{"status":"available","doknr":"OLD306469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1119.19B1599.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"19 B 1599/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.\n\nDen Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozeßkostenhilfe unter \nAuferlegung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 90,-- DM bewilligt und Rechtsanwalt \nW. -L. in B. D. beigeordnet.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 1998 wird angeordnet, soweit der \nAntragstellerin zu 2. die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht wird.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die \nAntragsteller zu 1., 3. und 4. abzuschieben.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres \nAntrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt W. -L. in B. D. ist begründet. Die \nAntragsteller können die Kosten der Prozeßführung erster Instanz nur \nin Raten von monatlich 90,-- DM aufbringen, weil sie im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 166 VwGO iVm § 115 ZPO nur \nüber einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 272,50 DM \nverfügten. Darüber hinaus bietet die Rechtsverfolgung die gemäß \n§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ist zwar nur teilweise begründet. Dies rechtfertigt \njedoch nicht, auch den Prozeßkostenhilfeantrag teilweise abzulehnen, \nweil, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, der Teil \ndes Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen die Antragsteller \nunterliegen, unter Kostengesichtspunkten nicht von Belang ist.\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes ist begründet, soweit das \nVerwaltungsgericht die sinngemäß gestellten Anträge der \nAntragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die an die Antragstellerin zu 2. gerichtete \nAbschiebungsandrohung und auf Gewährung von Abschiebungsschutz für \ndie Antragsteller zu 1., 3. und 4. abgelehnt hat. \n\n4\n\nDer Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die \nan die Antragstellerin zu 2. gerichtete Abschiebungsandrohung in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 1998 ist \nbegründet, weil das private Interesse der Antragsteller an einem \nvorläufigen weiteren Verbleib der Antragstellerin zu 2. im \nBundesgebiet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Abschiebungsandrohung überwiegt.\n\n5\n\nDiese Interessenabwägung ergibt sich allerdings nicht aus den \nErfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller. Bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage ist vielmehr offen, ob der Widerspruch Erfolg haben \nwird. Ein der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung \nentgegenstehendes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG liegt bei einer Erkrankung des Ausländers dann vor, wenn im \nFalle der Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leben und Gesundheit besteht, weil sich sein \nGesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 (525).\n\n7\n\nDer Ausgang des laufenden Widerspruchsverfahrens hängt deshalb \ndavon ab, ob sich die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. im Falle \nihrer Rückkehr angesichts fehlender oder unzureichender \nBehandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde. Dazu bedarf es der Einholung \nweiterer Auskünfte, etwa des Auswärtigen Amtes oder der Deutschen \nBotschaft in Sarajewo. Die Einholung solcher Auskünfte muß aber dem \nlaufenden Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben, weil hierfür im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum ist.\n\n8\n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 29. Juni 1999 \nausgeführt, daß die Antragstellerin zu 2. nach den von ihr \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten an einer \nbehandlungsbedürftigen Traumatisierung infolge schwerer \nMißhandlungen und Vergewaltigungen durch serbische Soldaten leidet \nund daß sie auch nach der amtsärztlichen Stellungnahme von \nDr. W. vom 28. September 1998 wegen einer psychischen \nErkrankung behandlungsbedürftig ist. Dieses Krankheitsbild, daß nach \nden ärztlichen Bescheinigungen von Dr. A. vom 11. Mai 1998 und \nDr. R. vom 24. Juli 1998 sowie dem nervenärztlichen Gutachten \nvon Dr. (YU) M. vom 12. Oktober 1998 die Gefahr einer \nSelbsttötung begründet, hat sich nach der aktuellen fachärztlichen \nBescheinigung von Dr. R. vom 12. Juli 1999 bislang nicht \ndurchgreifend gebessert. Nach