{"status":"available","doknr":"OLD306506","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1117.2A4324.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"2 A 4324/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 25. September 1958 in L. , \nKasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 3. Juli 1933 in \nder Stadt L. geborene russische Volkszugehörige \nW. T. und die am 2. September 1936 in Dorf \nL. , Gebiet Charkov in der Ukraine geborene deutsche \nVolkszugehörige F. G. , verwitwete T. . Die Mutter \ndes Klägers zu 1) ist am 17. Februar 1991 in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen \nVertriebenenausweis erhalten.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2) wurde am 4. März 1963 in L. , \nKasachstan geboren. Ihre Eltern sind der am 23. August 1936 im \nDorf O. -L. im Gebiet Brjansk geborene russische \nVolkszugehörige B. O. und die am 25. August 1936 \nin der Stadt C. in der Autonomen Republik der \nWolgadeutschen geborene F. O. , geborene L. . \nDeren Eltern sind der am 23. Mai 1910 in der Stadt C. \ngeborene H. L. und die im Jahre 1910 ebenfalls in \nC. geborene G. L. , geborene X. .\n\n4\n\nDer von der Mutter der Klägerin zu 2) beim \nBundesverwaltungsamt gestellte Antrag auf Aufnahme in die \nBundesrepublik Deutschland wurde noch nicht beschieden.\n\n5\n\nDie Kläger zu 1) und 2) schlossen am 1. Oktober 1983 die \nEhe. Dieser entstammen der am 3. Januar 1985 in L. \ngeborene Kläger zu 3) und der am 27. November 1991 in B. , \nGebiet L. , geborene Kläger zu 4).\n\n6\n\nDie Kläger beantragten am 8. März 1993 beim \nBundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler. Im \nAufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit \nDeutsch, als Muttersprache Deutsch und als jetzige \nUmgangssprache in der Familie Deutsch und Russisch angegeben. \nZur Beherrschung der deutschen Sprache ist angekreuzt, daß der \nKläger zu 1) diese verstehe und schreibe, die in der Familie \nvon den Eltern/Elternteil gesprochen werde. Auf die Frage nach \nder Pflege des deutschen Volkstums ist angegeben, er sei \nMitglied in der Gesellschaft Wiedergeburt seit dem 1. Dezember \n1992 und lese deutsche Zeitungen. Zur Klägerin zu 2) ist zur \nVolkszugehörigkeit angegeben \"Kasachstan\" und erklärt, ihre \nMuttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie sei \nDeutsch. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist \nangekreuzt, daß sie diese verstehe und schreibe, die in der \nFamilie von den Großeltern/Großelternteil und von den \nEltern/Elternteil gesprochen werde. Auch für sie ist \nangegeben, daß sie Mitglied in der Gesellschaft Wiedergeburt \nsei und deutsche Zeitungen lese. Dem Antrag waren u.a. die \nÜbersetzung einer Abschrift der Geburtsurkunde des Klägers zu \n1) aus dem Jahre 1958 beigefügt, in der sein Vater mit \nrussischer und seine Mutter mit deutscher Nationalität \neingetragen sind. Für die Klägerin zu 2) war die Übersetzung \neiner am 2. Februar 1993 ausgestellten Geburtsurkunde \nbeigefügt, in der ihr Vater mit russischer und ihre Mutter mit \ndeutscher Nationalität eingetragen sind. Außerdem waren \nbeigefügt Fotografien von Inlandspässen der Kläger zu 1) und \n2) aus dem Jahre 1992, in denen diese jeweils mit deutscher \nNationalität eingetragen sind. Auf Anforderung des \nBundesverwaltungsamtes wurden Ablichtungen von Inlandspässen \ndes Klägers zu 1) aus dem Jahre 1978 und der Klägerin zu 2) \naus dem Jahre 1983 vorgelegt, in denen als Nationalität Russe \nbzw. Russin eingetragen ist. Zur Erklärung wurde angegeben, \ndie Inlandspässe seien im Jahre 1992 gewechselt worden, weil \ndie Kläger zu 1) und 2) die Nationalität geändert hätten. \nFrüher hätten sich alle Kinder aufgrund eines Gesetzes nach \nder Nationalität des Vaters eintragen müssen und nicht nach \nder Mutter. Erst jetzt könne man selbst entscheiden, welche \nNationalität man wählen möchte.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 7. Juni 1994, mit Einschreiben abgesandt \nam 8. Juni 1994, wies das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. \nZur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Kläger zu 1) \nund 2) erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung \nals Spätaussiedler, da sie ihre deutsche Volkszugehörigkeit \nnicht glaubhaft gemacht hätten. Zwar sei die Voraussetzung des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes für die \nKläger zu 1) und 2) erfüllt, dagegen seien aber die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht dargetan. Es könne bei ihnen \nweder die muttersprachliche Beherrschung der deutschen Sprache \nnoch deren Gebrauch als bevorzugte Umgangssprache festgestellt \nwerden, da sie die deutsche Sprache nur verstehen und \nschreiben, aber nicht sprechen könnten. Sie hätten sich auch \nnicht zur deutschen Nationalität erklärt, da sie in ihren \nInlandspässen mit russischer Nationalität eingetragen gewesen \nseien. Diese Nationalität sei auf eigenen Wunsch der Kläger zu \n1) und 2) eingetragen worden. Die Eintragung der deutschen \nNationalität im Jahre 1992 sei unerheblich, da eine \ndurchgängige Eintragung der deutschen Nationalität bis zum \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete erforderlich sei.