{"status":"available","doknr":"OLD306538","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1111.10A2435.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-11","aktenzeichen":"10 A 2435/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt \nihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist \nzwar zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nAus den von ihm innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 VwGO \nangeführten Gründen ergeben sich auch unter Einschluß ihrer \nspäteren Konkretisierungen und Ergänzungen, soweit diese \nberücksichtigungsfähig sind, weder ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Sache (Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die vom Beklagten angenommene \ngrundsätzliche Bedeutung kommt der Sache gleichfalls nicht zu \n(Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDie Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der \nBeigeladenen, auf das der streitige Bauschein vom 3. November \n1995 abzielt, verstoße zu Lasten der Kläger gegen die \nabstandrechtlichen Anforderungen des § 6 BauO NW 1995, \nunterliegt in ihrem Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die \nstreitige Um- und Ausbaumaßnahme, mit der die Beigeladene eine \nVergrößerung des im Obergeschoß des Gebäudes S. weg 80 \nbislang vorhandenen Raumes zu bewirken sucht, bautechnisch und \nfunktional mit dem ursprünglich auf dem Grundstück vorhandenen \nGebäudebestand untrennbar verbunden ist. Damit werfe das \nVorhaben die Frage nach der Wahrung der Abstandfläche im \nVerhältnis zu dem Grundstück der Kläger für das gesamte \nGebäude, wie es sich unter Einschluß der Ausbaumaßnahmen \ndarstellt, neu auf. Die danach nach geltendem Abstandrecht \nvorzunehmende Prüfung falle zum Nachteil der Beigeladenen aus. \nDie dem Grundstück der Kläger zugewandte - östliche - Wand des \nsog. Flachdachanbaus, der seinerseits mit dem Gebäude im \nübrigen untrennbar verbunden sei, halte - wie unstreitig ist - \nmit ca. 2,6 m den gesetzlichen Mindestabstand zur \nNachbargrenze nicht ein. Dabei sei es ohne Belang, daß dieser \n\"Flachdachanbau\" bei isolierter Betrachtung von der nunmehr \nstreitigen Ausbaumaßnahme nicht unmittelbar betroffen sei, die \nBeigeladene vielmehr gerade eine Konstruktion gewählt habe, \ndie eine bauliche Verbindung mit dem \"Flachdachvorbau\" \nweitgehend zu vermeiden suche, und die neu hinzutretenden \nTeile des Gebäudes - ebenfalls bei isolierter Betrachtung - \nden zur Nachbargrenze einzuhaltenden Abstand wahrten. \n\n5\n\nDiese Beurteilung ist, was die Bewertung der bautechnischen \nund funktionalen Beziehungen zwischen den einzelnen Teilen des \nauf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes betrifft, zutreffend. \nDie von der Baugenehmigung vom 3. November 1995 erfaßte \nUmgestaltung und Erweiterung des Obergeschosses \n(einschließlich Spitzboden) des Wohn- und Geschäftshauses \nS. weg 80 ist gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand \nschon bautechnisch nicht eigenständig. Zu der Herstellung \ndieses Ausbaus, der zwischenzeitlich verwirklicht worden ist, \nmußte in das vorhandene Gefüge des Gebäudes nachhaltig \neingegriffen werden. Mauern und Dachbestandteile mußten \nentfernt werden. Das bisherige Gebäude mußte zur Straßenseite \nhin geöffnet werden. Die neu errichtete \"Geschoßdecke\" \n(Fußboden des Erweiterungsbereichs im Obergeschoß) ist an die \nvorhandene Decke über Erdgeschoß unmittelbar angebaut worden, \nauch wenn möglicherweise die Lasten dieser Decke, des weiter \naufgehenden Mauerwerks und des dortigen Dachgestühls \nweitgehend eigenständig durch entsprechende \nStützkonstruktionen abgeleitet werden. Das Dach über dem neuen \nWohnbereich ist vollständig mit den unberührt gebliebenen \nDachteilen des vorhandenen Gebäudes verbunden. All dies und \ndie ebenfalls nicht zweifelhafte funktionale Verknüpfung des \nbisherigen und des \"neuen\" Wohnbereichs im Obergeschoß, der \nnicht eigenständig nutzbar ist, folgt aus den vorgelegten und \nmit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen des \nstreitigen Vorhabens.