{"status":"available","doknr":"OLD306477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1119.20B2380.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"20 B 2380/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 10./14. Juli 1998 wird angeordnet. Dem \nAntragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin die in Befolgung des Bescheides \ngeleistete Beitragszahlung zurückzugewähren.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 23.650,70 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig. Entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners ist mit der Zahlung des in dem angegriffenen \nBescheid festgesetzten Betrages nicht das \nRechtsschutzbedürfnis für das Antragsbegehren entfallen. \nLeistet der Adressat eines sofort vollziehbaren belastenden \nVerwaltungsakts unter dem Druck drohender Vollzugsmaßnahmen \nder getroffenen Regelung Folge, so besteht sein Interesse an \nder Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann fort, \nwenn sich die erbrachten Leistungen - wie hier - rückgängig \nmachen lassen. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO trägt dieser \nFallgestaltung in gleicher Weise Rechnung wie derjenigen, in \nder die Behörde die Regelung zwangsweise durchgesetzt hat. \n\n4\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die sofortige Vollziehung \ndes streitigen Bescheides kann keinen Bestand haben. \n\n5\n\nÜber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \nsofort vollziehbare Erhebung öffentlicher Abgaben hat das \nGericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Ist der \nBescheid im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung schon \nvollzogen, so ist nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ergänzend über \ndie Aufhebung der Vollziehung zu befinden. In entsprechender \nAnwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sollen die Aussetzung \nund Aufhebung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides \nbestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte. Die Ausgestaltung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO als \nSollvorschrift besagt, daß die Aussetzung die Regel ist; \nbesondere Umstände können aber trotz ernstlicher Zweifel es \nausnahmsweise rechtfertigen, von der Aussetzung abzusehen. \n\n6\n\nVgl. den im vorliegenden Verfahren \nergangenen Senatsbeschluß vom 19. Juli \n1999, S. 2 BA.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in seiner \nersten Alternative sind erfüllt, ohne daß besondere Umstände \nausnahmsweise den Fortbestand der Vollziehung rechtfertigen. \n\n8\n\nNach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der \nRechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache \nvoraussichtlich Erfolg haben. Ungeachtet aller weiteren durch \ndas Antragsvorbringen aufgeworfenen Fragen spricht jedenfalls \nÜberwiegendes dafür, daß der dem angegriffenen Bescheid \nzugrundeliegende Beitragsmaßstab einer Kontrolle in einem \nHauptsacheverfahren nicht standhalten wird. Bei der \nÜberprüfung eines Beitragsbescheides im Aussetzungsverfahren \nist allerdings in der Regel von der Wirksamkeit der \nVeranlagungsregelung auszugehen, auf die der Bescheid gestützt \nist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für \nderen Unwirksamkeit bei summarischer Prüfung geradezu \naufdrängen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 17. März \n1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, \n670 f. m.w.N.\n\n10\n\nHier drängt sich nach vorläufiger Prüfung die Annahme auf, \nder Verteilungsmaßstab des § 2 der Veranlagungsrichtlinien des \nAntragsgegners widerspreche § 29 AAVG und dem Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Regelung in § 29 AAVG ist die \nBeitragslast auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis der \nihnen aus den Verbandsaufgaben erwachsenden Vorteile zu \nverteilen (Satz 2); die Maßstäbe der Veranlagungsrichtlinien \ndürfen zu den Vorteilen nicht in einem offensichtlichen \nMißverhältnis stehen (Satz 4). Während in der letztgenannten \nRegelung das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip Niederschlag \ngefunden hat, wonach die Beitragshöhe des einzelnen Mitglieds \nnicht außer Verhältnis zu dem abzugeltenden Vorteil stehen \ndarf, \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember \n1998 - 1 C 7.98 -, NJW 1999, 2292 \n(2295) m.w.N.,\n\n12\n\nträgt § 29 Satz 2 AAVG dem Gleichheitssatz Rechnung. Er \nverlangt, daß die Beiträge im Verhältnis der \nBeitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht \nverteilt werden.