{"status":"available","doknr":"OLD306511","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1116.19A4220.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-16","aktenzeichen":"19 A 4220/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 638,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu \ngemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; \nihrer Zustimmung bedarf es nicht. Einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung steht nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht ohne \nmündliche Verhandlung entschieden hat. Denn die Beteiligten hatten \nhierzu im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr \nEinverständnis erklärt.\n\n3\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 -, DVBl. \n1983, 1014; Kopp, Kommentar zur VwGO, \n11. Aufl. 1998, § 130 a Rdnr. 4.\n\n4\n\nDie Berufung ist trotz des eintausend Deutsche Mark nicht \nübersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes bei dieser einen \nauf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Klage \nzulässig, weil das Verwaltungsgericht die Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für den Beklagten gemäß \n§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der bis zum \n31. Dezember 1996 geltenden Fassung zugelassen hat (vgl. § 131 VwGO \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, \nArt. 1 Ziffer 25 sowie die Überleitungsvorschrift in Art. 10 Abs. 1 \nZiffer 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer \nGesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626), und der Senat an die \nZulassung gebunden ist (§ 131 Abs. 4 VwGO a.F.).\n\n5\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Recht stattgegeben.\n\n6\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte \nverpflichtet wird, im Schuljahr 1995/96 die Kosten für die \nwirtschaftlichste Beförderung von ihrer Wohnung zur H. -K. -\nRealschule in V. -N. und zurück zu übernehmen. Der \nBescheid des Beklagten vom 15. August 1995 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 30. Oktober 1995 sind rechtswidrig (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n7\n\nRechtsgrundlage für einen Fahrgelderstattungsanspruch sind die im \nSchuljahr 1995/96 gültigen §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 Abs. 1, 3 des \nGesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen \n(Schulfinanzgesetz - SchFG -) idF der Bekanntmachung vom 17. April \n1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n21. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 20) iVm den §§ 1 und 4 der \nVerordnung zur Ausführung des § 7 SchFG vom 24. März 1980 \n(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -, GV. NRW. S. 468), zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 20. Januar 1995 (GV. NRW. 1995, 39). \nDanach gehören zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der \nöffentlichen Schulen auch die Kosten, die für die wirtschaftlichste, \ndem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne \nvon § 7 SchFG und zurück notwendig entstehen \n(Schülerfahrkosten).\n\n8\n\nDie H. -K. -Realschule ist eine öffentliche \nallgemeinbildende Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO) und zugleich \ndie für die Klägerin nächstgelegene Schule der von ihr gewählten \nSchulform Realschule (§ 9 Abs. 3 SchfkVO).\n\n9\n\nKosten für die Beförderung entstehen auch notwendig.\n\n10\n\nGemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der \nSchulweg nach § 7 Abs. 1 der Verordnung in der einfachen Entfernung \nfür den Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Der \nkürzeste Fußweg zwischen der Haustür des Gebäudes, in dem die \nKlägerin wohnt, und dem nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks \n(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO) beträgt - wie zwischen den \nBeteiligten unstreitig ist - mehr als 3, aber weniger als 3,5 km. \n\n11\n\nDarüberhinaus entstehen gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO unabhängig von \nder Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg \nnach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Nach § 6 \nAbs. 2 Satz 2 und 3 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann \nbesonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer \nverkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen \nführt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung \nfür Fußgänger überquert werden muß. Ein Schulweg ist nicht besonders \ngefährlich, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an \nseiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei \ndem diese Gründe nicht vorliegen.