{"status":"available","doknr":"OLD306436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.5B1785.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"5 B 1785/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. September 1999 wird \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die \ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen \nVollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \nrascher Durchsetzung der Anordnung, erkennungsdienstliche \nMaßnahmen zu dulden, fällt zu Lasten des Antragstellers \naus.\n\n4\n\nDie angefochtene Verfügung vom 19. August 1999 leidet nicht \nan offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche \nInteresse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein \nausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung vieles dafür, dass die Anordnung von \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren \nBestand haben wird. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung \nder Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG NRW ist jedenfalls \ndeshalb unbeachtlich, weil die Anhörung vor Abschluss des \nVorverfahrens nachgeholt worden ist und der Antragsgegner zu \ndem Vorbringen des Antragstellers eingehend Stellung genommen \nhat (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Die Verfügung des \nAntragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 b, \n2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und \nFingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen \naufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm \nvorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des \nErkennungsdienstes notwendig ist. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden \nerkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b, 2. Alternative \nStPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten \noder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. \nIhre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische \nZusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient \nnach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr der \nvorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für \ndie Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Ein \nunmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der \nBeschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen \nZielen der Aufnahme und Aufbewahrung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b, 2. Alternative \nStPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung \nnach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten \nangeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung \nder erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige \nTatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen \nkann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen \nals Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und \njedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die \ngesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen \nBehandlung herleiten muss. \n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 \n- 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = DÖV \n1983, 378 = NVwZ 1983, 772; Urteil vom \n6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz \n306 § 81 b StPO Nr. 1 = NJW 1989, \n2640.\n\n6\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der \nanlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- \noder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach \nkriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des \nEinzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und \nBegehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten \nStraftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung \ndes Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) \nin Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme \nbietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als \nVerdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer \nstrafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden \nErmittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen \nüberführen oder entlasten.\n\n7\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 \n- 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81 b \nStPO Nr. 1 m.w.N.\n\n8\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 \nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven \nVerhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse \ndes Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des \nGrundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller \nRechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie \nverdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.\n\n9\n\nVgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1991 \n- 5 A 1257/90 - und vom 29. November \n1994 - 5 A 2234/93 -; Senatsbeschlüsse \nvom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und \nvom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -\n.\n\n10\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu beanstanden. Auf \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die \ndurch das Antragsvorbringen nicht entkräftet worden sind, wird \nzur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Gegen den \nAntragsteller ist ein staatsanwaltschaftliches \nErmittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von \nSchutzbefohlenen bzw. wegen sexueller Nötigung anhängig. Er \nist verdächtig, am 7. August 1999 an einer in seiner \nAnwaltskanzlei seinerzeit angestellten 17-jährigen \nAuszubildenden sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. \nAufgrund der Zeugenaussage der Betroffenen und den ergänzenden \nAngaben ihrer Mutter bestehen hinreichende Verdachtsmomente \ngegen den Antragsteller, die durch dessen Einlassung und die \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ausgeräumt \nsind. Der Antragsteller bestreitet im Kern nicht den von der \nBetroffenen in ihrer Zeugenvernehmung geschilderten \nSachverhalt, meint aber, der \"Vorfall\" sei von der Betroffenen \nfalsch verstanden worden. Er habe sich zu der Betroffenen \nbesonders hingezogen gefühlt und ihr Avancen gemacht. Das \nTatgeschehen müsse angesichts seines freizügigen Umgangs mit \nKörperlichkeit allen Angestellten in der Kanzlei gegenüber in \neinem anderen Licht gesehen und als strafrechtlich unerheblich \ngewertet werden. Es wird Aufgabe des anhängigen \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und des sich \ngegebenenfalls anschließenden Strafgerichtsverfahrens sein, \ndie Tatumstände im Einzelnen zu klären. Bei der im \nvorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweisen \nsich jedenfalls die Angaben der Betroffenen nicht als von \nvornherein unglaubhaft und aus der Luft gegriffen. Mit seiner \nEinlassung hat der Antragsteller wesentliche Teile der Aussage \nder Betroffenen bestätigt. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von \nMitarbeiterinnen des Antragstellers. Sämtliche \neidesstattlichen Versicherungen enthalten keine Angaben zum \neigentlichen Tatgeschehen, sondern lediglich Mutmaßungen, ob \ndie Angaben der Betroffenen glaubhaft und die vorgeworfenen \nHandlungen dem Antragsteller zuzutrauen sind.\n\n11\n\nDer Antragsteller ist ferner im Jahre 1995 vom Landgericht \nA. ( ) wegen Nötigung zu einer auf \nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten \nverurteilt worden. Der dieser Verurteilung zugrunde liegende \nSachverhalt wies, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen \nzutreffend ausgeführt hat, Parallelen auf zu dem Tatvorwurf im \nderzeit laufenden Ermittlungsverfahren. Die strafgerichtliche \nVerurteilung, das derzeit gegen den Antragsteller geführte \nErmittlungsverfahren sowie die verharmlosenden, den \nentgegenstehenden Willen der betroffenen Frauen als \nEinverständnis deutenden Einlassungen des Antragstellers \nbegründen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der \nAntragsteller könne mit guten Gründen als Verdächtiger in den \nKreis potenzieller Beteiligter noch aufzuklärender \neinschlägiger Handlungen einbezogen werden. Die zu \nerstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind auch \ngeeignet, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in \nSachzusammenhängen, wie sie beim Antragsteller relevant \ngeworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung \noder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. \nDass in den bisherigen Ermittlungsverfahren die Identität des \nAntragstellers nicht zweifelhaft war, schließt nicht aus, dass \nder Antragsteller zukünftig eine Tat begehen könnte, die eine \nErmittlung und Identifizierung des Täters durch die Polizei \nerfordert.\n\n12\n\nBei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung \nüberwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. Im Rahmen \ndieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und \nBegehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die \ngeschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die \nWiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des \nin Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen \nden Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit \nder Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt \nworden ist, zu berücksichtigen. \n\n13\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli \n1994 - 5 B 2686/93 - und 16. Oktober \n1996 - 5 B 2205/96 -.\n\n14\n\nDer vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist \nzwar gravierend, aber dem Antragsteller zuzumuten, da eine \nWiederholungsgefahr angesichts des dem Antragsteller zur Last \ngelegten Verhaltens - auch bereits für die Dauer eines \neventuellen Hauptsacheverfahrens - keineswegs auszuschließen \nist. Der Antragsteller steht im Verdacht, dass er sich auch \ndurch eine strafrechtliche Verurteilung nicht hat abhalten \nlassen, eine weitere Straftat vergleichbaren Deliktscharakters \nbegangen zu haben. Zudem kann die Aufklärung von Straftaten \nder in Rede stehenden Art ohne erkennungsdienstliche \nUnterlagen erschwert sein.\n\n15\n\n2. Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob \nRechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen,\n\n16\n\nvgl. etwa Schenke, NJW 1997, 81, \n91,\n\n17\n\noder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres \nim Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBeschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n18\n\nVgl. etwa Seibert, DVBl. 1997, 932, \n935.\n\n19\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt \n- bezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige \nRechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die \nSchwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im \nRahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im \nvorliegenden Zulassungsverfahren klären.\n\n20\n\n3. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nzuzulassen. Der Antragsteller hat keine Frage aufgezeigt, die \nin einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer \ngrundsätzlichen Klärung bedürfte.\n\n21\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/5-b-1785-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/5-b-1785-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306436","retrieved":"2026-07-09 03:34:26.146039+00:00"}}