{"status":"available","doknr":"OLD306520","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1115.16A2569.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-15","aktenzeichen":"16 A 2569/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstrechungsbetrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 27. Oktober 1991 wurde Herr V. R. im Rahmen \neiner Notaufnahme in das M. -Hospital D. , das von \nder Klägerin betrieben wird, eingeliefert und dort bis zum \n11. November 1991 stationär behandelt. Hierfür fielen \nBehandlungskosten in Höhe von 4.729,92 DM an. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. November 1991 lehnte der M. \nVerein, den Herr R. bei seiner Aufnahme als seine \nKrankenversicherung angegeben hatte, gegenüber der Klägerin \n\"aus rechtlichen Gründen\" - nach späteren Angaben, weil die \nLeistungspflicht mangels Beitragszahlung entfallen war - eine \nKostenerstattung ab.\n\n4\n\nDer mit der Vollstreckung eines von der Klägerin gegen \nHerrn R. erwirkten Vollstreckungsbescheides vom 15. Juni \n1992 beauftragte Gerichtsvollzieher erklärte mit \nUnpfändbarkeitsbescheinigung vom 21. Juli 1992 - bei den \ndamaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am \n24. Juli 1992 -, er habe von einem Vollstreckungsversuch \nabgesehen, da die in letzter Zeit in anderer Sache \nvorgenommenen Vollstreckungen bei Herrn R. ohne \ngreifbares Ergebnis geblieben seien.\n\n5\n\nUnter dem 17. September 1992 stellte Herr R. selbst \nbei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe \nund Krankenhilfe u.a. mit der Begründung, er sei in letzter \nZeit in diversen Kliniken behandelt worden und \"die \nKrankenhausrechnungen (seien) noch offen\".\n\n6\n\nIm Hinblick auf eine ihnen vorliegende Bescheinigung des \nAmtsgerichts D. vom 16. Oktober 1992, derzufolge Herr \nR. am 11. Dezember 1991 die eidesstattliche Versicherung \nnach § 807 ZPO abgegeben hatte, und ein am 20. November 1992 \ndort eingegangenes Schreiben des Herrn R. , wonach er \"zur \nZeit vom Sozialamt D. lebe\", teilten die damaligen \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin dieser unter dem \n11. Dezember 1992 mit, daß Erfolgsaussichten für eine weitere \nZwangsvollstreckung nicht gegeben seien. \n\n7\n\nDaraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom \n21. Dezember 1992 beim Beklagten die Übernahme der \nKrankenhauskosten. In der ärztlichen Stellungnahme zum Antrag \nwird die Aufnahmediagnose mit \"Paranoide Depression\" angegeben \nund ergänzend hinzugefügt, es beständen seelische Störungen, \nund zwar körperlich nicht begründbare Psychosen. \n\n8\n\nBei der 1992 aufgetretenen Erkrankung des Herrn R. \nhandelt es sich um eine schwere psychische Erkrankung, die in \nanderern ärztlichen Stellungnahmen als Psychose aus dem \nschizophrenen Formenkreis beschrieben ist und die in den \nJahren 1992/1993 dreimal zu einer Aufnahme des Herrn R. \nin der Westfälischen Klinik für Psychiatrie geführt hat.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. März 1993 lehnte der Beklagte den \nAntrag ab, wogegen die Klägerin mit Schreiben vom 23. März \n1993 Widerspruch einlegte. In der Folgezeit fragte sie \nmehrmals beim Beklagten nach dem Stand des Verfahrens an, \nworaufhin dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 der \nKlägerin mitteilte, daß an der Entscheidung vom 1. März 1993 \nfestgehalten werde. Der Kostenübernahmeantrag sei nicht \ninnerhalb einer angemessenen Frist gestellt worden. Herr \nR. beziehe erst seit dem 15. September 1992 Sozialhilfe, \nso daß auch fraglich sei, ob seine Einkommensverhältnisse vor \ndiesem Zeitpunkt bereits eine Hilfegewährung zugelassen \nhätten. \n\n10\n\nDie Klägerin teilte daraufhin dem Beklagten mit Schreiben \nvom 19. Januar 1995 mit, daß der Widerspruch weiterhin \naufrecht erhalten werde, und führte u.a. aus: Zwischen dem \nBeklagten, vertreten durch Herrn H. , und den \nD. Krankenhäusern sei seinerzeit eine Übereinkunft \ndahingehend getroffen worden, daß zur Vermeidung vorsorglicher \nKostenübernahmeanträge die Fristenregelung des § 121 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - so lange nicht in Gang \ngesetzt werde, wie sich das Krankenhaus vergeblich um die \nKostenübernahme bei einem Versicherungsträger oder dem \nPatienten selbst bemühe. