahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen.\n\n133\n\nDas Unterbleiben einer an sich gebotenen förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung als \nsolches führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Plans. Daraus, daß \neine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, läßt sich allein noch nicht \nfolgern, daß die Abwägungsentscheidung fehlerhaft ist. Ein beachtlicher Abwägungsmangel \nliegt auch bei Unterbleiben einer an sich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann \nvor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die planende Stelle ohne den \nAbwägungsfehler - d.h. bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - \nanders entschieden hätte. Diese bereits zum Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für \ndie Folgen des Unterbleibens einer an sich rechtlich gebotenen förmlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung gelten auch dann, wenn eine - wie hier unterstellt wird - \ngebotene Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem planfeststellungsersetzenden \nBebauungsplan unterbleibt.\n\n134\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 22. März 1999 - 4 BN \n27.98 - NVwZ 1999, 989 m.w.N..\n\n135\n\nHiervon ausgehend liegt kein Anhalt dafür vor, daß die vorliegende Planungsentscheidung bei \nDurchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - abgesehen von der in einem \nergänzenden Verfahren noch erneut zu prüfenden Frage, ob und in welchem Umfang aktiver \nLärmschutz für die Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 geboten ist - anders als im Plan \nfestgelegt ausgefallen wäre. Das umweltrelevante Abwägungsmaterial ist, wie bereits \neingehend dargelegt wurde, zutreffend ermittelt und aufbereitet worden. Daß bei \nDurchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, die ohnehin nur eine \nspezifische Form der Aufbereitung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials mit \nÖffentlichkeitsbeteiligung enthält, Modifikationen hinsichtlich der Trassierung der \nverlängerten C. straße, ihrer konkreten Ausgestaltung - mit Ausnahme der in \nZusammenhang mit eventuellem aktivem Lärmschutz stehenden Modifikationen - und der \nFolgenbewältigung im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft in Betracht \ngekommen wären, ist nicht erkennbar.\n\n136\n\nDer strittige Bebauungsplan war nach alledem für unwirksam zu erklären.\n\n137\n\nIn diesem gegenüber dem Antrag der Antragsteller \nzurückbleibenden Ausspruch liegt jedoch kein kostenrelevantes \nUnterliegen der Antragsteller; die Kostenentscheidung folgt \ndaher aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n138\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n139\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n140","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/7a-d-123-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/7a-d-123-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306437","retrieved":"2026-07-09 03:34:26.278577+00:00"}}