{"status":"available","doknr":"OLD306435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.3A3644.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"3 A 3644/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages \nvon 2.480,43 DM in der Hauptsache erledigt ist.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zwei Drittel, der Beklagte ein \nDrittel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren das Wiederaufgreifen von bestandskräftig abgeschlossenen \nErschließungsbeitragsverfahren sowie die teilweise Rücknahme von \nErschließungsbeitragsbescheiden.\n\n3\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks P. -I. -Straße 1, Gemarkung \nE. , Flur 35, Flurstück 938. Nachdem der Beklagte bereits im Jahr 1984 eine \nVorausleistung in Höhe von 17.200,-- DM erhoben hatte, setzte er gegenüber den \nKlägern mit Bescheid vom 16. August 1989 einen Erschließungsbeitrag für die \nerstmalige Herstellung der P. -I. -Straße in Höhe von 16.818,96 DM fest, woraus er \nunter Berücksichtigung der Vorausleistung einen Erstattungsbetrag von 381,04 DM \nerrechnete, den er in der Folge auszahlte. Die Kläger erhoben gegen den \nErschließungsbeitragsbescheid keine Rechtsmittel.\n\n4\n\nNachdem ein anderer Anlieger der P. -I. -Straße im Rahmen eines \nAnfechtungsprozesses gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid (B. ./. StD \nE. , VG Gelsenkirchen 5 K 865/90) mit dem Beklagten einen Vergleich \ngeschlossen hatte, der wegen Änderungen des Verteilungsgebietes auf einem \nBeitragssatz von 17,90 DM/qm basiert, beantragten die Kläger beim Beklagten am \n25. Juni 1992, das sie betreffende Erschließungsbeitragsverfahren wieder \naufzugreifen, den an sie gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid teilweise \naufzuheben und einen Betrag von 7.254,99 DM zurückzuerstatten. Im Laufe des \nVerwaltungsverfahrens richtete der Beklagte mit Datum vom 29. November 1992 an \ndie Kläger ein vom Ersten Beigeordneten der Stadt unterzeichnetes Schreiben, in \ndem er mitteilte, er habe in der Angelegenheit nunmehr entschieden, den Anträgen \nzu entsprechen; die förmlichen Bescheide seien in Vorbereitung und würden in den \nnächsten Wochen zugestellt werden. In der Sitzung vom 29. Juni 1993 faßte der \nBau- und Verkehrsausschuß der Stadt E. folgenden Beschluß:\n\n5\n\n\"1. Die bei der Abrechnung im Jahre 1989 nicht veranlagten Eigentümer der \nebenfalls erschlossenen Grundstücke werden nachträglich zu \nErschließungsbeiträgen herangezogen. \n\n6\n\n2. Hinsichtlich der übrigen Beitragszahler wird ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens abgelehnt. Eine teilweise Rückerstattung der von diesen seinerzeit \ngezahlten Erschließungsbeiträgen erfolgt nur, wenn Zahlungen von den bisher nicht \nveranlagten Eigentümern eingehen und die eingegangenen Zahlungen 90 % des \nErschließungsaufwandes übersteigen.\"\n\n7\n\nDer Beklagte teilte den Klägern den Inhalt dieses Beschlusses mit und lehnte mit \nBescheid vom 1. September 1993 ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des \nErschließungsbeitragsverfahrens und auf teilweise Aufhebung des \nHeranziehungsbescheides ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1994 zurück.\n\n8\n\nDie von den Klägern am 8. März 1994 erhobene Klage mit dem Antrag, \n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 1993 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1994 zu verpflichten, das Verfahren \nüber ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die P. -I. -Straße in \nE. wieder aufzugreifen und ihnen unter teilweiser Rücknahme des \nBeitragsbescheides vom 16. August 1989 einen Betrag von 7.254,99 DM zu \nzahlen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie vorgenannten Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \nüber ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden,\n\n12\n\nhat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nBegründung verwiesen wird, abgewiesen.