\n\n8\n\nZur Begründung des hiergegen am 26. Juni 1994 eingelegten \nWiderspruchs trugen die Kläger im wesentlichen vor: Der Kläger \nzu 1) sei im wesentlichen bei seiner Mutter und deren Mutter \naufgewachsen, die ihm die deutsche Sprache und Kultur \nvermittelt hätten. Er verstehe noch jetzt auf deutsch alles \ngut. Auch die Klägerin zu 2) sei nach der Mutter und der \nGroßmutter eine Deutsche, während ihr Vater ein Russe sei. Die \nKläger zu 1) und 2) hätten im Alter von 16 Jahren ihren \nersten Inlandspaß erhalten, in den sie nach dem Vater die \nrussische Nationalität hätten eintragen müssen. Erst 1992 \nhätten sie die deutsche Nationalität eingetragen erhalten. \nNach dem Tode des Vaters des Klägers zu 1) habe die Mutter des \nKlägers zu 1) vergeblich versucht, die Nationalität des Sohnes \nzu ändern. Dies sei gescheitert, weil die Geburtsurkunde der \nMutter im Kriege verbrannt sei und die Vorlage der \nGeburtsurkunde erforderlich gewesen sei, um deren Nationalität \nals Deutsche zu beweisen.\n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1995, der Mutter \ndes Klägers zu 1) zugestellt durch Niederlegung am 2. März \n1995, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. \nZur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die \nVoraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler seien \nweiterhin nicht glaubhaft gemacht, da nicht ersichtlich sei, \nweshalb die früheren Angaben unrichtig seien. Auch führe der \nVortrag, daß es üblich gewesen sei, die Nationalität des \nVaters im Inlandspaß eintragen zu lassen, nicht zu einer \nanderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.\n\n10\n\nAm 3. April 1995, einem Montag, haben die Kläger beim \nVerwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Zur Begründung haben \nsie sich auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren berufen und \nergänzend ausgeführt: Das Ergebnis des von der Klägerin zu 2) \nabgelegten Sprachtestes mache auf überzeugende Weise deutlich, \ndaß diese die deutsche Sprache ausreichend beherrsche und vor \nallem im deutschen Sinn geprägt und erzogen worden sei. Sie \nhabe deutsche Lieder, Märchen, Gedichte und Gebete gekannt und \ndiese auf deutsch wiedergeben können. Die überwiegende Prägung \ndes Klägers zu 1) durch die deutsche Erziehung sei vor allem \ndeshalb möglich gewesen, weil sich dessen Eltern bereits \ngetrennt hätten, als dieser erst acht Jahre alt gewesen sei. \nEr sei dann zusammen mit seiner Mutter und seiner deutschen \nGroßmutter aufgewachsen.\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 7. Juni 1994 \nin der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Februar \n1995 zu verpflichten, den Klägern zu 1) \nund 2) einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Kläger zu 3) und 4) in \ndiesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\ndie Klägerin zu 2) in den \nAufnahmebescheid des Klägers zu 1) \neinzubeziehen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nden Kläger zu 1) in den \nAufnahmebescheid der Klägerin zu 2) \neinzubeziehen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat im wesentlichen vorgetragen: Die jeweils von einem \nVater russischer und einer Mutter deutscher Nationalität \nabstammenden Kläger zu 1) und 2) erfüllten zumindest nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes, da sie sich anläßlich der \nAusstellung ihrer ersten Inlandspässe zur russischen \nNationalität erklärt hätten, obwohl ihnen eine Erklärung zur \ndeutschen Nationalität ebenso möglich und zumutbar gewesen \nwäre. Soweit vorgetragen werde, daß grundsätzlich die \nNationalität des Vaters in den Inlandspaß eingetragen worden \nsei und deshalb praktisch kein Wahlrecht bestanden habe, sei \ndem nicht zu folgen. Nach den zum Zeitpunkt der Paßausstellung \nmaßgeblichen Vorschriften hätten Abkömmlinge ethnisch \ngemischter Eltern grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den \nNationalitäten der