{"status":"available","doknr":"OLD306584","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1105.15A2923.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-05","aktenzeichen":"15 A 2923/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.360,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind oder nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der Abweichung des angegriffenen \nUrteils von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt \n(§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu wäre erforderlich gewesen, \nden das angegriffene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz zu \nbenennen, mit dem das Verwaltungsgericht von einem in einer \nEntscheidung des beschließenden Gerichts aufgestellten eben \nsolchen Rechtssatz abgewichen sein soll.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n9. August 1999 - 15 A 2781/99 -, S. 7 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n5\n\nIm Zulassungsantrag wird aber lediglich ein Rechtssatz des \nVergleichsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. April \n1999 benannt, der - vermeintlich - von der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts abweicht. Abgesehen davon liegt eine \nAbweichung auch nicht vor, weil die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts im Vergleichsbeschluss zu der neueren \nRechtsprechung des Senats nicht im Widerspruch stehen, wie \nsich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.\n\n6\n\nDer Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die \ndazu vorgebrachte Auffassung, die Entscheidung des \nbeschließenden Senats vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - \nerfordere ein rückwirkendes Inkraftsetzen der Beitragssatzung, \ndas könne aber nur geschehen, wenn das den Beitragsbescheid \naufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig \nwerde, begründet schon deshalb nicht den Zulassungsgrund \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, weil die \nvorgenannte Auffassung sich ohne weiteres als unrichtig \nbeurteilen lässt. Zwar lässt eine rückwirkend erlassene \nBeitragssatzung die Beitragspflicht auch rückwirkend im nach \n§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW maßgeblichen Zeitpunkt entstehen. \nWenn aber der Beitragsbescheid in der daraufhin laufenden \nvierjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden war, führte \nseine Anfechtung mit der späteren Aufhebung durch das \nVerwaltungsgericht zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist, \ndie erst abläuft, wenn ein neuer Beitragsbescheid unanfechtbar \nwird (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 3 \nAO).\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, \nS. 16 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n8\n\nIst daher der durch das Verwaltungsgericht aufgehobene \nBescheid rechtzeitig ergangen, droht hinsichtlich eines neuen \nBeitragsverfahrens keine Festsetzungsverjährung.\n\n9\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend \ndargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Beklagte kann die \nRichtigkeitsrüge nicht darauf stützen, er habe den Mangel in \nseiner Beitrags- und Gebührensatzung, der für die \nstattgebende, am 17. Mai 1999 gefällte erstinstanzliche \nEntscheidung maßgebend gewesen ist, durch die am 22. Juni 1999 \nveröffentlichte und mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1991 \nversehene neue Beitrags- und Gebührensatzung geheilt. Denn \nhierbei handelt es sich um eine nachträgliche Änderung des \nentscheidungserheblichen Rechts. Eine nachträgliche \nRechtsänderung ist von vornherein nicht geeignet, den \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nbegründen; der Hinweis auf diesen Umstand genügt den \nDarlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht. \nEntsprechendes hat der Senat für die Konstellation \nnachträglichen Vortrags von Tatsachen bereits entschieden. \nDabei hat der Senat maßgeblich auf den Sinn und Zweck der \ndurch das Sechste Gesetz zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) \nvom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1616) eingeführten \nZulassungsberufung und des in diesem Rahmen geschaffenen \nZulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils abgestellt.