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 1995 hat die Klägerin gegen den \nBescheid vom 1. März 1993 Klage erhoben und unter Vertiefung \nihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend gemacht: An \nder sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Herrn R. \nkönnten angesichts seiner Verbindlichkeiten gegenüber \nverschiedenen Gläubigern, u.a. eines von dem Beklagten \nübernommenen Zahlungsrückstandes bei dem \nVersorgungsunternehmen VEW und des Beitragsrückstandes bei \ndem M. Verein, Zweifel nicht bestehen. Der Antrag nach \n§ 121 BSHG sei auch unmittelbar nach dem fruchtlosen \nZwangsvollstreckungsversuch und damit innerhalb angemessener \nFrist gestellt worden. Für sie - die Klägerin - könnten \ninsoweit keine strengeren Anforderungen gestellt werden als im \nRahmen eines Erstattungsverlangens zwischen verschiedenen \nSozialhilfeträgern. Insoweit betrage die Ausschlußfrist nach \n§ 111 SGB X zwölf Monate.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 1. März 1993 zu \nverpflichten, die der Klägerin \nanläßlich der Behandlung des Herrn \nV. R. in der Zeit vom \n27. Oktober bis 11. November 1991 \nentstandenen Krankenhauskosten in Höhe \nvon 4.729,92 DM zu übernehmen. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: Die Übernahme \nder Behandlungskosten müsse schon daran scheitern, daß nicht \nbekannt sei, welches Einkommen Herr R. zum Zeitpunkt des \nKrankenhausaufenthalts gehabt habe.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen. \n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung \nzwar den Sachverhalt weitgehend richtig dargestellt, \nallerdings davon abgesehen, die in der Widerspruchsbegründung \nbezeichnete und auf einer Absprache zwischen dem Beklagten und \nden freigemeinnützigen Krankenhäusern beruhende \nVerwaltungspraxis des Beklagten im Umgang mit Anträgen nach § \n121 BSHG zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe das \nVerwaltungsgericht ihr das Handeln ihrer seinerzeitigen \nProzeßbevollmächtigten zugerechnet und sei es davon \nausgegangen, daß auf Grund der Fruchtlosigkeitsbescheinigung \ndes Gerichtsvollziehers die Zahlungsunfähigkeit des Herrn \nR. schon zum 21. Juli 1992 festgestanden habe. Die \nSozialämter selbst erkennten derartige Bescheinigungen nicht \nals Nachweis der Zahlungsunfähigkeit an. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlich gestellten \nKlageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Beklagte vertieft seinen Standpunkt, daß die Klägerin \nden Antrag nach § 121 BSHG nicht innerhalb angemessener Frist \ngestellt habe. Das gelte auch unter Berücksichtigung der \nseinerzeit mit den Krankenhäusern getroffenen Absprachen. \nDanach sei dem Sozialamt der Kostenübernahmeantrag umgehend, \nspätestens innerhalb einer Woche nach Aufnahme in den Fällen \nzuzuleiten gewesen, in denen auf Grund von Indizien eine \nHilfebedürftigkeit des Patienten habe angenommen werden \nkönnen. In den Fällen, in denen das Krankenhaus zunächst hätte \nErmittlungen durchführen müssen, sei der Antrag unverzüglich \nnach Ablehnung der Krankenkasse, in der Regel spätestens sechs \nWochen nach dem Aufnahmetag, zu stellen gewesen. Nach diesen \nGrundsätzen sei in der Vergangenheit auch tatsächlich \nverfahren worden.\n\n24\n\nAuf den Inhalt des vom Beklagten vorgelegten \nErgebnisprotokolls über die Besprechung mit Vertretern der \nD. Krankenhäuser am 6. Februar 1979 und des darauf \nbasierenden Merkblattes des Sozialamtes des Beklagten zur \nÜbernahme von Krankenhauskosten wird Bezug genommen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) verwiesen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe: \n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die \nKlägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der \nKosten der Behandlung des Herrn V. R. in der Zeit \nvom 27. Oktober bis zum 11. November 1991 hat. \n\n28\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt allein § 121 BSHG in Betracht, \ndessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Nach § 121 \nSatz 1 BSHG hat der Träger der Sozialhilfe demjenigen, der in \neinem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt hat, die der Träger \nder Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem \nBundessozialhilfegesetz gewährt haben würde, auf Antrag die \nAufwendungen im gebotenen Umfang zu erstatten, wenn er sie \nnicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu \ntragen hat. Dies gilt nach § 121 Satz 2 BSHG allerdings nur \ndann, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist \nstellt.