{"status":"available","doknr":"OLD306567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1109.10B1907.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"10 B 1907/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird - unter Änderung der Wertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 1.500,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit \nRecht angenommen, das streitige Spielhaus halte zur Grenze des \nGrundstücks des Antragstellers die erforderliche Abstandfläche \nein. Gegen die Berechnung des Verwaltungsgerichts wendet der \nAntragsteller sich nicht. Er wiederholt lediglich seine \n- bereits vom Verwaltungsgericht mit Recht als abwegig \ngekennzeichnete - Auffassung, der in der Nähe des Spielhaus \nstehende Baum sei maßgeblicher Bezugspunkt für die Bemessung \nder Abstandfläche. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen \ndargelegt, daß dieser Baum kein integrierter Teil des \nSpielhauses ist, seine Äste vielmehr nur das Spielhaus an zwei \nSeiten berühren, aber nicht abstützen. Diese Feststellungen \nzum Sachverhalt zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Daß \nder Baum danach mangels bautechnischer Verbindung mit dem \nSpielhaus nicht Bestandteil dieser baulichen Anlage ist, liegt \nauf der Hand. Dabei kann offenbleiben, ob der Baum, stützte er \ndas Spielhaus ab, allein deshalb zum eine Abstandfläche \nauslösenden Bestandteil eines Gebäudes oder einer baulichen \nAnlage mit gebäudeähnlicher Wirkung würde. Daß es möglich ist, \nvon dem Spielhaus in den Baum zu klettern, macht diesen nicht \nzu einem Teil der baulichen Anlage. Im übrigen sind gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 1 Abstandflächen vor den Außenwänden von Gebäuden \neinzuhalten, ferner vor Bauteilen, die vor die Außenwand \nvortreten sowie vor Vorbauten, wenn diese Bauteile und \nVorbauten nicht ausnahmsweise gemäß § 6 Abs. 7 bei der \nBemessung der Abstandfläche außer Betracht bleiben. Der Baum \nstellt hier weder die Außenwand des Spielhauses dar noch \nhandelt es sich um einen vor die Außenwand des Spielhauses \nvortretenden Bauteil oder um einen Vorbau. Vor Bäumen sind \nvielmehr Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht \neinzuhalten. Ebenfalls mit Recht hat das Verwaltungsgericht \nangenommen, das streitige Spielhaus stelle sich nicht als \nplanungsrechtlich rücksichtslos dar. Was der Antragsteller \nhiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Wertung des \nVerwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Er vermißt \nin der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die erforderliche \nWürdigung des Einzelfalles anhand des konkreten Standorts der \nAnlage, ihrer konkreten Beschaffenheit und der Intensität der \nNutzung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu indes das \nerforderliche ausgeführt. Was den konkreten Standort \n(grenznah) und die konkrete Beschaffenheit (hochsitzartig) \nangeht, konnte das Verwaltungsgericht sich auf den Hinweis \nbeschränken, die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden \nAbstandflächen seien gewahrt. Sind die bauordnungsrechtlich zu \nwahrenden Abstandflächen eingehalten, ist regelmäßig auch das \nplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht unter den \nGesichtspunkten verletzt, welche dem Sachbereich des § 6 BauO \nNRW zugehören. Eine bauliche Anlage kann einem benachbarten \nGrundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, ferner einen Einblick \nin das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese Belange werden \nregelmäßig durch das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht \naufgefangen. Mit § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber insoweit \nregelmäßig abschließend festgelegt, welches Maß an \nRücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und wann \ndiesem ein Vorhaben auf dem Grundstück unzumutbar wird. Unter \ndiesen Gesichtspunkten läßt sich deshalb bei gewahrten \nAbstandflächen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht \nbegründen. Danach läßt sich hier eine planungsrechtliche \nRücksichtslosigkeit des streitigen Spielhauses nicht schon \ndamit begründen es sei grenznah und in einer Höhe errichtet, \ndie Einblick in Nachbargrundstücke ermögliche. Besonderheiten, \ndie ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung erzwängen, \nzeigt der Antragsteller nicht auf. Die konkrete Nutzung, \nnämlich das Spielen von Kindern auf einem Wohngrundstück, ist \nnicht geeignet, eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit zu \nbegründen. Den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts ist nichts hinzuzufügen. \n\n4\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf. Der Antragsteller beleuchtet \nunter diesem Gesichtspunkt nur die selben Einwände gegen die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung, die er bereits unter dem \nGesichtspunkt ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit \ngeäußert hat.