Eltern gehabt. Durch das Procedere der \nPaßausstellung sei sichergestellt worden, daß die vom \nPaßempfänger gewünschte Nationalität im Inlandspaß eingetragen \nworden sei. Dieser habe nämlich ein Antragsformular \nauszufüllen gehabt, in dem die gewünschte Nationalität habe \nangegeben werden müssen. Bei der Aushändigung des Passes sei \nzudem die Richtigkeit der Paßeintragungen durch Unterschrift \nsowohl auf dem Antragsformular als auch im Paß selbst zu \nbestätigen gewesen. Vor diesem Hintergrund vermöge die \nunsubstantiierte Behauptung, die russische Nationalität sei \ngewissermaßen zwangsweise eingetragen worden, nicht zu \nüberzeugen. Die Änderung der Inlandspässe im Jahre 1992 sei \nzweckgerichtet im Hinblick auf die beabsichtigte \nAntragstellung vorgenommen worden und habe daher keinerlei \nBekenntnischarakter. Soweit für den Kläger zu 1) ein \nÄnderungsversuch im Jahre 1985 vorgetragen werde, sei dies \nnicht glaubhaft, da zu dieser Zeit eine Änderung der \nNationalität nicht möglich gewesen sei. Außerdem sei nicht \nersichtlich, weshalb dazu die Vorlage der Geburtsurkunde der \nMutter des Klägers zu 1) erforderlich gewesen sei.\n\n20\n\nWährend des gerichtlichen Verfahrens ist die Klägerin zu 2) \nam 27. November 1996 zu ihrem Antrag in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty angehört worden. Auf das \ndabei gefertigte Anhörungsprotokoll (Beiakte Heft 2) wird \nverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die \nFrage der deutschen Volkszugehörigkeit der Kläger zu 1) und 2) \ndurch Vernehmung der Frau F. L. , geborene G. , der \nMutter des Klägers zu 1) als Zeugin. Hinsichtlich des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli \n1997 Bezug genommen.\n\n21\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n22\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung, die der Senat \nzugelassen hat, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur \nBegründung führen sie im wesentlichen aus: Nach dem von der \nMutter des Klägers zu 1) als Zeugin bestätigten Vortrag sei \ndie Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspaß des \nKlägers zu 1) aufgrund der Annahme erfolgt, daß nach der \nGesetzeslage die Nationalität des Vaters in den Inlandspaß \neinzutragen gewesen sei. Bei der Eintragung der deutschen \nNationalität in den Inlandspaß des Klägers zu 1) im Jahre 1992 \nhabe es sich daher nicht um einen Fall der Rückgängigmachung \neines Gegenbekenntnisses gehandelt. Vielmehr habe dieser \nNationalitätseintrag im Inlandspaß das frühere Bekenntnis des \nKlägers zu 1) bestätigt. Außerdem sei die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, wonach sich der Kläger zu 1) nicht auf \nandere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht \nrichtig. Dieser sei überwiegend von der deutschen Großmutter \nerzogen worden. Der russische Vater habe sich von der Mutter \ngetrennt, als der Kläger zu 1) acht Jahre gewesen sei. In der \nFamilie seien deutsche Feiertage gefeiert und deutsches \nBrauchtum gepflegt worden. Der Kläger zu 1) habe die deutsche \nSprache insbesondere als Kind gut beherrscht, habe zur \nVerbesserung seiner Deutschkenntnisse in der Schule und in der \nHochschule Deutschunterricht genommen und sei in die \nGesellschaft Wiedergeburt eingetreten. Er habe erhebliche \nUnterdrückung durch seinen Arbeitschef zu ertragen, da er nach \nder Aussiedlung der meisten Deutschen jetzt der einzige \nDeutsche in der dortigen Kohlengrube sei. Für die Klägerin zu \n2) gelte hinsichtlich des Nationalitätseintrages dasselbe wie \nfür den Kläger zu 1). Die Prägung der Klägerin zu 2) im \ndeutschen Volkstum sei durch ihre Anhörung bei der Botschaft \nin Almaty eindrucksvoll bestätigt worden. Sie habe nicht nur \nausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen, sondern \nauch gute Kenntnisse der deutschen Sitten und des deutschen \nBrauchtums gezeigt. Daraus ergebe sich, daß sie sich eindeutig \nals Angehörige der deutschen Volksgruppe fühle und auch als \nsolche in Erscheinung getreten sei.