\n\n29\n\nEs spricht einiges dafür, daß einem Erfolg der Klage hier \nbereits entgegensteht, daß der Beklagte die Herrn R. von \nder Klägerin zuteil gewordene Hilfe bei rechtzeitiger Kenntnis \nnicht gewährt hätte, weil nicht er, sondern der überörtliche \nTräger der Sozialhilfe nach dem Gesetz für die Hilfeleistung \nzuständig gewesen wäre. Gemäß § 121 Satz 1 BSHG werden nämlich \nAufwendungen nur für eine Hilfe erstattet, für die der in \nAnspruch genommene Sozialhilfeträger sachlich und örtlich \nzuständig gewesen wäre.\n\n30\n\nVgl. Schaefer in Fichtner, BSHG, \n1. Auflage 1999, § 121 Rdnr. 6. \n\n31\n\nVorliegend dürfte es an der sachlichen Zuständigkeit des \nBeklagten zur Erbringung der von der Klägerin geleisteten \nHilfe gefehlt haben, denn nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG \ndamaliger wie heutiger Fassung ist - soweit nicht nach \nLandesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist - der \nüberörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für die \nHilfe in besonderen Lebenslagen u.a. für die in § 39 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 BSHG genannten Personen, für Geisteskranke \nsowie Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen \nBehinderung oder Störung, wenn es wegen der Behinderung oder \ndes Leidens dieser Personen in Verbindung mit den \nBesonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in \neiner Anstalt, einem Heim oder in einer Einrichtung zur \nteilstationären Betreuung zu gewähren. Herr R. gehörte \nseinerzeit zu dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten \nPersonenkreis; denn er litt zumindest an einer seelischen \nStörung im Sinne dieser Vorschrift, wobei diese Störung Hilfe \nin besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 BSHG), nämlich \nKrankenhilfe (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 BSHG), in einer Anstalt, \nnämlich einem Krankenhaus,\n\n32\n\nvgl. Bräutigam in: Fichtner, aaO, § \n97 Rdnr. 40, \n\n33\n\nerforderlich gemacht hat. \n\n34\n\nAuch Landesrecht bestimmt nicht die Zuständigkeit des \nBeklagten als des örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Zwar ist \nin Nordrhein-Westfalen durch § 4 des Gesetzes zur Ausführung \ndes Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 25. Juni 1962 (GV. \nNRW. S. 344) von der Möglichkeit des § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG \nGebrauch gemacht worden, daß die überörtlichen Träger die \nörtlichen Träger zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen \nkönnen. Durch die Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-\nLippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der \nSozialhilfe zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen \nTrägers der Sozialhilfe vom 10. Juli 1974 (GV. NRW. S. 683) \nist die Durchführung der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSGH genannten \nAufgaben anders als die der in § 1 der Satzung im einzelnen \ngenannten Aufgaben jedoch nicht auf die örtlichen Träger \nübertragen worden. In § 3 der Satzung ist lediglich \nvorgesehen, daß es den örtlichen Trägern der Sozialhilfe \nobliegt, für den überörtlichen Träger Anträge auf Gewährung \nvon Sozialhile entgegenzunehmen und die Entscheidungen \nvorzubereiten und Hilfesuchende den Anstalten etc. zuzuführen. \nDer Beklagte war danach lediglich zur Vorbereitung der vom \nüberörtlichen Träger zu treffenden Entscheidung berufen und \nnicht zur Entscheidung selbst.\n\n35\n\nLetztlich kann jedoch dahinstehen, ob einem Anspruch der \nKläger gegen den Beklagten nach § 121 Satz 1 BSHG \nentgegengehalten werden kann, bei der in Rede stehenden Hilfe \nhabe es sich nicht um eine solche gehandelt, die der Beklagte \nbei rechtzeitiger Kenntnis nach dem Bundessozialhilfegesetz \ngewährt haben würde, oder ob insoweit auch im Rahmen eines \nlediglich noch über die Kostenerstattung geführten \nRechtsstreites möglicherweise darauf abgestellt werden kann, \ndaß der Beklagte u.U. nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 AG-BSHG \nzumindest zur vorläufigen Hilfeleistung verpflichtet gewesen \nwäre.