{"status":"available","doknr":"OLD306608","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1104.7B1339.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-04","aktenzeichen":"7 B 1339/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,--DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n3\n\nDen Antragstellern kommt insbesondere das für diesen Antrag \nerforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu. Ihrem \nletztlich angestrebtem Ziel, den Betrieb der Windkraftanlagen \nzu verhindern, ist nicht bereits anderweitig hinreichend \nRechnung getragen, mit der Folge, daß ihnen eine Entscheidung \nim vorliegenden Verfahren keinen nennenswerten Vorteil mehr \nbringen könnte. Allerdings hatte der erkennende Senat auf die \nBeschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 13. Juli 1998 im \nVerfahren 7 B 956/98 die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 14. Februar 1998 gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 1. April 1997 insoweit angeordnet, \nals die Baugenehmigung die Windkraftanlagen 7 und 9 betraf. \nJedoch ist hinsichtlich dieses Beschlusses der Sache nach im \nnachhinein eine Erledigung eingetreten. Denn die in jenem \nVerfahren streitgegenständliche Baugenehmigung vom 1. April \n1997 ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 7. September \n1998 aufgehoben und der Beigeladenen stattdessen unter dem 10. \nSeptember 1998 eine neue Baugenehmigung erteilt worden. Damit \nwar dem Widerspruch der Antragsteller der Boden entzogen mit \nder Folge, daß damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \neben diese Widerspruchs durch den Beschluß des erkennenden \nSenats vom 13. Juli 1998 - nachträglich - gegenstandslos \nwurde.\nBei dieser Konstellation, die sich von derjenigen \nunterscheidet, in der das Verwaltungsgericht oder das \nOberverwaltungsgericht über die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung eines Widerspruchs hinaus die Stillegung der \nBaumaßnahme oder die Untersagung der weiteren Nutzung \nangeordnet hat, und bei der diese Anordnung grundsätzlich \ntrotz einer zwischenzeitlich ergangenen weiteren \nBaugenehmigung solange bestehen bleibt und zu beachten ist, \nbis sie auf einen entsprechenden Änderungsantrag von dem \nGericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 \nSatz 2 VwGO aufgehoben worden ist, \n\n4\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 28. August \n1998 - 10 B 1353/98 -; OVG NW, Beschluß \nvom 19. August 1991 - 7 B 2269/91 -; \nOVG NW, Beschluß vom 16. August 1984 \n- 7 B 1234/83 -;\n\n5\n\nkonnten und mußten die Antragsteller die \"neue\" Genehmigung \nhier zum Gegenstand eines erneuten Antragsverfahren nach §§ \n80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO machen. \n\n6\n\nDer zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n7\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. \n4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behaupteten besonderen \ntatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO).\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragsteller,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die der Beigeladenen \nvon dem Antragsgegner erteilte \nBaugenehmigung vom 10. September 1998 \ni.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom \n19. April 1999 anzuordnen, und dem \nAntragsgegner aufzugeben, der \nBeigeladenen den Betrieb der \nWindkraftanlagen zu untersagen, \n\n10\n\nzu Recht auf den Antrag der Antragsgegners im Verfahren \nnach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO \nabgelehnt.\n\n11\n\nDie im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse der \nBeigeladenen, von der Baugenehmigung durch den Betrieb der \nWindkraftanlagen weiterhin sofort (§ 212a Abs. 1 BauGB) \nGebrauch machen zu dürfen, das Interesse der Antragsteller \ndaran, den Betrieb vorläufig zu verhindern, überwiegt. \n\n12\n\nEin solches überwiegendes Interesse der Antragsteller \nergibt sich nicht daraus, daß die für die Anlagen erteilte \nBaugenehmigung offensichtlich rechtswidrig wäre. Bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann \neinerseits nicht abschließend entschieden werden, ob die \nBaugenehmigung vom 10. September 1998 i.d.F. der \nNachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 die Antragsteller \nin sie schützenden Vorschriften verletzt, andererseits kann \naber gegenwärtig auch nicht völlig ausgeschlossen werden, daß \nsich die Baugenehmigung nicht doch in einem eventuellen \nHauptsacheverfahren bei einer dort möglichen weiteren \nAufklärung der mit dem Betrieb der Windenergieanlagen \nverbundenen Immissionen wegen Verletzung von Nachbarrechten \nder Antragsteller als rechtswidrig erweist.