{"status":"available","doknr":"OLD306554","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1110.14A2268.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"14 A 2268/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 700,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Es \nbestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils, und die Rechtssache weist weder besondere rechtliche \nSchwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. \n\n3\n\nDie von den Klägern vertretene Auffassung, bei dem \nbewilligten Wohngeld müsse ihr noch nicht geborenes drittes \nKind wohngelderhöhend berücksichtigt werden, findet im \nWohngeldgesetz keine Stütze. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des \nWohngeldgesetzes - WoGG - wird Wohngeld als Miet- oder \nLastenzuschuß zu der zu berücksichtigenden Miete oder \nBelastung (§ 7) nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 gewährt. Für \ndie Höhe des Wohngeldes ist neben dem hier nicht strittigen \nFamilieneinkommen von monatlich 2.247,- DM die Zahl der zum \nHaushalt rechnenden Familienmitglieder und die Höhe der zu \nberücksichtigenden Miete maßgebend. Familienmitglieder im \nSinne des Wohngeldgesetzes sind nach § 4 Abs. 1 WoGG der \nAntragsberechtigte und im einzelnen dort genannte Angehörige. \nDie Leibesfrucht ist in dieser Aufzählung der \nFamilienmitglieder, die abschließend ist,\n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November \n1994 - 8 C 28.93 -, NJW 1995, 1569, \n1570 m.w.N.,\n\n5\n\nnicht genannt. Sie zählt auch nicht zu den Verwandten i.S.d. \n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WoGG eines für Wohngeld Antragsberechtigten, \nweil die Verwandtschaft (vgl. § 1589 des Bürgerlichen \nGesetzbuches - BGB) erst durch die Geburt entsteht und die \nLeibesfrucht somit keine Verwandten hat. \n\n6\n\nVgl. Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, § 1589 BGB Rdnr. 2; \nMünchener Kommentar, Bürgerliches \nGesetzbuch, § 1589 BGB Rdnr. 5.\n\n7\n\nDas ungeborene Kind hat damit weder Einfluß auf die Zahl der \nFamilienangehörigen noch auf die zu berücksichtigende Miete \n(vgl. § 8 Abs. 1 WoGG). \n\n8\n\nDies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu \nbeanstanden. Entgegen der Ansicht der Kläger kann aus den \nAusführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil \nvom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 - BVerfGE 88, 203 \nff. zum Schwangerschaftsabbruch und zu den Schutzpflichten des \nStaates für das ungeborene menschliche Leben nichts \nGegenteiliges hergeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht \nhat in dieser Entscheidung gefordert, daß der Staat den \nUmständen nachgehen muß, die die Lage der schwangeren Frau zu \nerschweren geeignet sind. Er ist verpflichtet, darauf \nhinzuwirken, daß eine Schwangerschaft nicht wegen einer \nbestehenden oder nach der Geburt des Kindes drohenden \nmateriellen Notlage abgebrochen wird. Dabei ist auch an das \nWohnungswesen zu denken.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Mai \n1993 a.a.O., 259.\n\n10\n\nAllerdings kann und muß der Staat den Eltern nicht alle \nBelastungen und Einschränkungen abnehmen. Bei der Entwicklung \neines Schutzkonzepts zugunsten des ungeborenen Lebens kommt \ndem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsspielraum zu. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Mai \n1993 a.a.O., 259, 262.\n\n12\n\nIm Rahmen des Schutzkonzeptes hat der Gesetzgeber im \nWohnungswesen u.a. als Schwerpunkt der Förderung mit \nöffentlichen Mitteln bestimmt, daß der Wohnungsbau für \nschwangere Frauen vordringlich gefördert wird (vgl. § 26 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. \nWoBauG -). Dieser vordringlichen Förderung entspricht, daß der \nLandesgesetzgeber in Art. 2 Nr. 9 Satz 2 Nr. 2 des \nFehlbelegungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseiner 2. Änderungsfassung vom 27. September 1994 - AFWoG \nNRW - geregelt hat, daß das Aufkommen der Fehlbelegungsabgabe \nlaufend zur Förderung von Sozialwohnungen unter anderem für \nschwangere Frauen zu verwenden ist. Ein weiterer Vorrang \nzugunsten schwangerer Frauen folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 3 und \n4, Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 5 a Satz 3 des \nWohnungsbindungsgesetzes - WoBindG -. Steht danach der \nzuständigen Stelle ein Benennungs- oder Besetzungsrecht an \neiner Wohnung zu, haben schwangere Frauen, die wohnberechtigt \nsind, Vorrang vor anderen Personengruppen. \n\n13\n\nNeben diesen Vergünstigungen im Wohnungswesen für \nschwangere Frauen ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, \ndas ungeborene Leben bei der Bewilligung eines Wohngeldes \nwohngelderhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt schon deshalb, \nweil die Leibesfrucht keinen eigenen Wohnraumbedarf