{"status":"available","doknr":"OLD306527","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1115.22A45.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-15","aktenzeichen":"22 A 45/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. September 1996 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1996 und der \nKlarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom \n30. Oktober 1998 verpflichtet, dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \ngesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 17. Februar 1997 zu \ngewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1957 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. \nEr reiste im September 1994 in das Bundesgebiet ein und \nbeantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch \nBescheid vom 21. Oktober 1994 festgestellt hatte, daß für den \nKläger hinsichtlich der Republik Irak ein \nAbschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) besteht, erteilte der (Sachsen-\nAnhalt) dem Kläger am 27. Dezember 1994 eine auf zwei Jahre \nbefristete Aufenthaltsbefugnis.\n\n3\n\nIm März 1995 verzog der Kläger nach . Vom 1. April \n1995 an gewährte der Beklagte dem Kläger laufende (zum Teil \nergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom \n25. September 1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die \nSozialhilfegewährung mit Ablauf des 31. Oktober 1996 \neingestellt werde. Zur Begründung führte der Beklagte aus: \nNach § 120 Abs. 5 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) \ndürfe der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige \nSozialhilfeträger Ausländern, die zwar eine räumlich nicht \nbeschränkte Aufenthaltsbefugnis besäßen, sich aber außerhalb \ndes Landes aufhielten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt \nworden sei, nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene \nHilfe leisten. Hierbei handele es sich in erster Linie um die \nGewährung eines Fahrgutscheins zurück in das Bundesland, in \ndem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei.\n\n4\n\nDen vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch, den er \ninsbesondere damit begründete, daß bei Anwendung des § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG die durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer \nFlüchtlingskonvention -GFK-, BGBl. 1953 II S. 560) gewährte \nRechtsposition unzulässig eingeschränkt werde, wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1996 als \nunbegründet zurück.\n\n5\n\nDer Kläger beantragte am 14. Oktober 1996 beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf - 20 L 3902/96 - den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung bezüglich der Weitergewährung der \nSozialhilfeleistungen über den Monat Oktober 1996 hinaus. \nDiesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom \n24. Oktober 1996 ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies \ndas erkennende Gericht mit Beschluß vom 10. Juni 1997 \n- 24 B 3003/96 - als unbegründet zurück. Im Rahmen des \nEilverfahrens gab der Antragsteller an, er habe seit dem \n1. November 1996 eine nicht sozialversicherungspflichtige \nBeschäftigung, aus der er einen monatlichen Arbeitslohn von \n520,-- DM beziehe.\n\n6\n\nAm 19. Dezember 1996 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nWährend des Klageverfahrens beantragte der Kläger am \n10. Januar 1997 bei der Ausländerbehörde des Beklagten die \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Beklagte erteilte \nihm am 23. September 1997 eine weitere auf ein Jahr befristete \nAufenthaltsbefugnis. Zum 17. Februar 1997 nahm der Kläger ein \nBeschäftigungsverhältnis in auf. Am 9. April 1998 verzog \ner nach .\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 1998 vor dem \nVerwaltungsgericht hat der Beklagte klargestellt, daß durch \ndie angefochtenen Bescheide die Ablehnung der Hilfeleistung \nauf der Grundlage des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG für die Dauer \ndes Aufenthaltes erfolgt sei.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage hat der Kläger unter Bezugnahme \nauf eine Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der \nVereinten Nationen (UNHCR) zur Anwendbarkeit des § 120 Abs. 5 \nSatz 2 BSHG auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer \nFlüchtlingskonvention von August 1996 im wesentlichen \nvorgetragen: Art. 23 GFK genieße als speziellere Regelung \ngegenüber § 120 Abs. 5 BSHG Vorrang. Dies werde auch durch die \nVorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG bestätigt, wonach \nRechtsvorschriften unberührt blieben, nach denen außer den in \nSatz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu \ngewähren sei. Art. 23 GFK bestimme, daß Konventionsflüchtlinge \nin Sozialhilfeangelegenheiten Anspruch auf die gleiche \nBehandlung hätten, wie sie deutschen Staatsangehörigen gewährt \nwerde. Dies bedeute eine Gleichbehandlung nicht nur nach Art \nund Umfang, sondern auch nach dem