\n\n13\n\nIm Hinblick auf das Beschwerdezulassungsvorbringen der \nAntragsteller weist der Senat zunächst darauf hin, daß den \nAntragstellern gegenüber dem der Beigeladenen genehmigten \nVorhaben kein nachbarrechtliches Abwehrrecht wegen der \nunterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung zusteht, und \ndamit aus diesem Grunde auch die im vorliegenden Verfahren \nbegehrte Entscheidung nicht zu treffen ist. Dabei kann \noffenbleiben, ob hier - wie die Antragsteller meinen - im \nBaugenehmigungsverfahren zum Erlaß der streitgegenständlichen \nBaugenehmigung eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung \nnach den Richtlinien 85/377/EWG (UVP Richtlinie vom 27. Juni \n1985) und 97/11/EG (UVP Änderungsrichtlinie vom 3. März 1997) \ndurchzuführen war. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, \nwerden die Antragsteller bei einer fehlerhaft unterbliebenen \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht in ihren Rechten verletzt. \nNachbarrechtsrelevanten Drittschutz vermitteln nur solche \nRechtsvorschriften, die dazu bestimmt sind, ihrem \nRegelungsgehalt nach dem Schutz eines bestimmten \nPersonenkreises zu dienen. Dies trifft für die UVP-Richtlinie \nnicht zu. Sie beschränkt sich ihrem Regelungsgehalt nach auf \ndie Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als \nverfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der \nSachentscheidung, ohne diese um materiellrechtliche Vorgaben \nanzureichern.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März \n1996 \n- 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370ff; \nBVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 \nA 7.97 -, BVerwGE 104, 337ff(346); \nBVerwG, Urteil vom 16. November 1998\n - 6 B 110/98 -, NVwZ-RR 1999, 429ff; \nOVG NW, Urteil vom 18. November 1997 \n- 21 D 10/95.AK -; OVG NW, Beschluß vom \n30. Dezember 1997 - 10a D 41/95.NE -, \nBRS 59 Nr. 2.\n\n15\n\nAllerdings kann aus einer Verletzung einer bloßen \nVerfahrens-vorschrift ausnahmsweise dann ein \ndrittschutzrelevanter Verstoß anzunehmen sein, wenn der \nBetroffene dartun kann, daß sich die Nichtbeachtung der \nVerfahrensvorschrift zugleich auf seine materiellrechtliche \nRechtsposition ausgewirkt hat.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember \n1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, \n257ff(275); BVerwG, Urteil vom 16. \nNovember 1998 - 6 B 110/98 -, NVwZ-RR \n1999, 429ff.\n\n17\n\nJedoch haben die Antragsteller hier nicht dargetan, wie \nsich eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf ihre materielle \nRechtsposition zu ihren Gunsten hätte auswirken können. Sie \nhaben sich vielmehr darauf beschränkt, isoliert einen Anspruch \nauf Einhaltung der Verfahrensvorschrift als solcher geltend zu \nmachen. Es ist auch nicht sonst ersichtlich, daß sich die \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die \nmaterielle Rechtsposition der Antragsteller auswirken könnte. \nSo ist nicht erkennbar, welche nachbarbezogenen Auswirkungen \ndes Vorhabens der Beigeladenen über die Prüfung im \nBaugenehmigungsverfahren hinaus vorliegend durch eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden \nkönnen.\n\n18\n\nNach dem Vorstehenden verbleibt es danach dabei, daß ein \nAbwehrrecht der Antragsteller gegenüber dem der Beigeladenen \ngenehmigten Vorhaben - wie der Senat auch in seinem Beschluß \nvom 13. Juli 1998 (7 B 956/98) ausgeführt hat - hier nur nach \ndem Gebot der Rücksichtnahme in Betracht kommt.\n\n19\n\nInsoweit ist bei der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung einerseits nicht \noffensichtlich, daß die Baugenehmigung vom 10. September 1998 \ni.