{"status":"available","doknr":"OLD306433","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.1A5595.97PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"1 A 5595/97.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die \nbeabsichtigte Vernetzung des neuen Datenverarbeitungssystems im Institut für \nTransfusionsmedizin mit dem großen Kommunikationsnetz der B. nicht gemäß § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NW als gebilligt gilt.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 1996 unterrichtete der Beteiligte \nden Antragsteller unter Hinweis auf den Grundsatz der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit über die beabsichtigte \nAnschaffung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich des \nSoftwaresystems \"PROGESA 4\" für das Institut für \nTransfusionsmedizin. Dieses Datenverarbeitungssystem sollte an \ndie Stelle des dort bereits vorhandenen Systems treten, das den \ngestiegenen Anforderungen nicht mehr genügte. Wegen der \nEinzelheiten verwies der Beteiligte auf eine umfangreiche \nStellungnahme des Instituts für Medizinische Informatik und \nBiometrie (Stand 11. Juli 1996) sowie auf ein Angebot der N. \nGmbH vom 15. Januar 1996 und ein von dieser an das Institut für \nTransfusionsmedizin gerichtetes Schreiben vom 16. Januar 1996. \n\n4\n\nUnter dem 6. September 1996 reklamierte der Antragsteller \nihm zustehende Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nrn. 1, 2, \n3 und 5 LPVG NW. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 25. \nSeptember 1996 unter Hinweis darauf entgegen, daß keiner der \nbenannten Mitbestimmungstatbestände eingreife. Unter dem 15. \nOktober 1996 beharrte der Antragsteller auf seiner Auffassung \nund machte darüber hinaus geltend, daß auch \nMitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 \nNr. 10 LPVG NW gegeben seien. \n\n5\n\nDaraufhin bat der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben \nvom 24. Februar 1997 im Hinblick auf das diesem zustehende \nMitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NW um dessen \nZustimmung zur Vernetzung des neuen Datenverarbeitungssystems \nim Institut für Transfusionsmedizin mit dem klinikweiten \nKommunikationsnetz. Gleichzeitig lehnte er nochmals die \nEinleitung eines Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der im \nübrigen geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände ab. \n\n6\n\nNachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 4. März 1997 \nseine Absicht mitgeteilt hatte, der vorgelegten Maßnahme nicht \nzuzustimmen, und die Angelegenheit am 27. März 1997 zwischen \nden Beteiligten erörtert worden war, stimmte der Antragsteller \nmit Schreiben vom 2. April 1997 der Maßnahme endgültig nicht \nzu. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: In der \nErörterung habe sich die Diskussion über die ihm zustehenden \nMitbestimmungsrechte darauf konzentriert, ob die als \nErsatzbeschaffung deklarierte Beschaffung des \nInformationssystems in der Transfusionsmedizin eine wesentliche \nÄnderung der vorhandenen Datenverarbeitungsanlage darstelle. \nDies sei seiner Ansicht nach zu bejahen. Wegen der zunehmenden \nKomplexität von Datenverarbeitungsmaßnahmen und deren \nBeteiligungsrelevanz benötige er für seine Aufgabenerfüllung \neine qualifizierte fachliche Beratung. Diese sei vor kurzem bei \ndem Beteiligten beantragt worden und beinhalte auch die \nBeratung für die nunmehr in Rede stehende Maßnahme. Eine \nZustimmung zu der Beschaffung des Informationssystems sei daher \nzur Zeit nicht möglich. Die Zustimmung lediglich zum \nbeabsichtigten Netzbetrieb mache alleine keinen Sinn. \n\n7\n\nDazu führte der Beteiligte mit Schreiben vom 8. April 1997 \naus: An der Erörterung habe auch der Leiter des Instituts für \nMedizinische Informatik und Biometrie teilgenommen und die \nFragen des Antragstellers umfänglich beantwortet. Die vom \nAntragsteller in seinem Ablehnungsschreiben angegebenen \nBegründungen hätten keinen Bezug zu der allein in Rede \nstehenden Maßnahme der \"Ankoppelung der Transfusionsmedizin an \ndas große Kommunikationsnetz\". Aufgrund dessen werde die \nMaßnahme als gebilligt angesehen. \n\n8\n\nAm 5. Mai 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß \nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts dem Antrag,\n\n9\n\nfestzustellen, daß die Beschaffung \ndes Informationssystems im Institut für \nTransfusionsmedizin einschließlich des \nSoftwaresystems \"PROGESA 4\" der \nMitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt und die beabsichtigte \nVernetzung mit dem großen \nKommunikationsnetz der B. nicht gemäß § \n66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt \ngilt,\n\n10\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die \nNeuanschaffung der Datenverarbeitungsanlage in der \nTransfusionsmedizin erfülle den Mitbestimmungstatbestand des § \n72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NW. Es werde eine technische Einrichtung \neingeführt, die zu einer Überwachung des Verhaltens oder der \nLeistungen der Beschäftigten geeignet sei. Die Dokumentation \neines jeden Zugriffs der Benutzer sei geeignet, das Verhalten \neinzelner Beschäftigte zu überwachen. Da aufgrund dessen \nbereits der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG \nNW gegeben sei, könne dahinstehen, ob auch weitere \nMitbestimmungstatbestände erfüllt seien. Die beabsichtigte \nVernetzung der neuen Datenverarbeitungsanlage mit dem großen \nKommunikationsnetz der Hochschule gelte nicht nach § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NW als gebilligt, da der Antragsteller seine \nZustimmung mit beachtlichen Gründen verweigert habe. Er habe \nhinreichend deutlich gemacht, daß er meine, ohne weitere \nInformationen durch den Beteiligten oder externe Dritte die \nAuswirkungen des Anschlusses der Datenverarbeitungsanlage an \ndas Gesamtnetz nicht abschätzen zu können. Zudem liege es nicht \noffensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes, wenn \nder Antragsteller die Zustimmung zur Vernetzung nicht erteilen \nwolle, solange er der Anschaffung des Systems die Zustimmung \nverweigere. Insoweit sei es nachvollziehbar und beachtlich, daß \ndie Zustimmung zum zweiten Schritt, der Vernetzung, nicht vor \ndemjenigen zum ersten Schritt, der Anschaffung, erfolgen \nkönne.\n\n11\n\nGegen den dem Beteiligten am 1. Dezember 1997 zugestellten \nBeschluß hat dessen Prozeßbevollmächtigter am 18. Dezember 1997 \nBeschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 1998 begründet. \n\n12\n\nDer Beteiligte führt im wesentlichen an: Der \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NW sei \nnicht erfüllt. Bei der beabsichtigten Ersatzbeschaffung des \nDatenverarbeitungsystems gehe es um die Dokumentation eines \nBlutspendevorgangs unter Einbeziehung der Daten der Spender. \nGegenstand der Erfassung seien ausschließlich Patientendaten. \nDie Überwachung der Beschäftigten sowie deren Verhalten und \nderen Leistung sei nicht Sinn und Zweck der Neuanschaffung. \nEine derartige Mitarbeiterkontrolle sei weder möglich noch \nbeabsichtigt. Auch andere Mitbestimmungstatbestände seien nicht \nerfüllt. Die Beschaffung des Datenverarbeitungsystems diene \nausschließlich dazu, das vorhandene System zu ersetzen. Es gebe \nkeine wesentlichen Auswirkungen auf die Tätigkeit der \nBeschäftigten, da es sich lediglich um die Anschaffung \nleistungsfähigerer Geräte mit bloßer Kapazitätserweiterung \nhandele. Eine Änderung der Arbeitsabläufe erfolge nicht. \nEntgegen der Ansicht der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen seien die vom Antragsteller \nangeführten Gründe für die Ablehnung seiner Zustimmung zu der \nbeabsichtigten Vernetzung unbeachtlich. Es stelle keinen \nsachlichen Grund dar, wenn der Antragsteller die Zustimmung zur \nVernetzung verweigere, weil er der Anschaffung des Systems \nnicht zustimmen wolle.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte zu diesem Verfahren einschließlich der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) \nsowie der Gerichtsakten zu den Verfahren 16 L 1334/97.PVL \n- Verwaltungsgericht Aachen - und 16 K 3111/97.PVL \n- Verwaltungsgericht Aachen - = 1 A 5943/98.PVL - OVG NW - \nBezug genommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n21\n\nDer Antrag ist insgesamt zulässig.\n\n22\n\nInsbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall \nbezogenen Antrag auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn \nzwischenzeitlich das neue Datenverarbeitungssystem angeschafft \nund die Vernetzung eingerichtet worden ist. Denn die Einleitung \neines Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Anschaffung des \nDatenverarbeitungssystems und die Fortsetzung des bereits \neingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der \nVernetzung sind nach wie vor möglich, da beide Maßnahmen sowohl \nnoch rückgängig gemacht werden können als auch noch \nModifikationen zugänglich sind.