der Einschätzung von Dr. R. , der \ndie Antragstellerin zu 2. seit dem 23. Juli 1998 regelmäßig \nbehandelt, ist ihre psychische Verfassung noch immer instabil und \neine Fortsetzung der psychotherapeutischen und medikamentösen \nTherapie erforderlich. Diese Einschätzung wird durch die vom \nAntragsgegner vorgelegte Stellungnahme des stellvertretenden \nAmtsarztes Dr. W. vom 11. August 1999 nicht in Frage \ngestellt. Seine Auffassung, die (nur) einmal im Monat stattfindende \npsychotherapeutische Behandlung der Antragstellerin zu 2. \"deute\" \ndarauf hin, daß ihr Krankheitsbild weniger stark ausgeprägt sei, ist \neine bloße Vermutung, weil nichts dafür ersichtlich und auch nicht \nvorgetragen ist, daß Dr. W. vor Abgabe seiner Stellungnahme \nvom 11. August 1999 die Antragstellerin zu 2. untersucht hat. \nDeshalb vermag auch die Auffassung von Dr. W. , die \ndurchgeführte Behandlung sei ausreichend, nicht zu überzeugen.\n\n9\n\nEs spricht auch einiges dafür, daß die in der Stellungnahme vom \n11. August 1999 erneut vertretene Auffassung von Dr. W. , die \nAntragstellerin zu 2. könne in Bosnien-Herzegowina behandelt werden, \nden tatsächlichen Gegebenheiten in Bosnien-Herzegowina widerspricht. \nDer Senat hat in seinem Beschluß vom 29. Juni 1999 ausgeführt, daß \nnach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. September 1998 \nund 12. Mai 1999 die Behandlung von traumatisierten Personen und \nOpfern sexueller Gewalt in Bosnien-Herzegowina zwar grundsätzlich \nmöglich ist, aber schon für die derzeit in Bosnien-Herzegowina \nlebenden Personen die erforderlichen Kapazitäten fehlen. Diese \nEinschätzung wird durch die vom Antragsgegner eingeholten Auskünfte \nder Deutschen Botschaft in Sarajewo vom 30. August und 4. Oktober \n1999 nicht derart in Frage gestellt, daß die gegenüber der \nAntragstellerin zu 2. erlassene Abschiebungsandrohung offensichtlich \nrechtmäßig wäre.\n\n10\n\nDie Auskunft vom 30. August 1999 bestätigt lediglich, daß die \npsychotherapeutische Behandlung von sexuell mißbrauchten \n(traumatisierten) Frauen in Bosnien-Herzegowina \"in der Regel\" \nmöglich ist. Demgegenüber läßt sich der Auskunft nicht entnehmen, ob \ndie Antragstellerin zu 2. in Bosnien-Herzegowina tatsächlich \nbehandelt werden kann, weil die vorhandenen Kapazitäten entgegen der \nEinschätzung des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschöpft sind.\n\n11\n\nIn der Auskunft vom 4. Oktober 1999 werden zwar unter Hinweis auf \neinen ständigen Anstieg der Zahl der Einrichtungen zur Behandlung \nvon Traumatisierten in Bosnien-Herzegowina die dort vorhandenen \nKapazitäten als ausreichend bezeichnet. Konkrete Zahlen, die dem \nSenat eine Überprüfung dieser Aussage ermöglichen würden, werden \njedoch nicht genannt. Darüber hinaus wird auch keine konkrete \nEinrichtung angegeben, in der die Antragstellerin zu 2. tatsächlich \nbehandelt werden könnte. \n\n12\n\nIm übrigen begründet die Auskunft vom 4. Oktober 1999 auch \nZweifel an der fachlichen Kompetenz der in den Einrichtungen zur \nBehandlung von Traumatisierten tätigen Ärzte. Hierbei handelt es \nsich nach der Auskunft vom 4. Oktober 1999 um Fachärzte für \n\"Neuropsychiatrie\", weil Neurologie und Psychiatrie in Bosnien-\nHerzegowina nicht als getrennte Fachbereiche betrachtet werden. \n\"Einzelne\" dieser Ärzte sind nach der Auskunft der Deutschen \nBotschaft \"eher\" in Richtung Neurologie spezialisiert und deshalb \nwahrscheinlich nicht in der Lage, die Antragstellerin zu 2. \nhinreichend psychotherapeutisch zu behandeln. Sollte die \nAntragstellerin zu 2. in Bosnien-Herzegowina behandelt werden \nkönnen, ist deshalb in dem laufenden Widerspruchsverfahren weiter \naufzuklären, ob die erforderliche psychotherapeutische Behandlung \nder Antragstellerin zu 2. durch einen Facharzt für Neuropsychiatrie \nmit einer Spezialisierung in Richtung Psychiatrie sichergestellt \nist.