Ort der Leistungsgewährung. \nDie durch Art. 23 und 26 GFK einem Flüchtling gewährte \nRechtsposition werde bei Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 \nBSHG unzulässig eingeschränkt, da weder allgemeine \nausländerrechtliche Bestimmungen eine Beschränkung des \nAufenthalts vorsähen, noch deutsche Sozialhilfeempfänger einem \nderart rigiden indirekten Umzugsverbot unterworfen seien. \n§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sei deshalb völkerrechtskonform \ndahingehend auszulegen, das er auf Konventionsflüchtlinge \nkeine Anwendung finde. Die Nichtanwendbarkeit von § 120 Abs. 5 \nSatz 2 BSHG ergebe sich außerdem aus Art. 1 des Europäischen \nFürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 in Verbindung \nmit Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 25. September 1996 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n14. November 1996 und der Klarstellung \nin der mündlichen Verhandlung vom \n30. Oktober 1998 zu verpflichten, ihm \nHilfe zum Lebensunterhalt nach den \ngesetzlichen Bestimmungen für die Zeit \nvom 1. November 1996 bis zum \n17. Februar 1997 zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat darauf verwiesen, daß die auf der Grundlage des \nGesetzes getroffene Entscheidung durch die bisherige \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf gestützt werde.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n30. Oktober 1998 im wesentlichen aus folgenden Gründen \nabgewiesen: Weder Art. 23 und 26 GFK noch die Bestimmung des \n§ 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG stünden der Anwendung von § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe \nbestätigt, daß eine Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, \nwonach dieser nicht hinter den Bestimmungen des Abkommens über \ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge zurücktrete, nicht \nwillkürlich sei. Der Zweck dieser Vorschrift, die hohen und \nlang andauernden Sozialhilfelasten auf die Bundesländer \nangemessen zu verteilen und mißbräuchlicher Inanspruchnahme \nvon Sozialhilfe entgegenzuwirken, rechtfertige eine solche \nAuslegung. Auch das Europäische Fürsorgeabkommen in Verbindung \nmit Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen stehe \nder Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nicht entgegen. Der \nKläger unterfalle zwar als Flüchtling dem Europäischen \nFürsorgeabkommen, auch wenn er irakischer Staatsbürger sei. \nEine räumliche Beschränkung des Rechts auf Fürsorge für \nFlüchtlinge innerhalb eines Vertragsstaates sei aber nach Sinn \nund Zweck des Abkommens unbedenklich. Schließlich stehe § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG dem Anspruch des Klägers auch für die Zeit \nab dem 10. Januar 1997 entgegen. Allerdings habe der Kläger zu \ndiesem Zeitpunkt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis \nbei dem Beklagten beantragt und dieser habe dem Kläger in der \nFolgezeit entsprechende Bescheinigungen darüber erteilt. Dies \nstehe jedoch der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die erst \nam 23. September 1997 erfolgt sei, nicht gleich. Es komme \ndeshalb nicht darauf an, ob die Verlängerung einer \nAufenthaltsbefugnis der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im \nSinne des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG gleichstehe. Abgesehen \ndavon sei diese Frage entgegen einer vom \nBundesverfassungsgericht geäußerten Auffassung, der insoweit \nkeine Bindungswirkung zukomme, zu verneinen.\n\n16\n\nZur Begründung der mit Beschluß vom 22. Juni 1999 \nzugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein \nVorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr wiederholt zur Begründung im wesentlichen die \nAusführungen des angefochtenen Urteils.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte in dem \nVerfahren Verwaltungsgericht Düsseldorf 20 L 3902/96 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage insgesamt als \nzulässig angesehen. Insoweit wird auf die Gründe der \nangefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n26\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 25. September 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. November 1996 und der \nKlarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht vom 30. Oktober 1998 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger \nhat einen Anspruch gegen den Beklagten auf laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom \n1. November 1996 bis zum 17. Februar 1997.\n\n27\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 \nBSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung. Nach § 11 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder \nnicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem \naus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Es ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig und steht auch im übrigen \naußer Frage, daß der Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus seinem \nEinkommen und Vermögen, beschaffen konnte.