{"status":"available","doknr":"OLD306452","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1123.10B1504.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-23","aktenzeichen":"10 B 1504/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. August 1998 in \nder Gestalt der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Mai 1999 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen beide \nBeteiligte selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. August 1998 in \nGestalt der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Mai 1999 zu \nUnrecht abgelehnt.\n\n4\n\nDie im Verfahren nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO \ngebotene Abwägung des Vollzugsinteresses des Beigeladenen \neinerseits und des Interesses des Antragstellers, von einer \nVollziehung vorläufig verschont zu bleiben, andererseits führt \nzu dem Ergebnis, daß dem letzteren Interesse der Vorrang \ngebührt. Auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren \ngebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß dem \nAntragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das \ngenehmigte Vorhaben zusteht und die Hauptsache daher \nvoraussichtlich Erfolg haben wird. \n\n5\n\nDie Baugenehmigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit \nrechtswidrig, weil sie zu Lasten des Antragstellers gegen die \nnachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW verstoßen \ndürfte.\n\n6\n\nDas Vorhaben hält aller Voraussicht nach mit einem an der \nwestlichen Außenwand des Gebäudes (an der Rückseite des \nBalkons des Dachgeschosses) befindlichen, 73 cm breiten \nWandabschnitt die gemäß §§ 6 Abs. 4, 5 BauO NW erforderliche \nTiefe der Abstandfläche nicht ein. Die Abstandfläche, die in \nder zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden \"Anlage zum \nAmtlichen Lageplan\" als Abstandfläche T 9 gekennzeichnet und \nmit einer Tiefe von 7,54 m ausgewiesen ist, ist fehlerhaft \nberechnet worden. Wie das Verwaltungsgericht in seinem \nBeschluß zutreffend ausgeführt hat, sind die öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure in ihrer zu den Bauvorlagen \ngehörenden Abstandflächenberechnung vom 1. Februar 1999 zu \neinem falschen Ergebnis gelangt, weil sie einen zu niedrigen \nSchnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut angenommen haben. \nBei richtiger Berechnung - insoweit kann auf die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden - ergibt sich \nfür die Abstandfläche T 9 eine Tiefe von 8,72 m.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat weiter dargelegt, daß die \nAbstandfläche T 9 ohne Berücksichtigung des \nSchmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 BauO NW) teilweise auf dem \nGrundstück des Antragstellers läge. Der Antragsgegner und der \nBeigeladene sind dieser Auffassung im weiteren Verfahren nicht \nentgegengetreten, und zwar auch dann nicht, nachdem im \nzweitinstanzlichen Ortstermin vom Berichterstatter Bedenken \ngeäußert worden waren, ob das Schmalseitenprivileg für den \nfraglichen Wandabschnitt in Anspruch genommen werden könne. \nAuch die im Ortstermin anwesenden öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure haben die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, daß eine Abstandfläche von 8,72 m auf dem \nAntragsteller-Grundstück liege, nicht in Zweifel gezogen. \nBestätigt wird die Richtigkeit der Annahme einer \nAbstandflächenüberschreitung, wenn man die Tiefe der \nAbstandfläche von 8,72 m in der maßstabsgetreuen \"Anlage zum \nAmtlichen Lageplan\" abgreift. Die Abstandfläche liegt hiernach \ngeringfügig (im Umfange weniger Zentimeter) auf dem Grundstück \ndes Antragstellers. \n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine \nAbstandflächenüberschreitung nicht deshalb im Ergebnis zu \nverneinen, weil im Hinblick