{"status":"available","doknr":"OLD306434","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.1A5679.97PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"1 A 5679/97.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Angestellte P. ist seit dem 1. Oktober 1974 beim \nS. A. beschäftigt. Er ist als BAföG-\nSacharbeiter eingesetzt und in der Vergütungsgruppe V b BAT \neingruppiert. Seit dem 1. Januar 1987 ist Herr P. \nSchwerbehinderter. Der Grad seiner Behinderung beträgt 50 v. H. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 23. Januar 1997 teilte der Leiter der \nAbteilung Ausbildungsförderung des S. A. der \nHauptverwaltung mit, die Abteilung Ausbildungsförderung solle \nbis zum 17. Februar 1997 neu aufgeteilt werden. Es sei u. a. \nvorgesehen, daß Herr P. der Gruppe V zugeteilt werden und - \nneben Frau A. - das neu eingerichtete Sachgebiet \n\"Vorbehaltsauflösungen\" übernehmen solle. Zur Begründung hieß \nes: Die in dem neu eingerichteten Sachgebiet anfallenden \nArbeiten könnten ohne größeren Termindruck erledigt werden. Mit \nder Zuweisung dieses Sachgebiets an Herrn P. würden Engpässe, \ndie in der Vergangenheit wegen der hohen krankheitsbedingten \nAusfallzeiten entstanden seien, aufgefangen. \n\n5\n\nDaraufhin wandte sich Herr P. mit Schreiben vom 30. Januar \n1997 an den Vorsitzenden des Antragstellers und bat diesen, für \nihn tätig zu werden, weil durch die Zuweisung der neuen Aufgabe \nseine Tätigkeitskriterien drastisch verändert würden und die \nAufgabe mit einer qualifizierten Sachbearbeitung nichts mehr zu \ntun habe. Mit Schreiben vom selben Tage forderte der \nAntragsteller den Beteiligten auf, die bestehenden \nMitbestimmungsrechte zu beachten. Der Beteiligte antwortete mit \nSchreiben vom 5. Februar 1997: Herr P. werde auch in Zukunft \nals Sachbearbeiter im Bereich Ausbildungsförderung eingesetzt. \nDie Bearbeitung von Vorbehaltsauflösungen erfordere im \nwesentlichen die gleichen Arbeitsschritte wie die Abwicklung \nvon Anträgen auf Gewährung von BAföG. Der einzige Unterschied \nzwischen der Bearbeitung von Vorbehaltsauflösungen und von \nAnträgen auf Gewährung von BAföG bestehe darin, daß im ersteren \nFall der Publikumsverkehr entfalle. Die Regelung sei getroffen \nworden, um die Schwierigkeiten, die sich aus den hohen \nAusfallzeiten des Herrn P. ergeben hätten, zu beseitigen. Eine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme sei nicht getroffen worden. \n\n6\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 4. April 1997 das \nvorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den \nangefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n7\n\nfestzustellen, daß die Übertragung \ndes neu eingerichteten Sachgebietes \n\"Vorbehaltsauflösungen\" in der Gruppe V \nder Abteilung Ausbildungsförderung beim \nS. A. an den \nMitarbeiter P. der Mitbestimmung des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 LPVG NW unterliegt,\n\n8\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nÜbertragung des Sachgebiets \"Vorbehaltsauflösungen\" in der \nGruppe V der Abteilung Ausbildungsförderung des S. \nA. auf Herrn P. unterliege nicht der Mitbestimmung des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW. Dies \nergebe sich aus einem Vergleich der bisherigen Tätigkeit des \nHerrn P. als BAföG-Sachbearbeiter und seiner neuen Tätigkeit \nals Sachbearbeiter für Vorbehaltsauflösungen. Nach der vom \nBeteiligten vorgelegten Auflistung seien die Tätigkeiten \nweitgehend gleich geblieben. Es entfielen lediglich das Anlegen \nder Förderungsakte und der Suchkartei, die Vorabprüfung der \npersönlichen Voraussetzungen und der Zuordnung nach § 7 BAföG, \ndie Abwicklung des Publikumsverkehrs, die Aktenanforderung und \nder Aktenversand. Die Bearbeitung von Änderungsanzeigen \nreduziere sich. Andererseits erhöhe sich die Bearbeitung