\n\n23\n\nDie Kläger beantragen,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 7. Juni 1994 \nin der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Februar \n1995 zu verpflichten, den Klägern zu 1) \nund 2) einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und die Kläger zu 3) und 4) in \ndiesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen,\n\n25\n\nhilfsweise,\n\n26\n\ndie Klägerin zu 2) in den \nAufnahmebescheid des Klägers zu 1) \neinzubeziehen,\n\n27\n\nhilfsweise,\n\n28\n\nden Kläger zu 1) in den \nAufnahmebescheid der Klägerin zu 2) \neinzubeziehen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Es sei \nweiterhin davon auszugehen, daß sowohl der Kläger zu 1) als \nauch die Klägerin zu 2) kein wirksames Bekenntnis zur \ndeutschen Nationalität abgegeben hätten. Es spreche alles \ndafür, daß die Nationalität in den erstmalig ausgestellten \nInlandspässen der Kläger zu 1) und 2) deren eigenen Angaben in \nden einzureichenden Anträgen auf Paßausstellung entsprochen \nhabe. Deshalb sei ohne Prüfung der Motive von der \nÜbereinstimmung des äußeren Erklärungsinhaltes mit dem inneren \nBewußtsein auszugehen. Auch die Mutter des Klägers zu 1) habe \nhierzu erklärt, der Kläger zu 1) habe in der Schule einen \nAntrag auf Paßausstellung ausgefüllt, das gelte in gleicher \nWeise für die Klägerin zu 2). Es sei nicht ersichtlich, daß in \ndie Inlandspässe etwas anderes eingetragen worden sei als \nbeantragt. Soweit hierzu vorgetragen werde, die Mutter des \nKlägers zu 1) habe ausgesagt, es sei allgemein angenommen \nworden, die russische Nationalität sei von Gesetzes wegen nach \ndem Vater einzutragen gewesen, so ergebe sich aus deren \nAussage allenfalls, daß die Mutter des Klägers zu 1) \nDerartiges angenommen habe. Falls der Kläger zu 1) dies \nebenfalls entgegen der Gesetzeslage angenommen haben sollte, \nsei dies ein unbeachtlicher Motivirrtum. Sowohl aus einem in \ndem Jahre 1995 erstatteten Gutachten zu den Möglichkeiten \neiner Erklärung zur Nationalität als auch aus zahlreichen \nanderen Verfahren, in denen die Nationalität nach der Mutter \neingetragen worden sei, ergebe sich, daß die Annahme der \nKläger, die Nationalität werde nach dem Vater eingetragen, \nnicht stimme. Außerdem sei es dem Kläger zu 1) wohl nicht \ndarauf angekommen, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Dies \nergebe sich aus der Aussage der Mutter zu ihren \nÄnderungsbemühungen. Auch für die Klägerin zu 2) gelte nichts \nanderes. Ihr Interesse an der Änderung der Nationalität sei \nebenfalls offensichtlich erst im Zusammenhang mit den \nAusreisevorbereitungen entstanden. Soweit die Kläger \nbehaupteten, in der Klasse sei nicht \"gefragt\" worden, welche \nNationalität einzutragen sei, werde diese Redewendung von den \nKlägern offensichtlich nur dahingehend verstanden, ob mündlich \ngefragt worden sei. Die Frage nach der Nationalität habe sich \njedoch zweifelsfrei aus dem schriftlichen Antrag auf \nAusstellung des Inlandspasses ergeben. Sie sei schriftlich zu \nbeantworten gewesen, nämlich durch Ausfüllen der \nentsprechenden Spalte im Antragsvordruck. Außerdem sei darauf \nhinzuweisen, daß die Klägerin zu 2) lediglich eine Abschrift \neiner am 2. Februar 1993 neu ausgestellten Geburtsurkunde \nvorgelegt habe, wobei der Grund der Neuausstellung nicht \nersichtlich sei. Hinsichtlich der möglichen Einbeziehung in \neinen eventuellen Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu \n2) sei mitzuteilen, daß der Antrag der Mutter noch nicht \nentscheidungsreif sei.\n\n32\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Kläger \nzu 1) und 2), daß in der Schule am Herkunftsort von den 16-\njährigen deren Geburtsurkunden und ein Foto von den Lehrern \neingesammelt wurden und die Behörde daraufhin die Inlandspässe \nausfüllte, wobei die Nationalität nach dem Vater eingetragen \nwurde, durch Vernehmung der Zeugen X. O. , \nX. H. und L. T. . Hinsichtlich des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da den \nKlägern Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden nicht \nzustehen.\n\n36\n\nAls Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend \ngemachten Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden \nkommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert \ndurch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom \n15. Juli 1999, BGBl. I 1618, in Betracht.\n\n37\n\nA. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da er nach \nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \ngemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt.\n\n38\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n39\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt zumindest nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, da ihm \nbestätigende Merkmale im Sinne dieser Vorschrift nicht \nvermittelt worden sind.