\n\n28\n\nDem Sozialhilfeanspruch des Klägers steht nicht der in § 2 \nAbs. 1 BSHG normierte Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe \nentgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst \nhelfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, \nbesonders von Angehörigen oder von Trägern anderer \nSozialleistungen, erhält. Der Kläger kann nicht darauf \nverwiesen werden, daß er seinerzeit die erforderliche Hilfe \nzweifellos von einem Sozialhilfeträger in Sachsen-Anhalt \nerhalten hätte, wenn er sich in dieses Bundesland begeben \nhätte. Denn § 2 Abs. 1 BSHG sieht ausdrücklich vor, daß der \nNachrang der Sozialhilfe nur eingreift, wenn die erforderliche \nHilfe (u.a.) von Trägern anderer Sozialleistungen, also gerade \nnicht von Sozialhilfeträgern, erbracht wird.\n\n29\n\nDem Sozialhilfeanspruch des Klägers stehen auch nicht die \nVorschriften des § 120 Abs. 2 und Abs. 5 BSHG entgegen, obwohl \ndiese Bestimmungen nach ihrem Wortlaut einen \nSozialhilfeanspruch des Klägers gegen den Beklagten \nausschließen könnten.\n\n30\n\nIn der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 27. Dezember 1996 \nlagen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vor. \nNach § 120 Abs. 5 Satz 1 darf der für den tatsächlichen \nAufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe Ausländern in \nden Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich \neiner ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider \naufhalten, nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene \nHilfe leisten. Das gleiche gilt nach Satz 2 der Vorschrift für \nAusländer, die eine räumlich nicht beschränkte \nAufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb des \nLandes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt \nworden ist. Der Kläger war bis zum 27. Dezember 1996 im Besitz \neiner räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis, die vom \n im Bundesland Sachsen-Anhalt erteilt \nworden war; er hielt sich aber nicht in diesem Bundesland, \nsondern im Gebiet des Beklagten in Nordrhein-Westfalen auf. \n\n31\n\nNach § 120 Abs. 2 BSHG erhalten Leistungsberechtigte nach \n§ 1 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) keine Leistungen \nder Sozialhilfe. Es spricht alles dafür, daß der Kläger in der \nZeit vom 28. Dezember 1996 bis zum 17. Februar 1997 \nleistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in der \nFassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1074 \ngewesen ist. Hiernach waren leistungsberechtigt nach diesem \nGesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet \naufhielten und die vollziehbar ausreisepflichtig waren. Der \nKläger dürfte in dem genannten Zeitraum vollziehbar \nausreisepflichtig gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des \nAusländergesetzes in der Fassung vom 9. Juli 1990, BGBl. I \nS. 1354 (AuslG) gewesen sein. Er verfügte über keinen \nAufenthaltstitel und den Antrag auf Erteilung bzw. \nVerlängerung der Aufenthaltsgenehmigung hatte er erst nach \nAblauf der bis zum 27. Dezember 1996 befristeten \nAufenthaltsbefugnis gestellt, so daß die Fiktion des § 69 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht eingreifen dürfte.\n\n32\n\nEine abschließende Entscheidung ist insoweit jedoch hier \nnicht erforderlich, da in dem gesamten streitigen Zeitraum \nweder § 120 Abs. 2 BSHG noch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG \nanwendbar ist.\n\n33\n\nIhrer Anwendung steht Art. 1 des Europäischen \nFürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, \nS. 564) in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu \ndiesem Abkommen entgegen. \n\n34\n\nNach Art. 1 EFA verpflichtet sich jeder Vertragschließende, \nden Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die \nsich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses \nAbkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über \nausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen \neigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen \nLeistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu \ngewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden \nGesetzgebung vorgesehen sind. Dabei sind \"Staatsangehörige\" \nder Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des \nGrundgesetzes; das Gebiet, auf das das Abkommen in der \nBundesrepublik Deutschland Anwendung findet, ist der \nGeltungsbereich des Grundgesetzes, also das gesamte \nBundesgebiet (vgl. Art. 2 (a) (ii) EFA iVm der entsprechenden \nErklärung der Bundesrepublik Deutschland, Bekanntmachung über \ndas Inkrafttreten sowie über den Geltungsbereich... des \nEuropäischen Fürsorgeabkommens... vom 8. Januar 1958, BGBl. \n1958 II S. 18, 56). Zu den Leistungen der sozialen Fürsorge im \nSinne von Art. 1 EFA gehören in Deutschland u.a. die im \nBundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen (vgl. Art. 2 \n(b) EFA iVm Anhang I idF der Bekanntmachung vom 8. Mai 1991, \nBGBl. II, S. 686).