{"status":"available","doknr":"OLD306576","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1109.8B397.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"8 B 397/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 1999, soweit darin der \nAntrag zu 3. abgelehnt worden ist, wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 48.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat - ungeachtet der Frage, ob eine (vorläufige) \nFeststellung im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen \nwerden kann oder ob ein solches Begehren grundsätzlich \nunstatthaft ist,\n\n3\n\nso: OVG NRW, Beschluß vom 23. Januar 1992 \n- 22 B 646/92 -; Beschluß vom 28. September 1987 \n- 14 B 2486/87 - und vom 25. April 1996 - 15 B \n2786/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 311; a.A. HessVGH, \nBeschluß vom 27. Februar 1992 - HPV TL 2246/91 - \n(Personalvertretungsrecht), ESVGH Band 42, \nNr. 100, S. 216 (218 f.) m.w.N.; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 6. Oktober 1995 - 10 S \n1821/95 -, NJW 1996, S. 538; vgl. auch \nFinkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. (1998), § 17 \nRdn. 250 m.w.N.; BVerfG, Beschluß vom \n18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84 u.a. -, BVerfGE \n71, 305, 347; Beschluß vom 5. Mai 1987 - 2 BvR \n104/87 -, NJW 1988, 249,\n\n4\n\nund ob insbesondere in bezug auf die Staatsangehörigkeit \nund die Statusdeutscheneigenschaft eine einstweilige \nFeststellung wegen der an diese anknüpfenden weitreichenden \nFolgen (z.B. Einbürgerungsanspruch nach § 6 Abs. 1 StAngRegG \na.F. für Statusdeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG bzw. \nÜberleitung als Deutscher nach § 3 Nr. 4 a, § 40 a RuStAG) \nmöglich ist - keinen Erfolg, weil ihm das Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache entgegensteht.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) im Ergebnis zu Recht \nabgelehnt. Die Ausführungen in der Antragsschrift \nrechtfertigen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses, auf das es maßgeblich ankommt.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. Mai 1999 \n- 8 B 415/99 -, m.w.N.\n\n7\n\nNach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung und \nLiteratur ist die - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im \neinstweiligen Anordnungsverfahren ausnahmsweise \ngerechtfertigt, wenn im Falle des Abwartens auf die Hauptsache \nfür den Antragsteller unzumutbare, im nachhinein nicht mehr zu \nbeseitigende oder rückgängig zu machende Nachteile entstehen \n(1.) und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich \nist (2.).\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988 \n- 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, S. 827; BVerwG, \nBeschluß vom 16. August 1978 - 1 WB 112.78 -, \nBVerwGE 63, S. 110 f.; HessVGH, Beschluß vom \n8. November 1995 - 14 TG 3375/95 -, NVwZ-RR \n1996, 325 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 6. Oktober 1995 - 10 S 1821/95 -, NJW 1996, \nS. 538; vgl. auch Finkelnburg/Jank, a.a.O., § 16 II 1., \nRdn. 212 m.w.N.\n\n9\n\nAn beiden Voraussetzungen fehlt es hier.\n\n10\n\n1. Die Antragsteller haben unzumutbare, nicht mehr zu \nbeseitigende Nachteile, die ihnen im Falle des Abwartens auf \ndie Hauptsacheentscheidung entstehen könnten, nicht glaubhaft \ngemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die \nim Zulassungsverfahren vorgebrachten Nachteile sind nicht \nschlechthin unzumutbar. Die wirtschaftliche Existenzgrundlage \nder Antragsteller ist jedenfalls mit Mitteln nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz und - dem Vortrag der \nAntragsteller zu ihrem PKH-Gesuch im Hauptsacheverfahren \nzufolge - durch zusätzliche Hilfeleistungen hier lebender \nVerwandter gesichert. Der vorläufige Aufenthalt der \nAntragsteller ist derzeit durch eine Duldung bis zum \n27. Januar 2000 gewährleistet, deren Verlängerung nicht \nausgeschlossen ist (vgl. § 55 AuslG). Für die Antragstellerin \nzu 3. ist der Aufenthalt inzwischen aufgrund ihrer \nEheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen \nsichergestellt. Ungeachtet dessen können die mit einer \netwaigen Abschiebung in ihre Heimat verbundenen Nachteile \nnicht zugunsten der Antragsteller durchschlagen, weil sie die \nUrsache für ihren jetzigen ungesicherten Aufenthaltsstatus \ngesetzt haben. Notlagen, die der Betreffende selbst in \nKenntnis des Risikos herbeiführt, stellen keinen Grund dafür \ndar, daß im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einstweilige \nMaßnahmen getroffen werden müßten.