{"status":"available","doknr":"OLD306577","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1109.9A4214.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"9 A 4214/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n12. Dezember 1997 wird aufgehoben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks festgestellt worden ist (Nr. 2 des Bescheides).\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Verfahren erster Instanz und aus dem \nBerufungsverfahren tragen die Beklagte und der Beigeladene zu je ½. Die außergerichtlichen \nKosten des Klägers aus dem Zulassungsverfahren trägt die Beklagte. Im übrigen trägt jeder \nBeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 1. Juli 1974 in Sulaimaniya, Irak, geborene \nBeigeladene ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste am 19. August 1997 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25. August \n1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen seiner \nAngaben zu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf \ndas Anhörungsprotokoll vom 29. August 1997.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) die Anerkennung des Beigeladenen als \nAsylberechtigten ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte jedoch zugleich fest, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorlägen (Nr. 2 des \nBescheides).\n\n5\n\nGegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 \ndes Bescheides) hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen \nfolgendes ausgeführt: Irakische Kurden seien landesweit nicht von Verfolgung bedroht. In der \nUN-Schutzzone des Nordirak seien kurdische Volkszugehörige vor Verfolgung durch das \nirakische Regime sicher. Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der Asylantragstellung erschienen \nals wenig wahrscheinlich, da dem irakischen Staat bewußt sei, daß es sich bei vielen \nirakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen in Anbetracht der dramatischen wirtschaftlichen \nSituation um Wirtschaftsflüchtlinge handele. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\ndie Nr. 2. des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom \n12. Dezember 1997 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht Stellung genommen.\n\n9\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG sei gerechtfertigt, \nweil er aufgrund seiner individuellen Verfolgungsgeschichte \nnicht in die kurdischen Siedlungsgebiete im Nordirak \nzurückkehren könne. Über dieses Einzelschicksal hinaus sei er \nwegen seiner Volkszugehörigkeit seitens des irakischen Staates \nvon Verfolgung bedroht. Aufgrund seines kurdischen Volkstums \nsei er Verfolgungsmaßnahmen durch den irakischen Staat \nausgesetzt, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müßte. \nÜbergriffe des Geheimdienstes im kurdischen Nordirak sowie \nkatastrophale Versorgungsbedingungen, verschärft durch das UN-\nEmbargo sowie durch das von der irakischen Regierung seit 1991 \ngegen den Nordirak wirksame Wirtschaftsembargo, seien an der \nTagesordnung. Darüber hinaus stelle auch die durch den \nAsylantrag ausgelöste Verfolgungsgefahr einen subjektiven \nNachfluchtgrund dar. Denn bereits die Asylantragstellung \nirakischer Staatsangehöriger in einem anderen Staat werde von \ndem Irak als oppositionelles Verhalten gegenüber dem Irak \nangesehen und könne deshalb mit Haft, Folter und sogar mit \nTodesstrafe geahndet werden. Eine inländische \nFluchtalternative bestehe nicht. Kurden seien auch in den \nanderen Landesteilen des Iraks einer erhöhten \nVerfolgungsgefahr aus politischen Gründen ausgesetzt. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt, daß dem Beigeladenen vor seiner Ausreise wegen \nseiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der \nGruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei \nseiner Rückkehr in den Irak bestehe. Zu der Begründung im \neinzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen. \n\n13\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des \nSenats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98. A - bezieht.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung.\n\n17\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung macht er im wesentlichen folgendes geltend: \nDie Verfolgungsgefahr ergebe sich aus seinem individuellen \nVorverfolgungsschicksal, seiner kurdischen Volkszugehörigkeit \nund der Asylantragstellung. Eine inländische Fluchtalternative \nbestehe nicht.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Bürgermeisters der \nStadt D. sowie der Erkenntnisse, die in dem den \nBeteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom \n01. Oktober 1999 näher bezeichnet sind.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die \nEntscheidung durch den Berichterstatter erfolgt im \nEinverständnis der Beteiligten (§ 125 Abs. 1, § 87 a Abs. 2 \nund 3 VwGO).\n\n23\n\nDie Beteiligten sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts \nvom 1. Oktober 1999 auf die Rechtsprechung des Senats zur \nVerfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im \nNordirak und auf die im einzelnen bezeichneten diesbezüglichen \nErkenntnisse hingewiesen worden. Des weiteren ist der \nBeigeladene aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu \netwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der \ninländischen Fluchtalternative vorzutragen und ggf. \nBeweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist \ninnerhalb der hierfür gesetzten Frist von einem Monat in der \nim Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weitergehendes \nVorbringen liegt nicht vor. Etwaige Hinderungsgründe, die \nAnlaß geboten hätten, nach dem Eingang der Begründung vom \n8. November 1999 die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind \nebenfalls nicht geltend gemacht worden.\n\n24\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n25\n\nDer Beigeladene hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Iraks, weil dort sein Leben oder seine \nFreiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist.\n\n26\n\nVgl. zu den im Rahmen des § 51 \nAbs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden \nMaßstäben einschließlich der \nAnwendbarkeit der Grundsätze der \ninländischen Fluchtalternative: OVG \nNRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A -.