\n\n40\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als \nbevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche \nSprache regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den \nEltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär \ndurch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so \nvertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter \nentsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem \nBetreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in \nflüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als \nbevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine \nMuttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm \nbeherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den \nVorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch \nals Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die \ndeutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE \n102, 214 = DVBl. 1997, 897 = DÖV 1997, \n686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. \nNovember 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 90 sowie Beschluß \nvom 23. August 1999 - 5 B 183.99 -.\n\n42\n\nDie Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder \ndurch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen \nSprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen \nSprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können \ndeshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den \nGebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für \nein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ndarstellen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober \n1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62, sowie vom 13. Juni 1995 \n- 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nBVerwGE 98, 367 = DVBl. 1995, 1302.\n\n44\n\nAusgehend davon kann nicht festgestellt werden, daß dem \nKläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße in der \nFamilie vermittelt worden ist. \n\n45\n\nDer Kläger zu 1) hat die deutsche Sprache weder als \nMuttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache in der \nFamilie erlernt, da er die deutsche Sprache nie fließend hat \nsprechen können. Zwar ist im Aufnahmeantrag angegeben, der \nKläger zu 1) spreche Deutsch als Muttersprache. Gleichzeitig \nist aber erklärt worden, daß er die deutsche Sprache, die in \nder Familie nur von den Eltern/Elternteil gesprochen werde, \nnur verstehe und schreibe, nicht aber spreche. Die Angaben im \nAufnahmeantrag sind durch die Beweisaufnahme vor dem \nVerwaltungsgericht bestätigt worden. Die Mutter des Klägers zu \n1) hat als Zeugin erklärt, zwar hätten sie und ihre Mutter mit \ndem Kläger zu 1) in dessen Jugend deutsch gesprochen, das \ndieser auch verstanden habe. Er habe aber meistens auf \nrussisch geantwortet. Deutsch habe er nicht fließend sprechen \nkönnen.\n\n46\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Denn, wenn - wie \nhier - das Merkmal der deutschen Sprache fehlt, kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 \n= DVBl. 1997, 897, und vom 4. November \n1997 - 9 C 36.96 -,\n\n48\n\nder sich der Senat angeschlossen hat,\n\n49\n\nvgl. Urteil vom 14. Februar 1997 \n- 2 A 946/94 -,\n\n50\n\nwegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung \nund Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die \nKläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, \nauch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) \noder von der Vermittlung deutscher Kultur an ihn ausgegangen \nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine \nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n51\n\nWird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, \nErziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein \ndeutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die \nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n52\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR \n1997, 381 = DVBl. 1997, 897,\n\n53\n\nnicht ersichtlich sind.\n\n54\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nhier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war. Hierfür ist nichts vorgetragen worden und auch \nsonst nicht ersichtlich.\n\n55\n\nB. Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls keinen Anspruch gemäß § \n27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, \nda auch sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem \nVerlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedlerin gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht \nerfüllt.