{"status":"available","doknr":"OLD306457","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1123.20A3480.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-23","aktenzeichen":"20 A 3480/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 13.500,-- DM.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. \nKeiner der von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe \nliegt vor.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen \nnicht hervor. Die Kläger wenden sich in erster Linie gegen die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, die Verrohrung gehöre zu \nden Anlagen in und an fließenden Gewässern im Sinne des § 94 \nLWG; derartige Anlagen seien - was zutrifft - von ihrem \nEigentümer zu erhalten und unterlägen nicht der \nGewässerunterhaltungspflicht nach §§ 90 f. LWG. \nDementsprechend bezieht sich das Vorbringen der Kläger auf die \nFrage, wer zur Unterhaltung der ihren Acker querenden \nVerrohrung verpflichtet ist. Nach der bisherigen \nRechtsprechung des Senats sind unter Anlagen in und an \nfließenden Gewässern solche zu verstehen, die in besonderer \nGestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen \nvon ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele \nverfolgt werden. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai \n1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373; \nUrteil vom 4. Februar 1993 - 20 A \n3167/91 -; Urteil vom 22. August 1991 \n- 20 A 1272/90 -, ZfW 1992, 387.\n\n5\n\nZur Begründung für diese Anknüpfung an den Zweck der Anlage \nhat der Senat u.a. auf das Erhaltungsinteresse verwiesen. Die \ngenannten Voraussetzungen hat der Senat, soweit es um \nGewässerverrohrungen geht, als erfüllt angesehen bei einem \nDurchlaßbauwerk, das dazu dient, das Gewässer als Hindernis \nfür einen Verkehrsweg zu überwinden, \n\n6\n\nvgl. Urteil vom 22. August 1991 \n- 20 A 1272/90 -, a.a.O., \n\n7\n\nbei einer Gewässerüberwölbung, die zur Erschließung und \nNutzbarmachung jenseits des Gewässers gelegener Flächen \nerstellt worden ist, \n\n8\n\nvgl. Urteil vom 4. Februar 1993 \n- 20 A 3167/91 -, \n\n9\n\nund bei einer Verrohrung, über die eine Privatstraße \ngeführt wird und die zur Verbesserung der Nutzbarkeit des \ndurch die Rohrleitung durchquerten Grundstücks angelegt worden \nist. \n\n10\n\nVgl. Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A \n3083/91 -, a.a.O.\n\n11\n\nAusgehend hiervon mag problematisch sein, ob die im \nGrundstück der Kläger befindliche Verrohrung als Anlage im \nSinne des § 94 LWG zu betrachten ist. Der fragliche \nGewässerabschnitt ist, soweit bekannt, von Anfang an in \nverrohrtem Zustand auf und über das Grundstück geführt worden, \num das Wasser dem natürlichen Gefälle folgend von den \noberliegenden Grundstücken zur Ils abzuleiten. Die Verrohrung \nist demnach nicht von außen an ein bestehendes (offenes) \nGewässer herangetragen worden. Sie diente und dient dazu, die \nihr zur Entwässerung anderer Grundstücke zugedachte Aufgabe \nder Wasserführung zu verwirklichen. Hypothetisch hätte diese \nwasserwirtschaftliche Funktion zwar auch durch einen offenen \nGraben erfüllt werden können. Das ändert aber nichts daran, \ndaß in der gegebenen Situation die Verrohrung dazu bestimmt \nwar und noch ist, Vorflutinteressen zugute zu kommen, also den \nAbfluß des Wassers in Verfolgung auch wasserwirtschaftlicher \nZielsetzungen zu steuern. \n\n12\n\nDas kann letztlich auf sich beruhen. Jedenfalls läßt die \nKritik der Kläger an der Heranziehung des § 94 LWG nicht den \nSchluß zu, das Verwaltungsgericht habe das Klagebegehren im \nErgebnis unrichtig beurteilt. Das angefochtene Urteil ist \nzusätzlich - eigenständig tragend - darauf gestützt, die von \nden Klägern beanspruchten Veränderungen an der Verrohrung \nunterfielen inhaltlich nicht der Gewässerunterhaltungspflicht. \nDiese Erwägungen werden durch das Antragsvorbringen nicht \ndurchgreifend erschüttert. Die Unterhaltung eines Gewässers \numfaßt - soweit hier von Belang - die Erhaltung eines \nordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß (§ 28 Abs. 1 \nSatz 1 WHG). § 28 Abs. 1 Satz 3 WHG ermächtigt die Länder zu \nbestimmen, daß es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und \nseine Ufer auch in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in \nordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Im Einklang hiermit wird \nder Umfang der Gewässerunterhaltung durch § 90 LWG \numschrieben.