\n\n11\n\nVgl. HessVGH, Beschluß vom 9. Februar 1995 \n- 8 TG 292/95 -, NVwZ 1995, S. 612 (613); OVG \nHamburg, Beschluß vom 6. Januar 1997 - Bs III \n157/96 -, NVwZ-RR 1998, S. 314; BayVGH, \nBeschluß vom 7. Oktober 1991 - 7 CE 91.1723 u.a. -, \nNVwZ-RR 1992, S. 302 (304); vgl. auch \nFinkelnburg/Jank, a.a.O., § 13, Rdn. 155 m.w.N.\n\n12\n\nDie Antragsteller haben vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet \nim Aufnahmeverfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsamt den \nfür den abgeleiteten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nvon der Bezugsperson des Spätaussiedlers (Art. 116 Abs. 1 GG) \nmaßgeblichen Sachverhalt nicht offengelegt, daß der Vater der \nAntragstellerin zu 1. bzw. Großvater der Antragsteller zu 2. \nund 3. am 25. August 1995, also noch vor Erlaß des \nEinbeziehungsbescheides vom 13. September 1995, gestorben ist. \nDer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Abkömmling \ndes Spätaussiedlers im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, § 4 \nAbs. 3 BVFG setzt voraus, daß die Bezugsperson, von der die \ndeutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet wird, zum Zeitpunkt \ndes Nachzuges des nicht deutschen Abkömmlings noch ständig im \nBundesgebiet lebt. Sinn und Zweck der Einbeziehung der \nAbkömmlinge und Ehegatten des von Art. 116 Abs. 1 GG erfaßten \nPersonenkreises der deutschen Volkszugehörigen ist die \nHerstellung einer staatsangehörigkeitsrechtlichen \nFamilieneinheit mit diesem nach Aufnahme im Bundesgebiet.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C \n37.90 -, NVwZ-RR 1993, S. 105 f. m.w.N.; Beschluß \nvom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 -, NVwZ-RR 1990, \nS. 658 (659); vgl. auch Makarov/v. Mangoldt, \nDeutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juni \n1998, Rdn. 40 zu Art. 116 m.w.N.; OVG NRW, Urteil \nvom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 -, UA S. 20.\n\n14\n\nEine solche ist nach dem Tod des Spätaussiedlers nicht mehr \nmöglich. Die unterlassene Mitteilung ist den Antragstellern \nunabhängig davon zuzurechnen, ob sie - wie dies in den \nBescheiden des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 1999, mit \ndenen der Einbeziehungsbescheid vom 13. September 1995 \naufgehoben worden ist, erwähnt wird - vor Erlaß des \nEinbeziehungsbescheides keine Kenntnis vom Tod des Vaters bzw. \nGroßvaters hatten. Jedenfalls war ihnen dieser Umstand vor der \nEinreise ins Bundesgebiet bekannt, wie ihr Antrag auf \nVerteilung durch das Bundesamt am Tage der Einreise ausweist, \nin dem die Antragstellerin zu 1. als Grund für die \nbeabsichtigte Wohnsitznahme in Nordrhein-Westfalen angegeben \nhat, daß ihr Vater gestorben sei und ihre Mutter allein lebe. \nAbgesehen davon hatten die Antragsteller im \nEinbeziehungsverfahren ihre in W. lebende Tante bzw. \nGroßtante bevollmächtigt, die an ihrer Stelle den Tod des \nVaters bzw. Großvaters hätte gegenüber dem \nBundesverwaltungsamt anzeigen müssen.\n\n15\n\n2. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegen nicht. \nWie dargelegt, dürften die Antragsteller, nachdem ihr Vater \nbzw. Großvater schon vor ihrer Einreise verstorben ist, nicht \nals Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 GG, § 4 Abs. 3 BVFG im Bundesgebiet Aufnahme gefunden \nhaben.\n\n16\n\nDie Erteilung des Einbeziehungsbescheides vom 13. September \n1995 rechtfertigt unabhängig davon, ob dessen Bestand mit \nBlick auf die zwischenzeitlich ausgesprochene Rücknahme \n(Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 1999) \ngesichert ist, keine andere Wertung. Dieser vermittelt keine \nüber das Einreiserecht hinausgehenden Rechte, insbesondere ist \ner für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft (§ 4 BVFG) \nnicht vorgreiflich.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A \n4117/94 -, UA S. 7 f.; Makarov/ v. Mangoldt, a.a.O., \nRdn. 22 zu Art. 116 m.w.N.\n\n18\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 \nSatz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO \nabgesehen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG, wobei sich der Senat an Nr. II 41.2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 \n(NVwZ 1996, 563) orientiert und im Hinblick auf die hier \nbegehrte - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache von einer \nKürzung abgesehen hat (vgl. Nr. I. 7. Satz 2 des \nStreitwertkataloges).\n\n21\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-09/8-b-397-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-09/8-b-397-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306576","retrieved":"2026-07-09 03:34:38.940548+00:00"}}