\n\n56\n\nBei der Klägerin zu 2) sind zumindest die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht gegeben. \n\n57\n\nDie Frage, ob die Klägerin zu 2) ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG \nabgegeben hat, ist hier allein nach der ersten Alternative \ndieser Vorschrift zu beurteilen. Denn für die Zurechnung der \nKlägerin zu 2) zu einem bestimmten Volkstum war hier in jedem \nFall eine Erklärung für die Eintragung einer bestimmten \nNationalität in den Inlandspaß maßgebend. Grundlage für die \nAusstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 2) im \nJahre 1979 nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres war die \nVerordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom \n28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung \nwar in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die \nFrage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-\nnationalen Ehen einzutragen war, war in I Nr. 3 Abs. 2 der \nPaßverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, daß ein \nWahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der \nBeantragung des Inlandspasses ein Formular - die sog. \nForma 1 - auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität \neinzutragen war.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 \n= NVwZ-RR 1998, 266.\n\n59\n\nDer Senat geht entsprechend dem Vortrag der Kläger davon \naus, daß die Klägerin zu 2) eheliches Kind eines russischen \nVaters und einer deutschen Mutter ist. Deshalb konnte die \nEintragung der Nationalität der Klägerin zu 2) in deren \nInlandspaß nur aufgrund einer entsprechenden Erklärung im \nAntrag erfolgen.\n\n60\n\nIn den ersten Inlandspaß der Klägerin zu 2) ist die \nrussische Nationalität eingetragen worden. In der Angabe einer \nanderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen liegt aber grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem \nanderen Volkstum.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 \n- 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 44, und vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198. \n\n62\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität ohne Willen, insbesondere gegen \nden ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den \nInlandspaß erfolgt ist.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = \nDÖV 1997, 686. \n\n64\n\nHiervon kann jedoch bei der Klägerin zu 2) nicht \nausgegangen werden. Vielmehr ist die Eintragung \"Russin\" in \nden ersten Inlandspaß der Klägerin zu 2) mit deren Willen \nerfolgt. Der Senat ist unter Berücksichtigung des Vortrags der \nKläger und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \nüberzeugt, daß die Klägerin zu 2) bei der Beantragung des \nPasses ein Antragsformular, die sog. Forma 1 zumindest \nunterschrieben hat, in der in die Spalte Nationalität \n\"Russin\" eingetragen war. Die Kläger haben keinen \nLebenssachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus dem \nsich ergäbe, daß im Falle der Klägerin zu 2) entgegen der \nständigen Verwaltungspraxis, die dem Senat aus zahlreichen \nanderen Verfahren bekannt ist, auf die Unterzeichnung der \nForma 1 durch die Antragstellerin verzichtet worden wäre.\n\n65\n\nZwar hat die Klägerin zu 2) selbst bei ihrer Anhörung \nerklärt, die russische Nationalität des Vaters sei automatisch \nin ihren ersten Inlandspaß eingetragen worden. Ihr sei nicht \nbewußt gewesen, daß sie auch die Nationalität der Mutter hätte \neintragen lassen können. Sie hat aber nicht behauptet, daß ihr \nder Inlandspaß ohne die Stellung des erforderlichen Antrages \ndurch Unterzeichnung der Forma 1 erteilt worden wäre. \n\n66\n\nDie Beweisaufnahme hat auch nicht die Behauptung der Kläger \nbestätigt, in der Schule am Herkunftsort der Klägerin zu 2) \nseien von den 16-Jährigen die Geburtsurkunde und ein Foto von \nden Lehrern eingesammelt worden, woraufhin die Behörde die \nInlandspässe ausgefüllt und die Nationalität nach dem Vater \neingetragen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann \nweder davon ausgegangen werden, daß in dem Ort B. , in dem \ndie Klägerin zu 2) ihren ersten Inlandspaß erhalten hat, die \nAusstellung des Inlandspasses stets auf gleiche Weise in der \nSchule erfolgte, noch kann festgestellt werden, daß die \nNationalität stets automatisch nach dem Vater eingetragen und \ninsbesondere keine Forma 1 unterzeichnet wurde. Nur der Zeuge \nO. , der Bruder der Klägerin zu 2), hat ausgesagt, daß \ndie Geburtsurkunde und Fotos in der Schule eingesammelt worden \nseien; nach seiner Aussage ist er nach der gewünschten \nNationalität weder gefragt worden, noch hat er selbst nach der \nEintragung der Nationalität gefragt. Der Zeuge H. , der \ndie Geburtsurkunde und die Fotos bei der Sekretärin der \nBerufsschule abgegeben hat, hat dagegen erklärt, die \nSekretärin habe ihn ausdrücklich nach der