\n\n35\n\nDer Kläger gehört zu dem durch die Bestimmungen des \nEuropäischen Fürsorgeabkommens geschützten Personenkreis.\n\n36\n\nEs ist unschädlich, daß er nicht Staatsangehöriger eines \nder Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens ist. \nArt. 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Fürsorgeabkommen \nbestimmt nämlich, daß die Vorschriften des Teils I (also auch \nArt. 1) des Fürsorgeabkommens auf die Flüchtlinge unter den \ngleichen Voraussetzungen Anwendung finden wie auf die \nStaatsangehörigen der Vertragschließenden. Nach Art. 1 des \nZusatzprotokolls hat der Ausdruck \"Flüchtling\" im Sinne dieses \nProtokolls die Bedeutung, die ihm in Art. 1 des Genfer \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli \n1951 gegeben wird.\n\n37\n\nDa dem Kläger ausweislich des unanfechtbaren Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n21. Oktober 1994 die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten \nGefahren drohen, ist er gemäß § 3 AsylVfG Flüchtling im Sinne \nder Genfer Flüchtlingskonvention.\n\n38\n\nDas Zusatzprotokoll ist nicht so zu verstehen, daß es sich \nnur auf Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 GFK bezieht, die in \neinem anderen als dem die Fürsorge gewährenden Vertragsstaat \nals Flüchtling anerkannt worden sind, weil auch im übrigen zu \ndem vom Europäischen Fürsorgeabkommen privilegierten \nPersonenkreis nur die Staatsangehörigen eines anderen \nVertragsstaates gehörten und kein Grund dafür ersichtlich sei, \nFlüchtlinge, die keinerlei Bezug zu einem anderen \nVertragsstaat aufweisen, in den Regelungsbereich des \nFürsorgeabkommens einzubeziehen.\n\n39\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) \nMünster, Beschluß vom 16. April 1998 \n- 5 L 381/98 -.\n\n40\n\nFür eine solche (einschränkende) Auslegung des Begriffs \n\"Flüchtling\" findet sich im Wortlaut des Zusatzprotokolls kein \nAnhalt. Sie hätte zudem zur Folge, daß sich Flüchtlinge \nbemühen würden, vom Anerkennungsstaat in einen anderen \nVertragsstaat weiter zu wandern, um in den Genuß von \nFürsorgeleistungen auf der Grundlage des Europäischen \nFürsorgeabkommens zu gelangen. Einer solchen \nWanderungsbewegung entgegenzuwirken, dürfte aber gerade \nmaßgeblicher Zweck des Zusatzprotokolls gewesen sein. Außerdem \nwäre eine solche Auslegung unter humanitären Aspekten, denen \ndas Zusatzprotokoll (auch) dienen dürfte, wenig \nsachgerecht.\n\n41\n\nIn der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 27. Dezember 1996 \nhielt sich der Kläger auch, wie es Art. 1 EFA fordert, im \nBereich des Beklagten erlaubt auf im Sinne von Art. 11 (a) \nSatz 1 EFA. Hiernach gilt der Aufenthalt eines Ausländers im \nGebiet eines der Vertragschließenden solange als erlaubt im \nSinne des Abkommens, als der Beteiligte im Besitz einer \ngültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den \nRechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen \nErlaubnis ist, aufgrund welcher ihm der Aufenthalt in diesem \nGebiet gestattet ist. Um welche Art von Erlaubnis es sich \ndabei handeln kann, wird durch den Anhang III zum Abkommen \nbestimmt, der nach Art. 19 EFA Bestandteil dieses Abkommens \nist. In ihm sind die Urkunden verzeichnet, die als Nachweis \ndes Aufenthalts im Sinne des Art. 11 EFA anerkannt werden. Mit \nden dort aufgeführten Urkunden sind die Erlaubnistatbestände \nabschließend genannt, aufgrund derer der Aufenthalt des \nausländischen Staatsangehörigen erlaubt ist. \n\n42\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 14. März 1985 \n- 5 C 145.83 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 34, 221, 226 \n= BVerwGE 71, 139.\n\n43\n\nIn dem Anhang III zum EFA in der ab dem 1. Februar 1991 \ngültigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1991 (BGBl. II \nS. 686) ist für die Bundesrepublik Deutschland als Urkunde, \ndie als Nachweis des Aufenthalts im Sinne des Art. 11 EFA \nanerkannt wird, zunächst die \"Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 \ndes Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, auf besonderem Blatt \nerteilt oder im Ausweis eingetragen\" genannt. Nach § 5 Nr. 4 \nAuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung (u.a.) als \nAufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) erteilt. Der Kläger war bis \nzum 27. Dezember 1996 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. \nUnerheblich ist es, daß diese ihm nicht unmittelbar auf der \nGrundlage des § 30 AuslG erteilt worden ist, sondern auf der \nGrundlage der spezielleren Vorschrift des § 70 AsylVfG. § 70 \nAsylVfG in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung \nentspricht nämlich im wesentlichen § 30 Abs. 5 Satz 1 AuslG in \nder Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1990 und gehört deshalb \nzu den zum Nachweis des erlaubten Aufenthaltes geeigneten \nNachweisen.