\n\n27\n\nDenn er kann jedenfalls auf das autonome Gebiet in der \nProvinz Sulaimaniya verwiesen werden. Dieses genügt auch bei \nZugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \nden Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung wie auch \nden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende \ninländische Fluchtalternative zu stellen sind. \n\n28\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nord-irak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O..\n\n29\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \ndie Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung \nausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines \nHeimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort \nkeine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juni \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990, 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n31\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171/95 -, DVBl. 1996 1260, \n\n33\n\nkeine ernsthaften Zweifel, daß der Beigeladene im autonomen \nKurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen \nBehörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet \ntonangebenden kurdischen Organisation KDP und PUK fehlt es an \nder für eine politische Verfolgung erforderlichen \nGebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung \ndieser Situation in absehbarer Zeit und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. \n\n34\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend \ndie in der übersandten Erkenntnisliste \nbezeichnete Stellungnahme des Deutschen \nOrient-Instituts vom 30. März 1999 an \nVG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt \nwerden könne, wie lange der \"status \nquo\" noch andauere, und Voraussagen, \nwann der irakische Staat in die \nkurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten; vgl. des weiteren die \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstituts vom 30. Juni 1999 an \nVG Bayreuth, wonach nicht \nprognostiziert werden könne, wann die \nIraker sich des autonomen Kurdengebiets \nwieder bemächtigen würden.\n\n35\n\nEs besteht auch kein Zweifel, daß der Beigeladene vor einem \nAnschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher \nist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach \naußen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle \nFunktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen \nwahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher \nHilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört \nder Beigeladene offenkundig nicht. \n\n36\n\nDem Beigeladenen drohen auch keine anderen Gefahren, als \nihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten \nGebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die \nGewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n37\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.\n\n38\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, daß nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in \nNotlagen gewährleisteten,\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.,\n\n40\n\nläßt sich hieraus mit Blick auf den begehrten \nAbschiebungsschutz Günstiges für den Beigeladenen nicht \nableiten. Denn dieser stammt aus der Provinz Sulaimaniya und \nhat dort bis zu seiner Ausreise gelebt und war in der Lage, \nauf der Grundlage seiner Geschäftstätigkeit seinen \nLebensunterhalt sicherzustellen. Die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums wird nachdrücklich belegt \ndurch den Umstand, daß der Beigeladene in der Lage gewesen \nist, an den Schlepper, der ihm bei der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland geholfen hat, die nicht nur für \nirakische Verhältnisse hohe Summe von 4.500,00 US-Dollar zu \nzahlen. Dies rechtfertigt die Annahme, daß der Beigeladene \nauch im Falle seiner Rückkehr - wie vor seiner Ausreise - in \nder Lage sein wird, sein wirtschaftliches Existenzminmum \nsicherzustellen, so daß er bei der gebotenen generalsierenden \nBetrachtungsweise keine existentiellen Nöte fürchten muß.\n\n41\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, daß \nder Beigeladene über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von \netwaigen iranischen Truppeneinmärschen in die Provinz \nSulaimaniya berührt zu werden, konkret im Sinne einer \"realen\" \nMöglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. \nEntsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die \nautonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung \ndurch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist ebenfalls nicht zu befürchten. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O..\n\n43\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O..\n\n45\n\nIn bezug auf die mögliche Bedrohung des Beigeladenen durch \nMitglieder der Familie des J. M. S. ist schon \nnicht ersichtlich, daß die Handlungsmöglichkeiten dieser \nFamilie ausschließlich auf die kurdischen Autonomiegebiete \nbeschränkt sind. Auch der Beigeladene hat derartiges nicht \nbehauptet, sondern im Gegenteil darauf hingewiesen, daß die \nFamilie ihn \"überall\" gesucht hätte und ihn im Fall seiner \nRückkehr in den Irak töten könnte. Mit dem Verweis auf das \nkurdische Autonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya wird \ndamit keine andere existentielle Gefahr begründet, als sie \nnicht auch außerhalb dieses Gebietes besteht.\n\n46\n\nDie danach für den Beigeladenen verfolgungsfreien und auch \nim übrigen unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile \nnicht aufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für \nihn ohne weiteres zu erreichen.\n\n47\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C \n59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n48\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muß der \nBeigeladene weder zentralirakisches Herrschaftsgebiet noch das \nHerrschaftsgebiet der KDP durchqueren; er kann vielmehr \nunmittelbar über die iranische Grenze in den Nordirak und das \nkurdische Autonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya \neinreisen.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O..\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-09/9-a-4214-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-09/9-a-4214-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306577","retrieved":"2026-07-09 03:34:39.025755+00:00"}}