\n\n13\n\nVgl. BVerwG a.a.O.\n\n14\n\nBei der gebotenen generalisierenden und typisierenden \nBetrachtungsweise muß sich ein hinreichender Vorteilsbezug der \nMaßstabselemente feststellen lassen. Eine vorteilsgerechte \nBeitragsverteilung in diesem Sinne dürfte durch § 2 der \nVeranlagungsrichtlinien nicht gewährleistet sein. Nach dieser \nRegelung besteht der Beitrag für Mitglieder des Antragsgegners \naus einem festen Beitragsanteil von 900,-- DM und einem \nvariablen Beitragsanteil, der nach unten hin auf 100,-- DM und \nnach oben hin auf 100.000,-- DM begrenzt ist. Für den \nvariablen Anteil werden Beitragsbemessungszahlen ermittelt, in \ndie als Bemessungsfaktoren die Abfallmenge, die nach \nBelastungsgrad gestaffelte Abfallart (Gruppen I bis IV), die \nStellung des Entsorgers (Fremd- oder Eigenentsorger) und die \nBeseitigungsart (Ablagerung, thermische Behandlung sowie \nchemische, physikalische oder biologische Behandlung) \neingehen. Die Komponenten Abfallart und Beseitigungsart führen \nzu einer starken Differenzierung; Abfälle der Gruppe I \nschlagen mit dem 35fachen Satz von Abfällen der Gruppe IV zu \nBuche, das Verhältnis der Ablagerung zur thermischen \nBehandlung beträgt 5 : 1, zur chemischen, physikalischen und \nbiologischen Behandlung sogar 10 : 1.\n\n15\n\nMit dem Maßstab für den variablen Beitragsanteil hat sich \nder Antragsgegner unstreitig am Maßstab für die Lizenzentgelte \ngemäß § 11 LAbfG orientiert, in den ebenfalls die vorerwähnten \nEinflußgrößen mit identischen Faktoren eingehen (vgl. §§ 3 bis \n6 der Lizenzentgelt-Verordnung). Bereits dieser Umstand \nspricht deutlich gegen einen ausreichenden Vorteilsbezug des \nBeitragsmaßstabs. Denn Lizenzentgelt und Mitgliedsbeitrag \ndienen ganz verschiedenen Zwecken. Das Lizenzentgelt wird \nerhoben für die Zulassung des Lizenznehmers in einem \nstaatlichen bzw. kommunalen Monopolbereich. Es soll Vorteile \nabschöpfen, die mit dem durch die Lizenzvergabe eingeräumten \nPrivileg verbunden sind. Den Maßstab für seine Bemessung \nbildet deshalb das Ausmaß des wirtschaftlichen Nutzens, der \nsich aus der Ausnutzung der Lizenz und der damit \neinhergehenden Ausschöpfung knapper natürlicher Ressourcen \nergibt (vgl. LT-Drucks. 10/2613, S. 43). In diesem \nZusammenhang trägt die starke Entgeltspreizung in Abhängigkeit \nvon der Beseitigungsart insbesondere dem Umstand Rechnung, daß \nStandorte für Sonderabfalldeponien als besonders knappe \nRessource angesehen werden. Daneben muß die Spreizung vor dem \nHintergrund abfallrechtlicher Zielvorstellungen (§ 10 Abs. 2 \nSatz 1 LAbfG) aber auch als Instrument zur Steuerung der \nEntsorgungsart verstanden werden. Der hier in Rede stehende \nMitgliedsbeitrag erfüllt hingegen nach der Regelung des §§ 28, \n29 AAVG weder eine entsprechende Steuerungsfunktion noch \nbezieht er sich auf vergleichbare Vorteile wie das \nLizenzentgelt. Der Vorteil, dessentwegen er erhoben wird, ist \nnicht der Nutzen aus der Lizensierung, sondern aus den \nVerbandsleistungen. \n\n16\n\nZwischen der Beitragskomponente der Beseitigungsart und dem \nletztgenannten Vorteil ist nach vorläufiger Prüfung kein \nhinreichender Konnex erkennbar. Der Antragsgegner will dieser \nKomponente aufgrund von Berechnungen, die er im Verlauf des \nBeschwerdeverfahrens angestellt hat, nunmehr die Funktion \neines Korrekturfaktors beimessen und sieht darin ihren \nVorteilsbezug begründet. Seine Überlegungen hierzu überzeugen \nnicht. Die These, ohne Berücksichtigung der Beseitigungsart \ngerate die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes in eine \nSchieflage, ist nicht durch vorteilsbezogene Erwägungen \nbelegt. Trifft es zu, daß die Entsorgung von Abfällen der \nGruppen I bis IV einen stark unterschiedlichen Bedarf an \nVerbandsleistungen auslöst, so ist es auch angemessen, die \nEntsorger entsprechend dem jeweiligen Gruppenanteil der \nentsorgten Abfälle stark unterschiedlich mit Beiträgen zu \nbelasten. Sofern sich daraus für die Entsorger, die Abfälle \ndeponieren, wegen des geringen Anteils der den besonders \nproblematischen Gruppen I und II zugehörigen Abfälle