auf den fraglichen Wandteil wegen \nAnwendung des Schmalseitenprivilegs nur die Hälfte der \ngemeinhin erforderlichen Tiefe der Abstandfläche eingehalten \nwerden müßte (hier also 4,36 m). Der Beigeladene kann das \nSchmalseitenprivileg für den hier zu betrachtenden \nWandabschnitt nicht in Anspruch nehmen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist allerdings zu Recht davon \nausgegangen, daß die Anwendung des Schmalseitenprivilegs keine \ndurchgehende Wand voraussetzt, sondern daß es auch auf durch \nVor- und Rücksprünge gegliederte Wände anwendbar ist (vgl. § 6 \nAbs. 6 Satz 3 BauO NW). Der Wandabschnitt, um den es hier \ngeht, ist jedoch nicht Bestandteil der nördlichen Außenwand \ndes genehmigten Gebäudes, für die der Beigeladene (u.a.) das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch genommen hat und der ihn das \nVerwaltungsgericht zugerechnet hat. Er ist vielmehr \nBestandteil der westlichen Außenwand des Gebäudes, wie die \nnachfolgenden Ausführungen ergeben.\n\n10\n\nIn der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist \nanerkannt, daß ein Gebäude mit verwinkelten Außenwänden, die \nVor- und Rücksprünge aufweisen, zu einer Grundstücksgrenze \nmehrere Außenwände haben kann.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n1. Februar 1988 - 10 B 3791/87 -, \n17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 - und \n28. Juni 1999 7 B 909/99 -.\n\n12\n\nOb ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch \nVor- und Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen oder \nBestandteil einer sonstigen, eigenständigen Wand ist, \nentscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 - und \n28. Juni 1999 - 7 B 909/99 -.\n\n14\n\nEine solche Betrachtung ergibt hier, daß der 73 cm breite \nWandabschnitt mit der Abstandfläche T 9 ausschließlich der \nwestlichen Wand des Gebäudes zuzurechnen ist. Der Versprung \ndieser Wand dient ersichtlich gestalterischen Zwecken. Die \nwestliche Fassade, die dem Eingangsbereich zugewandt ist und \nsich als einzige den Blicken der sich von der Straße her \nnähernden Bewohner und Besucher darbietet, sollte - anders als \ndie strengen, schmucklosen Nord- und Ostwände - durch \ngestalterische Elemente aufgelockert werden. Stilmittel dazu \nwaren - neben Balkonen - insbesondere Wandversprünge. Diese \nerstrecken sich über die gesamte Breite und Höhe der Fassade. \nIn den einzelnen Geschossen finden sich jeweils \nunterschiedliche Versprünge. Dies trifft auch für den hier \nbetrachteten, 73 cm breiten Wandabschnitt, der sich \nausschließlich im Dachgeschoß findet, zu. Zum Teil mögen die \ngeplanten Wandversprünge zwar auch dem Ziel gedient haben \n- diesen Eindurck legt die \"Anlage zum Amtlichen Lageplan\" \nnahe -, durch die Ausrichtung der jeweiligen Wandteile eine \noptimale Grundstücksausnutzung in abstandflächenrechtlicher \nHinsicht zu erreichen. Die Fassade weist im Dachgeschoß aber \nauch, und zwar zur Mitte der Westfassade hin, einen weiteren \nVersprung auf (der versetzt, aber parallel zu dem 73 cm \nbreiten Wandteil verläuft). Dieser ist - ebenso wie Versprünge \nin den unteren Geschossen - abstandflächenrechtlich erkennbar \nohne Bedeutung, so daß die Wandversprünge - wie auch die mit \nVersprüngen versehenen Balkonbrüstungen und der (rein \noptischen Zwecken dienende) Blendgiebel - insgesamt als \narchitektonische Gestaltungsmittel zur Schaffung einer \nanspruchsvollen und abwechslungsreichen Fassade angesehen \nwerden müssen. Die Gesamtbetrachtung läßt damit keinen anderen \nSchluß zu, als daß es sich bei der westlichen Fassade um eine \nbei natürlicher Betrachtung einheitliche Wand handelt. Dafür, \ndaß der hier interessierende schmale Wandteil Bestandteil \n(nur) der westlichen Außenwand ist, spricht im übrigen, daß er \neinen Teil der Rückwand des