\n\n6\n\nGleiches gilt für den im Jahre 1964 durchgeführten sog. \nFlachdachanbau. Auch dieser Anbau ist bautechnisch und \nfunktional mit dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude \nderart verbunden worden, daß hierdurch ein nur einheitlich zu \nbetrachtendes Wohn- und Geschäftshaus entstanden ist. Die auf \njene Um- und Erweiterungsmaßnahmen bezogenen Bauvorlagen, die \nzu den Gerichtsakten gereicht worden sind, lassen für eine \ngegenteilige Sicht auch nicht ansatzweise Raum.\n\n7\n\nDie rechtliche Bewertung, wonach bei diesen Gegebenheiten \neine Bewertung des gesamten Gebäudes in abstandrechtlicher \nHinsicht zu erfolgen hat, die hier in bezug auf das Grundstück \nder Kläger als Nachbarn zu Lasten der Beigeladenen ausgeht, \nentspricht gefestigter Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht \nhat bereits auf die hierzu ergangenen Entscheidungen (OVG NW, \nBeschluß vom 8. Dezember 1998 - 10 B 2255/98 -, Blatt 11 des \namtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen, etwa auf das \nSenatsurteil vom 28. März 1996 - 10 A 334/93 -) hingewiesen. \nDas Zulassungsvorbringen gibt für eine Korrektur dieser \nSpruchpraxis keinen Anlaß.\n\n8\n\nFolgt damit die Rechtsverletzung der Kläger durch das \nstreitige Vorhaben aus dem materiellen Abstandrecht, dem das \nGebäude in seiner Gesamtheit unterworfen ist, kommt es nicht \ndarauf an, ob der streitige Bauschein nach dem ihm objektiv \nzukommenden Regelungsgehalt darauf beschränkt ist, die \nWirkungen des § 75 BauO NW 1995 nur in bezug auf das \n- augenscheinlich auch bewußt allein zur Genehmigung \ngestellte - \"isolierte\" Ausbauvorhaben herbeizuführen, oder ob \n- wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - aus dem nach \nmateriellem Recht gebotenen Prüfungsumfang Indizien dafür \nabgeleitet werden können, der Bauschein habe über den \nAntragsgegenstand hinaus weitere den Bestand des Gebäudes \nausmachende Gebäudeteile einer formellen Legalität zuführen \nwollen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, der Beklagte habe entgegen seinem \nausdrücklich bekundeten Willen auch den bereits vorhandenen \nFlachdachausbau genehmigt, weil dies materiell-rechtlich \ngeboten gewesen sei, mögen als solche Zweifeln unterliegen. Da \nsich das angefochtene Urteil - wie dargelegt - aus anderen und \nohne weiteres auf der Hand liegenden Gründen als richtig \nerweist, ist für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 \nVwGO damit jedoch kein Raum. Gleiches gilt mangels \nEntscheidungserheblichkeit für den weiter angeführten \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n9\n\nSoweit der Beklagte, der allein innerhalb der Frist des \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO um Berufungszulassung nachgesucht \nhat, im Verlauf des Zulassungsverfahrens (Schriftsatz vom \n26. August 1999) erstmals eine Abrede zwischen den damaligen \nGrundeigentümern vom 4. Februar 1958 angeführt hat und hieraus \nnunmehr abzuleiten sucht, die Kläger verhielten sich mit ihrem \nAngriff gegen das streitige Vorhaben treuwidrig, kann er mit \ndiesem neuen Vorbringen bereits deshalb die Berufungszulassung \nnicht erreichen, weil dieser Grund nicht innerhalb der \nBegründungsfrist des § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO \ndargetan worden ist. Als bloße Erläuterung, Ergänzung oder \nKlarstellung der bereits mit dem fristgerechten \nZulassungsantrag angeführten Gründe kann dieser jetzt erstmals \nangeführte Sachverhalt keinesfalls angesehen werden.