{"status":"available","doknr":"OLD306479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1119.6B1798.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"6 B 1798/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem \nAntragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe der §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, daß das Verwaltungsgericht zu Recht \neine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt hat, dem Antragsteller \nAltersteilzeit für die Zeit vom 19 bis 2 , \nhilfsweise bis zum \n 2 zu bewilligen. Hierbei kann dahinstehen, ob \nder Anordnungsantrag bereits auf eine unzulässige Vorwegnahme \nder Hauptsache gerichtet ist. Jedenfalls hat der Antragsteller \neinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n4\n\nGemäß § 78 d Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG NRW) in der Fassung des Neunten \nGesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n20. April 1999, GV NRW 148, in Kraft getreten am 1. Juni 1999, \nkann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die \nZeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, \nTeilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen \nArbeitszeit bewilligt werden, wenn u.a. dringende dienstliche \nBelange nicht entgegenstehen. Gemäß § 78 d Abs. 3 LBG NRW kann \nder Dienstherr von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen \noder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen \nbeschränken. \n\n5\n\nZwar ist nach den Angaben des Antragsgegners nicht damit zu \nrechnen, daß der Dienstherr von der Anwendung des § 78 d \nAbs. 3 LBG NRW ganz absehen oder die Beamtengruppe der Lehrer \nvon der Anwendung ausschließen wird. Es läßt sich aber zur \nZeit nicht mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, daß dem \nAntragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Altersteilzeit \nzusteht. Der Antragsgegner trägt vor, in der ungeklärten \nFinanzierung der notwendigen Ersatzeinstellung sei ein \ndringendes dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 78 d Abs. 1 \nNr. 4 LBG zu sehen, das der Bewilligung der \nTeilzeitbeschäftigung entgegenstehe. Sobald die Finanzierung \ngesichert sei, werde die Einführung der Altersteilzeit für \nbeamtete Lehrkräfte, mit der voraussichtlich zum 1. August 2 \nzu rechnen sei, im Erlaßwege geregelt. Ob dem Antragsgegner \ndarin zu folgen ist, daß zur Zeit dem Begehren des \nAntragstellers dringende dienstliche Belange entgegenstehen, \nkann offen bleiben. Jedenfalls läßt sich nicht mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß das dem \nDienstherrn zustehende Ermessen (§ 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG: \n\"kann\") zwingend im Sinne des Antragstellers ausgeübt werden \nmuß. Wenn der Dienstherr im Hinblick auf die ungesicherte \nFinanzierung der mit der Einführung der Altersteilzeit für \nbeamtete Lehrer zwangsläufig verbundenen Mehrausgaben die \npositive Bescheidung von Beurlaubungsanträgen vorerst \nzurückstellt, ist dies vielmehr eine zweifelsfrei sachgerechte \nErwägung, die der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs \nentgegensteht. \n\n6\n\nEine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO kommt der Rechtssache nicht zu. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n8\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/6-b-1798-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/6-b-1798-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306479","retrieved":"2026-07-09 03:34:29.921314+00:00"}}