{"status":"available","doknr":"OLD306478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1119.21A3868.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"21 A 3868/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die allein erhobene \nGehörsrüge dringt nicht durch; sie ist auf Angriffe gegen die \nAblehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht gestellten Beweisantrags zu der Behauptung, \ndaß der Kläger zu 2. unter dem Verdacht der Unterstützung der \nLTTE im Jahre 1991 festgenommen, dem \"Magistrate`s Court\" in \nColombo vorgeführt, dort von Rechtsanwalt A. G. \nvertreten, auch nach Beendigung dieses Verfahrens von den \nsrilankischen Sicherheitsbehörden unter diesem Verdacht \nmehrfach festgenommen und durch Intervention des Rechtsanwalts \nwieder freigelassen worden sei, gestützt.\n\n3\n\nDer Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \nAbs. 1 GG) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der \nProzeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \nziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als \nProzeßgrundrecht sicherstellen, daß die gerichtliche \nEntscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren \nGrund in der Außerachtlassung von entscheidungserheblichem \nVorbringen der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet das \nRecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit den \nGrundsätzen des Prozeßrechts auch die Berücksichtigung \nerheblicher Beweisanträge. Allerdings bietet es keinen Schutz \ndagegen, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen \noder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die \nNichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt \ndanach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie \nim Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, \nBeschluß vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, \n349, 353). \n\n4\n\nEin solcher Verstoß ist nicht in einer dem \nDarlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) genügenden \nWeise dargetan und letztlich auch in der Sache nicht gegeben. \nIn der Antragsschrift ist weder aufgezeigt, daß es sich bei \nder unter Beweis gestellten Behauptung unter Berücksichtigung \nder hier zu beachtenden Anforderungen an einen Folgeantrag \n(§ 71 Abs. 1 AsylVfG) um entscheidungserhebliches Vorbringen \nhandelt, noch sind die prozeßrechtlichen Vorgaben angeführt, \ngegen die die Ablehnung des Beweisantrags durch das \nVerwaltungsgericht aus Sicht der Kläger verstößt.\n\n5\n\nIn der Sache ist das unter Beweis gestellte Vorbringen, das \ndie Frage nach einer im Erstverfahren verneinten (vgl. Urteil \ndes Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 1999 - 18 K 1964/94.A -\n) Vorverfolgung des Klägers zu 2. betrifft, nicht \nentscheidungserheblich. Bei einem Folgeantrag - wie hier - \nfindet eine neue Sachprüfung des Asylbegehrens, auch in bezug \nauf eine Vorverfolgung, nur dann statt, wenn Gründe für ein \nWiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens \nnach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind und die \nZulässigkeitsvoraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 51 \nVwVfG in bezug auf den jeweiligen Grund erfüllt sind (vgl. OVG \nNRW, Beschluß vom 10. August 1999 - 1 A 5410/96.A -). Das \nWiederaufgreifen eines unanfechtbaren Verwaltungsverfahrens \nist, auch bei einem Folgeantrag nach § 71 AsylVfG, an die \ngesetzlich normierten Voraussetzungen gebunden; anderenfalls \nkönnte den öffentlichen Interessen an Rechtssicherheit und \nAufrechterhaltung des Rechtsfriedens nach unanfechtbarem \nAbschluß des Erstverfahrens zuwider die Rechts- oder \nBestandskraft einer Entscheidung schon bei neuem, für die \nEntscheidung in der Sache günstigen Vorbringen unterlaufen \nwerden. Das Vorbringen zu Verhaftungen des Klägers zu 2. im \nJahre 1991 und zu gerichtlichen Verfahren wegen Verdachts der \nUnterstützung der LTTE einschließlich des Schreibens des \nangesprochenen srilankischen Rechtsanwalts vom 20. April 1999 \nist keinem der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG, \nvon denen Nr. 3 von vornherein ausscheidet, zuzuordnen.