\n\n13\n\nGegen das ihnen am 18. Juni 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am \n16. Juli 1996 Berufung eingelegt.\n\n14\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte weitere \nGrundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der \nP. -I. -Straße (nach-)veranlagt. Während zwei dieser Anlieger nach erfolglosen \nWiderspruchs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren (3 B 2219 und 2220/98) \nKlagen zum Verwaltungsgericht erhoben haben, über die noch nicht entschieden ist, \nwurde die Veranlagung der Kirchengemeinde St. B. in E. bestandskräftig. \nDaraufhin hat der Beklagte Mitte 1999 an die Kläger einen Betrag von 2.480,43 DM \nausbezahlt. In einem Schreiben des Beklagten vom 2. Juni 1999 an die Kläger heißt \nes hierzu, es handele sich um einen anteiligen Abschlag gemäß der anrechenbaren \nFläche ihres Grundstücks; eine weitergehende Zahlung bleibe einer endgültigen \nErstattung nach Abschluß der noch rechtshängigen Streitverfahren vorbehalten.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer Berufung machen die Kläger unter Einbeziehung ihres \nerstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen geltend:\n\n16\n\nDer Beklagte sei bereits deshalb zur Rückerstattung von Erschließungsbeiträgen \nverpflichtet, weil die Erschließungsbeitragsbescheide nichtig seien. Wie sich in dem \ndurch Vergleich beendeten Verfahren des Anliegers B. herausgestellt habe, \nlitten diese Bescheide an ganz erheblichen Rechtsfehlern, die auch offensichtlich \nseien. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Beitragsverfahrens ergebe sich aus \ndem Schreiben vom 29. November 1992; dieses stelle eine verbindliche Zusicherung \ni.S.v. § 38 VwVfG dar, die Erschließungsbeitragsbescheide aufzuheben. Der \nBeklagte sei auch gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, die \nErschließungsbeitragsverfahren wieder aufzugreifen, weil der Ausgang des \nVerfahrens des Anliegers B. eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne \n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle. Hiervon gehe auch der Beklagte aus, wie die von \nihm vorgenommenen Nachveranlagungen bei anderen Anliegern zeigten. Auch \nbezeichne er die Rechtslage nunmehr selbst als ungeklärt.\n\n17\n\nEin Anspruch auf Aufhebung der Erschließungsbeitragsbescheide ergebe sich \nferner aus § 48 VwVfG. Das durch diese Vorschrift grundsätzlich eingeräumte \nErmessen des Beklagten sei reduziert. Die Fehler in der Beitragsveranlagung seien \nausschließlich vom Beklagten zu verantworten; sie, die Kläger, hätten sie nicht \nerkennen können. Es sei sittenwidrig und ein Verstoß gegen Treu und Glauben, \ndiese Bescheide aufrechtzuerhalten. Der vom Beklagten eingenommene Standpunkt, \nmit einer Rückerstattung abzuwarten, bis durchgeführte Nachveranlagungen \nbestandskräftig geworden sind, sei sachwidrig und diene allein dazu, die \ngemeindlichen Finanzen zu sanieren; der Beklagte dürfe auf diese Weise nicht das \nRisiko der ihm unterlaufenen Fehler auf die Anlieger verlagern. Im übrigen seien sie, \ndie Kläger, gegenüber dem Anlieger C. gleichheitswidrig benachteiligt worden; \ndiesem Anlieger sei ohne Grund ein zweiter Erschließungsbeitragsbescheid erteilt \nworden, gegen den er Rechtsmittel habe einlegen können mit der Folge, daß die \nBeitragsforderung im Rechtsmittelverfahren entsprechend der vom Beklagten \nzwischenzeitlich erkannten Reduzierung des Beitragssatzes herabgesetzt worden \nsei.\n\n18\n\nAus den angefochtenen Bescheiden ergebe sich, daß der Beklagte sein \nErmessen nicht sachgerecht ausgeübt habe, weil er davon ausgegangen sei, \nmangels einer Ermessensreduzierung könne er die gestellten Anträge aus \nwillkürlichen Erwägungen ablehnen. Dadurch, daß der Beklagte zwischenzeitlich \nRückerstattungen geleistet habe, habe er zudem anerkannt, daß die \nBeitragsbescheide insoweit rechtswidrig gewesen seien.