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 \n- 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 \n(1338); zustimmend Berkemann, \nVerwaltungsprozessrecht auf \"neuen \nWegen\" ?, DVBl. 1998, 446 (455). \n\n11\n\nIn Abkehr von der bisherigen Prozessrechtslage ist die \nBerufung nunmehr grundsätzlich ausgeschlossen und der \nRechtsmittelzug nur für bestimmte Fallgruppen eröffnet. Für \nden zu gewährenden Rechtsschutz gilt der Grundsatz, \"dass eine \nTatsacheninstanz regelmäßig ausreicht. Die zweite \nTatsacheninstanz soll nur in solchen Verfahren zur Verfügung \nstehen, in denen eine Überprüfung der Entscheidung erster \nInstanz von der Sache her notwendig ist.\"\n\n12\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drs. 13/3993, \nS. 13.\n\n13\n\nDieses Argument trifft auch auf die hier zu beurteilende \nKonstellation einer nachträglichen Änderung des \nentscheidungserheblichen Rechts zu. An ihm ist auch unter \nWürdigung der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen \nabweichenden Auffassungen festzuhalten.\n\n14\n\nWie hier (zum Teil auch nur für \nÄnderungen oder neuen Vortrag \ntatsächlicher Art) VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 16. Februar \n1998 - 11 S 3158/97 -, NVwZ 1998, 758; \nBeschluss vom 18. Dezember 1997 - A 14 \nS 3451/97 -, NVwZ 1998, 414 f.; \nBeschluss vom 15. Juli 1997 \n- 1 S 1640/97 -, NVwZ 1998, 199 f.; \nHessischer VGH, Beschluss vom 26. März \n1998 - 6 TG 4017/97 -, ESVGH 48, 223 \n(225); OVG Berlin, Beschluss vom \n1. April 1998 - 2 SN 10/98 -, NVwZ \n1988, 1093 f.; Beschluss vom \n26. Februar 1998 - 8 SN 28/98 -, NVwZ-\nRR 1999, 211 f.; Bader, in: \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVwGO, § 124 Rdnr. 29 ff.; Frenzen, in: \nBrandt/Sachs (Hrsg.), Handbuch \nVerwaltungsverfahren und \nVerwaltungsprozess, Q Rdnr. 37.\n\n15\n\nSoweit geltend gemacht wird, der Umstand, dass im \nBerufungsverfahren nach materiellem Recht erhebliches neues \nRecht und gemäß § 128 VwGO auch ein neuer Sachverhalt zu \nberücksichtigen seien, zwinge dazu, dies auch im \nZulassungsverfahren zu tun, \n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom \n12. Januar 1998 - 10 A 4078/97 -, NVwZ \n1998, 754; OVG RP, Beschluss vom \n16. Februar 1998 - 2 A 11966/97 -, NVwZ \n1998, 1094 (1095); Seibert, Die \nZulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 \n(933),\nwird diese Argumentation dem Funktionswandel, den die \nBerufungsinstanz infolge der 6. VwGO-Novelle erfahren hat, \nnicht hinreichend gerecht. Mit der Einführung des \nZulassungsrechts in Kombination mit dem Anwaltszwang und dem \nDarlegungserfordernis hat der Gesetzgeber die Berufungsinstanz \nin wesentlichen Punkten der Revisionsinstanz angeglichen, um \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit strukturell auf eine einzige \nvoll ausgebaute Instanz zu konzentrieren. Die \nBerufungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht haben nur \nnoch die Funktion von Kontrollinstanzen.\n\n17\n\nBerkemann, Verwaltungsprozessrecht \nauf \"neuen Wegen\" ?, DVBl. 1998, 446 \n(452, 454).\nDie Berufungsinstanz bietet damit im Grundsatz gerade nicht \nmehr die Gelegenheit, in der ersten Instanz Versäumtes im \nInteresse einer materiell gerechten Entscheidung \nnachzuholen.\n\n18\n\nVgl. dazu Hamburgisches OVG, \nBeschluss vom 17. Februar 1998 - Bs VI \n105/97 -, NVwZ 1998, 863 (864).\nDie materiell gerechte Entscheidung ist vielmehr nun \nkonzeptionell dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht \nüberantwortet. Dem Berufungsgericht obliegt die Herstellung \nmaterieller Gerechtigkeit nur noch dann, wenn die \nverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Zulassungsgründe, \nVertretungszwang und Darlegungspflicht ihm das Vordringen in \ndie materielle Prüfung ermöglichen.\nDiese gesetzgeberische Strukturentscheidung legt eine enge \nInterpretation des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nahe, die den \nUnterschied zwischen Zulassungsgründen einerseits und \nBerufungsgründen andererseits aufrechterhält. Für das insoweit \nparallele Revisionsrecht ist anerkannt, dass nicht jeder \nGrund, der der zugelassenen Revision zum Erfolg verhelfen \nwürde, auch deren Zulassung rechtfertigt. Insbesondere stellt \neine nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene \nRechtsänderung, nach der sich das Berufungsurteil als \nmöglicherweise fehlerhaft erweist, keinen \nRevisionszulassungsgrund dar, obwohl nachträgliche \nRechtsänderungen, soweit sie materiell-rechtlich erheblich \nsind, nach Zulassung der Revision zu berücksichtigen sind.