{"status":"available","doknr":"OLD306480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1119.6B1828.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"6 B 1828/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem \nAntragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe der §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, daß das Verwaltungsgericht zu Recht \neine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt hat, dem Antragsteller \nAltersteilzeit in Form des Blockmodells für die Zeit vom \n1. August 1999 bis 31. Juli 2007 zu bewilligen, wobei der \nAntragsteller die bis zum Beginn des Ruhestandes zu \nerbringende Dienstleistung vollständig vorab in der Zeit vom \n1. August 1999 bis 31. Juli 2003 leistet und anschließend vom \n1. August 2003 bis 31. Juli 2007 voll vom Dienst freigestellt \nwird. Hierbei kann dahinstehen, ob der Anordnungsantrag \nbereits auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache \ngerichtet ist. Jedenfalls hat der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n4\n\nGemäß § 78 d Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG NRW) in der Fassung des Neunten \nGesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n20. April 1999, GV NRW 148, in Kraft getreten am 1. Juni 1999, \nkann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die \nZeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, \nTeilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen \nArbeitszeit bewilligt werden, wenn u.a. dringende dienstliche \nBelange nicht entgegenstehen. Gemäß § 78 d Abs. 2 LBG NRW kann \nAltersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, daß der \nBeamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende \nDienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll \nvom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Gemäß § 78 d \nAbs. 3 LBG NRW kann der Dienstherr von der Anwendung der \nVorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte \nVerwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. \n\n5\n\nZwar ist nach den Angaben des Antragsgegners nicht damit zu \nrechnen, daß der Dienstherr von der Anwendung des § 78 d LBG \nNRW ganz absehen oder die Beamtengruppe der Lehrer von der \nAnwendung ausschließen wird. Es läßt sich aber nicht mit der \nfür eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit feststellen, daß das dem Antragsgegner \nzustehende Ermessen zwigend im Sinne des Antragstellers \nausgeübt werden muß. Für eine dahingehende \nErmessensreduzierung auf Null liegen keine hinreichenden \nAnhaltspunkte vor. Vielmehr dürfte es im Bereich einer \nsachgerechten Ermessensausübung liegen, daß die \nBezirksregierung Düsseldorf ihre Entscheidung über das Gesuch \ndes Antragstellers auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung \nbis zum Erlaß ministerieller Richtlinien, die eine \ngleichmäßige Anwendung des § 78 d LBG NRW gewährleisten und \nnach der Sicherstellung der Finanzierung ergehen sollen, \nzurückstellt. Angesichts der seit dem Inkrafttreten des \nNeunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften \nerst verstrichenen kurzen Zeit und im Hinblick auf den \nbeträchtlichen Stellenwert gleichmäßiger und sachgerechter \nEntscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit ist dem \nAntragsteller nicht darin zu folgen, da das Gesetz bereits \nexistiere, müsse der Dienstherr auch sofort über entsprechende \nAnträge entscheiden. \n\n6\n\nEine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n8\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/6-b-1828-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/6-b-1828-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306480","retrieved":"2026-07-09 03:34:29.998561+00:00"}}