\n\n5\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom \nAntragsteller insoweit formulierte Rechtsfrage,\n\n6\n\nKann aus und unter welchen Umständen \nmuß einer grenznahen Errichtung eines \nBaumhauses, aus seiner konkreten Höhe \nund der tatsächlich von dort aus \ngegebenen Einsichtsmöglichkeiten in \nNachbargrundstücke unter \nBerücksichtigung des konkreten \nNutzungszweckes und der tatsächlichen \nNutzungen auch in Wohngebieten in \nnachbarrechtlicher Sicht von der \nRücksichtslosigkeit eines solchen \nBaumhauses ausgegangen werden?\n\n7\n\nläßt eine allgemein gültige, über den Einzelfall \nhinausgehende Antwort gerade nicht zu, von der \nselbstverständlichen Aussage abgesehen, daß es für die \nRücksichtslosigkeit eines \"Baumhauses\" immer auf die konkreten \nUmstände des Einzelfalles ankommt. Die weitere vom \nAntragsteller formulierte Rechtsfrage \n\n8\n\nIst bei der bauordnungsrechtlichen \nPrüfung eines Baumhauses hinsichtlich \nder Einhaltung der Abstandflächen des \n§ 6 BauO NRW ausschließlich auf die aus \nBauprodukten hergestellten Teile der \nbaulichen Anlagen abzustellen oder auch \nauf den Baum, in dem das Baumhaus \nhineingebaut oder an den es angelehnt \nist?\n\n9\n\nist nicht klärungsfähig. Allgemein gültige Aussagen zu \nnotwendigen Abstandflächen von Baumhäusern sind in diesem \nVerfahren nicht veranlaßt. Gegenstand des Verfahrens ist keine \nbauliche Anlage, die sich als Baumhaus beschreiben ließe. Das \nstreitige Spielhaus ist weder in den Baum hineingebaut noch an \nihn angelehnt, wie die als rechtsgrundsätzlich formulierte \nFrage unterstellt. Für den hier gegebenen konkreten \nSachverhalt ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, daß bei \nder Bemessung der Abstandfläche der Baum nicht zu \nberücksichtigen ist. \n\n10\n\nKann danach die Beschwerde nicht mit Blick auf die \nEntscheidung in der Hauptsache zugelassen werden, ist eine \nsolche Zulassung mit Blick auf die Kostenentscheidung \nebenfalls nicht zulässig. § 158 Abs. 1 VwGO ist bereits im \nZulassungsverfahren zu berücksichtigen. Die Vorschrift \nschließt die Zulassung einer Beschwerde aus, die auf den \nKostenpunkt beschränkt sein soll. Die Zulassung einer \nBeschwerde kann nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die \nsich auf die Sachentscheidung, die Entscheidung in der \nHauptsache, beziehen. Im übrigen begegnet die \nKostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht \nden geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an ihrer \nRichtigkeit. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr durchgängig \nanerkannt, daß in Baunachbarstreitigkeiten die \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn auch dann \naus Gründen der Billigkeit dem unterlegenen Antragsteller \ngemäß § 162 Abs. 3 VwGO auferlegt werden können, wenn der \nBeigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein \neigenes Kostenrisiko eingegangen ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO. Der Senat entscheidet über den Zulassungsantrag \ndes Antragstellers ohne Anhörung der Beigeladenen \"im \nEingang\". In diesem Stadium des Verfahrens kommt eine \nBilligkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zu Gunsten des \nBeigeladenen noch nicht in Betracht,\n\n12\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 7. Juni 1995 \n- 4 B 126.95 - Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 310 § 162 \nVwGO Nr. 30; OVG NRW, Beschluß vom \n30. Juli 1999 - 7 A 3155/99 -.\n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ergibt sich nach § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG aus der sich aus dem Antrag für den \nAntragsteller ergebenden Bedeutung der Sache. Diese Bedeutung \nfolgt bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten grundsätzlich \naus dem Wert der Rechtsgüter, die der Antragsteller schützen \nmöchte und aus der Art und dem Umfang der Beeinträchtigungen, \ngegen die er sich wehrt. Ausgehend hiervon entnimmt der Senat \nden Streitwert einem Rahmen von 3.000,- DM bis 30.000,- DM. \nAngesichts der hier gegebenen geringfügigen Beeinträchtigung \ndurch die streitige Anlage ist für das Hauptsacheverfahren ein \nStreitwert von 3.000,- DM anzunehmen, der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren auf 1.500,- DM zu halbieren ist.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-09/10-b-1907-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-09/10-b-1907-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306567","retrieved":"2026-07-09 03:34:37.673257+00:00"}}