{"status":"available","doknr":"OLD306430","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.1A3563.97PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"1 A 3563/97.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAnläßlich des Ausscheidens der früheren Stelleninhaberin war \nin den Medizinischen Einrichtungen der H. -H. -\nUniversität D. an der Lehranstalt für Technische \nAssistenten in der Medizin die Stelle des Leitenden \nLehrassistenten /der Leitenden Lehrassistentin zum 1. Januar \n1996 neu zu besetzen. Auf eine interne Stellenausschreibung \nbewarben sich die Lehrassistentinnen M. R. -L. , \nM. S. , M. S. und M. S. . \nNachdem der ärztliche Leiter der Lehranstalt unter Beteiligung \ndes Antragstellers mit den Bewerberinnen Auswahlgespräche \ndurchgeführt hatte, bat dieser die Personalverwaltung, die bis \ndahin in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 15 Teil II D der \nVergütungsordnung zum BAT eingruppierte und nur befristet zu \n100 % der Arbeitszeit beschäftigte Bewerberin S. in die \nzu besetzende Stelle einzuweisen. Zur Begründung verwies er auf \neinen Auswahlvermerk vom 9. November 1995. Dieser Vermerk \nenthält im wesentlichen die aus Sicht des Leiters der \nLehranstalt bei der Bewerberauswahl zu berücksichtigenden \nFähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften sowie \nnähere Ausführungen dazu, inwieweit die Beschäftigte S. \ndiesen Anforderungen genügt. \n\n4\n\nUnter dem 24. November 1995 bat der Beteiligte den \nAntragsteller um Zustimmung zu der vorgesehenen unbefristeten \nErhöhung der Arbeitszeit der Beschäftigten S. sowie der \nÜbertragung höherwertiger Tätigkeiten an diese unter \nEingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 14 Teil \nII D der Vergütungsordnung zum BAT. Mit Schreiben vom 7. \nDezember 1995 teilte der Antragsteller mit, daß er \nbeabsichtige, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Nachdem die \nAngelegenheit am 3. Januar 1996 zwischen den Beteiligten \nerörtert worden war, stimmte der Antragsteller mit Schreiben \nvom 15. Januar 1996 der Maßnahme endgültig nicht zu. Zur \nBegründung führte er im wesentlichen an: \n\n5\n\n \"Dem Personalrat liegt auch bis heute eine ausreichende \nAuswahlbegründung nicht vor. Die Erklärungen, die Herr \nProf. Q im Rahmen der Erörterung zur Auswahl gegeben \nhat, sind sachfremd. Hier wurden alte Vorwürfe aus \nzurückliegenden Jahren gegen die Bewerberinnen S. \nund R. -L. herangezogen, die weder damals noch \nheute ausreichend geklärt wurden. Außerdem wurden die \nAngelegenheiten nie personalaktenkundig und können \ninsofern zur Beurteilung auch nicht herangezogen \nwerden.\n\n6\n\n Als entscheidend für die Auswahl der leitenden \nSchulleitung wurden von Herrn Prof. Q in seinem \nSchreiben vom 09.11.95 10 Punkte als entscheidend für die \nfachliche Bewertung genannt. Inwieweit die Bewerberinnen \ndiese Punkte erfüllen oder nicht erfüllen, wird bei der \nAuswahlbegründung für Frau S. aber in keiner Weise \ndargelegt.\n\n7\n\n Bei der Bewertung der Vorerfahrungen ist festzustellen, \ndaß Frau S. nur über eine geringe Erfahrung als \nLehr-MTA verfügt. Im Gegensatz zu den übrigen \nBewerberinnen hat Frau S. nur eine dreijährige \n50 %ige Tätigkeit als Lehrassistentin vorzuweisen, während \ndie Mitbewerberinnen eine langjährige Erfahrung in der \nTätigkeit in der MTA-Schule absolviert haben. Da fachliche \nKritik an der Tätigkeit als Lehrassistentin, insbesondere \nbei den Bewerberinnen R. -L. und S. in \nkeiner Weise existiert, schlägt der Personalrat vor, eine \ndieser beiden Kolleginnen mit der Tätigkeit zu \nbetrauen.\n\n8\n\n Der Personalrat weist im übrigen darauf hin, daß bei einer \nÜbertragung der Funktion der leitenden Lehr-MTA an Frau \nS. die Abdeckung des Faches Mikrobiologie nicht \ngewährleistet wäre, da hier nur eine halbe Stelle \ndauerhaft frei wird, der Bedarf der MTA-Schule für den \nBereich Mikrobiologie jedoch eine 100 %-Stelle \ndarstellt.