\n\n12\n\nIn der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen ist ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen \nGefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, \nsondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit \nder Benutzung eines Schulweges verbunden sein können, wie z. B. \nkrimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger \nGewalttäter, als besonders gefährlich angesehen worden.\n\n13\n\nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, Städte- und \nGemeinderat 1990, 195 f.\n\n14\n\nDabei ist für die Beurteilung der \"besonderen Gefährlichkeit\" des \nSchulweges auf das individuelle Alter abgestellt worden, das der \njeweilige Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums \nerreicht hat.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 \n- 16 A 2639/88 -, NVwZ-RR 1990, 197 = NWVBl. \n1990, 208 = OVGE 41, 296 (303).\n\n16\n\nAn dieser Rechtsprechung des früher für das Recht der \nSchülerfahrkosten zuständigen Senats hat der erkennende Senat \nfestgehalten.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 15. September \n1997 - 19 A 443/97 - und Urteil vom 26. \nSeptember 1996 - 19 A 5093/95 -.\n\n18\n\nEr orientiert sich dabei an den folgenden Erwägungen: \nDa die Schülerfahrkostenverordnung die Übernahme von Fahrkosten erst \ndann vorsieht, wenn der Schulweg nicht nur gefährlich, sonders \n\"besonders gefährlich\" ist, sind strenge Anforderungen zu erfüllen, \nbevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf \nErstattung von Schülerfahrkosten auslöst. Es ist davon auszugehen, \ndaß das qualifizierende Merkmal \"besonders gefährlich\" eine \ngesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umschreibt. Die \nWahrscheinlichkeit, daß Schüler auf dem Schulweg Opfer von \nGewalttaten werden, ist allerdings im allgemeinen sehr schwer \neinzuschätzen. Während der Grad von Verkehrsgefahren anhand der \nbekannten Faktoren - wie etwa Verkehrsdichte, Zustand der Fahrbahn \noder des Weges und zulässige Höchstgeschwindigkeit - einigermaßen \nsicher beurteilt werden kann, gibt es keine vergleichbaren \nKriterien, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit krimineller \nÜbergriffe verläßlich prognostizieren läßt. Weder eine besondere \nHäufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der \nVergangenheit sind für sich gesehen geeignet, eine tragfähige \nPrognose zu liefern. Ebenso wie etwa im ersteren Fall nach der \nFestnahme des Täters ein Gebiet sicher sein kann, kann es umgekehrt \nin einem bisher unauffälligen Gebiet zu Übergriffen kommen. Von \nderartigen Zufälligkeiten kann die Einschätzung der Gefährlichkeit \naber nicht abhängig sein, zumal hier besonders hochrangige \nRechtsgüter - Leben, Gesundheit und ungestörte psychische \nEntwicklung der Schulkinder - auf dem Spiel stehen. Der \nerforderlichen Prognoseentscheidung kann aber auch nicht die Annahme \nzugrundegelegt werden, daß gerade die Zahl der an Kindern und \nJugendlichen verübten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung \nim Sinne des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches - StGB - und \ndeshalb auch das Risiko, Opfer einer solchen Straftat zu werden, \nbeständig zunehme. Denn dieser in den letzten Jahren insbesondere \ndurch eine bestimmte Art der Medienberichterstattung in weiten \nTeilen der Bevölkerung - so auch bei den Eltern der Klägerin - \nhervorgerufene Eindruck, ist ausweislich der vom Landeskriminalamt \nNordrhein-Westfalen übersandten Polizeilichen Kriminalstatistik mit \nDaten zur Entwicklung der Gewalt gegen