\n\n44\n\nIn der Zeit vom 28. Dezember 1996 bis zum 9. Januar 1997 \nwar der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet hingegen nicht \nerlaubt. In diesem Zeitraum war der Kläger nicht im Besitz \neiner Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG. Auch die anderen \nim Anhang III zum Europäischen Fürsorgeabkommen genannten \nTatbestände ( \"Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines \nMitgliedsstaates der EWG\" und \"Beantragung einer \nAufenthaltserlaubnis, nachgewiesen durch eine entsprechende \nBescheinigung oder durch Eintragung im Ausweis: \n'Ausländerbehördlich erfaßt'\") waren nicht erfüllt. Fraglich \nist, ob der Aufenthalt des Klägers in der Folgezeit vom \n10. Januar 1997 bis zum 17. Februar 1997 als erlaubt im Sinne \ndes Europäischen Fürsorgeabkommens anzusehen ist, weil der \nKläger am 10. Januar 1997 einen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung gestellt hat. Auch wenn dies in dem \nAnhang III nicht ausdrücklich ausgeführt ist, spricht einiges \ndafür, daß die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis (oder \nallgemein einer Aufenthaltsgenehmigung) nur dann dem Nachweis \neines erlaubten Aufenthaltes dienen kann, wenn der Antrag die \nFiktion des § 69 Abs. 3 AuslG auslöst. Dies ist hier aber \ndeshalb nicht der Fall, weil der Kläger den Antrag auf \nAufenthaltsgenehmigung nicht zu einem Zeitpunkt gestellt hat, \nzu dem er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die \nVoraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG waren \ndeshalb nicht erfüllt.\n\n45\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \nStand: August 1999, Rdnr. 36 zu § 69 \nAuslG m.w.N.\n\n46\n\nDoch unabhängig davon, ob der Aufenthalt des Klägers in dem \nZeitraum vom 28. Dezember 1996 bis zum 17. Februar 1997 \nerlaubt im Sinne des Europäischen Fürsorgeabkommens war oder \nnicht, gehört der Kläger zu dem nach diesem Abkommen \nberechtigten Personenkreis. Denn nach Art. 11 (a) Satz 2 EFA \ndarf die Fürsorge nicht deswegen versagt werden, weil die \nVerlängerung der Erlaubnis lediglich infolge einer \nNachlässigkeit des Beteiligten unterblieben ist. Diese \nVoraussetzung ist hier erfüllt. Wie sich aus dem engen \nzeitlichen Zusammenhang zwischen Ablauf der \nAufenthaltsbefugnis und erneutem Antrag auf \nAufenthaltsgenehmigung ergibt, hat es der Kläger lediglich aus \nNachlässigkeit versäumt, rechtzeitig die Verlängerung seiner \nAufenthaltsbefugnis zu beantragen. Hätte der Kläger vor dem \n28. Dezember 1996 den Antrag gestellt, wäre sein Aufenthalt \ngemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG während des gesamten \nZeitraums als erlaubt im Sinne von Art. 11 (a) Satz 1 EFA in \nVerbindung mit dem Anhang III anzusehen gewesen.\n\n47\n\nUnschädlich ist es, daß im Anhang III als \nErlaubnistatbestand insoweit lediglich die Beantragung einer \nAufenthaltserlaubnis erwähnt ist, während der Kläger allgemein \neine Aufenthaltsgenehmigung beantragt (und eine \nAufenthaltsbefugnis erhalten) hat. In § 69 Abs. 3 AuslG werden \nalle Arten von Aufenthaltsgenehmigungen gleich behandelt. Die \nErlaubnisfiktion wird unabhängig davon ausgelöst, welcher \nAufenthaltstitel konkret beantragt wird. Es besteht deshalb \nkein Grund dafür, daß im Sinne des Fürsorgeabkommens nur der \nAntrag auf Aufenthaltserlaubnis zum erlaubten Aufenthalt \nführt. Die insoweit unzutreffende Formulierung in Anhang III \ngeht darauf zurück, daß die Fiktion des erlaubten Aufenthaltes \nwährend der Geltung des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 \n(BGBl. I S. 353 - AuslG 1965 -) nur bei Beantragung einer \nAufenthaltserlaubnis eintrat (§ 21 Abs. 3 AuslG 1965); den \nheutigen Begriff der Aufenthaltsgenehmigung kannte das \nAusländergesetz 1965 noch nicht.\n\n48\n\nGehört der Kläger nach alledem zu dem vom Europäischen \nFürsorgeabkommen geschützten Personenkreis, hat er den geltend \ngemachten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn Art. 1 \nEFA schließt für die in den Schutzbereich des Abkommens \nfallenden Ausländer die Anwendung von § 120 Abs. 2 BSHG und \n§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG aus. \n\n49\n\nDies läßt sich allerdings nicht bereits unmittelbar aus \n§ 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG herleiten. Nach dieser Vorschrift \nbleiben Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 \ngenannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist \noder gewährt werden soll, unberührt. Die Bestimmungen des \nEuropäischen Fürsorgeabkommens, dem der Bundestag gemäß \nArt. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes mit Zustimmung des \nBundesrates zugestimmt hat (Gesetz vom 15. Mai 1956, BGBl. II \nS. 563), sind zwar innerstaatlich anwendbares Bundesrecht, das \nunmittelbar Rechte und Pflichten des Einzelnen begründet und \ndeshalb zu den in § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG genannten \nRechtsvorschriften gehört.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. März \n1985 - 5 C 145.83 -, FEVS 34, 221, 223 \nf. = BVerwGE 71, 139.