\"\n\n9\n\nUnter dem 24. Januar 1996 teilte der Beteiligte dem \nAntragsteller mit, die Maßnahme gelte gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NW als gebilligt, weil der Antragsteller die Zustimmung \naus Gründen versagt habe, die offensichtlich außerhalb des \nRahmens des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes lägen. Der \nAntragsteller habe sein eigenes Werturteil über die notwendige \nQualifizierung der Bewerberinnen an die entsprechende Bewertung \ndurch die Dienststelle gesetzt. \n\n10\n\nUnter Änderung ihres Arbeitsvertrages wurde die Beschäftigte \nS. am 12. Februar 1996 aufgrund der Übertragung \nhöherwertiger Tätigkeiten in die Vergütungsgruppe IV b \nFallgruppe 14 Teil II D der Vergütungsordnung zum BAT \neingruppiert. \n\n11\n\nAm 24. Mai 1996 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß \nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts dem Antrag des Antragstellers,\n\n12\n\nfestzustellen, daß der Beteiligte \ndurch die Besetzung der Stelle der \nLeitenden Lehrassistentin in der \nLehranstalt für technische Assistenten \nin der Medizin mit Frau M. \nS. Mitbestimmungsrechte des \nAntragstellers verletzt hat, \n\n13\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die \nZustimmung des Antragstellers zu der in Rede stehenden, nach § \n72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LPVG NW mitbestimmungspflichtigen \nPersonalmaßnahme gelte nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW \nals erteilt. Der Antragsteller habe seine Zustimmung nicht \noffensichtlich aus unbeachtlichen Gründen verweigert. Im Kern \nberuhe die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers auf der \nAussage, der Dienststellenleiter habe gerade vor dem \nHintergrund der selbst formulierten und als entscheidend \nbezeichneten Auswahlpunkte nicht schlüssig dargelegt, worauf \nsich seine Personalentscheidung gründe. Zudem habe der \nAntragsteller im Erörterungstermin jedenfalls auch als relevant \nbezeichnete Vorbehalte gegen zwei Bewerberinnen als sachfremd \nmoniert, weil sie auf alten, ungeklärten und nicht \naktenkundigen Vorwürfen beruhten. Derartige Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung zu einer Auswahlentscheidung lägen \nnicht offensichtlich außerhalb, sondern gerade innerhalb des \neinschlägigen Mitbestimmungstatbestandes. \n\n14\n\nGegen den dem Beteiligten am 10. Juli 1997 zugestellten \nBeschluß haben dessen Prozeßbevollmächtigte am 6. August 1997 \nBeschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist um vier Wochen am 1. Oktober 1997 \nbegründet. \n\n15\n\nDer Beteiligte trägt im wesentlichen vor: Der Antragsteller \nkönne sich nach der Erörterung am 3. Januar 1996 nicht mehr auf \nfehlende Informationen berufen. Im Rahmen dieser Erörterung \nhabe der Antragsteller Gelegenheit gehabt, hinsichtlich aller \naus seiner Sicht fehlenden Informationen nachzufragen. Zudem \nhabe für ihn die Möglichkeit bestanden, schriftlich \nZusatzinformationen anzufordern. Damit sei er ausreichend \ninformiert worden. \n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt \nergänzend im wesentlichen vor: Die Zustimmung gelte nicht als \ngebilligt, da die vorgetragenen Argumente zum Kernbereich der \ndem Mitbestimmungsrecht zuzurechnenden Einwendungsmöglichkeiten \ngehörten. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg. \n\n24\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n25\n\nInsbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall \nbezogenen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis, da die inzwischen \ndurchgeführte Personalmaßnahme rückgängig gemacht werden \nkann.\n\n26\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n27\n\nDie nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 LPVG NW \nmitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme gilt nicht als vom \nAntragsteller gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung \nbeachtlich ist. \n\n28\n\nDie Weigerung der Personalvertretung, einer vom \nDienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist \nnur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der \nAblehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung \nhängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung \ngegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten \nAnbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten \nGründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu \neiner mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331\n\n30\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n31\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335.\n\n32\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, daß \nsie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n34\n\nBei personellen Maßnahmen, die auf dem Prinzip der \nBestenauslese aufbauen, ist zu berücksichtigen, daß die \nBeurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung allein dem Dienststellenleiter obliegt. In \ndiesen Fällen ist dem Dienststellenleiter von Verfassungs wegen \n(Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und \nBeurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur \nbeschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung \nmit ihren Einwendungen nicht eindringen kann. Der Personalrat \nkann insoweit die Zustimmung nur dann verweigern, wenn die \nDienststelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder \nallgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt hat. