{"status":"available","doknr":"OLD306586","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1105.16A3552.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-05","aktenzeichen":"16 A 3552/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln, durch das der Antrag der Klägerin \nabgewiesen worden ist, den Beklagten zur Gewährung von \nAusbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September \n1996 bis Februar 1997 ohne Verweis auf die Inanspruchnahme \neines privatrechtlichen verzinslichen Bankdarlehens zu \nverpflichten, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der \nGrundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen \nDarlegungen, wie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nfordert, lassen sich weder ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist von einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nauszugehen. \n\n3\n\nAnders als es § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt, ruft das \nder Entscheidung über den Antrag zugrundezulegende Vorbringen \nder Klägerin nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß \nderen Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei \nsummarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der \nErfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher \nals dessen Mißerfolg. \n\n4\n\nDem Senat sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür \ndargetan, daß die Umstellung der Gesetzeslage durch das \n18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) insofern, \nals es die Förderung der Klägerin im Bewilligungszeitraum \nSeptember 1996 bis Februar 1997 betrifft, gegen \nverfassungsrechtliche Vorgaben verstößt - namentlich nicht \ngegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG, das \nSozialstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, 28 \nAbs. 1 Satz 1 GG, den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus \nArt. 20 Abs. 3 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. \n\n5\n\nOb dies auch gilt, soweit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG in der Fassung des 18. BAföG-ÄndG Studierende, deren \nMitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und \nsatzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, \nHochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen \nder Selbstverwaltung der Studierenden an diesen \nAusbildungsstätten sowie der Studentenwerke vor dem 17. Juli \n1996 begonnen hat, nach Überschreiten der \nFörderungshöchstdauer Förderungsleistungen nur noch im Wege \ndes verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG erhalten, \n\n6\n\nvgl. Vorlagebeschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. Juli \n1999 - 22 K 2043/97 - und \n- 22 K 3961/97 -; insoweit auch \nZulassung der Berufungen wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung durch \nSenatsbeschlüsse vom 9. Februar 1998 \n- 16 A 5716/97 -, vom 18. September \n1998 - 16 A 4005/98 - und vom \n18. Dezember 1998 - 16 A 5463/98 -,\n\n7\n\nkann dahinstehen. Die Förderung über die \nFörderungshöchstdauer hinaus ist in dem hier streitbefangenen \nBewilligungszeitraum September 1996 bis Februar 1997 nämlich \nnicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG wegen der Gremientätigkeit \nder Klägerin erfolgt, sondern beruht auf einer Anerkennung \nihrer zeitweisen Erkrankung (allergische Reaktionen und \nzedierende Meditationen) als schwerwiegender Grund im Sinne \nvon § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.\n\n8\n\nDem in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG \nverankerten Sozialstaatsprinzip läßt sich ein Rechtsanspruch \nauf Förderung einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG über die \nFörderungshöchstdauer hinaus zu fördernden Ausbildung in Form \nverlorener Zuschüsse und zinsloser Darlehen nicht entnehmen. \nWie der Senat schon zu der nach § 7 Abs. 3 BAföG \nförderungsfähigen Ausbildung ausgeführt hat, \n\n9\n\nvgl. Urteil vom 28. August 1997 \n- 16 A 1919/97 -, FamRZ 1997, 1400, \n\n10\n\nverpflichtet der Sozialstaatsgrundsatz den Staat lediglich, \ndie Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein \nseiner Bürger zu schaffen. Jenseits dieser Grundpflicht zur \nsozialstaatlichen Sicherung der Menschenwürde, die durch die \nFörderung einer Ausbildung nach Erreichen der \nFörderungshöchstdauer auf Darlehensbasis ersichtlich nicht \nbetroffen ist, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, \nin welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der \nvorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben \ngewährt werden kann und soll; dabei steht ihm ein weiter \nGestaltungsspielraum zu. \n\n11\n\nVgl. insoweit BVerwG, Beschluß vom \n20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 -, \nBuchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 13 ; \nBeschluß vom 18. Juli 1994 \n- 5 B 25.94 -, FEVS 45, 49 jeweils \nm.w.N.