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 zu \nLasten der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme \nverletzt, andererseits kann aber gegenwärtig auch nicht völlig \nausgeschlossen werden, daß sich die Baugenehmigung unter \neinzelnen Aspekten nicht doch in einem eventuellen \nHauptsacheverfahren bei einer dort möglichen weiteren \nAufklärung der mit dem Betrieb der Windenergieanlagen \nverbundenen Immissionen gegenüber den Antragstellern als \nrücksichtslos erweist.\n\n20\n\nLetzteres trifft allerdings nicht im Hinblick auf eine von \nden Antragstellern - mit dem Beschwerdezulassungsvorbringen - \nerneut behauptete, optisch erdrückende Wirkung der dem \nWohnhaus der Antragsteller nächstgelegenen Windenergieanlagen \n7 und 9 zu. Der Senat hat bereits in seinem die frühere \nBaugenehmigung vom 1. April 1997 betreffenden Beschluß vom 13. \nJuli 1998 - 7 B 956/98 - ausgeführt, daß den Anlagen eine \nsolche optische Wirkung angesichts ihrer Entfernung von über \n500 m (Anlage Nr. 9) bzw. 700 m (Anlage Nr. 7) zum Wohnhaus \nder Antragsteller nicht zukommen dürfte. Dagegen haben die \nAntragsteller nichts substantiiertes vorgebracht.\n\n21\n\nIn gleichem Maß scheidet ein Rücksichtnahmeverstoß zu \nLasten der Antragsteller von vornherein unter dem \nGesichtspunkt der optisch unmittelbar wahrnehmbaren \nDrehbewegung der Rotoren der Windkraftanlagen aus. Angesichts \ndes vorbeschriebenen erheblichen Abstands zwischen \nWindkraftanlagen und Wohnhaus der Antragsteller kommt den \nWindkraftanlagen hier für die Antragsteller das Moment \naufmerksamkeitserregender Wirkung sich bewegender Rotorblätter \nnicht in dem Maße zu, das bei einem geringeren Abstand zu \nnicht hinzunehmenden Auswirkungen einer Windkraftanlage \nbeiträgt.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 9. \nSeptember 1998 - 7 B 1560/98 -; OVG NW, \nUrteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/97 \n- BauR 1998, 110.\n\n23\n\nHinsichtlich der mit dem Betrieb der Windenergieanlagen für \ndie Antragsteller verbundenen Lärmbelästigungen ist ein \nRücksichtnahmeverstoß zu ihren Lasten zwar nicht - mehr - \noffensichtlich, kann aber auch nicht völlig ausgeschlossen \nwerden.\n\n24\n\nDabei geht der Senat für das Maß des den Antragstellern \ngegenüber Lärmbeeinträchtigungen zukommenden Schutzes davon \naus, daß ihr Grundstück im unbeplanten Innenbereich in einem \nGebiet liegt, das gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Eigenart \nseiner näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspricht. \nEs grenzt ferner unmittelbar an den Außenbereich an. Bei einem \nin einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum \nAußenbereich gelegenen Wohnhaus hat der Senat - u.a. auch in \nBezug auf Windenergieanlagen - bereits ausgeführt, daß einer \nsolchen Wohnnutzung Geräusche, die nach den Richtwerten der \nVDI-Richtlinie 2058 oder der TA-Lärm beurteilt werden können, \nmit einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) \nnachts zuzumuten sind.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 6. \nNovember 1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49 \nNr. 205; OVG NW, Beschluß vom 9. \nSeptember 1998 - 7 B 1560/98 -; so auch \nOVG NW, Beschluß vom 3. September 1999 \n- 10 B 1283/99.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall fordert die Baugenehmigung vom 10. \nSeptember 1999 i.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. \nApril 1999 hinsichtlich des maßgeblichen Immissionspunkts IP8 \nsogar die Einhaltung des nach der TA Lärm wie auch der VDI-\nRichtlinie 2058 für ein reines Wohngebiet geltenden \nniedrigeren Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) während der \nNachtzeit und bleibt damit - zugunsten der Nachbarn - deutlich \nunter dem vorerwähnten Wert von 40 dB(A). \nAllerdings enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung \n- anders als noch die inzwischen aufgehobene Baugenehmigung \nvom 1. April 1997 - diesbezüglich keine ausdrückliche, \neigenständige Auflage. Jedoch wird in der Baugenehmigung durch \ndie Inbezugnahme des schalltechnischen Gutachtens des TÜV-\nRheinland vom 7. August 1998 in Ziffer 10., das seinerseits \nden genannten