\n\n51\n\nDer Vorbehalt in § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG bezieht sich aber \nnicht auf sämtliche in § 120 BSHG getroffenen Regelungen, \nsondern allein auf die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, die \nausdrücklich auf Satz 1 Bezug nimmt, und aus der \nsystematischen Einbindung in Absatz 1 der Vorschrift.\n\n52\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluß vom 10. Juni 1997 \n- 24 B 3003/96 -; Deiseroth, Genfer \nFlüchtlingskonvention und Sozialhilfe, \nDVBl. 1998, 116, 121; a.A. VG Köln, \nBeschluß vom 30. Mai 1996 - 21 L \n1106/96 -, NVwZ Beilage 9/1996, 72.\n\n53\n\nDie oben zitierte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1985 - 5 C 145.83 -, in \nder die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG auch auf § 120 \nAbs. 2 BSHG in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung \nbezogen wurde, ist nicht einschlägig. § 120 Abs. 2 BSHG in der \njetzt geltenden Fassung kann mit dem seinerzeit geltenden \n§ 120 Abs. 2 BSHG, der ausdrücklich als Sonderregelung zu \n§ 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgestaltet war, nicht verglichen \nwerden.\n\n54\n\n§ 120 Abs. 2 und 5 Satz 2 BSHG sind aber einschränkend \ndahingehend auszulegen, daß sie keine Anwendung finden, wenn \nes um Ausländer geht, die in den Schutzbereich des \nEuropäischen Fürsorgeabkommens fallen. Anderenfalls wären \ndiese Vorschriften nicht miteinander vereinbar.\n\n55\n\nArt. 1 EFA wird nicht durch die später in Kraft getretenen \nVorschriften des § 120 Abs. 2 BSHG idF des Gesetzes vom \n30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) oder des § 120 Abs. 4 Satz 2 \nBSHG idF des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, jetzt \n§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG) als spätere Bundesgesetze \nverdrängt.\n\n56\n\nZwar gilt auch im Verhältnis von völkerrechtlichem \nVertragsrecht (im Range eines Bundesgesetzes) und \ninnerstaatlichem Gesetzesrecht grundsätzlich die Regel, daß \nspäteres Gesetzesrecht früheres Vertragsrecht innerstaatlich \nin seiner Geltungskraft verdrängen kann. Innerstaatliches \nRecht ist jedoch nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Einklang mit den \nvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik \nDeutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn es zeitlich \nspäter erlassen worden ist als ein geltender völkerrechtlicher \nVertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, \nsofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen \nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder \ndie Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 26. März \n1987 - 2 BvR 589/97, 740/81 und \n284/85 -, BVerfGE 74, 358, 370; \nDeiseroth, aaO. S.122; VGH Kassel, \nBeschluß vom 12. Februar 1999 \n- 1 TG 404/99 -, NVwZ, Beilage I \n6/1999, 53; anders OVG Hamburg, \nBeschluß vom 30. März 1994 - Bs IV \n56/94 -, FEVS 45, 209, 212, ohne \nBerücksichtigung des letztgenannten \nGesichtspunktes.\n\n58\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber mit \nder Schaffung von § 120 Abs. 2 und 5 BSHG von den sich aus dem \nEuropäischen Fürsorgeabkommen ergebenden völkerrechtlichen \nVerpflichtungen abweichen oder die Verletzung solcher \nVerpflichtungen ermöglichen wollte.\n\n59\n\nHinsichtlich des § 120 Abs. 2 BSHG ergibt sich dies schon \ndaraus, daß Personen, die lediglich einen Anspruch auf \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, sich in \naller Regel gerade nicht \"erlaubt\" im Sinne des Europäischen \nFürsorgeabkommens im Bundesgebiet aufhalten, und deshalb \nregelmäßig nicht in den von diesem Abkommen geschützten \nPersonenkreis fallen. Dementsprechend wird in der Begründung \ndes Gesetzesentwurfs zur Neuregelung der Leistungen an \nAsylbewerber vom 2. März 1993 (Bundestagsdrucksache 12/4451 \nS. 5 f) die Frage der Vereinbarkeit des § 120 Abs. 2 BSHG in \nder bis jetzt weiterhin geltenden Fassung mit dem Europäischen \nFürsorgeabkommen oder anderen völkerrechtlichen Verträgen \nnicht thematisiert.\n\n60\n\nDie Entstehungsgeschichte des § 120 Abs. 5 BSHG läßt \nebenfalls nicht erkennen, daß mit dieser Norm von \nvölkerrechtlichen Verpflichtungen abgewichen werden sollte. \nBereits in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Neuregelung \ndes Ausländergesetzes, der u.a. die Einfügung des § 120 Abs. 4 \nBSHG (jetzt § 120 Abs. 5 BSHG) enthielt, wird vielmehr im \nallgemeinen Teil ausdrücklich betont, daß die \nausländergesetzlichen Regelungen sicherstellen müssen, daß \nvölkerrechtliche Verpflichtungen, die die Modalitäten der \nEinreise und des Aufenthalts von Ausländern regeln, \nuneingeschränkt eingehalten werden können \n(Bundestagsdrucksache 11/6321 S. 43). Der Begründung zu § 120 \nAbs. 4 BSHG läßt sich nur entnehmen, daß diese Vorschrift \neinerseits der illegalen Binnenwanderung von Ausländern \nentgegenwirken soll und andererseits bei der Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen ohne räumliche Beschränkung eine \nVerlagerung von Sozialhilfelasten in andere Länder verhindert \nwerden soll (Bundestagsdrucksache 11/6321 S. 90). Auch nachdem \nauf Anregung des Bundesrates die Vorschrift des § 30 Abs. 5 \nAuslG (jetzt § 70 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in \nden Gesetzesentwurf eingefügt wurde, sah sich der Gesetzgeber \nnicht veranlaßt, Ausführungen zur Vereinbarkeit von § 120 \nAbs. 4 BSHG mit völkerrechtlichen Bestimmungen zu machen (vgl. \nBundestagsdrucksache 11/6541 S. 3, 11), obwohl aufgrund von \n§ 30 Abs. 5 AuslG die Möglichkeit eröffnet wurde, Flüchtlingen \nim Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention \nAufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Damit konnten auch die \ndurch völkerrechtliche Vereinbarungen geschützten Flüchtlinge \nunter § 120 Abs. 4 BSHG fallen. Daß mit der Schaffung des \n§ 120 Abs. 4 BSHG eine Abweichung von völkerrechtlichen \nVerpflichtungen einhergehen könnte, hat der Gesetzgeber \ndemnach offenbar nicht angenommen.\n\n61\n\nVgl. im Hinblick auf das Europäische \nFürsorgeabkommend: VGH Kassel, Beschluß \nvom 12. Februar 1999 - 1 TG 404/99 - \naaO.; Bayerischer VGH, Beschluß vom \n1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, FEVS \n48, 74, 78; im Hinblick auf die Genfer \nFlüchtlingskonvention: Deiseroth aaO.; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluß vom \n18. Dezember 1996 - 7 S 2948.96 -, NDV-\nRD 1997, 135; VG Berlin, Beschluß vom \n24. November 1995 - 17 A 322.95 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht 1996, \n184, 185; OVG Berlin, Beschluß vom \n25. Oktober 1996 - 6 S 347/96 -, NVwZ \nBeilage 7/1997, 54, 55.\n\n62\n\nEine infolgedessen gebotene völkerrechtskonforme Auslegung \nder Absätze 2 und 5 des § 120 BSHG ergibt, daß diese \nVorschriften nicht auf die Personen Anwendung finden, die zu \ndem vom Europäischen Fürsorgeabkommen geschützten \nPersonenkreis gehören.\n\n63\n\nMit Art. 1 EFA läßt es sich nicht vereinbaren, wenn den in \nden Schutzbereich fallenden Ausländern im Vergleich zu \ndeutschen Staatsangehörigen andersartige und im Umfang \ngeringere Hilfeleistungen gewährt werden. Dies wäre aber der \nFall, wenn - wie in § 120 Abs. 2 BSHG vorgesehen - nur Hilfe \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz geleistet würde. Dies \nbedeutet, daß der Kläger für den Zeitraum vom 28. Dezember \n1996 bis zum 17. Februar 1997 nicht auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz verwiesen werden kann.\n\n64\n\nAuch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG kann nicht auf den Kläger \nangewandt werden. \n\n65\n\nDie in Art. 1 EFA geforderte Gleichbehandlung zwischen \nDeutschen und den vom Fürsorgeabkommen begünstigten Ausländern \nwäre nicht gewährleistet, wenn den Ausländern zwar nach Art \nund Umfang dieselbe Hilfe wie deutschen Staatsangehörigen \ngeboten würde, im übrigen, insbesondere was den Ort der \nHilfeleistung angeht, aber - wie in § 120 Abs. 5 Satz 2 AuslG \nvorgesehen - Unterschiede gemacht würden. Der Wortlaut des \nArt. 1 EFA läßt vielmehr nur den Schluß zu, daß die in den \nSchutzbereich des Abkommens fallenden Personen, die sich in \nirgendeinem Teil des Bundesgebietes erlaubt aufhalten, \ndieselben Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen haben, die die \nin diesem Teil des Bundesgebietes geltenden Gesetze den \ndeutschen Staatsangehörigen gewähren. Die Leistungen sind \nausdrücklich \"in gleicher Weise\" und \"unter den gleichen \nBedingungen\" zu gewähren. Die Gewährung von \nSozialhilfeleistungen darf deshalb nicht davon abhängig \ngemacht werden, daß sich der Hilfesuchende in einen bestimmten \nTeil des Bundesgebietes begibt, da das Bundessozialhilfegesetz \nfür Deutsche im gesamten Bundesgebiet einheitlich gilt.\n\n66\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluß vom \n1. Juli 1997 - 12 CE 96.2856 -, aaO.; \nOVG Lüneburg, Beschluß vom 28. Mai 1998 \n- 4 M 2534/98 -, FEVS 49, 118; a.A. OVG \nBerlin, Beschluß vom 28. Januar 1998 \n- 6 S 162.97 -, FEVS 48, 454.\n\n67\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, auch deutsche \nStaatsangehörige könnten unter bestimmten Voraussetzungen nach \ndem Selbsthilfegebot aus § 2 Abs. 1 BSHG gehalten sein, einen \nbestimmten Wohnsitz nicht aufzugeben bzw. wieder aufzusuchen, \nan dem sie entweder den notwendigen Lebensunterhalt für sich \nund gegebenenfalls ihre Angehörigen selbst beschaffen können \noder zumindest eine Wohnung haben.\n\n68\n\nSo noch OVG Lüneburg, Beschluß vom \n9. Januar 1996 - 4 M 6156/95 -, FEVS \n47, 18, 20 zum Verhältnis von § 120 \nAbs. 5 BSHG zu Art. 23, 26 GFK, nicht \nfortgeführt im Beschluß vom 28. Mai \n1998 - 4 M 2534/98 -, aaO.\n\n69\n\nDiese Überlegung betrifft allein den Nachranggrundsatz des \n§ 2 Abs. 1 BSHG, der für Deutsche und Ausländer gleichermaßen \ngilt. In der vorliegenden Konstellation ist er nicht \neinschlägig, denn der Kläger konnte durch eine Rückkehr nach \nSachsen-Anhalt seinen Lebensunterhalt nicht ohne \nInanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sicherstellen.