Kinder in Nordrhein-Westfalen \nin den Jahren 1975 bis 1996 unzutreffend. So stehen z.B. 4544 \nbekanntgewordenen Fällen versuchten oder vollendeten sexuellen \nMißbrauchs von Kindern (= Personen unter vierzehn Jahren gemäß § 176 \nStGB) im Jahre 1975 nur 3978 bekanntgewordene Fälle im Jahre 1996 \ngegenüber, wobei die Zwischenzeit von starken Schwankungen \ngekennzeichnet ist, z. B. einer Abnahme von 14,92 % auf 3257 Fälle \nvon 1982 auf 1983, aber auch einer Zunahme um 22,51 % auf 4468 von \n1994 auf 1995 mit anschließendem Rückgang von 1995 auf 1996 um \nwiederum 10,97 %. Unter ergänzender Heranziehung des polizei- und \nordnungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die Anforderungen, die an \ndie Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, um so geringer sind, je \ngrößer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden \nist, ist eine die \"besondere\" Gefährlichkeit begründende gesteigerte \nWahrscheinlichkeit, daß Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von \nGewalttaten werden, deshalb grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der \nbetreffende Schüler (z. B. aufgrund seines Alters und/oder seines \nGeschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn \ner sich darüberhinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen \nSituation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen \nVerhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht \ngewährleistet ist.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 1989 \n- 16 A 2246/86 -, a.a.O.; abzulehnen deshalb \nNiesel/Breer, Die Unzumutbarkeit des \nSchulweges, Verwaltungsrundschau 1979, 272 \n(274), die eine aus polizeilichen Unterlagen \nfolgende gesteigerte Deliktshäufigkeit in dem \nfraglichen Gebiet verlangen.\n\n20\n\nDie Auffassung des Beklagten, wonach der Anwendung des polizei- \nund ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriffs entgegenstehe, daß im \nPolizei- und Ordnungsrecht auf der Rechtsfolgenseite noch Ermessen \neröffnet und so die Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten \nmöglich sei, während bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 SchfkVO mit einer erheblichen Kostenfolge für den Schulträger \nzwingend Schülerfahrkosten zu erstatten seien, greift nicht durch. \nDer Gesetzgeber hat mit der Formulierung \"insbesondere\" in § 6 \nAbs. 2 Satz 2 SchfkVO zum Ausdruck gebracht, daß auch andere als die \ndort ausdrücklich genannten Gefahren des Straßenverkehrs die \nbesondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen können. Daß die \nAuslegung dieses Tatbestandsmerkmals an der Sicherheit der Schüler \nund nicht (auch) an den entstehenden Kosten orientiert sein soll, \nfolgt schon daraus, daß die Verordnung an anderen Stellen \nausdrücklich Höchstbetragsregelungen trifft (z.B. § 2 Abs. 1 \nSchfkVO: Höchstbetrag von 200,- DM monatlich; § 16 SchfkVO: \npauschale Wegstreckenentschädigung bei Benutzung von \nPrivatfahrzeugen). Dafür, daß die vom Beklagten vorgeschlagene \nAuslegung, wonach ein Schulweg nur dann besonders gefährlich sein \nsoll, wenn der Schüler grundsätzlich nie mit fremder Hilfe rechnen \nkönne, nicht mit der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers \nübereinstimmt, spricht im übrigen auch, daß die ständige \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung von § 6 \nAbs. 2 SchfkVO einschließlich der Anwendung des polizeirechtlichen \nGefahrenbegriffs trotz der hierdurch entstehenden Kosten im Rahmen \nder Neuregelung des Schülerfahrkostenrechts durch Artikel 6 und 12 \ndes Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte \nund Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. \nS. 430) nicht zum Anlaß für eine von dieser Rechtsprechung \nabweichende einschränkende Klarstellung bzw. eine Neufassung des \nschülerfahrkostenrechtlichen Gefahrenbegriffs genommen worden ist. \nEine solche Einschränkung wäre ohne weiteres möglich gewesen. Denn \nes bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, das Schülerfahrkostenrecht neu \nzu regeln, wenn es in seiner geltenden Fassung zu (vermeintlich) \nuntragbaren Kosten für die Schulträger führt. Weder die staatliche \nVerpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG -) noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG \ngewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung \n(Art. 2 Abs. 1 GG) oder das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte \nSozialstaatsprinzip begründen einen Anspruch darauf, daß die \nöffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt; die \nnach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt \nvielmehr im Ermessen des Gesetzgebers.