gewünschten \nNationalität gefragt. Als er gesagt habe \"Deutscher\", weil er \nzwei deutsche Elternteile habe, habe sie gesagt, er könne auch \nals \"Russe\" eingetragen werden. Dies habe er aber abgelehnt \nund in seinen Inlandspaß sei dann die deutsche Nationalität \neingetragen worden. Er hat weiter erklärt, er wisse von einem \nJungen, in dessen Paß ohne Nachfrage die russische \nNationalität eingetragen worden sei, dessen Vater Deutscher \nund dessen Mutter Russin gewesen sei. Der Zeuge T. \nschließlich hat seinen Paß bei der Polizei beantragt und \nerhalten. Dort habe ihm die Bedienstete zu seiner Nationalität \ngesagt \"Du bist natürlich Deutscher. Dein Vater ist \nDeutscher\".\n\n67\n\nVon einer einheitlichen - der Paßverordnung \nwidersprechenden - Verfahrensweise im Ort B. sowohl \nhinsichtlich der Beantragung als auch bezüglich der Eintragung \nder Nationalität kann aufgrund dieser unterschiedlichen \nSchilderungen nicht ausgegangen werden. Es kann weder \nausgeschlossen werden, daß eine Einflußnahme auf die \nEintragung der Nationalität möglich war, noch daß die Forma 1 \nwie allgemein üblich unterzeichnet und damit eine Erklärung \nbezüglich der Nationalität abgegeben worden ist. Mangels \nentgegenstehenden Vortrags der Klägerin zu 2) geht der Senat \ndaher davon aus, daß sie ihren ersten Inlandspaß entsprechend \nden im Regelfall beachteten Vorschriften der Paßverordnung \nerhalten hat.\n\n68\n\nDurch die Unterzeichnung einer Forma 1, in deren Rubrik als \nNationalität \"Russin\" eingetragen war, hat die Klägerin zu 2) \nsich mit dem Vorstehenden und damit auch mit der Angabe der \nNationalität einverstanden erklärt und diese gebilligt. Selbst \nwenn sie den Antrag nicht im einzelnen durchgelesen haben \nsollte oder ihr dessen Bedeutung nicht bewußt war, ist ihr \ndessen Inhalt zuzurechnen, da sie wußte, daß sie eine \nErklärung unterschrieb, der Bedeutung für die Paßausstellung \nzukam. \n\n69\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger ist diese Erklärung nicht \ndeshalb unwirksam oder der Klägerin zu 2) nicht zuzurechnen, \nweil sie damals erst sechzehn Jahre alt und ihr die Bedeutung \nder Erklärung nicht bewußt war. Von einer altersbedingten \nUnfähigkeit zur Ablegung eines Bekenntnisses ist nicht \nauszugehen. Die Klägerin zu 2) hatte nach dem damaligen \nsowjetischen Recht in diesem Alter ein Wahlrecht, wonach sie \nsich wirksam für die russische Nationalität ihres Vaters oder \ndie deutsche Nationalität ihrer Mutter entscheiden konnte. \nDiesem durch die Paßverordnung eingeräumten Wahlrecht ist zu \nentnehmen, daß die Klägerin zu 2) bereits in diesem Alter als \nerklärungsfähig angesehen wurde. Denn die in § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 erste Alternative BVFG vorausgesetzte \nErklärungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates. Dies beruht darauf, daß es letztlich auf \ndie Sicht der Behörden des Aussiedlungsgebietes ankommt, ob \njemand aufgrund einer bestimmten Erklärung den von allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen betroffenen oder deren Nachwirkungen \nausgesetzten Volksdeutschen oder aber einer anderen \nVolksgruppe zugerechnet wird.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 und 9 C 392.94, DVBl. \n1995, 1302 = Buchholz, Sammel-und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBVerwG, 412.3 § 6 BVFG Nr. 78, und \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nDVBl. 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. \n\n71\n\nSoweit die Kläger behaupten, im Herkunftsgebiet seien alle \nBewohner wie die Klägerin zu 2) der Auffassung gewesen, daß \ndie Nationalität nach dem Vater einzutragen war, widersprechen \ndem die Aussagen der Zeugen H. und T. . Abgesehen \ndavon würde eine derartige Auffassung, die nicht auf einer \nbehördlichen Anweisung oder Auskunft beruht, nicht dazu \nführen, die Erklärung der Klägerin zu 2) zur russischen \nNationalität nicht als Gegenbekenntnis zu werten.