{"status":"available","doknr":"OLD306581","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1108.21A117.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-08","aktenzeichen":"21 A 117/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Kläger allein nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG \nerhobene Rüge, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche \nvon Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nBundesverfassungsgericht ab, ist nicht in einer dem \nDarlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) genügenden \nWeise dargetan und auch nicht gegeben. \n\n3\n\nDie ordnungsgemäße Darlegung der Divergenz ist für die \ndarauf gestützte Zulassung des Rechtsmittels unverzichtbar. \nDie Rüge der Divergenz ist nur dann hinreichend dargetan, wenn \nein inhaltlich bestimmter, die angegriffene Entscheidung \ntragender abstrakter Rechtssatz und ein ebensolcher in der \nherangezogenen Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG genannten Gerichte benannt werden (Gegenüberstellung \nvoneinander abweichenden Rechtssätzen) und ferner aufgezeigt \nwird, worin in Anwendung derselben Rechtsvorschrift der \nWiderspruch zwischen beiden zu sehen ist.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni \n1995 - 8 B 61.95 -, Buchholz 310, § 133 \nVwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, \n11. A., § 133 Rdnr. 16 zu den \nentsprechend heranzuziehenden \nAnforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 \nVwGO.\n\n5\n\nHat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen \neinen abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt, kommt es darauf \nan, ob die Entscheidungsgründe hinreichend deutlich und frei \nvon vernünftigen Zweifeln erkennen lassen, daß der \nEntscheidung ein divergenzfähiger Rechtssatz als tragend \nzugrundegelegt worden ist. Dieser ist dann für die Darlegung \nder Divergenz herauszuarbeiten, um die Möglichkeit eines \nbloßen Fehlers bei der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung \nausschließen zu können; denn ein solcher ist kein die \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellender \nprinzipieller Auffassungsunterschied und daher für eine \nDivergenz unerheblich.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 14. \nSeptember 1999 - 21 A 1479/99.A -; GK-\nAsylVfG, § 78 Rdnr. 176 ff.\n\n7\n\nDen vorgenannten Anforderungen an die Darlegung der Divergenz genügt die \nAntragsschrift nicht.\n\n8\n\nIn seiner Begründung zur Rüge der Divergenz zum Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1995 - 9 C 305/94 - hat der Kläger zwar \nseine Ansicht zum Ausdruck gebracht, der von ihm zitierten Passage aus den \nEntscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils lasse sich der Rechtssatz \nentnehmen, \"daß eine fünfzehntägige Inhaftierung keinen asylrechtlich relevanten \nAusgrenzungscharakter hat\". Daß dieser Rechtssatz tatsächlich der Entscheidung \ndes Verwaltungsgericht als tragend zugrundegelegt worden ist, hat er jedoch nicht \nhinreichend deutlich und frei von vernünftigen Zweifeln herausgearbeitet. Vielmehr \nlegt die vom Kläger zitierte Passage des angefochtenen Urteils (\"Selbst wenn die \nAngaben des Klägers zu seiner Verhaftung durch das Militär am 2. Dezember 1996 \nzutreffen sollten, zeigt seine Entlassung am 17. Dezember 1996, daß staatlicherseits \nkein Interesse an seiner Person mehr bestanden hat.\") eher die Schlußfolgerung \nnahe, daß das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen des Klägers in der \nAntragsschrift - gerade nicht verneint hat, daß die in Rede stehende fünfzehntägige \nInhaftierung \"einen asylrechtlich relevanten Ausgrenzungscharakter hat\"; das \nVerwaltungsgericht hat letztlich offengelassen, ob dem Kläger in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt wurden und ob die \nInhaftierung als Maßnahme politischer Verfolgung zu qualifizieren ist. Gleiches gilt \nhinsichtlich der vom Kläger angeführten schweren körperlichen Mißhandlungen, die \ndas Verwaltungsgericht nicht einmal erwähnt hat. Vielmehr hat das \nVerwaltungsgericht offenkundig dem Umstand der Freilassung des Klägers \nentscheidende Bedeutung beigemessen. Aus ihr hat es gefolgert, \"daß \nstaatlicherseits kein Interesse an seiner Person (mehr) bestanden hat\", daß der \nKläger mithin mit (weiteren) ihn treffenden Maßnahmen seitens der srilankischen \nStellen nicht (mehr) zu rechnen gehabt habe. Offenkunfig wollte das \nVerwaltungsgericht damit, ohne dies freilich in der gebotenen Weise näher \nauszuführen und zu begründen, zum Ausdruck bringen, der Kläger habe sich \nangesichts der erfolgten Freilassung nicht (mehr) in einer solch ausweglosen Lage \nbefunden, daß er sich ihr nur durch die Ausreise habe entziehen können. Angesichts \ndessen ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, daß dem \nangefochtenen Urteil der vom Kläger in der Antragsschrift angeführte Rechtssatz, \n\"eine fünfzehntägige Inhaftierung (habe) keinen asylrechtlich relevanten \nAusgrenzungscharakter\", als tragend zugrunde gelegt worden ist. \n\n9\n\nAbgesehen davon hat der Kläger in der Antragsschrift diesem von ihm \nangeführten Rechtssatz auch keinen davon abweichenden Rechtssatz aus der \nbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1995 \ngegenübergestellt. Der Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe in jenem Falle \n\"eine Vorverfolgungssituation für eine dreitägige Inhaftierung eines Tamilen \nangenommen\", findet so keine Entsprechung in der angeführten Entscheidung und \nverkürzt die mit der asylrechtlich erheblichen Vorverfolgung zusammenhängenden \nFragen unzulässig.\n \nDer vom Kläger dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts sinngemäß \nentnommene Rechtssatz, \"die Freilassung eines zuvor Inhaftierten zeige, daß \nkeinerlei staatliches Verfolgungsinteresse mehr bestehe\", verhilft der Divergenzrüge \nauch nicht im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des \nBundesverfasssungsgerichts vom 28. Januar 1993 zum Erfolg. Dies ergibt sich \nschon daraus, daß sich die in der Antragsschrift als davon abweichend \nherausgestellte Aussage des Bundesverfassungsgericht gar nicht zur Frage verhält, \nwelche Schlußfolgerungen aus der Freilassung eines zuvor Inhaftierten im Hinblick \nauf das Bestehen einer \"Vorverfolgungssituation\" gezogen werden dürfen. Vielmehr \nhat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem in der Antragsschrift zitierten Satz \n(\"Der Umstand, daß ein von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen Betroffener \nsein Heimatland auf legalem Weg verläßt, trägt für sich allein noch nicht notwendig \ndie Schlußfolgerung, er habe sich nicht mehr ... in einer ausweglosen Lage \nbefunden, welcher er sich allein durch Flucht habe entziehen können\") lediglich zur \nProblematik einer legalen Ausreise geäußert, nicht dagegen zur Frage, welche \nSchlußfolgerungen aus der \"Freilassung eines zuvor Inhaftierten\" gezogen werden \ndürfen. Die am Ende der Antragsschrift zum Ausdruck gebrachte wertende \nSchlußfolgerung des Klägers vermag eine Divergenz ebenfalls nicht zu begründen. \nZwar dürfte das Verwaltungsgericht in der Tat verkannt haben, daß allein die erfolgte \nFreilassung eines unter dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE für fünfzehn Tage \nin Sri Lanka Inhaftierten und während dieser Zeit körperlich schwer mißhandelten \nAsylsuchenden in aller Regel nicht die Schlußfolgerung auf ein fehlendes (weiteres) \nVerfolgungsinteresse trägt. Eine Divergenz zu der vom Kläger herangezogenen \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt darin jedoch nicht. Denn der vom \nKläger in der Antragsschrift angeführte Rechtssatz aus der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1993 enthält nicht die vom Kläger \ngezogene Schlußfolgerung. Ein Rückgriff auf in der Antragsschrift nicht hinreichend \nabstrahierte allgemeine Erwägungen, die in der Bewertung einer anderen \ntatsächlichen Konstellation Niederschlag gefunden haben und lediglich in einem \nweiteren Sinne auf den konkreten Fall erstreckt werden können, vermag der \nDivergenzrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\n10\n\nErgänzend wird angemerkt: Ob die Beanstandungen, die der Kläger zu der \nWertung des Verwaltungsgerichts anbringt, daß die von ihm behauptete Inhaftierung \nim Hinblick auf seine Freilassung eine mögliche Bedeutung für das Asylbegehren \nverloren habe, den - nicht angebrachten - Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, tragen könnten, erscheint zweifelhaft. Denn \nes liegt auf der Hand und bedarf daher nicht erst der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens, daß der bloßen Tatsache der Freilassung ohne \nBerücksichtigung der vielfältigen Faktoren, die für einen berechtigterweise \nempfundenen Verfolgungsdruck und für die Zumutbarkeit eines Verbleibens im \nHeimatland nach einem erheblichen Übergriff von Bedeutung sind, kein \nAussagegehalt zukommt. Insofern zeigt auch die vorbehandelte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nur etwas im Grunde Selbstverständliches auf. Einer \nweitergehenden grundsätzlichen Klärung dürfte die Vielfalt der in Betracht zu \nziehenden Umstände entgegenstehen, die herauszuarbeiten und zu bewerten Sache \ndes im Einzelfall angerufenen Gerichts ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-08/21-a-117-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-08/21-a-117-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306581","retrieved":"2026-07-09 03:34:39.276879+00:00"}}