Balkons bildet, der - trotz seiner \nnordwestlichen Ausrichtung - in seiner Gesamtheit fraglos nur \nder westlichen Außenwand zugeordnet werden kann. \n\n15\n\nDamit kann das von dem Beigeladenen für die nördliche \nAußenwand des Gebäudes in Anspruch genommene \nSchmalseitenprivileg nicht auf die Berechnung der sich durch \nden 73 cm breiten Wandabschnitt ergebenden Abstandfläche T 9 \nerstreckt werden. Da der Beigeladene das Schmalseitenprivileg \nsowohl für die nördliche als auch für die östliche Außenwand \nin Anspruch genommen hat und es maximal auf zwei Außenwände \neines Gebäudes Anwendung findet (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW), \nist es bei dem genehmigten Vorhaben bereits verbraucht. Die \ndurch die westliche Außenwand des Gebäudes ausgelösten \nAbstandflächen sind daher nach der Grundregel des § 6 Abs. 4, \n5 BauONW zu berechnen. Hiernach bleibt es dabei, daß die Tiefe \nder errechneten Abstandfläche (8,72 m) in vollem Umfang auf \ndem Vorhabengrundstück nachzuweisen ist. Daran dürfte es, wie \ndargelegt, fehlen.\n\n16\n\nErgänzend bemerkt der Senat, daß die Erfolgsaussichten des \nAntragstellers für das Hauptsacheverfahren derzeit auch unter \nBerücksichtigung dessen positiv zu beurteilen sind, daß nicht \nausgeschlossen werden kann, daß eine erneute Vermessung evtl. \ndie Einhaltung der Abstandserfordernisse auch in bezug auf die \nAbstandfläche T 9 ergibt. Die der gerichtlichen Überprüfung \nzugrundeliegende Baugenehmigung in der derzeit maßgeblichen \nGestalt wiese jedenfalls gravierende Unklarheiten hinsichtlich \nnachbarrechtlich relevanter, abstandrechtlicher Umstände auf, \ndie zu Lasten des Beigeladenen gehen müßten. Auch diese \nFallgestaltung rechtfertigte gegenwärtig die \nAußervollzugsetzung der angefochtenen Baugenehmigung.\n\n17\n\nAngesichts des vorstehenden Ergebnisses kommt es auf die \nvon dem Verwaltungsgericht erörterte und bejahte Frage, ob das \nSchmalseitenprivileg für die nördliche Schmalseite des nach \nNordwesten weisenden Balkons des Dachgeschosses in Anspruch \ngenommen werden kann, d.h. ob diese Schmalseite Bestandteil \nder nördlichen Außenwand ist, nicht an. \n\n18\n\nFür die Entscheidung des Senats unerheblich ist des \nweiteren, ob das genehmigte Vorhaben im Hinblick auf das \nGrundstück des Antragstellers das Gebot der \nplanungsrechtlichen Rücksichtnahme wahrt. Insoweit sei \nlediglich, ohne daß damit einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren vorgegriffen werden soll, bemerkt, daß die \nAusführungen des Senats in der Parallelsache 10 B 1465/99, in \nder eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in bezug auf einen \nanderen Nachbarn verneint worden ist, nicht ohne weiteres auf \nden vorliegenden Fall übertragen werden können. Die \nBeeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers des \nvorliegenden Verfahrens durch das streitbefangene Vorhaben \nübersteigt die Beeinträchtigung des westlich angrenzenden \nGrundstücks, dessen Eigentümer Antragsteller des \nParallelverfahrens war, deutlich. Dies rührt zum einen aus dem \ngeringeren Abstand des Wohngebäudes zu dem genehmigten \nVorhaben her, zum anderen daraus, daß der Antragsteller des \nvorliegenden Verfahrens - wegen der sich frontal \ngegenüberliegenden Häuserwände - das Vorhaben in seiner \ngesamten Massivität wahrnimmt, daß er sich wegen des \nGrundstückszuschnitts gegen Einblicke in sein Grundstück auch \ndurch eine Grenzbepflanzung nicht schützen kann und daß sein \nGrundstück wegen der reinen Nordlage eine deutlich stärkere \nEinbuße an Besonnung erfährt. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-23/10-b-1504-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-23/10-b-1504-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306452","retrieved":"2026-07-09 03:34:27.596798+00:00"}}