{"status":"available","doknr":"OLD306563","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1110.9A5100.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"9 A 5100/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Einstellung betreffend die \nKlagerücknahme geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerinnen \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nÜber die zulässige Berufung kann nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß entschieden \nwerden, weil der Senat sie einstimmig für begründet hält. \n\n3\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 18. Januar 1999 auf die Rechtsprechung des Senats \nzu den Voraussetzungen der Sippenhaft im Iran unter Bezugnahme \nauf einschlägige und im einzelnen bezeichnete Entscheidungen \nhingewiesen worden.\n\n4\n\nDie Berufung des Beteiligten ist begründet. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist zu ändern. Die Klage ist abzuweisen. \nDie Bescheide des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Januar 1997 und vom \n6. November 1997 sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig \nund verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch gegen die Beklagte \nauf Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n6\n\nDie Gewährung von Familienasyl nach § 26 des \nAsylverfahrensgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli \n1993, BGBl. I S. 1361, zuletzt geändert durch Gesetz vom \n29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584, kommt nicht in Betracht. \nDer Ehemann der Klägerin zu 1. ist nicht als Asylbewerber \n(unanfechtbar) anerkannt (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Die \nAnerkennung des Ehemannes der Klägerin zu 1. als \nAsylberechtigten hat das Bundesamt durch Bescheid vom \n8. Januar 1999 abgelehnt und lediglich das Vorliegen der \nVoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) \nbejaht. Über die hiergegen gerichtete Klage (Az.: 8a K \n397/98.A) hat das Verwaltungsgericht noch nicht abschließend \nentschieden. \n\n7\n\nDie Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagte auch keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Artikel 16 a \nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland \n(GG). \n\n8\n\nHiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dabei muß \nder Asylanspruch in einer den Asylbewerber selbst betreffenden \npolitischen Verfolgung begründet sein. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar \n1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 \n(311).\n\n10\n\nSoweit die Klägerin zu 1. eigene Vorfluchtgründe geltend \nmacht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nzutreffenden Ausführungen des Bundesamtes (Seiten 4 bis 8 des \nBescheidabdrucks) gemäß §§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO Bezug \ngenommen. Für den Ehegatten eines politisch Verfolgten kann \njedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine (widerlegliche) \nVermutung dafür sprechen, daß auch ihm selbst politische \nVerfolgung droht. Tragender Grund für diese Vermutung ist das \nBestehen einer besonderen potentiellen Gefährdungslage, die \ndaraus resultiert, daß unduldsame Staaten dazu neigen, \nanstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft \nwerden können, auf ihm besonders nahestehende und von ihm \nabhängige Personen zurückzugreifen und sie gewissermaßen \nstellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von \nVerfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. \n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987, \na.a.O., S. 312.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine \nderartige Gefahr der Sippenhaft nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats im Iran nicht in jedem Fall einer \ndem Stammberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndrohenden politischen Verfolgung anzunehmen; vielmehr besteht \ndie Gefahr der Sippenhaft nur dann, wenn die iranischen \nBehörden entweder im Hinblick auf die Person des \nAsylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten \npolitischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, \ndurch „Druck\" auf den Angehörigen zu bewirken, daß sich jener \nOppositionellen den iranischen Behörden stellt, bzw. den \nAsylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum \nOppositionellen (mit) zu verfolgen. Ein derartiges besonderes \nInteresse ist gegeben, wenn es sich bei dem nahen und als \nasylberechtigt anerkannten Angehörigen um einen prominenten \nRegimegegner handelt oder dieser wegen politisch motivierter \nVerbrechen im Iran gesucht wird. In der Senatsrechtsprechung \nist des weiteren anerkannt, daß die Gefahr der Sippenhaft \nnicht besteht, wenn nahe Angehörige des Asylberechtigten im \nIran unbehelligt geblieben sind.\n\n13\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NW, Urteil vom \n4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -, \nBeschluß vom 4. Februar 1993 - 16 A \n4036/92.A -, sowie die übrigen im \nAnhörungsschreiben vom 1. Dezember 1998 \nzitierten Senatsbeschlüsse und die \ndarin ausgewerteten Erkenntnisse.\n\n14\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser \nEinschätzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich und - trotz \ngerichtlicher Aufforderung - auch nicht von den Klägern \nvorgebracht worden.\n\n15\n\nVon einem derartigen „besonderen Interesse\" der iranischen \nSicherheitsbehörden an der Klägerin zu 1., um ihres Ehemannes \nhabhaft zu werden, kann nicht ausgegangen werden. Denn der dem \nEhemann der Klägerin zu 1. Ende Oktober 1997 gewährte \nHafturlaub zeigt, daß den iranischen Sicherheitsbehörde schon \nein besonderes Interesse an dem Ehemann der Klägerin zu 1. \nfehlt. Denn wer Hafturlaub bekommt und (ohne Bewachung) nach \nHause darf, der kann für die iranischen Behörden nicht \nbesonders interessant sein, zumal die Sicherheitsbehörde damit \nrechnen müssen, daß der Haftinsasse sich bei Gewährung von \nHafturlaub ohne weiteres absetzen kann, wie dieses im \nvorliegenden Fall auch tatsächlich geschehen ist. \n\n16\n\nGegen ein besonderes Interesse der iranischen \nSicherheitsbehörden spricht auch, daß die Schwiegermutter der \nKlägerin zu 1. nach der Flucht ihres Sohnes im Iran verblieben \nist und damit zum Ausdruck gekommen ist, daß diese wohl selbst \neine Verfolgung nicht befürchtet. \n \nDa die Gefahr der Sippenhaft nicht besteht und im übrigen \nseitens der Klägerin zu 1. keine eigenen Verfolgungsgründe \nvorliegen, hat sie auch keinen Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Allein die \nAsylantragstellung in Verbindung mit einem längeren Aufenthalt \nin der Bundesrepublik Deutschland begründet einen solchen \nnicht. \n\n17\n\nVgl. Beschluß des Senats vom \n31. Juli 1998 - 9 A 489/98.A - \nm.w.N.\n\n18\n\nAus den vorgenannten Ausführungen folgt, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht \nersichtlich sind. \n\n19\n\nIst hiernach die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes \ninsgesamt rechtmäßig, ist die Klägerin zu 1. zur Ausreise \nverpflichtet (§ 42 Abs. 1 AuslG); die Abschiebungsandrohung \nsowie die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist genügen den \ngesetzlichen Anforderungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). \n\n20\n\nDie Klägerinnen zu 2. und 3. haben gegen die Beklagte keinen \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG. Eigene Vorfluchtgründe bzw. beachtliche, in der \njeweiligen Person begründete Nachfluchtgründe haben die \nKlägerinnen zu 2. und 3. nicht geltend gemacht. Die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz wegen der Gefahr der Sippenhaft kommt \naus den obigen Gründen ebenfalls nicht in Betracht. \n\n21\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor. \n\n22\n\nDie Klägerinnen zu 2. und 3 sind mithin zur Ausreise \nverpflichtet; die in dem Bescheid vom 6. November 1997 \nerlassene Abschiebungsandrohung sowie die vom Bundesamt \ngesetzte Ausreisefrist genügen den gesetzlichen Anforderungen. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n25\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-10/9-a-5100-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-10/9-a-5100-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306563","retrieved":"2026-07-09 03:34:37.233346+00:00"}}