\n\n19\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1970 \n- IV B 163.68 -, Buchholz 406.11 § 33 \nBBauG Nr. 4, S. 1 (3); Beschluss vom \n15. Oktober 1968 - III B 73.68 -, \nBVerwGE 30, 266 (267 f.); Berkemann, \nVerwaltungsprozessrecht auf \"neuen \nWegen\" ?, DVBl. 1998, 446 (454).\nDiesem Argument kann die Relevanz für das \nBerufungszulassungsrecht nicht mit dem Hinweis abgesprochen \nwerden, dem Revisionszulassungsrecht fehle ein dem \nBerufungszulassungsrecht vergleichbarer Zulassungsgrund, der \nsich ausschließlich an der Richtigkeit der gerichtlichen \nEntscheidung im konkreten Einzelfall orientiere.\n\n20\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n15. September 1997 - 6 A 12008/97 -, \nNVwZ 1998, 302 (303); Seibert, Die \nZulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 \n(937, Fußnote 53).\n\n21\n\nDenn eine funktionsgerechte Interpretation des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO gebietet, wie dargelegt, diesen Zulassungsgrund von \neinem Berufungsgrund abzugrenzen, damit das \nZulassungsverfahren nicht zum vorweggenommenen \nBerufungsverfahren wird. Die Gegenauffassung würde der \nProzesspartei mehr als nur die prozessual vorgesehene eine \neinzige der Sache nach richtig urteilende Instanz gewähren. \nDer Prozesspartei würde hier eine zweite Instanz eröffnet, \nweil die richtige Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch \nnachträgliche Umgestaltung der Rechtslage \"unrichtig gemacht\" \nwurde.\n\n22\n\nAuch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, der es \nverhindern soll, dass die Beteiligten durch den Ausschluss der \nBerufungsmöglichkeit in neue Verwaltungs- und Prozessverfahren \ngetrieben werden, \n\n23\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 15. September 1997 - 6 A 12008/97 -\n, NVwZ 1998, 302 (303); OVG NRW, \nBeschluss vom 12. Januar 1998 \n- 10 A 4078/97 -, NVwZ 1998, 754 \n(755),\n\n24\n\nhat durch die Einführung der Zulassungsberufung weitgehend \nseine Bedeutung verloren. Da die Gründe für die Zulassung \nbinnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils \ndarzulegen sind (§ 124a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO), stünde nur \ndieser knapp bemessene Zeitraum für im Zulassungsverfahren \n(noch) zu berücksichtigende Rechtsänderungen zur Verfügung, \nwährend dies früher während des ganzen Berufungsverfahrens, \ndas ohne Zulassung eingeleitet werden konnte, möglich war. Es \nerscheint zweifelhaft, ob es dem Grundsatz der Prozessökonomie \nnoch entspricht, den Prozessbeteiligten Gelegenheit zu geben, \nunter einem solchen Zeitdruck vermeintlich erforderliche \nRechtsänderungen vorzunehmen. Im Übrigen stellt sich auch \nunter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie die \nFrage, warum ein Rechtsstreit, der auf einer gegenüber der \nersten Instanz neuen Rechtsgrundlage geführt werden muss, die \nerforderliche Berufungsbedürftigkeit aufweist und nicht als \nneuer Fall gegebenenfalls in der dafür zuständigen ersten \nInstanz entschieden werden soll.\n\n25\n\nDer so aus dem Sinn und Zweck des Zulassungsgrundes \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils zu gewinnende maßgebliche Zeitpunkt für die \nBeurteilung der Rechtslage hindert nicht die Durchsetzung der \nEinzelfallgerechtigkeit.\n\n26\n\nDeshalb sind die darauf abstellenden \nErwägungen des OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 16. Februar 1998 \n- 2 A 11966/97 -, NVwZ 1998, 1094 \n(1095), nicht überzeugend.\n\n27\n\nDie Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts erfasst \nden Streitgegenstand nur in der Sach- und Rechtslage des \nEntscheidungszeitpunkts.\n\n28\n\nVgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblattsammlung (Stand: März 1999), \n§ 121 Rdnr. 71 ff.\n\n29\n\nAufgrund der Veränderungen ist also weder ein unterlegener \nKläger gehindert, sein ursprüngliches Klagebegehren erneut zu \nverfolgen, noch ist der verurteilte Beklagte gehindert, den \naufgehobenen Verwaltungsakt erneut zu erlassen, die Erfüllung \ndes Leistungsurteils (gegebenenfalls durch \nVollstreckungsgegenklage) zu verweigern oder sich nicht mehr \nan einen Feststellungstenor zu halten.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-05/15-a-2923-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-05/15-a-2923-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306584","retrieved":"2026-07-09 03:34:39.529736+00:00"}}