hat. Dem \nZweck des Wohngeldes, angemessenes und familiengerechtes \nWohnen wirtschaftlich zu sichern (vgl. § 1 WoGG), ist genügt, \nwenn die schwangere Frau Wohngeld erhält, sofern die weiteren \nVoraussetzungen für die Wohngeldgewährung erfüllt sind. Der \nHinweis der Kläger, vielfach werde schon bei einem bestehenden \nKinderwunsch eine größere und teurere Wohnung bezogen, ist für \ndie Subventionierung in Form des Wohngeldes, die im Interesse \nder Rechtssicherheit nach feststehenden Kriterien erfolgen \nmuß, ohne Bedeutung. Zum einen läßt sich die Motivation für \nden Bezug einer Wohnung nicht objektiv feststellen, zum \nanderen ist nicht bekannt, ob, wann und mit welcher Zahl sich \nder Kinderwunsch erfüllen wird. Auch der weitere Einwand der \nKläger, Eltern würden bei Kenntnis von der Schwangerschaft \ndurch Umzug in eine größere Wohnung dem zukünftigen Raumbedarf \nRechnung tragen, ist unerheblich. Die Kläger haben ihre \njetzige Wohnung in dem Haus B. Straße 32 in K. \nnicht wegen der bevorstehenden Geburt ihres dritten Kindes \nbezogen, sondern sind dort im April 1991 und somit Jahre vor \nder Geburt eingezogen.\n\n14\n\nDie Nichtberücksichtigung der Leibesfrucht bei der \nWohngeldgewährung verstößt entgegen der Ansicht der Kläger \nauch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz \naus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, weil nach § 8 \nAbs. 6 WoGG der Tod eines zum Haushalt rechnenden \nFamilienmitgliedes nicht zu einer sofortigen Wohngeldminderung \nführt. § 8 Abs. 6 Satz 1 WoGG bestimmt für den Fall, daß sich \ndie Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch \nTod verringert, dies für die Dauer von 24 Monaten nach dem \nSterbemonat ohne Einfluß auf die nach Abs. 1 maßgebende \nHaushaltsgröße und die Anwendung der bisher maßgebenden \nWohngeldtabellen ist. Nach § 8 Abs. 6 Satz 2 WoGG ist diese \nRegelung nicht mehr anzuwenden, wenn innerhalb dieses \nZeitraumes die Wohnung aufgegeben wird oder die Zahl der zum \nHaushalt rechnenden Familienmitglieder sich wieder auf den \nStand vor dem Todesfall erhöht. Sinn dieser Regelung ist es, \nden Hinterbliebenen dafür Zeit zu lassen, in eine den \nverringerten Wohnraumbedürfnissen entsprechende kleinere \nWohnung umzuziehen, wenn sie dies wünschen.\n\n15\n\nVgl. Stadler/Gutekunst/Forster, \nWohngeldgesetz, § 8 WoGG Rdnr. 21.\n\n16\n\nDer von der Familie bisher tatsächlich beanspruchte Wohnraum \nwird damit wohngeldrechtlich für eine Übergangszeit zur \nVermeidung von Härten als schützenswert anerkannt. Das \nBegehren der Kläger läuft demgegenüber darauf hinaus, für die \nvon ihnen ohnehin tatsächlich genutzte und als ausreichend \nempfundene Wohnung einen höheren Zuschuß für die Aufwendungen \nfür den Wohnraum zu erhalten. Hierfür besteht mit Blick \ndarauf, daß die Leibesfrucht keinen eigenen Wohnraumbedarf \nhat, kein Anlaß, so daß für ihre Nichtberückbesichtigung bei \nder Wohngeldgewährung sachliche Gründe gegeben sind, die einen \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausschließen. \n\n17\n\nErgänzend merkt der Senat an, daß bei der Erteilung einer \nBescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 WoBindG) eine \nzukünftige Vergrößerung der Familie berücksichtigt wird. Nach \n§ 25 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ist der soziale Wohnungsbau mit \nöffentlichen Mitteln zugunsten der Wohnungssuchenden zu \nfördern, bei denen das Gesamteinkommen des Wohnungssuchenden \nund der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen die \nEinkommensgrenze nach Abs. 2 nicht übersteigt. Nach § 8 Abs. 1 \nII. WoBauG rechnen zur Familie die Angehörigen, die zum \nFamilienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des \nBauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der Familie, in \nden Familienhaushalt aufgenommen werden sollen. Hierzu zählt \nauch ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind.\n\n18\n\nVgl. Fischer-\nDieskau/Pergande/Schwender, § 25 \nII. WoBauG, Anm. 3.3.\n\n19\n\nWährend es hier um die Wohnungsüberlassung an einen \nWohnungssuchenden geht, wobei zur Vermeidung unnötiger Umzüge \nzweckmäßigerweise der Familienerweiterung Rechnung zu tragen \nist, zielt das Begehren der Kläger - wie ausgeführt - \n\"lediglich\" darauf ab, für den von ihnen bereits genutzten und \nals ausreichend empfundenen Wohnraum einen höheren Zuschuß zu \nerhalten. \n\n20\n\nAuf die weiteren Fragen der Unzulässigkeit der Klage des \nKlägers zu 2. und ob die Klägerin zu 1. für den Mietzuschuß \nüberhaupt antragsberechtigt ist, braucht hier nicht mehr \neingegangen zu werden.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-10/14-a-2268-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-10/14-a-2268-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306554","retrieved":"2026-07-09 03:34:36.499848+00:00"}}