\n\n12\n\nSoweit man vor diesem Hintergrund überhaupt ausnahmsweise \nzu einer Pflicht des Gesetzgebers kommen sollte, staatliche \nLeistungen zur individuellen Ausbildungsförderung vorzusehen, \nwäre mit einer solchen Pflicht jedenfalls vereinbar, wenn der \nGesetzgeber ein bestehendes Förderkonzept zum Nachteil der \nStudierenden ändert und sich dabei auf gewichtige Gründe des \nGemeinwohls berufen kann. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, FamRZ \n1998, 413 (414). \n\n14\n\nDavon ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin \nauszugehen.\n\n15\n\nDie Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf eines \nAchtzehnten Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes vom 28. März 1996, BT-\nDrucks. 13/4246, in Art. 1 Nr. 12 zunächst vorgeschlagen, § 17 \nAbs. 2 Satz 1 BAföG wie folgt zu fassen: \n\n16\n\n\"Bei dem Besuch von Höheren \nFachschulen, Akademien und Hochschulen \nsowie bei der Teilnahme an einem \nPraktikum, das im Zusammenhang mit dem \nBesuch dieser Ausbildungsstätten steht, \nwird der monatliche Förderungsbetrag \nzur Hälfte als Zuschuß geleistet; über \ndie andere Hälfte erhält der \nAuszubildende ein Bankdarlehen nach \nMaßgabe des § 18c.\" \n\n17\n\nMit der teilweisen Umstellung der Förderung auf \nBankdarlehen sollte finanzieller Spielraum für die Stärkung \nder Hochschulausbildung, insbesondere auch für eine ganz \nerhebliche Anhebung der BAföG-Leistungen, geschaffen werden. \n\n18\n\nVgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 1 A. \nZielsetzung und S. 12 f. sowie \nGegenäußerung der Bundesregierung zur \nStellungnahme des Bundesrats, Zu \nNummer 1, S. 31 f.\n\n19\n\nDieser - weiter als die spätere Gesetzesfassung gehende - \nVorschlag fand jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens \nnicht die erforderliche politische Zustimmung. \n\n20\n\nVgl. hierzu die am 1. März 1996 \nbeschlossene Stellungnahme des \nBundesrates zu dem Entwurf eines \nAchtzehnten Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes, \nBT-Drucks. 13/4246, S. 26 ff.; \nBeschlußempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Bildung, Wissenschaft, \nForschung, Technologie und \nTechnikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) \nzu dem Gesetzentwurf der \nBundesregierung - Drucksache 13/4246 - \nEntwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur \nÄnderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes \n(18. BAföG-ÄndG) u.a., BT-\nDrucks. 13/5116, S. 17 f.\n\n21\n\nAuch die von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung \nzitierte Passage aus den kritischen Anmerkungen des Bundesrats \nbezieht sich auf die ursprüngliche Fassung, die § 17 BAföG \nerhalten sollte. Abgesehen davon, daß die Stellungnahme des \nBundesrats in erster Linie lediglich Ausdruck des politischen \nDenkens und nicht einer strengen verfassungsrechtlichen \nKontrolle ist, besitzt sie deshalb für die erheblich von der \nUrfassung abweichende Regelung, wie sie der Bundestag zum \nSchluß als Gesetz beschlossen hat, keine entscheidende \nAussagekraft. Die letztgenannte Fassung geht vielmehr \nbezeichnenderweise auf eine spätere Vereinbarung zwischen dem \nBund und den Ländern zurück \n\n22\n\n- vgl. Ausschußdrucksache 13/397 \n- neu - des Ausschusses für Bildung, \nWissenschaft, Forschung, Technologie \nund Technikfolgenabsetzung; sowie \nBeschlußempfehlung und Bericht des \ngleichen Ausschusses zu dem \nGesetzesentwurf der Bundesregierung - \nDrucksache 13/2246 - Entwurf eines \nAchtzehnten Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes \n(18. BAföG-ÄndG) u.a., BT-Drucks. 