Schutzmaßstab für die hier interessierende \nNachtruhe zugrundelegt, und insbesondere durch das in der \nBaugenehmigung in Ziffer 15. vorgesehene Abschaltkonzept \nhinreichend deutlich, daß die Baugenehmigung der Beigeladenen \nu.a. die Einhaltung des vorbenannten Schutzmaßstabs \nverbindlich aufgibt. So ist in Ziffer 15. der Baugenehmigung \nbestimmt, daß die \"Anlage ... zur Einhaltung der nächtlichen \nImmissionswerte von 35 dB(A) abzuschalten\" ist. Davon, daß der \ngenannte Nachtwert einzuhalten ist, geht im übrigen auch die \nBeigeladene aus, die sich hierzu in der Erklärung vom 9. \nSeptember 1998 ausdrücklich verpflichtet hat, wobei der \nAntragsgegner diese Selbstverpflichtungserklärung auch zum \nGegenstand der Baugenehmigung gemacht hat (Ziffer 2. der \nBaugenehmigung).\n\n27\n\nAusgehend von diesem Wert ist ein Rücksichtnahmeverstoß zu \nLasten der Antragsteller nicht offensichtlich. Denn die in der \nBaugenehmigung enthaltenen weiteren Nebenbestimmungen sind \nnach bisherigem Kenntnisstand auch geeignet, die Einhaltung \ndes Immissionswerts von 35 dB(A) in der Nacht an dem \nmaßgeblichen Immissionspunkt IP8 sicherzustellen.\nDie Baugenehmigung sieht in Ziffer 15. für die Zeit von 22.00 \nbis 6.00 Uhr u.a. die Abschaltung einzelner Windenergieanlagen \nbei Mitwindbedingungen bzgl. des IP8 in Abhängigkeit von \nbestimmten Windgeschwindigkeiten vor. Hierdurch ist mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, daß vor dem \nWohnhaus der Antragsteller keine über den Immissionswert von \n35 dB(A) hinausgehenden Lärmimmissionen zu erwarten sind. Die \nAuflagen der Baugenehmigung zur teilweisen Abschaltung der \nWindenergieanlagen zur Nachtzeit beruhen auf den Vorgaben des \nschalltechnischen Gutachten des TÜV-Rheinland vom 7. August \n1998. Die darin erstellte Immissionsprognose ist nach der im \nvorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat, für den IP8 nicht zu beanstanden. Der Senat hat \nfür die Erstellung von Immissionsprognosen für \nWindkraftanlagen bereits ausgeführt, daß diesen die \nGeräuschemissionen zugrundezulegen sind, mit denen im gesamten \nArbeitsbereich der jeweiligen Windkraftanlage gerechnet werden \nmuß, d.h. auch die Geräuschemissionen zu berücksichtigen sind, \ndie entstehen, wenn die Windenergieanlage ihre Nennleistung \nerreicht. \n\n28\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Juli \n1998 - 7 B 988/98 -; OVG NW, Beschluß \nvom 9. September 1998 - 7 B 1560/98 -; \nso auch Stellungnahme des Umweltamtes \nNordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 an \ndas Ministerium für Umwelt und Raum-\nordnung.\n\n29\n\nBasierend auf dieser Ausgangslage ist das schalltechnische \nGutachten des TÜV-Rheinland vom 7. August 1998 erstellt \nworden. Auf der Grundlage der von der Fa. W. GmbH \nanhand der akustischen Vermessung (vom 29.05.1996) einer \nbereits errichteten Anlage des streitgegenständlichen Typs \nNordex N54 ermittelten Lärmemissionen von 100,5 dB(A) - bei \neiner Referenzgeschwindigkeit von v (10) = 8 m/s (in 10 m \nHöhe) - sind die Lärmemissionen in einem Schreiben des \nHerstellers vom 21. Juli 1998 an die Beigeladene auf die \nSituation bei einer Windstärke von v (10) = 10,5 m/s - die \neiner Windstärke von 14,3 m/s in Nabenhöhe und damit der \nWindgeschwindigkeit entspricht, bei der die Windkraftanlage \nNordex N54 nach dem Herstellerprospekt ihre Nennleistung \nerreicht hat - umgerechnet worden. Den auf dieser Grundlage \nermittelten Schalleistungspegel von 104 dB(A) hat dann das \nschalltechnische Gutachten des TÜV-Rheinland seiner Prognose \nzugrundegelegt. \nDer Senat hat im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren keine Veranlassung, diesen Ausgangswert \nanzuzweifeln. So hat das Umweltamt Nordrhein-Westfalen in der \nschon zitierten Stellungnahme vom 5. Juni 1998 bestätigt, daß \nes moderne Windkraftanlagen der Leistungsklasse von 500 KW bis \n1,5 MW gibt, deren Schalleistungspegel in allen \nBetriebszuständen bis zum Erreichen der elektrischen \nNennleistung 101 dB(A) nicht überschreiten. Weiter hat die \nakustische Vermessung einer Nordex N54 - Standort B. \nin Mecklenburg-Vorpommern - durch die Fa. W. GmbH \nvom 20. September 1999 einen Schalleistungspegel von 99,7 \ndB(A) - bei einer Referenzge-schwindigkeit von v (10) = 8 m/s \nergeben, aus der ein Schalleistungspegel von 101,7 dB(A) bei \neiner Windgeschwindigkeit von v (10) = 10 m/s errechnet worden \nist.