\n\n70\n\nDie Anwendbarkeit des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG läßt sich \nauch nicht im Hinblick darauf bejahen, daß nach § 3 a Abs. 1 \nSatz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen \nWohnortes für Spätaussiedler für diese, also in der Regel für \nDeutsche im Sinne des Grundgesetzes, unter bestimmten \nVoraussetzungen Beschränkungen des Sozialhilfeanspruchs \nvorgesehen sind, wenn sich die Hilfeempfänger nicht in einem \nbestimmten Land oder Ort aufhalten. Nach § 3 a Abs. 2 des \nGesetzes endet diese Regelung nämlich zwei Jahre nach der \nAufnahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des Gesetzes. \nSie kann deshalb keine Auswirkung haben auf Flüchtlinge, deren \nAnerkennung als Flüchtling bereits mehr als zwei Jahre \nzurückliegt, wie dies beim Kläger der Fall ist. Zum anderen \ndürfte es auf diese Sonderregelung nicht ankommen, da sich der \nGleichbehandlungsanspruch nach der insoweit allein \nmaßgeblichen Anlage I zum Europäischen Fürsorgeabkommen auf \ndas Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für \nSpätaussiedler nicht erstreckt.\n\n71\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom \n28. Mai 1998 - 4 M 2534/98 -, aaO.\n\n72\n\nSchließlich kommt es nicht darauf an, ob Art. 23 GFK, nach \ndem die vertragschließenden Staaten erklärt haben, den \nFlüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet \naufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und \nsonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren \neigenen Staatsangehörigen zu gewähren, einer Anwendung des \n§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf Konventionsflüchtlinge \nentgegensteht oder nicht.\n\n73\n\nVgl. hierzu einerseits: OVG NRW, \nBeschluß vom 10. Juni 1997 - 24 B \n3003/96 -; OVG Lüneburg, Beschluß vom \n9. Januar 1996 - 4 M 6156/95 -, aaO.; \nOVG Hamburg, Beschluß vom 30. März 1994 \n- Bs IV 56/94 -, aaO.; OVG Berlin, \nBeschluß vom 25. Oktober 1996 \n- 6 S 347/96 -, aaO.; andererseits: VGH \nKassel, Beschluß vom 12. Februar 1999 \n- 1 TG 404/99 -, aaO.; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 18. Dezember \n1996 - 7 S 2948/96 -, aaO.; Deiseroth, \naaO.\n\n74\n\nDie Auslegung der Bestimmungen des Europäischen \nFürsorgeabkommens hängt nicht davon ab, wie Art. 23 GFK \nauszulegen ist. Aus dem Wortlaut des Zusatzprotokolls zum \nEuropäischen Fürsorgeabkommen läßt sich nicht herleiten, daß \nfür Flüchtlinge nicht mehr Rechte begründet werden sollen, als \nihnen nach der Genfer Flüchtlingskonvention zustehen, auch \nwenn die Bundesregierung seinerzeit offenbar davon ausging, \ndaß durch das Zusatzprotokoll Flüchtlingen gewährte Rechte mit \ndenen in der Genfer Flüchtlingskonvention begründeten Rechten \ndeckungsgleich seien (vgl. Denkschrift zum Europäischen \nFürsorgeabkommen und dem Zusatzprotokoll Bundestagsdrucksache \n2/1882 S. 24). In dem Zusatzprotokoll haben sich die \nVertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, die Bestimmungen der \nGenfer Flüchtlingskonvention, auch wenn sie sie nicht \nunterzeichnet haben sollten, anzuwenden, sondern dazu, \nFlüchtlingen im Sinne dieser Konvention die sich aus dem \nEuropäischen Fürsorgeabkommen ergebenden Rechte zu gewähren. \nAnsonsten hätte es nahe gelegen, wenn sich im Zusatzprotokoll \ndie Vertragsstaaten (lediglich) verpflichtet hätten, \nFlüchtlingen die Fürsorgeleistungen zu gewähren, die in der \nGenfer Flüchtlingskonvention vorgesehen sind. Sinn des \nZusatzprotokolls war es nicht allein, Flüchtlingen nur \nüberhaupt eine soziale Absicherung zu geben, um etwa \nWanderbewegungen innerhalb der Vertragsstaaten zu verhindern. \nFlüchtlinge sollten vielmehr in den vollen Genuß der Rechte \nkommen, die den Angehörigen der Vertragsstaaten zustehen. Auch \nFlüchtlingen ist deshalb \"in gleicher Weise\" und \"zu den \ngleichen Bedingungen\" Sozialhilfe zu gewähren wie \nDeutschen.\n\n75\n\na.A. OVG Berlin, Beschluß vom \n28. Januar 1989 - 6 S 162.97 - aaO.\n\n76\n\nBei einer solchen einschränkenden Auslegung des § 120 \nAbs. 5 Satz 2 BSHG läuft der Regelungsbereich dieser \nVorschrift nicht leer. Die Vorschrift kann vielmehr weiterhin \nAnwendung finden auf den zahlenmäßig nicht unerheblichen Kreis \nder Personen, die insbesondere aus humanitären Gründen \nAufenthaltsbefugnisse erhalten, ohne zu dem Kreis der \npolitisch Verfolgten im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG zu \ngehören.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage, ob Art. 1 EFA der \nAnwendung des § 120 Abs. 2 BSHG und des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG \nentgegenstehen kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-15/22-a-45-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-15/22-a-45-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306527","retrieved":"2026-07-09 03:34:34.017820+00:00"}}