\n\n23\n\nDer Antrag ist jedoch nur insoweit begründet, als der \nAntragsteller die Feststellung begehrt, daß die Anschaffung des \nDatenverarbeitungssystems einschließlich des Softwaresystems \n\"PROGESA 4\" für das Institut für Transfusionsmedizin seiner \nMitbestimmung unterliegt (1.). Hingegen ist er entgegen der \nAuffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nhinsichtlich der weiter begehrten Feststellung, daß die \nbeabsichtigte Vernetzung des Datenverarbeitungssystems im \nInstitut für Transfusionsmedizin mit dem großen \nKommunikationsnetz der B. nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nals gebilligt gilt, unbegründet (2.).\n\n24\n\n1. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der \nAnschaffung des Datenverarbeitungssystems für das Institut für \nTransfusionsmedizin folgt jedenfalls aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG \nNW. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in \nRationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, \nwesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von \ntechnischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten \noder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Diese \nVoraussetzungen erfüllt die vom Beteiligten beabsichtigte \nMaßnahme. \n\n25\n\nMit der Anschaffung des neuen Datenverarbeitungssystems wird \neine im Institut für Transfusionsmedizin vorhandene technische \nEinrichtung wesentlich geändert. Es wird ein vollständig neues \nSoftwareprogramm eingeführt, das sich erheblich von dem bisher \nverwendeten Datenverarbeitungssystem unterscheidet. \nInsbesondere werden ausweislich der Stellungnahme des Instituts \nfür Medizinische Informatik und Biometrie zusätzliche Daten \nüber den einzelnen Spendenempfänger erfaßt, die Verfügbarkeit \nvon Altdaten verbessert sowie die Möglichkeiten zur \nParametrisierung und damit zur Fortentwicklung des Systems \nerweitert. Daß eine wesentliche Änderung des \nDatenverarbeitungssystems vorliegt, zeigt sich auch darin, daß \nzur Bedienung des neuen Systems Schulungen der Beschäftigten \njedenfalls durch der Dienststelle angehörende Systembetreuer \nerforderlich sind. \n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten handelt es sich bei \ndem Datenverarbeitungssystem auch um eine technische \nEinrichtung, die geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung \nder Beschäftigten zu überwachen. Mit der Aufnahme des Merkmals \nder Überwachungseignung hat der Gesetzgeber klargestellt, daß \nes für die Mitbestimmungspflicht unerheblich ist, ob der \nDienststellenleiter mit der technischen Einrichtung eine \nVerhaltens- oder Leistungskontrolle beabsichtigt oder ob er \ndamit andere Ziele verfolgt; entscheidend ist allein, ob die \ntechnische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist. \nDie Überwachung der Beschäftigten kann auch aus der Sicht des \nDienststellenleiters ein unbeabsichtigter Nebeneffekt sein. Bei \nder technisierten Ermittlung von Verhaltens- oder \nLeistungsdaten ist eine Überwachungseignung daher selbst dann \nanzunehmen, wenn die gewonnenen Daten nicht im Hinblick auf \neine Überwachung der Beschäftigten ausgewertet werden. \n\n27\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, § 72 RdNr. 301, m.w.N.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie die Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen im einzelnen zutreffend \nausgeführt hat, erlaubt der Rückgriff auf das von dem Programm \n\"PROGESA 4\" erstellte Zugangsprotokoll die Feststellung, \nwelcher Beschäftigter zu welchem Zeitpunkt welche Eingabe \nvorgenommen hat. Dem entspricht es, daß die N. GmbH in ihrem \nSchreiben vom 16. Januar 1996 herausgestellt hat, das Programm \n\"PROGESA 4\" integriere ein umfassendes Kontrollsystem, das \nu. a. die Nachvollziehbarkeit aller Operationen gewährleiste. \nDurch diese Kontrollfunktion wird der Beteiligte in die Lage \nversetzt zu ermitteln, wann der einzelne Beschäftigte Zugriff \nauf das System genommen hat. Dies verschafft ihm die \nMöglichkeit, das Verhalten des einzelnen Beschäftigten zu \nüberwachen. Damit ist der Mitbestimmungstatbestand des § 72 \nAbs. 3 Nr. 2 LPVG NW erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob \nder Beteiligte überhaupt beabsichtigt, eine derartige \nÜberwachung vorzunehmen. Auch der Beteiligte hat dies im Rahmen \ndes Beschwerdeverfahrens nicht nachhaltig in Frage gestellt. Er \nberuft sich allein auf den - unerheblichen - Einwand, eine \nÜberwachung sei nicht beabsichtigt. Sein Vorbringen, eine \nMitarbeiterkontrolle sei nicht möglich, ist durch keine näheren \nAngaben belegt. Derartige Angaben sind jedoch im