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. März \n1990 - 6 P 34.87 -, Buchholz 250 § 77 \nBPersVG Nr. 10 = DVBl. 1990, 873 = NVwZ \n1990, 974 = PersR 1990, 179 = PersV \n1990, 439 = ZfPR 1991, 13 = ZTR 1990, \n394; Beschluß des Fachsenats vom 26. \nAugust 1998 - 1 A 2305/96.PVL -.\n\n36\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die im Schreiben des \nAntragstellers vom 15. Januar 1996 niedergelegte Begründung für \ndie Verweigerung der Zustimmung beachtlich. \n\n37\n\nZwar ist dem Beteiligten zuzugestehen, daß es dem \nAntragsteller verwehrt ist, sein eigenes Werturteil an die \nStelle desjenigen der Dienststelle zu setzen, wie es vorliegend \nin der Beurteilung der Vorerfahrungen der Bewerberin S. \nim Verhältnis zu den Erfahrungen der Bewerberinnen R. -\nL. und S. sowie der daraus gezogenen \nSchlußfolgerung zur Besetzung der Stelle geschehen ist. Dennoch \nist die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers beachtlich, \nweil er neben diesem Umstand jedenfalls zwei andere Gründe \nangeführt hat, die sich jeder für sich im Rahmen der dem \nAntragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechte halten und denen \ngerade in ihrem Zusammenspiel ein besonderes Gewicht \nzukommt.\n\n38\n\nSo stellt bereits der Einwand, es liege keine ausreichende \nAuswahlbegründung vor, einen beachtlichen Grund für die \nZustimmungsverweigerung dar. Denn Voraussetzung für die \nAusübung des Mitbestimmungsrechts bei einer auf dem Prinzip der \nBestenauslese beruhenden Personalmaßnahme ist es, daß dem \nPersonalrat seitens des Dienststellenleiters dargelegt wird, \nauf welchen Umständen die Auswahlentscheidung basiert. Nur so \nist der Personalrat in der Lage zu beurteilen, ob die \nAuswahlentscheidung des Dienststellenleiters sich im Rahmen des \ndiesem zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält. \nAufgrund dessen liegt es nicht außerhalb des \nMitbestimmungsrechts, wenn der Personalrat seine \nZustimmungsverweigerung darauf stützt, über die Begründung für \ndie Auswahlentscheidung nicht ausreichend informiert worden zu \nsein. Für einen derartigen Einwand bestand vorliegend auch eine \nhinreichende tatsächliche Grundlage. Denn der Antragsteller hat \nzutreffend darauf hingewiesen, daß dem Auswahlvermerk des \nLeiters der Lehranstalt vom 9. November 1995 nicht zu entnehmen \nsei, auf welcher Grundlage die Entscheidung für die Bewerberin \nS. gefallen sei. Der Auswahlvermerk verhält sich zwar \numfangreich dazu, inwieweit die Bewerberin S. den im \neinzelnen benannten Anforderungen genügt. Es fehlen jedoch \njegliche Darlegungen zur Einschätzung der für wesentlich \ngehaltenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften \nder übrigen Bewerberinnen. An keiner Stelle wird zum Ausdruck \ngebracht, aufgrund welcher Umstände diese dem \nAnforderungsprofil nicht oder zumindest weniger genügen. \nInsbesondere fehlt es an jeglicher vergleichenden \nBetrachtungsweise zwischen der ausgewählten und den nicht \nberücksichtigten Bewerberinnen. \n\n39\n\nAuch der weitere - durch die Angabe von Einzelheiten - \nsubstantiierte Einwand des Antragstellers, im Rahmen der \nErörterung seien sachfremde Erwägungen zur Auswahl angegeben \nworden, stellt einen beachtlichen Grund für die \nZustimmungsverweigerung dar. Dieses Vorbringen betrifft den \nKern des Mitbestimmungsrechts, das dem Antragsteller bei einer \nauf dem Prinzip der Bestenauslese beruhenden Personalmaßnahme \nzusteht, da es den Vorwurf enthält, der Beteiligte habe den ihm \nzustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten. \nDem Einwand fehlt es auch nicht an der notwendigen \nSubstantiierung. Denn mit dem Hinweis, es seien im Rahmen der \nErörterung gegenüber den Bewerberinnen S. und R. -\nL. alte Vorwürfe aus zurückliegenden Jahren herangezogen \nworden, die weder damals noch heute ausreichend geklärt und \nauch nicht personalaktenkundig geworden seien, hat der \nAntragsteller seinen Grund für die Zustimmungsverweigerung \nhinreichend präzisiert. \n\n40\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n41\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/1-a-3563-97-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-24/1-a-3563-97-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306430","retrieved":"2026-07-09 03:34:25.567454+00:00"}}