\n\n13\n\nSpricht danach auf der Grundlage des bisherigen Sach- und \nStreitstandes einiges dafür, daß sich im Falle einer Rückkehr nach \nBosnien-Herzegowina die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. mangels \nvorhandener oder ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in ihrem \nHeimatland verschlimmern und die fachärztlich festgestellte \nSuizidgefahr verwirklichen könnte, so fällt die nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller \naus. Angesichts der nicht sicher abzuschätzenden Gefahren für Leben \nund Gesundheit der Antragstellerin zu 2. ist es sachgerecht, ihr den \nvorläufigen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten. \n\n14\n\nEiner Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin zu 2. \nsteht auch nicht, wie der Antragsgegner meint, die \"Sperrwirkung\" \ndes § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift werden \nGefahren im Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt \nist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Trotz \nbestehender konkreter erheblicher Gefahr kann sich der Ausländer \ndeshalb nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG berufen, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer \nVielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1998 \n- 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 (973 f.), vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, \n524 (525), und vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, NVwZ 1996, 199 (199 f.).\n\n16\n\nHier würde jedoch die nicht auszuschließende Lebens- und \nGesundheitsgefahr nur der Antragstellerin zu 2. individuell wegen \nihrer psychischen Erkrankung drohen, wobei die Erkrankung, selbst \nwenn sie entsprechend den von der Antragstellerin zu 2. vorgelegten \närztlichen Stellungnahmen allein eine Folge der Kriegsereignisse in \nBosnien-Herzegowina sein sollte, aufgrund individueller \nKriegserlebnisse hervorgerufen wurde. Personen, die als Folge \nindividueller Kriegserlebnisse traumatisiert sind, sind mit anderen \nWorten keine \"Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört,\" im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.\n\n17\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. November \n1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O.: Personen, die \nan einem angeborenen Herzfehler leiden, sind \nkeine \"Bevölkerungsgruppe\" im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG.\n\n18\n\nIm übrigen greift die \"Sperrwirkung\" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nselbst bei Bevölkerungsgruppen im Sinne dieser Vorschrift nicht \nein, wenn für den Ausländer im Falle seiner Abschiebung eine extreme \nGefahrenlage droht.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 \n- 9 C 13.97 -, a.a.O., (974), und Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., \n(200).\n\n20\n\nDas läßt sich hier angesichts der fortbestehenden \nSuizidgefährdung der Antragstellerin zu 2. und der zumindest \nungeklärten Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina nicht \nausschließen.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch den sinngemäß gestellten Antrag \nder Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig die Abschiebung der \nAntragsteller zu 1., 3. und 4. zu untersagen, zu Unrecht abgelehnt. \nDie Antragsteller können sich angesichts der vom Antragsgegner \nbeabsichtigten Abschiebung auf den für den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung erforderlichen Anordnungsgrund berufen. Sie haben darüber \nhinaus einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sie mit \nBlick auf Art. 6 GG einen Anspruch darauf haben, daß die \nAntragsteller zu 1., 3. und 4. vorläufig nicht nach Bosnien-\nHerzegowina abgeschoben werden.\n\n22\n\nArt. 6 GG, dessen Schutzbereich sich nicht auf Deutsche \nbeschränkt, gewährt zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt \nim Bundesgebiet. \n\n23\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272 \n(273 f.), und Urteil vom 9. Dezember 1997 \n- 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 742 (743), jeweils \nm.w.N..\n\n24\n\nDas gilt erst recht, wenn - wie hier - kein Familienmitglied ein \nAufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat. Art. 6 GG verpflichtet aber \nals wertentscheidende Grundsatznorm die zuständigen Behörden und \nGerichte, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines \nAusländers die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im \nBundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die \nder großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem \nArt. 6 dem Schutz von Ehe und Familie beimißt.\n\n25\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1989 - 2 \nBvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 (93), und vom \n12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, \nBVerfGE 76, 1 (49 f.).