Hinblick auf \ndie sich aus dem Schreiben der N. GmbH vom 16. Januar 1996 klar \nergebende Überwachungseignung zu fordern, um das Vorliegen des \nMitbestimmungstatbestandes in Frage zu stellen. \n\n29\n\n2. Die nach § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NW \nmitbestimmungspflichtige Vernetzung des \nDatenverarbeitungssystems im Institut für Transfusionsmedizin \nmit dem großen Kommunikationsnetz der B. gilt gemäß § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NW als vom Antragsteller gebilligt, da dessen \nZustimmungsverweigerung unbeachtlich ist. \n\n30\n\nDie Weigerung der Personalvertretung, einer vom \nDienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist \nnur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der \nAblehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NW handelte. Denn nach der genannten Bestimmung \nhängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung \ngegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten \nAnbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten \nGründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu \neiner mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331\n\n32\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n33\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335.\n\n34\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, daß \nsie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n36\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die im Schreiben des \nAntragstellers vom 2. April 1997 niedergelegte Begründung für \ndie Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich. \n\n37\n\nDer Einwand des Antragstellers, er benötige für seine \nAufgabenerfüllung insbesondere im Zusammenhang mit der in Rede \nstehenden Maßnahme einer qualifizierten fachlichen Beratung, \ndie ihm bislang nicht gewährt worden sei, steht dem Eintritt \nder Zustimmungsfiktion aus § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht \nentgegen. \n\n38\n\nInsofern ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, daß die \nErklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW erst zu laufen \nbeginnt, wenn der Leiter der Dienststelle die erforderlichen \nInformationen und Unterlagen übermittelt hat. Ohne ausreichende \nUnterrichtung kann die Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW \nnicht eintreten. Falls der Personalrat die erfolgte \nUnterrichtung nicht für ausreichend hält, muß er dies dem \nLeiter der Dienststelle innerhalb der Erklärungsfrist \nmitteilen. Nur dann, wenn der Personalrat ausreichend \nunterrichtet worden ist, vermag die Begründung der \nZustimmungsverweigerung mit dem Hinweis auf eine (angeblich) \nnicht ausreichende Unterrichtung den Eintritt der Fiktion des \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht zu verhindern.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. August \n1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 = \nBuchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr.1 = \nPersR 1988, 18 = PersV 1988, 357 = ZBR \n1988, 258 = ZfPR 1989, 17; Beschlüsse \ndes Fachsenats vom 20. März 1997 - 1 A \n3677/93.PVL - und vom 19. April 1993 - \nCL 59/89 -, PersV 1995, 493 = RiA 1995, \n46, jeweils m.w.N. \n\n40\n\nVorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, daß der Beteiligte \nden Antragsteller über die beabsichtigte Vernetzung des neuen \nDatenverarbeitungssystems mit dem Kommunikationsnetz der \nHochschule nur unzureichend unterrichtet hätte. Auch dem \nVorbringen des Antragstellers ist kein hinreichender Anhalt \ndafür zu entnehmen. Er hat es in seinem Ablehnungsschreiben vom \n2. April 1997 bei dem nicht näher substantiierten Vortrag \nbelassen, eine qualifizierte fachliche Beratung für die \nWahrnehmung seiner Aufgabenerfüllung zu benötigen. Sowohl \ndiesem Schreiben als auch seinem Vorbringen im vorliegenden \nBeschlußverfahren fehlt es an jeglichen konkreten Darlegungen \ndazu, warum die vom Beteiligten zur Verfügung gestellten \nInformationen für eine Entscheidung über die Zustimmung zur \nVernetzung des neuen Datenverarbeitungssystems mit dem großen \nKommunikationsnetz nicht ausreichend gewesen sind.