13/ \n5116, S. 19 -\n\n23\n\nund beruhte nunmehr vornehmlich auf der Grundüberlegung des \nGesetzgebers, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten \ndes Tertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit \n(Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung \nFörderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach \n§ 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an \nAusbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer \nEigenbeteiligung vorzusehen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August \n1997 - 16 A 1919/97 -, aaO. m.w.N. \n\n25\n\nJedenfalls insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem \nGesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, \ndurch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen \nSpielraum zu schaffen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni \n1998 - 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = \nZfS 1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl \n1999, 17 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG \nNr. 18 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß \nvom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, \naaO. \n\n27\n\nOb das die Gesetzesänderung rechtfertigende \nstaatspolitische Ziel, für das die Klägerin hier im übrigen \nAussagen zu einer anläßlich des 18. BAföG-ÄndG angekündigten \nweiteren Strukturreform anführt, \n\n28\n\nvgl. Ramsauer/Stallbaum, Das \nAchtzehnte Gesetz zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes, \nNVwZ 1996, 1065 (1069), \n\n29\n\nauch tatsächlich erreicht wird - namentlich der Gesetzgeber \ndie Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und \ndie einzelnen Maßnahmen ausgewogen vorgenommen hat -, entzieht \nsich richterlicher Nachprüfung. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni \n1998 - 5 C 116.97 -, aaO. mit Hinweis \nauf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober \n1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. \n\n31\n\nMit dem Beklagten vermag der Senat auch nicht daraus \nverfassungsrechtlich relevante Schlüsse zu ziehen, daß der \nGesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 des 20. BAföG-ÄndG vom 7. Mai \n1999 (BGBl. I S. 850) u.a. auch die Fälle des § 15 Abs. 3 \nNr. 1 BAföG wieder aus der Förderung nur noch durch \nverzinsliches Bankdarlehen herausgenommen hat. Den Motiven des \nGesetzgebers \n\n32\n\n- vgl. BT-Drucks 14/371 - Entwurf \neines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung \ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes \n(20. BAföGÄndG) A. Zielsetzung Nr. 2 \nS. 1; Begründung A. Allgemeiner Teil \nNr. 5 S. 9; zu Art. 1 zu Nummer 6 \n(§ 17) S. 14 -\n\n33\n\nsind lediglich bildungspolitische Erwägungen zu \nentnehmen.\n\n34\n\nDas Grundgesetz wird auch nicht dadurch ersichtlich \nverletzt, daß das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes in den Anwendungsbereich \nder Volldarlehensregelung solche Personen einbezieht, die im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine nach \ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Ausbildung \naufgenommen hatten. Zwar hat der Gesetzgeber damit auf den \nnoch nicht abgeschlossenen Sachverhalt des Studiums und seiner \nFinanzierung durch eine staatliche Leistung für die Zukunft \nzum Nachteil der Betroffenen eingewirkt. Jedoch sind \nRegelungen, die eine solche unechte Rückwirkung herbeiführen, \nverfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Einschränkungen \nkönnen sich zwar aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes \n(Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) und dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Das ist dann der Fall, \nwenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur \nErreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder \nerforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der \nBetroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers \nüberwiegen. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. \nm.w.N. \n\n36\n\nDaß die unechte Rückwirkung zur Erreichung des \nGesetzeszweckes hier nicht geeignet oder erforderlich gewesen \nist, hat die Klägerin jedoch weder substantiiert dargelegt \nnoch ist solches sonstwie ohne weiteres greifbar. Dem \nbetroffenen Studierenden bleibt vielmehr auf alle Fälle eine \nAusbildungsförderung erhalten, die eine Beendigung des \nStudiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich \nverfügbaren Geldbetrages ermöglicht. \n\n37\n\nSo auch BVerwG, Beschluß vom \n15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. \n\n38\n\nDas berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß \nihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der \nFörderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibt, die \neine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des \nmonatlich verfügbaren Geldbetrages ermöglicht, wird durch die \nUmstellung des Förderungskonzepts von der Form des hälftigen \nZuschusses und unverzinslichen Darlehens auf die Form des \nverzinslichen Bankdarlehens nicht enttäuscht, da dieses nicht \ndie Möglichkeit in Frage stellt, das Studium mit Hilfe dem \nStaat zuzurechnender Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt ist \nsichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden \nweiterhin die in Aussicht stehenden Auszahlungsbeträge - wenn \nauch nun teilweise als verzinsliches Darlehen - erhalten \nhaben. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni \n1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis \nauf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober \n1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. \n\n40\n\nLetztendlich drängt sich dem Senat auch nicht auf, daß die \nKlägerin im Rahmen von § 17 Abs. 3 BAföG n.F. unter Verletzung \nvon Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG sachwidrig aus dem \nKreis der Empfänger von Ausbildungsförderung in Form von \nZuschuß und allenfalls unverzinslichem staatlichen Darlehen \nausgegrenzt wird bzw. bei einer Gesamtbetrachtung der soziale \nSchutz derer, die aufgrund unverschuldeter Erkrankungen nach \n§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG weiter gefördert worden sind, \nungerechtfertigt vernachlässigt wird. Inwieweit für die im \nGesetz angelegte Differenzierung zum Fall der Überschreitung \nder Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer \nSchwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis \nzu fünf Jahren (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Gründe von solcher \nArt und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen \nRechtsfolgen rechtfertigen können, \n\n41\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 8. April \n1997 - 1 BvR 48/94 -, NJW 1997, 1975 \n(1979); Beschluß vom 10. Januar 1995 \n- 1 BvL 20/87, 20/88 -, NJW 1995, 1341 \n(1342) jeweils m.w.N., \n\n42\n\nist vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt \nworden. Wenn Ausbildungsförderung - statt nach § 17 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2 BAföG als Zuschuß - demjenigen, dessen \nFörderungshöchstdauer lediglich wegen einer Krankheit oder \neines Unfalls auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG \nverlängert worden ist, nur als verzinsliches Bankdarlehen \ngewährt wird, trägt das nicht den Charakter einer \n\"Bestrafung\". Es handelt sich um die Kehrseite einer \nBesserstellung, die der Gesetzgeber unter familien- und \nsozialpolitischen Gesichtspunkten für geboten erachtet hat. \n\n43\n\nVgl. BT-Drucks. 13/5116 - Beschluß- \nempfehlung und Bericht des Ausschusses \nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung, \nTechnologie und \nTechnikfolgenabschätzung - B. \nBesonderer Teil zu Nr. 6 S. 25/26. \n\n44\n\nDaß für eine solche Ausnahme keine vernunftgetragenen \nGründe streiten, hat die Klägerin aber nicht darzulegen \nvermocht. \n\n45\n\nEine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Eine \nRechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zwar \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 \nm.w.N. \n\n47\n\nFür eine ausreichende Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO fehlt es jedoch bereits an der Herausarbeitung der \nklärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Klägerin hat zahlreiche \nrechtliche Bedenken aufgezeigt, sie aber nicht in hinreichend \nkonkrete und substantiierte Rechtsfragen gekleidet. Abgesehen \ndavon erachtet der Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 17 \nAbs. 3 Nr. 3 BAföG n.F. im Hinblick auf die Fälle des § 15 \nAbs. 3 Nr. 1 BAföG schon durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW zu § 17 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 BAföG n.F. für hinreichend geklärt.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August \n1997 - 16 A 1919/97 -, aaO.; BVerwG, \nBeschluß vom 15. Juni 1998 \n- 5 B 116.97 -, aaO.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n50\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-05/16-a-3552-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-05/16-a-3552-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306586","retrieved":"2026-07-09 03:34:39.720034+00:00"}}