\n\n36\n\nDie Klage ist jedenfalls deshalb abzuweisen, weil die \nKlägerin den Antrag gegenüber dem Beklagten nicht innerhalb \nangemessener Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG gestellt \nhat. \n\n37\n\nWann eine Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG als \nangemessen anzusehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die \nTatsache, daß § 121 Satz 2 BSHG mit dem Tatbestandsmerkmal \n\"angemessen\" einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, zeigt \nlediglich, daß es eine feste Frist für alle Fälle nicht \ngibt.\n\n38\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom 27. \nJanuar 1977 - V C 74.70 -, BVerwGE, 37, \n133 = FEVS 18, 121(124).\n\n39\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit müssen nach der \nRechtsprechung die Belange und Möglichkeiten sowohl des \nHilfesuchenden wie des Trägers der Sozialhilfe in Betracht \ngezogen werden. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1977 - V C 74.70 -, aaO S. 137; ferner: \nBayerischer VGH, Urteil vom 18. Februar \n1982 - 672 XII 78 -, FEVS 32, 151 (157 \nf) = DÖV 182, 1044; Hessischer VGH, \nUrteil vom 4. Oktober 1994 - 9 UE \n1570/92 -, Juris; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 27. September \n1995 - 6 S 2522/94 -, Juris.\n\n41\n\nAuf Seiten des Nothelfers ist zunächst das gesetzlich \nanerkannte Interesse an einer Entschädigung für die geleistete \nHilfe zu berücksichtigen sowie ferner das schützenswerte \nBedürfnis, in angemessener Form und in einem angemessenen \nzeitlichen Rahmen versuchen zu können, seine Forderung \ngegenüber dem Patienten selbst bzw. seiner Krankenkasse oder \nanderen vorrangig in Betracht kommenden Kostenträgern \ndurchzusetzen. Hierbei ist einzustellen, daß ein sorgfältiger \nKrankenhausträger bestrebt sein wird, seine Interessen und die \neventuell beteiligter Dritter durch zügige \nEintreibungsmaßnahmen zu wahren, andererseits aber auch \nverpflichtet ist, etwa auf die mit dem Krankenhausaufenthalt \nverbundene schwierige persönliche Lage vieler Patienten \nRücksicht zu nehmen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1977 - V C 74.70 -, FEVS 18, 125.\n\n43\n\nAuf Seiten des Trägers der Sozialhilfe besteht ein \nberechtigtes Interesse daran, alsbald von dem Hilfefall \nunterrichtet zu werden, um eventuell seinerseits noch \nVorkehrungen treffen zu können. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n44\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1977 - V C 74.70 -, FEVS 18, 124 -\n\n45\n\nzählt dazu allerdings nicht notwendig in jedem Fall die \nAufklärung des Sachverhalts, weil der Hilfesuchende nach der \nRegelung des § 121 BSHG im Streitfall beweisen muß, daß die \ntatsächlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der \nSozialhilfe vorlagen, die Gefährdung der \nSachverhaltsaufklärung mithin zu seinen Lasten geht. Anerkannt \nist allerdings, daß eine Antragstellung, die so spät erfolgt, \ndaß anderweitige Ersatzansprüche zwischenzeitlich verjährt \noder sonst ausgeschlossen wären, im Regelfall nicht mehr als \nin angemessener Frist erfolgt angesehen werden können.\n\n46\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 27. September 1995 - 6 S 2522/94 -, \nJuris.\n\n47\n\nAls auf Seiten des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigender \nGesichtspunkt angeführt wird auch, daß er im Rahmen eines \nHaushaltsplans handelt und deshalb ein Interesse an einem \nfrühzeitigen Überblick über die Pflichtleistungen hat, um \nabschätzen zu können, welche Mittel noch für \nErmessensleistungen verfügbar sind.\n\n48\n\nVgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. \nOktober 1994 - 9 UE 1570/92 -, \nJuris.\n\n49\n\nStellt man vorliegend die Belange der Klägerin und des \nBeklagten gegenüber, kann nicht zugrundegelegt werden, die \nKlägerin habe den Anspruch nach § 121 Satz 2 BSHG innerhalb \nangemessener Frist geltend gemacht; denn auf Seiten der \nKlägerin ist kein schutzwürdiges Interesse dafür erkennbar, \nwarum sie erst mehr als dreizehn Monate nach der Entlassung \ndes Herrn R. einen Kostenerstattungsantrag bei dem \nBeklagten gestellt hat. \n\n50\n\nZu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß damit die \nAusschlußfrist (\"spätestens zwölf Monate nach Ablauf des \nletzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde\") der von \nder Klägerin selbst vergleichsweise herangezogenen Regelung \ndes § 111 SGB X bereits verstrichen gewesen ist. \n\n51\n\nEs kann offen bleiben, ob die Klägerin den \nKostenerstattungsantrag unverzüglich hätte stellen müssen, \nnachdem der M. Verein eine Kostenübernahme abgelehnt \nhatte.