\n\n72\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 2) ist \nnicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \nunerheblich, weil im Jahre 1979 eine Erklärung zur deutschen \nNationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden \nberuflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre und die Klägerin zu 2) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig \nso wie geschehen hätte ausüben müssen. Anhaltspunkte hierfür \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n73\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin zu 2) hat seine rechtliche \nAusschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß \ndie Klägerin zu 2) 1992 einen Inlandspaß mit der Nationalität \n\"Deutsche\" erhalten hat und im Zusammenhang damit erklärt hat, \ndeutscher Nationalität zu sein. Eine hinreichende Erklärung \nzum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste \nAlternative BVFG liegt darin nicht. Zwar setzt diese \nVorschrift nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom \nBeginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an \nununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, daß \ndie Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im \nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen \nhaben muß.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = \nBVerwGE 99, 133, und vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = \nBVerwGE 102, 214.\n\n75\n\nIst jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität \noder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise \nvorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem \nbis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von \neiner in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt \ndurch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - \n9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE \n99, 133.\n\n77\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der ernsthafte \nWille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen \nVolkstum zuzugehören.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - \n9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE \n99, 133.\n\n79\n\nDer Nachweis der Ernsthaftigkeit ist nur erbracht, wenn \ndurch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen \nobjektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst \ndas Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis \nabweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe \nder späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des \ndeutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die \nWahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines \nVolkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, \ndaß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, \nd.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach \nAusstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes \nEreignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich \nschlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt. \nSchließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch \nin der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen \nhaben, etwa dahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als \ndeutscher Volkszugehöriger angesehen wurde.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = \nBVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 = \nBVerwGE 105, 60.\n\n81\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat die Klägerin zu 2) nicht erbracht. Es ist weder \nvorgetragen worden noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndaß die Klägerin zu 2) aufgrund besonderer Umstände in ihrer \npersönlichen Entwicklung in ihrem Volkstumsbewußtsein zwischen \n1979 und 1992 noch schwankend war. Entscheidend kommt hinzu, \ndaß die Klägerin zu 2) die Nationalitätseintragung ohne \nentsprechenden Anlaß wechseln wollte bzw. gewechselt hat. Denn \nein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von dem 1992 \nwohl bereits beabsichtigten Aufnahmeverfahren - schlüssig ein \nWandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, ist nicht \ndargetan.\n\n82\n\nC. Die Anträge der Kläger zu 3) und 4) und die jeweiligen \nHilfsanträge der Kläger zu 1) und 2) haben ebenfalls keinen \nErfolg. Als nichtdeutsche Volkszugehörige können sie die \ngeltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von \nAufnahmebescheiden nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, \nder die Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in den \nAufnahmebescheid einer Bezugsperson vorsieht. Da weder dem \nKläger zu 1) noch der Klägerin zu 2) aus den oben dargelegten \nGründen ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu \nerteilen ist, fehlt es für die Einbeziehung der Kläger an \neiner Tatbestandsvoraussetzung.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser \nkeinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-17/2-a-4324-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":24},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-17/2-a-4324-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306506","retrieved":"2026-07-09 03:34:32.322534+00:00"}}