{"status":"available","doknr":"OLD306497","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1117.16A1227.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"16 A 1227/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Urteilsausspruch \nwie folgt neu gefaßt: \n\n Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom \n22. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1998 \nverpflichtet, den Klägern für den Monat Oktober 1997 weitere Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von insgesamt 398,80 DM zu gewähren. \n\n Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der \nBeklagte 4/11; die restlichen 7/11 tragen die Kläger zu gleichen Anteilen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß \n§ 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom \n1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß, weil er die \nBerufung einstimmig für teilweise begründet und teilweise \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu \ndieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. \n\n3\n\nDie Berufung mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag, \n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage vollständig abzuweisen, \n\n5\n\nhat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \ninsoweit zu Unrecht stattgegeben, als es den Beklagten zur \nNachgewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat \nOktober 1997 von mehr als insgesamt 398,80 DM verpflichtet \nhat. Der weitergehende Anspruch auf zusammen 1.079,20 DM steht \nden Klägern nicht zu.\n\n6\n\nAuf den Bedarf der Kläger zu 1. und 2., wie er sich aus der \nAufstellung im Widerspruchsbescheid vom 6. März 1998 unter \nkopfteilmäßiger Zuordnung der Unterkunftskosten ergibt, sind \nvom Beklagten - ungeachtet des beim Kindergeldberechtigten als \nEinkommen anzusetzenden Kindergeldes - richtigerweise jeweils \n340,20 DM als auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide vom \n4. Juni 1997 am 7. Oktober 1997 zugeflossenen \nEingliederungshilfe des Arbeitsamtes angerechnet worden. \nSoweit die jeweilige Eingliederungshilfe zusammen mit anderem \nEinkommen den individuellen Bedarf des einzelnen \nHilfebedürftigen - hier des Klägers zu 1. - überschreitet, ist \nder Überschuß in Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei den \nübrigen Mitgliedern der Einstandsgemeinschaft in Ansatz zu \nbringen. Demgegenüber stimmt die entsprechende \nBerücksichtigung von Anteilen in Höhe von jeweils 194,40 DM \n- also von insgesamt 388,80 DM - aus der schon am \n23. September 1997 erfolgten Zahlung von Eingliederungshilfen \ndurch das Arbeitsamt als Einkommen der Kläger zu 1. und 2. im \nOktober 1997 nicht mit dem Bundessozialhilfegesetz \nüberein.\n\n7\n\nSozialhilferechtlich ist nach der jüngsten Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, mit der die sog. \nIdentitätstheorie zugunsten der Zuflußtheorie aufgegeben \nworden ist,\n\n8\n\n- vgl. Urteile vom 18. Februar 1999 \n- 5 C 14.98 -, - 5 C 16.98 - und \n- 5 C 35.97 -, ZfSH/SGB 1999, 550 = \nNDV-RD 1999, 91,\n\n9\n\nEinkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit \nwertmäßig dazuerhält. Der Senat, der bisher die Theorie der \nZweck- und Zeitraumidentität favorisiert hat, \n\n10\n\nvgl. zuletzt Senatsurteil vom \n26. Februar 1999 - 16 A 4828/97 -, \n\n11\n\nschließt sich aus Gründen der Vereinheitlichung der \nRechtsprechung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts \nan. Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes sind \n\"alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert\" (§ 76 Abs. 1 BSHG). \nDer Begriff \"Einkünfte\" umschreibt alles, was in Geld oder \nGeldeswert bei einem Hilfeempfänger \"eingeht\" (Einnahmen, \nZahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und andere Leistungen). \nDieser Zufluß muß in der \"Bedarfszeit\" geschehen. Mittel, die \nder Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als \nZufluß in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der \nHilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen \nBedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in \nder nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch \nwieder) vorhanden sind, Vermögen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar \n1999, aaO. \n\n13\n\nDie maßgebliche \"Bedarfszeit\" stellt sich dabei nicht als \nfeste, sondern als eine vom Einzelfall und den \nRegelungsgepflogenheiten des Sozialhilfeträgers abhängige \nGröße dar. \n\n14\n\nVgl. Sauer, Von der \"Identitäts-\" \nzur \"Zuflußtheorie\", NDV 1999, 317 \n(318/319) m.w.N. \n\n15\n\nDas Bundesverwaltungsgericht definiert die Bedarfszeit \nlediglich als die Zeit, in der der Bedarf besteht und \n(grundsätzlich rechtzeitig) zu decken ist. Entsprechend der \nHandhabung des Beklagten ist vor diesem Hintergrund als \nBedarfszeit hier der Monat Oktober 1997 anzusehen. Das \nentspricht dem Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts \neiner Monatlichkeit der Bedarfsermittlung, wie sie sich für \ndie Hilfe zum Lebensunterhalt etwa aus der Monatlichkeit der \nGegenüberstellung von Bedarf und Einkommen gemäß §§ 3 Abs. 3, \n11 Abs. 1 der VO zu § 76 BSHG entnehmen läßt. \n\n16\n\nSo auch Sauer, aaO, S. 319 m.w.N. \n\n17\n\nEines Eingehens auf die Frage, inwieweit im speziellen Fall \ndes Zuflusses berücksichtigungsfähiger Mittel ganz am Ende \neines Kalendermonats durch eine andere - namentlich \nübergreifende und beide Kalendermonate erfassende - Bestimmung \ndes Bedarfszeitraums ein für diese Konstellation \nsachgerechteres und praktikableres Ergebnis der Zuflußtheorie \nerzielt werden kann, bedarf es vorliegend nicht. Die Zahlung \nvom 23. September 1997 ist weder kurz vor dem Monatswechsel \nerfolgt, noch zielen die Regelungen des Beklagten erkennbar \nauf einen anderen Bedarfszeitraum als den Kalendermonat \nOktober 1997 ab. \n\n18\n\nEin vom tatsächlichen Zufluß abweichender anderer Zufluß \n(normativer Zufluß) \n\n19\n\n- vgl. BVerwG aaO. -\n\n20\n\nwird für die Leistung von Eingliederungshilfe hier \nebenfalls nicht bestimmt. Da ausweislich der in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Übersicht über die \nZahlungstermine regelmäßig zweimal im Kalendermonat Zahlungen \nfür jeweils 14 Tage - d.h. in gleichbleibender Höhe - \ngeleistet worden sind, greift insbesondere § 8 Abs. 1 VO zu \n§ 76 BSHG nicht ein. \n\n21\n\nIm Ergebnis sind daher wohl die am 7. Oktober 1997 auf dem \nKonto der Kläger zu 1. und 2. gutgeschriebenen \nEingliederungshilfen, nicht aber die im Kontoauszug für den \n23. September 1997 verzeichneten Zahlungseingänge als \nEinkommen gemäß § 76 Abs. 1 BSHG im Bedarfszeitraum Oktober \n1997 nach §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 BSHG anrechenbar. Der \nBeklagte hat den Klägern dementsprechend jeweils 194,40 DM, \ndie zeitanteilmäßig aus den Zahlungen von Eingliederungshilfe \nam 23. September 1997 berücksichtigt worden sind, zu wenig an \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 1997 \nbewilligt. Hinzu kommen 10,- DM, die der Beklagte bei der \nZusammenrechnung des Einkommens im Widerspruchsbescheid vom \n6. März 1998 zuviel veranschlagt hat.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, \n159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf den \n§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. \n\n23\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-17/16-a-1227-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-17/16-a-1227-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306497","retrieved":"2026-07-09 03:34:31.526898+00:00"}}