\n\n21\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1997 - \n19 A 4243/95 -; Niedersächsisches OVG, Urteil \nvom 20. Dezember 1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-\nRR 1996, 656; vgl. auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, \nSammlung schul- und prüfungsrechtlicher \nEntscheidungen, Neue Folge, Band 4, 670 \nSchülerbeförderungskosten Nr. 38.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht der Berücksichtigung \nder Wahrscheinlichkeit sexueller Übergriffe bei der Beurteilung der \nGefährlichkeit eines Schulweges nicht entgegen, daß bei einem nicht \nunerheblichen Teil der sexuellen Übergriffe das Opfer mit dem Täter \nverwandt oder bekannt ist bzw. zumindest eine flüchtige Vorbeziehung \nhat, so z. B. nach der vorliegenden Polizeilichen Kriminalstatistik \nim Jahre 1996 bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bei \n4385 von insgesamt 11237 Opfern und bei Vergewaltigungen sogar bei \n884 von insgesamt 1414 Opfern. Denn nach § 6 Abs. 2 SchfkVO kommt es \nauf die besondere Gefährlichkeit des Schulweges an. Hierbei ist \ndarauf abzustellen, ob der jeweils streitgegenständliche Schulweg im \nVergleich zu den Schulwegen anderer Schüler besonders gefährlich \nist, und nicht darauf, ob der Schulweg im Vergleich zu anderen \nLebenssituationen des Schülers besonders gefährlich ist. Dies folgt \nbereits daraus, daß es nach der Schülerfahrkostenverordnung für die \nFahrkostenerstattung in dem ausdrücklich geregelten Fall der \nverkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen \nnicht darauf ankommt, ob das Gebäude, in dem der Schüler wohnt, an \neiner solchen Straße liegt und er deshalb auch im Privatleben \nbesonderen Verkehrsgefahren ausgesetzt ist.\n\n23\n\nHiervon ausgehend gehört die Klägerin als zu Beginn des \nSchuljahres 1995/96 10jähriges Mädchen aufgrund ihres Alters und \nihres Geschlechts zu einem hinsichtlich Straftaten gegen die \nsexuelle Selbstbestimmung risikobelasteten Personenkreis. \n\n24\n\nAnhaltspunkte für die Risikobelastung von Schülern im Hinblick \nauf kriminelle Übergriffe ergeben sich aus einer Auswertung der im \nvorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Landeskriminalamtes \nNordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1997 und der dieser beigefügten \nPolizeilichen Kriminalstatistik mit Daten zur Gewalt gegen Kinder in \nden Jahren 1975 bis 1996. Altersunabhängig weist die Statistik für \ndas Jahr 1976 7819, für das Jahr 1986 5932 und für das Jahr 1996 \n10483 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aus. Der \nAufgliederung der Opfer nach Alter und Geschlecht läßt sich \nentnehmen, daß jeweils ein erheblicher Anteil der Opfer (1976: 6739 \nvon 8222 Opfern = 82 %, 1986: 4414 von 6185 Opfern = 71 %, 1996: \n6992 von 11237 Opfern = 62 %; Prozentzahlen hier und im folgenden \njeweils auf- bzw. abgerundet) der Altersgruppe der 6- bis unter \n21jährigen angehört, d.h. in einem Alter ist, in dem aufgrund der \nzehnjährigen Vollzeitschulpflicht, der sich anschließenden \nBerufsschulpflicht oder freiwillig eine Schule besucht wird (vgl. §§ \n3, 5, 9 und 11 des Schulpflichtgesetzes, §§ 4 und 4a des \nSchulverwaltungsgesetzes). Innerhalb dieses 15 Jahre umfassenden \nZeitraumes von 6 bis unter 21 Jahren gehören besonders viele Opfer \nder Altersgruppe der 6- bis unter 14jährigen an (1976: 5192 = 77 %, \n1986: 3269 = 74 %, 1996: 4527 = 65 %). Dabei läßt sich der \nAufgliederung nach Geschlecht zugleich entnehmen, daß in der \nAltersgruppe von 6 bis unter 14 Jahren ca. 3/4 der Opfer Mädchen \nsind (1976: 77 %, 1986: 78 %, 1996: 75 %). Diese Zahlen \nrechtfertigen es, Schülerinnen als im Hinblick auf Delikte gegen die \nsexuelle Selbstbestimmung risikobelastet anzusehen.