\n\n10\n\nZu den Möglichkeiten und Grenzen \neiner Beachtlichkeit von \nAntragsbegründungen, die außerhalb der \nBegründungsfrist angebracht worden \nsind, vgl. etwa Seibert in DVBl 1997, \n932 (940) und derselbe in NVwZ 1999, \n113 (114), m.w.N.; vgl. auch \nSenatsbeschluß vom 12. Januar 1998 - 10 \nA 4078/97 - zur Geltung der \nDarlegungsfrist bei geänderter Sach- \noder Rechtslage.\n\n11\n\nGleiches gilt für den zugleich erstmals im Schriftsatz vom \n26. August 1999 gemachten Hinweis darauf, die Beigeladene habe \nabweichend von der streitigen Baugenehmigung Teile des Balkons \nnicht hergestellt und sei auch in weiteren Details von den \ngenehmigten Bauvorlagen abgewichen. Wenn der Beklagte hieraus \nnunmehr zur Stützung ihres Zulassungsbegehrens ableitet, der \nstreitige Bauschein sei mangels Ausnutzung erloschen, weshalb \nden Klägern das Rechtsschutzinteresse für ihre \nAnfechtungsklage fehle, handelt es sich ebenfalls um ein \ngänzlich neues Vorbringen außerhalb der Frist des § 124 a \nAbs. 1 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob die angeführten \nAbweichungen dem Verwaltungsgericht bei dessen \nOrtsbesichtigung \"nicht hätten verborgen bleiben\" dürfen, wie \nder Beklagte meint.\n\n12\n\nZur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat im \nübrigen ergänzend darauf hin, daß die angeführte Abrede vom \n4. Februar 1958 schwerlich eine zu Lasten der Kläger gehende \nBindung enthalten dürfte, die ihren Angriff gegen die in Rede \nstehende Erweiterungsmaßnahme der Beigeladenen als treuwidrig \ndarstellen könnte. Das Schriftstück vom 4. Februar 1958 ist \nseinerzeit im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben des \nRechtsvorgängers der Beigeladenen aufgesetzt worden. Dieses \nVorhaben ist mit Bauschein des Oberkreisdirektors des \ndamaligen Landkreises T. vom 27. Mai 1958 genehmigt \nworden. Es betraf eine rückwärtige Erweiterung des \nursprünglich auf dem Grundstück allein aufstehenden \nWohnhauses. In diesem Zusammenhang haben die seinerzeit \nbeteiligten Nachbarn bekundet, daß sie sich auch bei weiteren \nin diese Richtung gehenden Bauvorhaben an der Grenze \nwechselseitig \"keine Schwierigkeiten machen\" wollten. Das \njetzt streitige Vorhaben - und auch der hierbei Bedeutung \ngewinnende \"Flachdachanbau\" - gehen jedoch weder in diese \nstraßenabgewandte Richtung noch handelt es sich hierbei um \nGrenzbebauungen. Darauf, daß derartige, über das konkret \nanstehende Vorhaben hinausgreifende Absichtserklärungen unter \nNachbarn ohnehin regelmäßig nicht geeignet sind, bei \nnachfolgenden Vorhaben den Angriffen, die ihre Grundlage in \nnachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften finden, ihre \nBerechtigung zu nehmen, kommt es dabei nicht einmal an. Ohne \nrechtliche Bedeutung ist im übrigen auch, daß die Kläger ihr \nAbwehrrecht gegen die im Jahre 1964 unter Abstandverletzung \nvorgenommene Erweiterung des Hauses um den \"Flachdachvorbau\" \nverwirkt haben dürften. Der Verlust des Abwehrrechts in bezug \nauf den Gebäudebestand, wie er sich nach diesem Anbau von 1964 \ndarstellte, bedeutet nämlich nicht zugleich, daß den Klägern \ndamit auch das Abwehrrecht gegen weitergehende Um- und \nAusbaumaßnahmen abgeschnitten wäre, die - wie hier - mit eben \ndiesem abstandverletzenden Gebäudebestand eine untrennbare \nEinheit bilden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nAnsätze, von der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die sich \noffenbar an dem - allerdings hier nicht unmittelbar \neinschlägigen - § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG orientiert hat, \nabzuweichen, sind im Zulassungsverfahren nicht \nhervorgetreten.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-11/10-a-2435-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-11/10-a-2435-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306538","retrieved":"2026-07-09 03:34:35.024809+00:00"}}