\n\n26\n\nArt. 6 GG als wertentscheidende Grundsatznorm ist deshalb auch \nbei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob ein Familienmitglied \nabgeschoben werden darf, während ein anderes Familienmitglied - wenn \nauch nur vorübergehend - im Bundesgebiet bleiben darf. In diesen \nFällen hat die verfassungsrechtliche Pflicht, Ehe und Familie zu \nschützen und zu fördern, allerdings ein geringeres Gewicht als in \nden Fällen, in denen sich ein Familienmitglied aufgrund einer ihm \nerteilten Aufenthaltsgenehmigung berechtigt im Bundesgebiet \naufhält.\n\n27\n\nOVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom \n26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR \n1998, 343 (346 f.).\n\n28\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist den Antragstellern zu 1., 3. \nund 4 vorübergehender Abschiebungsschutz zu gewähren. Bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, daß derzeit eine \nAbschiebung der Antragsteller zu 1., 3. und 4. mit Art. 6 GG als \nwertentscheidende Grundsatznorm nicht zu vereinbaren ist. Aufgrund \nder Erkrankung der Antragstellerin zu 2. und der zumindest \nungeklärten Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina \nüberwiegt das Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung \nder ehelichen und familiären Beistandsgemeinschaft im Bundesgebiet \ndas öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht \nder Antragsteller zu 1., 3. und 4. Denn es ist nicht von der Hand zu \nweisen, daß eine - wenn auch nur vorübergehende - Auflösung der \nbisherigen Beistandsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 2., \nihrem Ehemann und den zwei minderjährigen Kindern mit \nunkalkulierbaren Risiken für Leben und Gesundheit der \nAntragstellerin zu 2. verbunden wäre. Nach der aktuellen \nfachärztlichen Bescheinigung von Dr. R. vom 12. Juli 1999 ist \nihre psychische Verfassung noch immer instabil. Vor diesem \nHintergrund und angesichts der bestehenden Suizidgefahr spricht \nvorbehaltlich einer näheren Aufklärung, die dem laufenden \nWiderspruchsverfahren vorbehalten bleiben muß, vieles dafür, daß \nderzeit eine Trennung der Antragsteller erhebliche Gefahren für \nLeben und Gesundheit der Antragstellerin zu 2. begründet. Die \nAntragsteller zu 1., 3. und 4. sind nämlich für sie wichtige \nBezugspersonen. Das bestätigt insbesondere das nervenärztliche \nGutachten von Dr. (YU) M. vom 12. Oktober 1998. Dort \nheißt es u. a., die Antragstellerin zu 2. lebe auch für ihre zwei \nKinder, die ihr in ihrer Situation als einzige neben deren Ehemann \nTrost gäben.\n\n29\n\nDie Antragsteller können demgegenüber einen Anspruch der \nAntragsteller zu 1., 3. und 4. auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet \nnicht aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - herleiten. Der Anspruch \nauf Schutz des Familienlebens im Bundesgebiet gemäß Art. 8 EMRK \nsetzt voraus, daß das Familienleben der Antragsteller im \nBundesgebiet fest verankert ist.\n\n30\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 (189), \nm.w.N..\n\n31\n\nDas erfordert ein gesichertes Aufenthaltsrecht des \nFamilienangehörigen, mit dem der Ausländer sein Familienleben im \nBundesgebiet fortsetzen möchte. Davon kann keine Rede sein, solange \nes an einer bestandskräftigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht \ndes Familienangehörigen fehlt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 (527).\n\n33\n\nDas ist hier der Fall. Die Antragstellerin zu 2. kann sich nicht \nauf ein bestandskräftig zuerkanntes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet \nberufen.\n\n34\n\nDer Senat hat von einer möglichen Befristung der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die an die \nAntragstellerin zu 2. gerichtete Abschiebungsandrohung und der \neinstweiligen Anordnung zugunsten der Antragsteller zu 1., 3. und 4. \nabgesehen, weil nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen \noffen ist, wann die psychotherapeutische Behandlung der \nAntragstellerin zu 2. erfolgreich abgeschlossen ist und wann \nmöglicherweise eine Besserung des Gesundheitszustandes der \nAntragstellerin zu 2. gegeben sein könnte, die es rechtfertigen \nkönnte, den Antragstellern eine getrennte Ausreise zuzumuten. Es \nbleibt dem Antragsgegner unbenommen, der Antragstellerin zu 2. unter \nHinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 AuslG \naufzugeben, die erforderliche psychotherapeutische Behandlung \nmöglichst schnell durchführen zu lassen.\n\n35\n\nDie Beschwerde der Antragsteller im übrigen ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die weitergehenden Anträge zu Recht \nabgelehnt.