\n\n52\n\nIn diesem Sinne könnte die Abrede \nunter 2.3 des von Klägerseite \nhinsichtlich seiner Richtigkeit nicht \nangezweifelten Ergebnisprotokolls über \ndie Besprechung des Beklagten mit \nVertretern der D. \nKrankenhäuser vom 6.Februar 1979 (\" \nwerden unverzüglich nach Ablehnung der \nKrankenkasse in angemessener Frist (in \nder Regel spätestens 6 Wochen nach \nAufnahmetag) dem Sozialamt zur \nKostenübernahme zugeleitet\") zu \nverstehen sein.\n\n53\n\nSelbst wenn die Klägerin noch eine Auskunft aus dem \nSchuldnerverzeichnis für erforderlich gehalten haben sollte, \nnachdem der Gerichtsvollzieher die \nUnpfändbarkeitsbescheidigung erteilt hatte, so wäre eine \nentsprechende Auskunft kurzfristig binnen weniger Tage vom \nAmtsgericht zu erhalten gewesen. Keinesfalls hätte die \nKlägerin - wie tatsächlich geschehen - noch Monate mit der \nStellung des Kostenerstattungsantrags zuwarten dürfen. \n\n54\n\nDas gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick auf das \nTatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1 BSHG \"Hilfe ..., die der \nTräger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem \nGesetz gewährt haben würde\" lediglich auf eine vorläufige \nLeistungspflicht des Beklagten nach § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 \nAG-BSHG abgestellt werden könnte; denn nach § 13 Abs. 1 Satz 3 \nbzw Abs. 2 Satz 3 AG-BSHG hat in diesen Fällen der \nüberörtliche Träger die Kosten, außer den persönlichen und \nsächlichen Verwaltungskosten, zu erstatten, wobei der örtliche \nTräger ihn nach der gesetzlichen Regelung sowohl des § 13 Abs. \n1 Satz 2 wie des § 13 Abs. 2 Satz 2 AG-BSHG zuvor \n\"unverzüglich\" über seine Maßnahmen zu unterrichten hat. Dies \nzeigt, daß schon unter den Trägern der Sozialhilfe in diesen \nFällen kurze Fristen gewahrt werden sollen. Angesichts dessen \nund im Hinblick auf nie auszuschließende Streitigkeiten mit \ndem erstattungspflichtigen Träger kann jedenfalls bei einem \nmehrmonatigen grundlosen Zuwarten des Nothelfers mit der \nGeltendmachung seines Anspruchs nach § 121 BSHG nicht mehr von \neiner Antragstellung innerhalb angemessener Frist im Sinne des \n§ 121 Satz 2 BSHG ausgegangen werden.\n\n55\n\nDaß Herr R. selbst unter dem 17. September 1992 einen \nSozialhilfeantrag gestellt und um Übernahme von \nKrankenhauskosten gebeten hat, erfüllt nicht die Anforderungen \ndes § 121 Satz 2 BSHG. Abgesehen davon, daß zweifelhaft ist, \nob dieser Antrag hinreichend konkret auf die Behandlung im \nKrankenhaus der Klägerin bezogen gewesen ist, und daß nach den \nGesamtumständen des Falles auch ein am 17. September 1992 \neingegangener Antrag nicht mehr als innerhalb angemessener \nFrist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG angesehen werden könnte, \nverlangt das Gesetz insoweit einen Antrag des Nothelfers. Ein \nsolcher ist erst im Dezember 1992 gestellt worden. Aus dem \nAntragserfordernis in § 121 BSHG folgt, daß der sonst im \nSozialhilferecht geltende Kenntnisgrundsatz des § 5 Abs. 1 \nBSHG gerade keine Anwendung findet.\n\n56\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf \nentlasten, sie brauche sich das Verhalten ihres seinerzeitigen \nProzeßbevollmächtigten nicht zurechnen zu lassen. Es ist ihre \nAufgabe gewesen, die Beitreibungsmaßnahmen gegen Herrn R. \nso zu organisieren, daß noch binnen angemessener Frist der \nAntrag nach § 121 BSHG hätte gestellt werden können. Insoweit \nhätte sie ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten instruieren \nund sich gegebenenfalls in gewissen Zeitabständen nach dem \nStand der Angelegenheit erkundigen müssen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-15/16-a-2569-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-15/16-a-2569-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306520","retrieved":"2026-07-09 03:34:33.391490+00:00"}}