\n\n41\n\nAuch die Erklärung des Antragstellers, die Zustimmung zum \nbeabsichtigten Netzbetrieb mache allein keinen Sinn, stellt \nkeinen beachtlicher Grund für die Zustimmungsverweigerung dar. \n\n42\n\nIhrem Wortlaut nach läßt sich dieser Erklärung schon kein \nGrund für die Ablehnung der vom Beteiligten beabsichtigten \nMaßnahme entnehmen. Denn aus der Erklärung heraus ist nicht \nerkennbar, was der Antragsteller gegen die allein zum \nGegenstand des Mitbestimmungsverfahrens gemachte Vernetzung \neinwenden will. \n\n43\n\nAber auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, \ner habe sich mit dieser Begründung im Kern darauf gestützt, daß \nes ihm nicht möglich sei, über die Zustimmung zur Vernetzung zu \nentscheiden, ohne daß das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich \nder Anschaffung des neuen Datenverarbeitungssystems \nabgeschlossen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. \nEine derartige Begründung liegt nämlich außerhalb des dem \nAntragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechts. \n\n44\n\nDas jeweilige Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat \nnur, sich zu der beabsichtigte Maßnahme zu äußern, nicht jedoch \nseine Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. \nInsbesondere liegt es außerhalb des dem Personalrat zustehenden \nMitbestimmungsrechts, wenn er seine Zustimmmung allein deshalb \nverweigert, um einem ganz anderen Beteiligungsverfahren \nNachdruck zu verleihen oder eine angebliche oder tatsächliche \nVerletzung seiner Rechte in der Vergangenheit zu ahnden.\n\n45\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 19. \nApril 1993 - CL 59/89 -, a.a.O.\n\n46\n\nNichts anderes gilt, wenn der Personalrat seine Zustimmung \nzu einer ihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme versagt, \nweil er damit seine Beteiligung an einer anderen Maßnahme \nerreichen will. \n\n47\n\nGleichermaßen liegt es in der Regel\n\n48\n\n- zu besondere Fallkonstellationen \nbetreffende Ausnahmen vgl. BVerwG, \nBeschlüsse vom 29. Januar 1996 - 6 P \n38.93 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. \n93 = NVwZ 1997, 286 = PersR 1996, 239 = \nPersV 1996, 465 = RiA 1997, 132 = \nSchütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 86 = ZBR \n1997, 25 = ZfPR 1996, 122 = ZTR 1996, \n570,und vom 9. Dezember 1998 - 6 P \n6.97 -, BVerwGE 108, 135 = Buchholz \n251.5 § 74 HePersVG Nr. 2 = PersR 1999, \n265 = PersV 1999, 470 = ZfPR 1999, 80 = \nZTR 1999, 428 -\n\n49\n\nauch außerhalb des dem Personalrat zustehenden \nMitbestimmungsrechts, wenn er sich - wie hier der \nAntragsteller - für die Verweigerung der Zustimmung zu einer \nihm zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme allein darauf \nberuft, hinsichtlich einer anderen Maßnahme hätte eine \nBeteiligung erfolgen müssen. Denn auch mit einer derartigen \nZustimmungsverweigerung äußert er sich nicht zu der zum \nGegenstand des Mitbestimmungsverfahrens gemachten Maßnahme.\n\n50\n\nOb etwas anderes gilt, wenn für die Frage der Zustimmung zu \nder vorgelegten Maßnahme die Beteiligung hinsichtlich der \nanderen Maßnahme sachnotwendig vorrangig ist, bedarf keiner \nEntscheidung, da vorliegend ein derartiger sachnotwendiger \nVorrang nicht vorhanden ist. Insbesondere ist dem Antragsteller \neine Entscheidung über die Zustimmung zu der beabsichtigten \nVernetzung auch ohne eine Beteiligung hinsichtlich der \nAnschaffung des Datenverarbeitungssystem möglich. Er weist zwar \nrichtigerweise darauf hin, daß im Rahmen eines nach seiner \nzutreffenden Ansicht noch durchzuführenden \nMitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Systemanschaffung \neine Modifikation der Einzelheiten über dessen Ausgestaltung, \ninsbesondere über die Art und den Umfang der verarbeiteten \nDaten, denkbar ist. Insofern ist ihm zuzugestehen, daß \nderartige Einzelheiten einen wesentlichen Punkt für die \nEntscheidung über die Zustimmung zur Vernetzung darstellen \nkönnen. Bei seiner Entscheidung über den gestellte \nZustimmungsantrag hatte der Antragsteller jedoch allein die \nAusgestaltung des Datenverarbeitungssystems zugrundezulegen, \nwie sie vom Beteiligten bei der Einleitung des \nMitbestimmungsverfahrens vorgesehen war. Sollte in der \nFolgezeit - insbesondere im Rahmen des noch durchzuführenden \nMitbestimmungsverfahrens - die Ausgestaltung wesentlich \nverändert werden, hätte der Beteiligte ein neues \nMitbestimmungsverfahren einzuleiten, im Rahmen dessen der \nAntragsteller die Möglichkeit hätte, seine Bedenken \nhinsichtlich der veränderten Art der Vernetzung geltend zu \nmachen. \n\n51\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n52\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/1-a-5595-97-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/1-a-5595-97-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306433","retrieved":"2026-07-09 03:34:25.846467+00:00"}}