\n\n25\n\nEbenso für eine zu Beginn des Schuljahres \n10jährige Schülerin OVG NRW, Urteil vom 31. \nOktober 1990 - 16 A 2710/89 -, NVwZ-RR 1991, \n483; für eine zu Beginn des Schuljahres 14- \nbzw. 15jährige Schülerin OVG NRW, Urteil vom \n6. Juni 1990 - 16 A 784/88 -, NVwZ-RR 1991, \n482 = NWVBl. 1991, 120, und für eine zu \nBeginn des Schuljahres 12jährige Schülerin \nOVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A \n2639/88 -, a.a.O.; vgl. zum Fall eines zu \nBeginn des Schuljahres 10jährigen Schülers \nden Beschluß des Senats vom heutigen Tage im \nParallelverfahren 19 A 4395/96 -, m.w.N.\n\n26\n\nDie Klägerin befindet sich auf ihrem Schulweg auch in einer \nschutzlosen Situation, soweit dieser im Bereich des R. Weges \nzwischen dem Altenheim und der in Richtung Schule wieder beginnenden \nBebauung durch einen Wald führt, weil auf diesem Stück nach den \nörtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte \nnicht gewährleistet ist.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat in einem am 3. Juni 1996 \ndurchgeführten Ortstermin folgende von den Beteiligten nicht \nangegriffene Feststellungen getroffen: \"Nach den Feststellungen im \nOrtstermin ist der Weg in diesem Abschnitt schottermäßig befestigt \nund fällt stark ab. Das von dem Weg durchschnittene Waldgebiet ist \nmit älterem, hohem Baumbestand bewachsen; im Bereich unter den \nBaumkronen befindet sich Buschwerk. Soweit der Weg durch den Wald \nführt, ist er nicht auf der gesamten Strecke einsehbar; ca. 50 m \nhinter der Einmündung der Straße \"Auf der D. \" in den R. Weg \nendet vor dem Waldrand die Bebauung und beginnt erst wieder in Höhe \ndes Altenheims. Der in dem unbebauten Bereich durch den Wald \nführende Wegabschnitt ist länger als 200 m.\" Dem ist nach dem am \n4. November 1998 im Berufungsverfahren durchgeführten Ortstermin \nhinzuzufügen: Aus Richtung Schule kommend befinden sich linksseitig \ndes Weges im Abstand von ca. 35 m Straßenlaternen. Fahrzeugverkehr \nist durch das Verkehrsschild \"Verbot für Fahrzeuge aller Art\" \n(Zeichen 250 gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 der Straßenverkehrsordnung), \ndas aus Richtung Schule kommend zusätzlich durch Pfähle abgesichert \nist, ausgeschlossen. An den in einem Hang angelegten Waldweg \nschließt sich links aufsteigend eine mit Nadelwald bepflanzte Fläche \nund rechts abfallend dichter Laubwald an. Ein Ende der Bepflanzung \nist jeweils nicht abzusehen. Etwa auf der Hälfte der Strecke führt \nein Wanderweg durch den Laubwald zum R. Weg hinauf. Aus \nRichtung Schule kommend biegt der R. Weg unmittelbar vor dem \nParkplatz des Altenheims stark nach rechts ab. Das Stück zwischen \nder Bebauung und dem Altenheim ist deshalb nur einsehbar für \nPersonen, die sich auf dem Parkplatz des Altenheims, auf dem sich \ndaran anschließenden Waldstück des R. Weges oder mit \nBlickrichtung Altenheim auf der Fortsetzung des R. Weges nach \ndem Ende des Waldes befinden. Sowohl Personen, die sich im Altenheim \naufhalten, als auch Personen, die sich in den nach Ende des Waldes \nRichtung Schule an den R. Weg angebauten Häusern aufhalten, \nkönnen den Weg im wesentlichen nur durch Bäume hindurch und deshalb \nin Abhängigkeit von der Jahreszeit nur schwer einsehen. Gleichzeitig \nbietet der Wald, gerade wenn der Schulweg morgens im Licht der \nStraßenlaternen zurückzulegen ist, potentiellen Straftätern Schutz. \nVon der Möglichkeit der Schulwegsicherung durch Einrichtung eines \nSchüler- oder Elternlotsendienstes ist kein Gebrauch gemacht worden \n(vgl. hierzu den Gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für \nStadtentwicklung und Verkehr, des Kultusministeriums und des \nInnenministeriums vom 18. August 1994 zur Schulwegsicherung und \nBeförderung von Schülerinnen und Schülern, GABl. NRW I S. 260).