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger den Rechtsstreit \nim Umfang des erstatteten Betrages von 2.480,43 DM in der Hauptsache für erledigt \nerklärt. Sie beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen erster Instanz \nzu erkennen, soweit sich diese nicht durch die Teilerledigungserklärung erledigt \nhaben.\n\n21\n\nDer Beklagte hat es abgelehnt, sich der Erledigungserklärung anzuschließen. Er \nbeantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n23\n\nund macht geltend: Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen der \nErschließungsbeitragsverfahren und teilweise Aufhebung der \nErschließungsbeitragsbescheide stehe den Klägern nicht zu. Das Schreiben vom \n29. November 1992 sei inhaltlich nicht als Zusage anzusehen, weil in diesem \nSchreiben die Erteilung von Bescheiden erst angekündigt worden sei. Eine \nGleichbehandlung der Kläger mit dem Anlieger C. komme nicht in Betracht, weil \ndieser Anlieger nach dem Erwerb seines Grundstücks von der Stadt erstmals zu \nErschließungsbeiträgen herangezogen worden sei und die Beitragsreduzierung im \nhieran anknüpfenden Rechtsmittelverfahren erfolgt sei. Die Kläger hätten \ndemgegenüber die Beitragsbescheide bestandskräftig werden lassen. Entgegen der \nAuffassung der Kläger sei eine Änderung der Sach- oder Rechtslage objektiv nicht \ngegeben. Auch habe sich der durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumte \nErmessensspielraum der Gemeinde nicht reduziert. Im Erschließungsbeitragsrecht \nkomme der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem Grundsatz der \nRechtssicherheit kein größeres Gewicht zu. Der Umstand allein, daß ein \nErschließungsbeitragsbescheid sich im Nachhinein als - zudem nur teilweise - \nrechtswidrig erweise, führe nicht dazu, daß dessen Aufrechterhaltung als \nschlechterdings unerträglich anzusehen und deshalb die Aufhebung zwingend \ngeboten sei. Angesichts dessen sei es nicht zu beanstanden, daß er, der Beklagte, \ndem Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber dem Prinzip der materiellen \nGerechtigkeit den Vorrang eingeräumt habe. Es sei auch aus Rechtsgründen nicht \nzu beanstanden, eine Erstattung an die Kläger erst dann vorzunehmen, wenn \n\"unumkehrbar\" weitere Zahlungen auf die Erschließungskosten für die P. -I. -\nStraße bei ihm eingegangen seien und die Zahlungseingänge insgesamt den Anteil \nvon 90 % des umlagefähigen Erschließungsaufwandes überstiegen. Eine Umsetzung \ndes Beschlusses des Bau- und Verkehrsausschusses vom 29. Juni 1993 werde \nerfolgen, sobald alle Nachveranlagungsbescheide bestandskräftig und die \ndiesbezüglichen Zahlungen bei der Stadt eingegangen seien.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem und den Parallelverfahren 3 A 3645, 3646, 3647, 3649/96 \nsowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung mit den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat gestellten Anträgen hat zum Teil Erfolg.\n\n27\n\nSoweit die Kläger aufgrund der vom Beklagten während des \nBerufungsverfahrens erbrachten Zahlung von 2.480,43 DM an ihrem ursprünglich \nverfolgten Klagebegehren nicht mehr festhalten, sondern das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt erklären, ist durch Urteil festzustellen, daß sich die \nHauptsache des Rechtsstreits in Höhe der Zahlung erledigt hat.