am \nDeponiegut (vgl. das mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegte \nSchaubild 3) vergleichsweise geringe Beitragsanteile pro \nentsorgter Mengeneinheit ergeben, ist das stimmig und bedarf \ninnerhalb des gewählten Systems keiner Korrektur. Insoweit ist \nanzumerken, daß die Gruppe der Deponiebetreiber bzw. -benutzer \nkeineswegs - wie der Antragsgegner aus seinen Berechnungen \nableitet - bei einem lediglich an der Abfallmenge und der \nAbfallart ausgerichteten Maßstab mit nur 6 % am variablen \nAnteil des Beitragsaufkommens beteiligt wäre. Dieser Wert \nergäbe sich nach den Zahlenangaben des Antragsgegners \n(vorbehaltlich der Kappungsgrenze von 100.000,-- DM) nur, wenn \nin den drei Beseitigungsarten gleiche Abfallmengen entsorgt \nwürden. Das trifft aber ausweislich des Schaubildes 2 zur \nAntragserwiderung keineswegs zu. Wegen des hohen Anteils \nabgelagerter Abfälle ergeben sich tatsächlich wesentlich \nandere Größenverhältnisse. \n\n17\n\nDie vorgenommene starke Beitragsdifferenzierung nach \nMaßgabe der Beseitigungsart ließe sich lediglich dann \nrechtfertigen, wenn die Betreiber von Deponien losgelöst von \nAbfallmenge und Abfallart typischerweise in besonderem Maße \nvon den Verbandsleistungen profitieren könnten. Daß dies der \nFall wäre, ist weiterhin nicht schlüssig dargelegt oder sonst \nersichtlich. Der Antragsgegner verweist bloß pauschal auf die \nNotwendigkeit einer Langzeitsicherung für Deponien. Unter \ndiesem Aspekt mögen Verbandsleistungen, etwa in Gestalt des \nBetriebes derartiger Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AAVG) und der \nEntwicklung entsprechender neuer Entsorgungstechnologien (§ 2 \nAbs. 1 Nr. 5 AAVG), von Interesse sein. Der genannte \nGesichtspunkt darf aber nicht verselbständigt werden. So \nverursachen andererseits, wie der Antragsgegner selbst \neinräumt, Verbrennungsanlagen außerordentlich hohe \nInvestitionskosten, woraus sich ein besonderer Bedarf an \nanderen Verbandsleistungen ergeben kann (vgl. etwa § 2 Abs. 1 \nNrn. 2, 3 und 5 AAVG). Daß bei generalisierender Betrachtung \ndie Verbandstätigkeit nach § 2 Abs. 1 AAVG weit \nüberproportional auf die Ablagerungstechnologie ausgerichtet \nwäre, ist nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr spricht alles \ndafür, daß der Antragsgegner mit der Übernahme eines auf \nandere Zwecke ausgerichteten Maßstabs das Ziel verfehlt hat, \neinen auf die Vorteile der Verbandsleistungen bezogenen \nMaßstab zu schaffen.\n\n18\n\nDie Bedenken gegen den Beitragsmaßstab sind nicht etwa \ndeshalb unerheblich, weil \"Vertreter der Antragstellerin am \nBeitragsmodell mitgewirkt haben\". Ein Gesetzesverstoß der \nVeranlagungsrichtlinien führt zu deren Nichtigkeit und \nentzieht damit der Beitragsveranlagung die Grundlage. Das \nVerhalten einzelner Delegierter bei der Vorbereitung, Beratung \nund Verabschiedung der Veranlagungsrichtlinien gibt - auch \nunter dem Gesichtspunkt \"widersprüchlichen Verhaltens\" - keine \nHandhabe, diese Konsequenz zu relativieren. Im übrigen fehlt \nes an dem vom Antragsgegner gerügten widersprüchlichen \nVerhalten schon deshalb, weil die Mitglieder der \nDelegiertenversammlung, die über die Veranlagungsrichtlinien \nzu beschließen hat (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AAVG), nicht Vertreter \neinzelner Verbandsmitglieder sind. \n\n19\n\nDie bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes Beitragsbescheides verhelfen dem Antrag zum Erfolg. \nBeziehen sich die Zweifel - wie hier - auf den \nzugrundeliegenden Beitragsmaßstab, so können zwar wegen der \nPräzedenzwirkung einer Aussetzungsentscheidung ausnahmsweise \nüberwiegende Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit \nbestehen. Ein derartiger Ausnahmefall ist aber nur in Betracht \nzu ziehen, wenn die Haushaltsführung der beitragserhebenden \nKörperschaft ohne die sofortige Vollziehbarkeit schwer \ngefährdet würde. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen \nwerden. Während das tatsächliche Beitragsaufkommen 1997 und \n1998 bei 2.297,5 TDM bzw. 2.624,0 TDM lag (Berichtsentwurf \nüber die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1998, \nS. 27), veranschlagt der Antragsgegner das Beitragsaufkommen \n1999 nur noch auf 1.766,6 TDM (ebenda, S. 26). Es ist nicht \ndargetan, daß der Antragsgegner außerstande wäre, \nEinnahmeverluste in dieser Größenordnung für die \nvoraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens zu \nverkraften. Ausweislich seiner Bilanz 1998 verfügte er zum \nJahresende 1998 über allgemeine Rücklagen in Höhe von \n17.875,6 TDM. Seiner Behauptung, es handele sich um nicht \nliquide Mittel, die für abfallwirtschaftliche Projekte keine \nVerwendung finden könnten, kann nicht gefolgt werden. Anders \nals die Rückstellungen, die der Antragsgegner mit Rücksicht \nauf spezielle Verpflichtungen gebildet hat, unterliegen \nallgemeine Rücklagen keiner entsprechenden Zweckbindung. Sie \nsind deshalb für die Verbandsaufgaben nach §§ 2, 4 AAVG \nvorbehaltlich anderweitig begründeter Beschränkungen \nprinzipiell einsetzbar. Dementsprechend hat der Antragsgegner \nausweislich seiner Gewinn- und Verlustrechnung 1998 einen 1997 \nentstandenen Jahresfehlbetrag von 4.154,6 TDM aus der \nallgemeinen Rücklage gedeckt. \n\n20\n\nDaß die Rücklage für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 AAVG nicht \nzur Verfügung stehen wird, läßt sich auch unter \nBerücksichtigung der rechtsaufsichtlichen Weisung des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1996 nicht \nfeststellen; ob diese Weisung - was die Antragstellerin \nanzweifelt - zulässig war, kann deshalb offenbleiben. Der \nAntragsgegner ist angewiesen worden, aus ihm überlassenen \nstreitbefangenen Lizenzentgelten nur solche Ausgaben zu \nleisten, \"die ausschließlich zur Erfüllung bestehender \nRechtsverpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung des \nGeschäftsbetriebes des AAV unabweisbar - insbesondere zur \nVermeidung von Schadensersatzansprüchen - notwendig sind\". \nDies bedeutet, daß der Antragsgegner die genannten Mittel im \nBedarfsfall zumindest verwenden darf, um die unvermeidbaren \nKosten für Personal, sächliche Ausstattung usw. aufzubringen. \nDarüber hinaus dürfte aber auch der Mitteleinsatz für Kosten, \ndie im Zusammenhang mit dringenden Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 \nAAVG zusätzlich entstehen, von der Weisung gedeckt sein. \nInsoweit ist außerdem zu beachten, daß die allgemeine Rücklage \nkeineswegs nur aus Lizenzentgelten besteht, auf die sich die \nWeisung bezieht. Wie der Geschäftsführer des Antragsgegners im \nErörterungstermin selbst erklärt hat, sind der Rücklage u.a. \nauch Mittel aus Grundstücksverkäufen zugeflossen; ausweislich \nder Gewinn- und Verlustrechnung 1998 ist überdies der in \ndiesem Jahr erwirtschaftete Überschuß von nahezu 2 Mio. DM in \nsie eingestellt worden. Berücksichtigt man auf der anderen \nSeite, daß sich die Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 \nAAVG in einem vergleichsweise niedrigen Rahmen halten (1998 \n60,7 TDM, 1999 voraussichtlich 518 TDM, jeweils ausweislich \ndes Berichtsentwurfs über die Prüfung des Jahresabschlusses \nzum 31. Dezember 1998, S. 26), so kann für die \nvoraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht von \neiner ernsthaften Funktionsgefährdung des Antragsgegners im \nBereich der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 AAVG ausgegangen werden. \n\n21\n\nZwei weitere Gesichtspunkte kommen hinzu: Zum einen ergibt \nsich infolge der Entscheidung des Senats für den Antragsgegner \neine deutlich veränderte Finanzlage. Sollte dadurch wider \nErwarten die Aufgabenerfüllung des Verbandes doch in Frage \ngestellt werden, könnte das dem Ministerium Anlaß geben, seine \nWeisung zu überdenken; dies um so mehr, als in dem \nWeisungsschreiben vom 2. April 1996 nachdrücklich das \nministerielle Anliegen betont worden ist, den Fortbestand des \nAntragsgegners und seine Handlungsfähigkeit sicherzustellen. \nZum anderen hätte der Antragsgegner - anders als ein Verband, \nder Beiträge aufgrund eines gesetzlichen Maßstabs erhebt - es \nselbst in der Hand, durch eine Änderung der \nVeranlagungsrichtlinien eine rechtlich unbedenkliche Grundlage \nfür die Beitragserhebung zu schaffen. Angesichts all dessen \nmuß es bei der regelmäßigen Rechtsfolge des § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO sein Bewenden haben. \n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/20-b-2380-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/20-b-2380-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306477","retrieved":"2026-07-09 03:34:29.756572+00:00"}}