\n\n6\n\nEs liegt auf der Hand, daß das für 1991 angegebene \nGeschehen keine nachträgliche, also nach unanfechtbarem \nAbschluß des Erstverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage \n(Nr. 1) betrifft.\n\n7\n\nZu dem angesprochenen Vorbringen sind auch keine neuen \nBeweismittel (Nr. 2) angebracht. Der Wiederaufgreifensgrund \nnach Nr. 2 läßt nicht bereits neues, für die Entscheidung in \nder Sache günstiges Vorbringen genügen, was zu einer \nweitgehenden Durchbrechung der Bestandskraft führen würde; er \nverlangt vielmehr neue Beweismittel. Neue Beweismittel im \nSinne der Nr. 2 sind Beweismittel, die auf schon im \nErstverfahren berücksichtigte Umstände bzw. auf schon im \nErstverfahren angebrachten Sachvortrag bezogen sind, für die \nbzw. für den seinerzeit die Beweislage nicht ausreichend war; \nsie sind darauf angelegt, die bereits früher vorgetragenen \nTatsachen nachträglich zu beweisen. Ein Beweismittel für einen \nneuen Tatsachenvortrag ist nach Nr. 2 aber nicht beachtlich \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 C 875.81 -, NVwZ \n1985, 899; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 51 Rdnr. \n16). Vorliegend ist das Schreiben des angesprochenen \nsrilankischen Rechtsanwalts vom 20. April 1999, auf das das \nVorbringen zu einer gesehenen individuellen Vorverfolgung des \nKlägers zu 2. maßgeblich gestützt ist, nicht ansatzweise auf \nfrüheres Vorbringen bezogen. Denn für Verhaftungen durch \nsrilankische Sicherheitskräfte und gerichtliche Maßnahmen in \nColombo bieten die im Erstverfahren gemachten Angaben des \nKlägers zu 2. keinerlei Anhalt. Dieser wie auch die übrigen \nKläger haben ihr erstes Asylbegehren auf die durch den \nBürgerkrieg im Norden Sri Lankas - insbesondere ständiges \nBombardieren - bedingte Angst um ihr Leben und auf Vorgehen \nder LTTE gestützt; für den Kläger zu 2. ist bei der Anhörung \nvor dem Bundesamt am 17. Januar 1994 ausdrücklich \nhervorgehoben worden, er habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit \nsrilankischen Sicherheitskräften gehabt. Für das im \nanwaltlichen Schreiben vom 20. April 1999 Gesagte bietet auch \ndas im Verfahren 18 K 1964/94.A in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht am 27. Januar 1999 Angeführte, der \nKläger zu 2. habe öfters Schwierigkeiten gehabt und sei \ngeschlagen worden, keine tauglichen Anknüpfungspunkte. Das \nAntragsvorbringen, das mit seinen Angriffen gegen die \nAblehnung des Beweisantrags ganz maßgeblich auf den Aspekt des \nneuen Beweismittels abhebt, ist danach schon im Ansatz \nverfehlt und verkennt mit seiner Forderung nach Erforschung \ndes vorgetragenen Sachverhalts die speziellen Voraussetzungen \neines Folgeantrags.\n\n8\n\nDas für den Kläger zu 2. in bezug auf eine Vorverfolgung im \nvorliegenden Folgeantragsverfahren Vorgetragene bot danach \nunter keinem rechtlich relevanten Gesichtspunkt einen \ntauglichen Ansatz für eine Überprüfung in der Sache, so daß \ndem Beweisantrag schon mangels Entscheidungserheblichkeit des \nVorbringens nicht nachzugehen war. Die für diese Beurteilung \ntragenden Aspekte hat das Verwaltungsgericht für seine \nAblehnung des Beweisantrags, wenn auch in anderer rechtlicher \nZuordnung zu Fragen der unauflösbaren Widersprüchlichkeit des \nVorbringens bzw. seiner Unglaubhaftigkeit, herangezogen. Daß \ndies, wie zur Gehörsrüge einleitend angeführt, in der \nBegründung nicht nachvollziehbar und objektiv willkürlich sei, \nist vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht ersichtlich. \nMängel der rechtlichen Zuordnung der Aspekte begründen weder \neine Willkür in der Behandlung des Beweisantrags noch sonst \neinen Gehörsverstoß. Denn der für die Wahrung des Rechts auf \nGehör maßgebliche Gehalt des Gebots - die Berücksichtigung \nentscheidungserheblichen Vorbringens und \nentscheidungserheblicher Beweisanträge - ist vorliegend nicht \nmißachtet worden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 ZPO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/21-a-3868-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/21-a-3868-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306478","retrieved":"2026-07-09 03:34:29.840396+00:00"}}