des \nFörderungsfalles einschließlich der Erstellung des \nEingabewertbogens und das Anfordern fehlender Unterlagen. Herr \nP. bleibe in derselben Abteilung, arbeite mithin auch zukünftig \nmit denselben Mitarbeitern zusammen und sei demselben \nAbteilungsleiter gegenüber verantwortlich. Es bestünden keine \nAnhaltspunkte dafür, daß Herr P. die ihm neu übertragene \nAufgabe in anderen Räumen verrichten müsse. Allein die \nquantitative Änderung der Aufgabenbereiche vermöge die Annahme \neiner Umsetzung nicht zu begründen. Qualitativ zeichne sich die \nArbeit eines BAföG-Sachbearbeiters bei einer Gesamtbetrachtung \nder Tätigkeit dadurch aus, daß er die materielle Entscheidung \nüber die Gewährung oder Versagung von BAföG-Leistungen treffe. \nDer direkte Kontakt mit Antragstellern im Rahmen des \nPublikumsverkehrs sei für den Aufgabenbereich eines BAföG-\nSachbearbeiters in keiner Weise prägend. Danach spiele es für \ndie Beurteilung einer Personalmaßnahme als Umsetzung keine \nRolle, wenn der Dienststellenleiter einen Mitarbeiter, der - \nwie Herr P. - wegen seiner angeschlagenen Gesundheit häufige \nFehlzeiten aufweise, von der Abwicklung des Publikumsverkehrs \nentbinde. Der vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers im \nAnhörungstermin angeregten Vernehmung des Herrn P. zu Art und \nUmfang seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bedürfe es daher \nnicht.\n\n9\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 24. November 1997 zugestellten Beschluß haben diese am 23. \nDezember 1997 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 22. \nJanuar 1998 im wesentlichen wie folgt begründet: Die \nstreitgegenständliche Übertragung des neuen Aufgabenbereichs in \nder Abteilung Ausbildungsförderung auf Herrn P. stelle entgegen \nder Auffassung der Fachkammer eine mitbestimmungspflichtige \nUmsetzung dar. Die Fachkammer führe selbst aus, daß Herrn P. \nein neuer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei. Bei der \nZuweisung dieses neuen Aufgabenbereichs handele es sich um eine \nUmsetzung, da unter Umsetzung eine Versetzung ohne Wechsel der \nDienststelle zu verstehen sei. Des weiteren habe die Fachkammer \ndie Bedeutung des Einsatzes im Publikumsverkehr für die \nTätigkeit eines BAföG-Sachbearbeiters verkannt. Die Fachkammer \nhabe deshalb zu Unrecht die Vernehmung des Herrn P. abgelehnt, \nder die Unterschiede der Aufgabenbereiche objektiv und \ndetailliert habe darlegen können. Herr P. fühle sich durch die \nstreitgegenständliche Maßnahme diskriminiert und erheblich \nbelastet.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und weist \nnochmals darauf hin, daß die bisherigen und die neuen Aufgaben \ndes Herrn P. im wesentlichen gleich geblieben seien und der \nWegfall des Publikumsverkehrs im neuen Aufgabengebiet des Herrn \nP. insoweit ohne Bedeutung sei.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge \ndes Beteiligten und der Personalakten des Herrn P. Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg. Die Fachkammer hat den Antrag des Antragstellers zu \nRecht abgelehnt.\n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat zu Recht einen konkreten Antrag \ngestellt, da sich die streitgegenständliche Maßnahme nicht in \nder Weise erledigt hat, daß sie sich nicht mehr regeln ließe. \nNur wenn eine derartige Regelung nicht mehr möglich ist, muß zu \neinem abstrakten Antrag übergegangen werden.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n21\n\nDies ist bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht der \nFall, da die Übertragung des neu eingerichteten Sachgebiets \n\"Vorbehaltsauflösungen\" an Herrn P. jederzeit wieder rückgängig \ngemacht werden kann. \n\n22\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n23\n\nNach dem gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die \nFeststellung seines Mitbestimmungsrechts allein gemäß § 72 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW, wobei nach dem zugrunde liegenden \nSachverhalt allein der zweite Mitbestimmungstatbestand dieser \nVorschrift in Betracht kommt. Die rechtliche Prüfung ist daher \nauf diesen sich aus dem Antrag ergebenden \nMitbestimmungstatbestand zu beschränken. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. \nAugust 1986 - 6 P 16.84 -, Buchholz \n238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46 = ZBR 1987, \n60, und vom 13. August 1992 - 6 P 20.91 \n-, PersV 1993, 222; Beschluß des \nFachsenats vom 9. September 1999 - 1 A \n4938/97.PVL -.\n\n25\n\nHiervon abgesehen kommt im vorliegenden Zusammenhang als \nRechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auch kein \nanderer Mitbestimmungstatbestand als § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 \n- 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW in Betracht. \n\n26\n\nNach der genannten Vorschrift hat der Personalrat \nmitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei einer Umsetzung \ninnerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei \nMonaten. Der Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht \ndefiniert. Er entstammt der dienstrechtlichen Praxis, an der \nsich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes zu \norientieren hat. Als Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird \njede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im \nabstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen \nDienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb \nder Behörde verstanden. Die Umsetzung im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich danach \nvon sonstigen Änderungen des dem Beamten zugewiesenen \nAufgabenbereichs dadurch, daß eine Abberufung von dem \nbisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen \nDienstpostens einhergeht. Für den Bereich der Arbeitnehmer ist \nebenfalls auf die dienstrechtliche Begriffsbestimmung der \nUmsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist damit die Zuweisung \neines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde, wobei der \nArbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der durch \nGeschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder \nentsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu \nverstehen ist. \n\n27\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n10. April 1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, \n339, und vom 29. Januar 1999 - 1 A \n2617/97.PVL -, PersR 1999, 311; Cecior/ \nDietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 \nRdNrn. 137, 138 und 142, jeweils mit \nweiteren Nachweisen; Kathke, \nVersetzung, Umsetzung, Abordnung und \nZuweisung, ZBR 1999, 325, 333 ff.\n\n28\n\nVon der ebenfalls mit einem Wechsel des \nDienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen Versetzung \nunterscheidet sich die Umsetzung im wesentlichen dadurch, daß \nsie nicht mit dem Wechsel der Behörde einhergeht.\n\n29\n\nAllerdings stellt nicht jeder Dienstposten-/Arbeitsplatz-\nwechsel, der die zeitlichen und räumlichen Anforderungen des \nMitbestimmungstatbestandes erfüllt, eine \nmitbestimmungspflichtige Umsetzung dar. Ausschlaggebend ist \nvielmehr, ob die Maßnahme zu einem solchen Wechsel des \nDienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen führt, der ihn \nzwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere \nAufgaben zu erfüllen. \n\n30\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § \n72 RdNr. 139 unter Hinweis auf den \nBeschluß des BVerwG vom 3. April 1984 \n- 6 P 3.83 -.\n\n31\n\nDie Mitbestimmungsbefugnis dient dem kollektiven Schutz der \nBeschäftigten, aber auch dem Schutz des von der Umsetzung \nBetroffenen.