\n\n28\n\nDer Beklagte hat der von den Klägern abgegebenen Erledigungserklärung \nwidersprochen. Eine solche einseitig gebliebene Erledigungserklärung eines Klägers \nhat zur Folge, daß das Gericht allein noch darüber zu befinden hat, ob sich aufgrund \neines nach Klageerhebung eingetretenen außerprozessualen Ereignisses die \nHauptsache des Rechtsstreits erledigt hat -\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 (64 f.); \nUrteil vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 -, BVerwGE 82, 41 (42) -,\n\n30\n\nwenn nicht der Beklagte sich ausnahmsweise auf ein schutzwürdiges Interesse \nan einer gerichtlichen Feststellung berufen kann, daß die ihm gegenüber erhobene \nKlage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war -\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 64 f., 67; Urteil vom 25. \nApril 1989, a.a.O., S. 42 -.\n\n32\n\nEin schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse eines Klägers für \neine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes -\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 67 -\n\n34\n\nInteresse des Beklagten daran, daß der Senat - auch - in Höhe der vom \nBeklagten zwischenzeitlich erbrachten Zahlung über die ursprüngliche Zulässigkeit \nund Begründetheit der Klage entscheidet, ist nicht erkennbar. Das - mutmaßlich dem \nWiderspruch des Beklagten zugrunde liegende - Interesse an einer für den \nbetroffenen Verfahrensteil zu treffenden Kostenentscheidung im Anwendung des § \n154 Abs. 1 VwGO ist insofern nicht ausreichend, zumal auch im Rahmen einer nach \n§ 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung die Erfolgsaussichten der \nKlage im Zeitpunkt des vom Kläger zum Anknüpfungspunkt für die \nErledigungserklärung gewählten Ereignisses zu berücksichtigen gewesen wären. \nAuch der Beklagte hat keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen sich sein \nberechtigtes Interesse ergeben könnte.\n\n35\n\nDie während des Berufungsverfahrens erfolgte Zahlung des Beklagten hat das \nvon den Klägern verfolgte Klagebegehren in Höhe des Zahlbetrags erledigt. Wie das \nSchreiben des Beklagten vom 2. Juni 1999 belegt, erfolgte diese Zahlung nicht \nlediglich vorläufig unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung; vielmehr \nhandelte es sich nach dessen ausdrücklich erklärten Willen um einen \"Abschlag\" und \ndamit um eine Teilzahlung auf den von ihm erwarteten, nach Bestandskraft aller \nNachveranlagungsbescheide zu errechnenden und auszukehrenden - höheren - \nErstattungsbetrag. Demzufolge war nach dieser Zahlung in deren Umfang einer \nWeiterverfolgung des auf die teilweise Rückerstattung des von ihnen erbrachten \nErschließungsbeitrags gerichteten Klagebegehrens der Kläger die Grundlage \nentzogen und damit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Auf die Frage, ob \ndie Klage in diesem Umfang ursprünglich begründet war, kommt es dabei nicht \nan.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 65.\n\n37\n\nSoweit die Kläger an ihrem ursprünglichen Klagebegehren festhalten, bleibt der \nBerufung demgegenüber der Erfolg versagt. Insofern hat das Verwaltungsgericht die \nKlage zu Recht abgewiesen.\n\n38\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß den Klägern ohne Aufhebung \ndes Bescheides des Beklagten vom 16. August 1989 kein Anspruch auf (teilweise) \nRückerstattung des hiermit ihnen gegenüber festgesetzten Erschließungsbeitrags \nzusteht. Bei dem der Veranlagung der Kläger möglicherweise zugrunde liegenden \nRechtsfehler einer unzutreffenden, weil nicht alle erschlossenen Grundstücke \nerfassenden Abgrenzung des Abrechnungsgebietes der P. -I. -Straße handelt es \nsich - unabhängig davon, daß dieser Fehler wegen Größe und Ausnutzbarkeit der \nbetreffenden Grundstücke zu erheblichen Beitragsänderungen führt - bereits nicht \num einen \"besonders schwerwiegenden Fehler\" i.S.v. § 125 Abs. 1 AO, § 12 Abs. 1 \nNr. 3b KAG NRW. Im übrigen mangelte es dem Fehler, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausführt, auch an der erforderlichen Offenkundigkeit, da die mögliche \nRechtswidrigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Abgrenzung angesichts der \nFestsetzungen des der Anlegung der P. -I. -Straße zugrunde liegenden \nBebauungsplans jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist.\n\n39\n\nDem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die vom Beklagten mit \nBescheid vom 1. September 1993 und Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1994 \nausgesprochene Ablehnung des Antrags der Kläger, das \nErschließungsbeitragsverfahren wieder aufzugreifen und den \nHeranziehungsbescheid teilweise aufzuheben, rechtmäßig ist und die Kläger nicht in \nihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben gegen den Beklagten \n- gegenwärtig - weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und \nteilweise Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides in der von ihnen - noch - \ngeltend gemachten Höhe, noch einen solchen auf ermessensfehlerfreie \nNeubescheidung ihres diesbezüglichen Antrags.\n\n40\n\nZuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin, daß sich ein Anspruch \nder Kläger auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und teilweise Aufhebung des \nbestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheides nicht aus dem Schreiben des \nErsten Beigeordneten der Stadt E. vom 29. November 1992 ergibt. Dem \nSchreiben ist bereits inhaltlich kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß (und \nwarum) der Beklagte sich hierdurch den Klägern gegenüber verbindlich zum Erlaß \nvon Bescheiden bestimmten oder bestimmbaren Inhalts hätte verpflichten wollen, die \n(bereits) in den \"nächsten Wochen\" ergehen sollten; vielmehr erklärt sich das \nSchreiben als \"Zwischenmitteilung\" des internen Verfahrensstandes unter dem \nEindruck der Ankündigung der Kläger, nach Ablauf des 1. Dezember 1992 eine \nUntätigkeitsklage erheben zu wollen. Wie der weitere Schriftwechsel zeigt, haben die \nKläger das Schreiben auch nicht anders, insbesondere nicht als Entscheidung über \nihren Antrag gewertet, sondern etwa mit Schreiben vom 15. April 1993 eine solche \nEntscheidung als noch ausstehend angemahnt.\n\n41\n\nDem Schreiben vom 29. November 1992 käme im übrigen, wollte man ihm den \nvon den Klägern angenommenen Inhalt unterstellen, auch deshalb keine die Stadt \nverpflichtende Wirkung -\n\n42\n\nvgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 -, DVBl. 1996, 371 (372 f.) -\n\n43\n\nzu, weil es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht den förmlichen \nAnforderungen des § 56 GO NW a.F. entspricht und auch nicht mit diesem Inhalt im \nNachhinein von den zuständigen Gremien der Stadt E. genehmigt worden ist. \nWegen der über den konkret zu entscheidenden Antrag hinausgreifenden Bedeutung \neines Wiederaufgreifens des Beitragsverfahrens sowohl für die Fälle anderer \nAnlieger der P. -I. -Straße als auch für Veranlagungsverfahren für andere \nErschließungsanlagen handelte es sich nämlich nicht um ein einfaches Geschäft der \nlaufenden Verwaltung i.S.v. § 56 Abs. 2 GO NW a.F.\n\n44\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch der Kläger auf \nWiederaufgreifen des Beitragsverfahrens und Teilaufhebung des Beitragsbescheides \nvom 16. August 1989 auf Grundlage einer Anwendung des Rechtsgedankens des § \n51 VwVfG NRW sowie einer Reduzierung des durch § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 \nAbs. 1 Nr. 3 b KAG NRW eingeräumten Rücknahmeermessens - das \nVerwaltungsverfahrensgesetz ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW in \nErschließungsbeitragsstreitigkeiten nicht anwendbar - verneint. Zur Begründung kann \nzunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden, die \nder ständigen Rechtsprechung des Senats -\n\n45\n\nvgl. den den Beteiligten des Rechtsstreits übersandten Beschluß des Senats \nvom 14. Juni 1999 - 3 A 7634/95 - m.w.N. -\n\n46\n\nentsprechen. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen noch auf \nfolgendes hinzuweisen:\n\n47\n\nEine Ungleichbehandlung der Kläger mit dem Anlieger C. , welche eine \nErmessensreduzierung begründen könnte, liegt nicht vor. Insofern räumen die Kläger \nselbst ein, daß die Ermittlung des Erschließungsbeitrags für das zunächst in \nstädtischem Eigentum stehende Grundstück unter dem Datum des 16. August 1989 \nden Charakter eines Verwaltungsinternums/Vermerks hatte, was bedeutet, daß ihm \nkeine Außenwirkung zukam, wie sie einen Verwaltungsakt kennzeichnet, und folglich \nauch keine Bindungswirkung. Die spätere Beitragsfestsetzung gegenüber dem \nGrundstückserwerber C. erfolgte mithin nicht \"ohne Grund\"; vielmehr handelte \nes sich um die erste Festsetzung für dieses Grundstück. Die Beitragsreduzierung \nerfolgte im anhängig gemachten Rechtsbehelfsverfahren, während die Kläger den an \nsie gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid seinerzeit nicht angefochten \nhaben.\n\n48\n\nEine Reduzierung des Ermessens des Beklagten dahingehend, daß er bereits \nvor Bestandskraft der gegenüber den nachveranlagten Anliegern der P. -I. -Straße \nerlassenen Beitragsbescheide das Beitragsverfahren wiederaufgreift und die \nBeitragsbescheide teilweise aufhebt, ergibt sich schließlich weder aus \nerschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätzen noch aus dem Beschluß des Bau- \nund Verkehrsausschusses vom 29. Juni 1993. Sofern man \nerschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen, etwa der Festlegung des \n\"Gemeindeanteils\" in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, ein \"Verbot der Überdeckung von \nErschließungsbeiträgen\" und - weitergehend - einen korrespondierenden Anspruch \nvon Beitragspflichtigen auf Auskehr von \"Mehreinnahmen\" entnehmen wollte, wie \ndies offenbar das Verwaltungsgericht tut, so könnte dieser Anspruch jedenfalls erst \ndann eingreifen, wenn rechtlich geklärt wäre, daß eine solche Überdeckung \ntatsächlich vorliegt, mithin erst nach Bestandskraft der betreffenden \nNachveranlagungsbescheide. Hieran fehlt es indes bislang.\n\n49\n\nAuch aus dem Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses folgt keine \nErmessensbindung des Beklagten dahingehend, daß er vor Bestandskraft der \nNachveranlagungsbescheide nacherhobene Beiträge auszahlen und \nbestandskräftige Beitragsbescheide dementsprechend teilweise aufheben müßte. \nZwar dürfte davon auszugehen sein, daß der Beklagte sein Ermessen dadurch \ngebunden hat, daß er in Befolgung dieses Beschlusses erste Rückzahlungen aus \nnacherhobenen Erschließungsbeiträgen geleistet hat. Da diese Rückzahlungen \njedoch erst nach Bestandskraft der betreffenden Nachveranlagungsbescheide \nerfolgten, kann sich auch hieraus keine Bindung hinsichtlich einer vor diesem \nZeitpunkt liegenden Auszahlung ergeben, die die Kläger erstreben.\n\n50\n\nSchließlich ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, daß dem \nBeklagten bei der Ablehnung des Antrags der Kläger keine Ermessensfehler \nunterlaufen sind und damit kein Anspruch der Kläger auf erneute \nermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. Auch insofern kann auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils verwiesen werden.\n\n51\n\nDa die Ablehnung des Wiederaufgreifens- und Aufhebungsantrages rechtlich \nnicht zu beanstanden ist, kommt die von den Klägern beantragte Erstattung von \nBeiträgen nicht in Betracht.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1, 159 VwGO, \n§ 100 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/3-a-3644-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/3-a-3644-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306435","retrieved":"2026-07-09 03:34:26.037405+00:00"}}