\n\n13\n\nKennzeichnend für Unterhaltungsmaßnahmen ist damit \neinerseits die Erhaltung - und gegebenenfalls \nWiederherstellung - des bisherigen Zustandes des Gewässers und \nandererseits die Ordnungsmäßigkeit dieses Zustandes. Beides \nhat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von den Klägern \nbeanspruchten Erneuerung der Verrohrung mit Schwerlastrohren \nverneint. An der Richtigkeit dieser Beurteilung bestehen keine \nernstlichen Zweifel. Die vorhandenen Rohre weisen die begehrte \nEigenschaft der höheren Tragfähigkeit nicht auf. Daher kann \nvon einer Erhaltung im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein. \nVielmehr soll die Verrohrung in einen neuen Zustand versetzt \nworden, nämlich eine andersartige, bessere Qualität erlangen. \nDas bedeutet nicht von vornherein, daß es sich bei der in \nFrage stehenden Umgestaltung der Verrohrung um den Ausbau \neines Gewässers handelt; hierzu bedarf es einer wesentlichen \nUmgestaltung (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG). Das Verwaltungsgericht \nhat die Wesentlichkeit jedoch aufgrund konkreter Einzelheiten \nder neuen Verrohrung angenommen; die Kläger haben dem nichts \nvon Gewicht entgegengesetzt. Ihr Hinweis auf das Vorgehen des \nBeklagten in einem angeblich vergleichbaren Fall kann nur \nAufschluß darüber geben, wie der Beklagte in der Vergangenheit \ndas Problem der Anpassung alter Rohrleitungen an moderne \nBewirtschaftungsformen in der Landwirtschaft tatsächlich \ngehandhabt hat. Die von den Klägern behauptete Praxis des \nBeklagten ist dagegen ohne jede Bedeutung für die rechtliche \nWürdigung der Ersetzung alter Rohre durch neue Rohre höherer \nTragfähigkeit als Unterhaltung, \"erweiterte\" Unterhaltung oder \nAusbau und begründet den geltend gemachten Anspruch nicht. Für \ndas Bestehen des Anspruchs sind allein die hierfür gesetzlich \nfestgelegten Voraussetzungen maßgebend. \n\n14\n\nEbenfalls ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die \nErneuerung der Rohrleitung unter Verwendung von \nSchwerlastrohren nicht geboten ist, um das Gewässer in einem \nordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder in einen derartigen \nZustand zu versetzen. Die Pflicht zur Unterhaltung in einem \nkonkreten Einzelfall schließt nicht alle Maßnahmen ein, die \nihrer Art nach überhaupt als Unterhaltung in Betracht kommen. \nIhrem Umfang nach ist die Unterhaltungspflicht beschränkt auf \ndas für den ordnungsmäßigen Zustand des Gewässers \nErforderliche. \n\n15\n\nVgl. Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 28 \nRdnr. 17; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, \nStand März 1999, § 28 WHG Rdnrn. 9, \n13.\n\n16\n\nDie Ordnungsmäßigkeit des Zustandes beurteilt sich nach den \nwasserwirtschaftlichen Kriterien, die in § 28 Abs. 1 WHG, § 90 \nLWG genannt sind und u.a. Gesichtspunkte des Wasserabflusses \noder der ökologischen Gewässerfunktionen (§ 1 a WHG, § 2 \nAbs. 1 LWG) einschließen. Die begehrte Verstärkung der \nTragfähigkeit der Verrohrung dient indessen allein den \nInteressen der Kläger an einer ihren Vorstellungen \nentsprechenden landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen \nFläche. Wasserwirtschaftlich reicht die bisher vorhandene \nRohrqualität ohne weiteres aus. Die Beseitigung etwaiger \nRohreinbrüche oder sonstiger Beschädigungen kann, was die \nTragfähigkeit der Rohre anbelangt, am vorhandenen Zustand \norientiert werden. Störungen des Wasserabflusses erfordern \nallenfalls die Räumung und Instandsetzung der Rohrleitung, \nnicht den Einsatz von Schwerlastrohren. Die Argumentation der \nKläger, eine bloße Instandsetzung in der bisherigen \nRohrqualität sei angesichts ihrer Nutzungsinteressen unsinnig \nund unvertretbar, läßt außer acht, daß es - abgesehen von der \nFrage der Einstandspflicht für bereits eingetretene \nBeschädigungen der Rohrleitung - im Kern um die Tragung der \nMehrkosten geht, die zur Herbeiführung der höheren \nTragfähigkeit der Verrohrung anfallen werden. Ein zureichender \nGrund, den Beklagten mit diesen Mehrkosten zu belasten, obwohl \ndie wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit der Rohrleitung \nauch ohne die spezifischen Eigenschaften von Schwerlastrohren \ngewährleistet ist, ist unterhaltungsrechtlich nicht gegeben. \nAuch wenn es Sache des Beklagten ist, die vorhandene \nRohrleitung etwa durch Reparaturen instand zu halten, ist er \nnicht verpflichtet, hierbei Maßnahmen zu ergreifen, die, \nbetrachtet man sie für sich, seiner Unterhaltungspflicht nicht \nunterfallen. Die Gewässerunterhaltung verlangt insbesondere \nnicht, die Rohrleitung durch die Wahl tragfähigerer Rohre vor \nBeschädigungen zu bewahren, die auf den Einsatz schwerer \nlandwirtschaftlicher Maschinen auf der die Rohrleitung \nüberdeckenden Fläche zurückgehen. Das würde, unabhängig von \nallem anderen, voraussetzen, daß die Kläger bei der Nutzung \nder Fläche keine Rücksicht auf die vorhandene Tragfähigkeit \nder Rohrleitung zu nehmen hätten. Das trifft aber selbst dann \nnicht zu, wenn - was nach dem oben Gesagten unterstellt wird - \ndem Beklagten die Unterhaltungspflicht dem Grunde nach obliegt \n(§§ 1 a Abs. 2, 31 Abs. 2 WHG, §§ 96 Satz 1, 97 Abs. 6 Satz 1 \nLWG). \n\n17\n\nDie behauptete Zusage an den Voreigentümer des Grundstücks, \nihm werde infolge der Verlegung der Rohrleitung kein Nachteil \nentstehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn man von \neiner gleichsam \"dinglichen\" Erklärung ausgeht, auf die sich \nim Ansatz auch die Kläger berufen könnten, gibt es keinen \nAnhaltspunkt dafür, daß die Rohrleitung ursprünglich nicht \nsachgemäß verlegt worden ist oder im Rahmen der \nGewässerunterhaltung an die veränderten Bewirtschaftungsformen \ndes Geländes anzupassen ist. Nach Darstellung der Parteien ist \ndie Verrohrung im Flurbereinigungsverfahren erstellt worden. \nDer in einem solchen Verfahren festgestellte Plan \n- einschließlich des Gewässerplans - ist aus sich heraus \nverbindlich und besitzt rechtsgestaltende Wirkung (§ 41 Abs. 5 \nFlurbG). Dem Vorbringen der Kläger ist nichts zu entnehmen, \nwas darauf hindeuten könnte, daß die behauptete - nicht einmal \nschriftlich vorliegende - Erklärung außerhalb des \nFlurbereinigungsplans rechtswirksame Bindungen des Beklagten \nentfalten und aktuell anspruchsbegründend sein könnte. \nEbensowenig sind Tatsachen dargetan, aus denen ein Anspruch \nder Kläger auf Änderung des Flurbereinigungsplans im Hinblick \nauf das Vorhandensein des Gewässers in seiner gegenwärtigen \nForm abgeleitet werden könnte.\n\n18\n\nDamit entfallen zugleich die von den Klägern gesehenen \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ebenfalls kommt der aufgeworfenen \nFrage zur Unterhaltungspflicht der Grundstückseigentümer keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); diese \nFrage ist nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich \nund damit nicht klärungsbedürftig. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-23/20-a-3480-99","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-23/20-a-3480-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306457","retrieved":"2026-07-09 03:34:28.027378+00:00"}}