\n\n32\n\nVgl. zur Versetzung: BVerwG, \nBeschluß vom 23. Februar 1989 - 2 C \n8.88 -, DVBl. 1989, 773, 774; \nCecior/Dietz/ Vallendar, aaO, § 72 \nRdNr. 143; zum Ganzen: Beschluß des \nFachsenats vom 25. März 1999 - 1 A \n4470/98.PVL -.\n\n33\n\nNach diesen Grundsätzen stellt die streitgegenständliche \nMaßnahme keine Umsetzung dar. Herrn P. ist durch die \nstreitgegenständliche Maßnahme sein bisheriger Arbeitsplatz \nnicht entzogen und kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden. \nDer Aufgabenbereich eines BAföG-Sachbearbeiters umfaßt \nsämtliche Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der \nAnwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) \nergeben. Hierzu gehört sowohl die Bearbeitung von Anträgen auf \nGewährung von Ausbildungsförderung als auch die Bearbeitung \nsogenannter Vorbehaltsauflösungen. Wird - wie hier - einem \nArbeitnehmer vom Arbeitgeber kraft dessen Direktionsrechts \n i n n e r h a l b des Aufgabenbereichs des betreffenden \nArbeitnehmers ein anderer Aufgabenschwerpunkt zugewiesen, liegt \nhierin noch keine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz und \nZuweisung eines anderen Arbeitsplatzes\n\n34\n\nIm übrigen sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer \nUmsetzung iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NW auch deshalb nicht erfüllt, \nda Herr P. nicht gezwungen ist, seinen neuen Aufgabenbereich \n\"Vorbehaltsauflösungen\" unter veränderten personellen \nBedingungen zu erfüllen. Wie bereits die Fachkammer zutreffend \nausgeführt hat, arbeitet Herr P. weiterhin mit seinen \nbisherigen Kollegen zusammen und unter seinem bisherigen \nAbteilungsleiter weiter. Ein bloßer Wechsel des \nAufgabenbereichs ohne Änderung des personellen Umfeldes stellt, \nwie ausgeführt, keine Umsetzung dar. \n\n35\n\nAngesichts der Darlegungen der Beteiligten und der \nAusführungen im angefochtenen Beschluß sei zur Klarstellung \ndarauf hingewiesen, daß es darauf, ob sich der entzogene und \nder zugewiesene Aufgabenbereich unterscheiden, nicht ankommt. \nDenn die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs unterliegt \nals Umsetzung auch dann der Mitbestimmung, wenn der alte und \nder neue Aufgabenbereich nach Art und Inhalt im wesentlichen \ngleich sind.\n\n36\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 25. \nMärz 1999 - 1 A 4470/98.PVL -; Cecior/ \nDietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. \n138.\n\n37\n\nEs ist grundsätzlich auch unerheblich, ob der neue \nAufgabenbereich höher oder niedriger zu bewerten ist. \n\n38\n\nVgl. zur Teilumsetzung aber auch: \nBeschluß des Fachsenats vom \n24. November 1999 - 1 A 4663/97.PVL -\n.\n\n39\n\nInsoweit ist das Mitbestimmungsrecht in § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4 - 4. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW geregelt. Diese \nVorschrift ist jedoch nach dem gestellten Antrag nicht \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im übrigen \nbestehen, insbesondere auch angesichts der Erklärungen des \nBeteiligten, keine Anhaltspunkte dafür, daß die bisherige und \ndie neue Tätigkeit des Herrn P. anders zu bewerten sind.\n\n40\n\nWenn dem Antragsteller, wie ausgeführt, auch kein \nMitbestimmungsrecht zusteht, bedeutet dies nicht, daß ihm \njegliche Möglichkeit genommen ist, für Herrn P. tätig zu \nwerden. Vielmehr ist es dem Antragsteller unbenommen, im Rahmen \nseiner allgemeinen Aufgaben gemäß § 64 Nr. 7 LPVG NW die von \nihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur beruflichen \nFörderung des schwerbehinderten Herrn P. zu beantragen.\n\n41\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n42\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/1-a-5679-97-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/1-a-5679-97-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306434","retrieved":"2026-07-09 03:34:25.943786+00:00"}}