\n\n28\n\nInsgesamt ist folglich nach den örtlichen Verhältnissen eine \nrechtzeitige Hilfestellung für eine 10jährige Schülerin, die sich in \nder Mitte des Weges befindet, nicht gewährleistet. Eine Hilfe von \nlinks oder rechts des Weges ist nach den örtlichen Gegebenheiten \n(Wald bzw. Wanderweg) zu üblichen Schulwegzeiten praktisch \nausgeschlossen; Hilfestellung aus den Wohnhäusern bzw. dem Altenheim \nist, zumal man sich in der Mitte des Weges angesichts der Entfernung \nder Bebauung und des Bewuchses bereits außer Hörweite befinden \ndürfte, nicht hinreichend sicher gewährleistet, wenn auch \nmöglicherweise nicht ausgeschlossen, da es stets dem Zufall \nüberlassen ist, ob und wie häufig Personen, die sich in einem Haus \nbefinden, aus dem Fenster schauen. Daß Benutzer des \nAltenheimparkplatzes auf das Geschehen auf dem Weg achten, ist, \nabgesehen davon, daß, mit einer regelmäßigen Präsenz von Menschen \nauf dem Parkplatz durch An- und Abfahrten von Personal, Lieferanten \nund Besucher jedenfalls zu den üblichen Schulbesuchszeiten, nämlich \nan Werktagen in den frühen Vormittagsstunden sowie um die \nMittagszeit und am frühen Nachmittag, nicht gerechnet werden kann, \nebenfalls nicht gewährleistet. Die Nutzung des Weges selbst ist nach \nden im gerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen so gering, \ndaß rechtzeitige Hilfestellung durch Passanten nicht gewährleistet \nist, vielmehr potentielle Täter durch den Eindruck der Einsamkeit \nermutigt werden dürften. Nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichts \nin dem um 13.05 Uhr, d. h. kurz vor Ende der 6. Schulstunde um \n13.15 Uhr, an der Schule begonnenen Ortstermin, handelt es sich bei \ndem R. Weg, soweit er durch den Waldabschnitt führt, nicht um \neinen häufig und regelmäßig begangenen Weg. Im Berufungsverfahren \nist der Ortstermin unmittelbar vor Schulbeginn (8.00 Uhr) \ndurchgeführt worden. In der Zeit von 7.30 bis 7.50 wurden auf dem \nR. Weg nur einige wenige Fußgänger, darunter lediglich zwei \nSchüler angetroffen. Für die Frage der Schutzlosigkeit ist es \nentgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich, daß der R. \nWeg Schulweg für ca. 150 Schüler ist und vor Schulbeginn deshalb \ndort ein reger Fußgängerverkehr herrschen müßte. Für die Frage, ob \nein Schüler auf einem Weg schutzlos ist, kommt es nicht darauf an, \nfür wieviele Schüler dieser Weg nach den Feststellungen des \nSchulträgers Schulweg im Sinne von § 7 SchfkVO ist, sondern darauf, \nwieviele Schüler diesen Weg tatsächlich benutzen. Ersichtlich \nbenutzt aber der Großteil der Schüler der H. -K. -\nRealschule in V. -N. nicht den vom Beklagten als Schulweg \nvorgesehenen R. Weg, sondern andere Wege bzw. - wofür vieles \nspricht - auch ohne Schülerfahrkostenerstattung öffentliche \nVerkehrsmittel. \n\n29\n\nNach alledem ist der Schulweg wegen der Zugehörigkeit der \nKlägerin zu einem risikobelasteten Personenkreis und ihrer \nbesonderen Schutzlosigkeit auf einem Teil des Schulweges nach den \nobjektiven Gegebenheiten besonders gefährlich im Sinne von § 6 \nAbs. 2 Satz 1 SchfkVO. Soweit in § 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO bestimmt \nist, daß ein Schulweg nicht besonders gefährlich ist, wenn innerhalb \nder Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer \nFußweg zumutbar ist, bei dem diese Gründe nicht vorliegen, hat der \nBeklagte vorgetragen, daß es einen solchen Schulersatzweg nicht \ngebe, weil andere bis zu 3,5 km lange Wege wegen der Gefahren des \nStraßenverkehrs besonders gefährlich seien. Der Senat hat keinen \nAnlaß, dies zu bezweifeln und von Amts wegen andere Fußwege auf ihre \nEignung als Schulersatzweg zu überprüfen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -.\n\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, \n125 Abs. 2 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht \nvor.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 2, 14 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-16/19-a-4220-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-16/19-a-4220-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306511","retrieved":"2026-07-09 03:34:32.789088+00:00"}}