\n\n36\n\nDer Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die an \ndie Antragsteller zu 1., 3. und 4. gerichtete Abschiebungsandrohung \nist unbegründet, weil die Abschiebungsandrohung insoweit \noffensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung wird auf die \nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß des \nVerwaltungsgerichts verwiesen und ergänzend ausgeführt, daß die \nAntragsteller zu 1., 3. und 4. aus dem Schutz von Ehe und Familie \ngemäß Art. 6 GG kein der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung \nentgegenstehendes Abschiebungshindernis herleiten können.\n\n37\n\nDer Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung stehen nur solche \nAbschiebungshindernisse entgegen, die in Gefahren begründet liegen, \nwelche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer \nVollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls \nein Schutz des Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde (sog. \ninlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), berühren demgegenüber \ndie Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, a.a.O., (526); OVG NRW, \nBeschluß vom 17. September 1999 - 19 B \n1201/98 -.\n\n39\n\nHier ergibt sich aus Art. 6 GG allein ein inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis. Die sich aus einer (vorübergehenden) \nTrennung der Antragsteller ergebenden Gefahren für das Leben und die \nGesundheit der Antragstellerin zu 2. wirken sich allein im \nBundesgebiet aus, weil die Antragstellerin zu 2., wie ausgeführt, \nderzeit nicht nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werden kann.\n\n40\n\nEiner Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern im \nWege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Duldungen \nzu erteilen, steht entgegen, daß eine solche Anordnung auf eine im \nVerfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der \nHauptsache hinauslaufen würde.\n\n41\n\nEbenso VGH Kassel, Beschluß vom \n18. Februar 1993 - 13 TG 2743/92 -, NVwZ-RR \n1993, 666 (666 f.); anderer Ansicht: VGH \nBaden-Württemberg, Beschluß vom 3. November \n1995 - 13 S 2185/95 -, DVBl. 1996, 209 \n(210).\n\n42\n\nDem Rechtsschutzinteresse der Antragsteller am vorläufigen \nweiteren Verbleib im Bundesgebiet wird bereits dadurch hinreichend \nRechnung getragen, daß die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die an die Antragstellerin zu 2. gerichtete \nAbschiebungsandrohung angeordnet und dem Antragsgegner vorläufig \nuntersagt wird, die Antragsteller zu 1., 3. und 4. abzuschieben.\n\n43\n\nSoweit auch für die Antragstellerin zu 2. beantragt sein sollte, \ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu \nuntersagen, sie abzuschieben, fehlt für diesen Antrag ebenfalls ein \nRechtsschutzbedürfnis. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragstellerin gegen die an die \nAntragstellerin zu 2. gerichtete Abschiebungsandrohung ist der \nAntragsgegner zur Zeit gehindert, die Antragstellerin zu 2. \nabzuschieben.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDanach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, \nwenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist \nhier der Fall. Die Antragsteller sind im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz \n3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil sie mit ihrem \nRechtsschutzziel, vorläufig im Bundesgebiet bleiben zu können, \nErfolg haben. Daß sie in diesem Zusammenhang mehrere Anträge \ngestellt haben und mit einem Teil der Anträge unterlegen sind, ist \nunter Kostengesichtspunkten nicht von Belang. Denn der Senat setzt \nin ständiger Rechtsprechung,\n\n45\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluß vom 23. Februar \n1999 - 19 E 94/99 -, \n\n46\n\nin Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die den weiteren \nAufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet betreffen, den Streitwert \nfür jeden Antragsteller unabhängig von den von ihm gestellten \nAnträgen auf jeweils 4.000,-- DM fest. Demgemäß wirkt sich das \nStellen mehrerer Anträge nicht streitwerterhöhend und damit auch \nkostenrechtlich nicht aus.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n48\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/19-b-1599-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-19/19-b-1599-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306469","retrieved":"2026-07-09 03:34:29.115154+00:00"}}