\nUnter zusätzlicher Berücksichtigung der in dem Gutachten zur \nVermessung mit 1,8 dB(A) angegebene Messunsicherheit von 1,8 \ndB(A) ergibt sich ein Schalleistungspegel von 103,5 dB(A), der \nden der Schallprognose des TÜV-Rheinlands zugrundeliegenden \nWert von 104 dB(A) als plausibel erscheinen läßt. Hieran \nändert auch nichts der Umstand, daß nach dem Kurzbericht vom \n5. Oktober 1999, den die Firma W. K. -W. -\nK. GmbH erstellt hat, an der vermessenen Anlage in \nBoldenshagen gegenüber der Standardanlage der Nordex N54 \n\"geräuschoptimierte Blattspitzen\" eingesetzt sind. Denn \ninzwischen sind auch die Windenergieanlagen Nr. 1,5,6,7,8 und \n9 am hier betroffenen Standort mit den entsprechenden \nRotorblättern ausgestattet worden, und das Ingenieurbüro \nH. & L. hat mit Schreiben vom 8. Oktober 1999 die \nBaugleichheit der genannten Anlagen mit der in B. \nvermessenen Anlage bestätigt. Der Senat hat im vorliegenden \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Veranlassung, an der \nRichtigkeit der vorstehenden Angaben zu zweifeln.\n\n30\n\nAusgehend von diesem nach allem plausiblen Emissionswert \nvon 104 dB(A) für jede einzelne Windenergieanlage bei \nNennleistungsbetrieb hat der TÜV-Rheinland in dem \nschalltechnischen Gutachten einen Gesamtschalleistungspegel \nvon 113,5 dB(A) bei einem Betrieb aller neun \nWindenergieanlagen angenommen und hieraus einen \nvoraussichtlichen Immissionswert von 40,7 dB(A) unter \nMitwindbedingungen bezogen auf den IP8 errechnet. Dabei ist \ndiese Berechnung - jedenfalls bei der im vorläufigen Verfahren \ngebotenen nur summarischen Prüfung - nicht zu beanstanden. \nInsbesondere entspricht es im Ausgangspunkt den einschlägigen \ntechnischen Regelwerken der VDI 2714, TA Lärm und den \nGrundsätzen der Schallausbreitung im Freien, daß in die \nBerechnung eine Dämpfung der Schallausbreitung um ein sog. \n\"Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß\" eingestellt worden \nist.\n\n31\n\nVgl, Bohny, Lärmschutz in der \nPraxis, 1986, Seite 49ff.\n\n32\n\nMit diesem voraussichtlichen Immissionspegel am IP8 von \n40,7 dB(A) unter Mitwindbedingungen ist zwar zu erwarten, daß \nan dem Grundstück der Antragsteller, das zu dem IP8 benachbart \nliegt, der nach der Baugenehmigung vorgesehene \nImmissionsrichtwert von 35 dB(A) für die Nachtzeit \nüberschritten würde. Dies gilt nach den weiteren Berechnungen \ndes schalltechnischen Gutachtens des TÜV-Rheinland im übrigen \nbei Betrieb aller neun Windenergieanlagen unter \nMitwindbedingungen bezogen auf den IP8 - wenn auch in \ngeringerem Maße - bereits dann, wenn die Windgeschwindigkeit v \n(10) > 5 m/s beträgt. Jedoch sind die der Baugenehmigung unter \nZiffer 15. bis 19. beigefügten Auflagen geeignet \nsicherzustellen, daß diese prognostizierte Überschreitung des \nImmissionswerts beim Betrieb der Windkraftanlagen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eintritt und der nach \nder Baugenehmigung festgelegte nächtliche Richtwert von 35 \ndB(A) eingehalten werden kann. Ziffer 15. der Baugenehmigung \nschreibt u.a. vor, daß die Windenergieanlage 9 bei \nMitwindbedingungen bezogen auf den IP8 und \nWindgeschwindigkeiten von v (10) > 5 m/s und ? 8 m/s sowie bei \ngleicher Windrichtung und Windgeschwindigkeiten von v (10) > 8 \nm/s die Windenergieanlagen 9 und 7 abzuschalten sind, um den \nnächtlichen Immissionswert von 35 dB(A) einzuhalten, wobei die \nNebenbestimmungen in Ziffer 16. bis 19. hierzu nähere \nModifikationen enthalten. Bei dieser Abschaltregelung, unter \nzusätzlicher Berücksichtigung der \nSelbstverpflichtungserklärung der Beigeladenen vom 9. \nSeptember 1998 (Abschaltung auch der Anlage 8), ist nach den \nBerechnungen des schalltechnischen Gutachtens des TÜV \nRheinland davon auszugehen, daß der Immissionspegel der \nübrigen in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen bezogen auf \nden IP8 und Mitwindbedingungen bei Windgeschwindigkeiten von v \n(10) > 5 m/s und ? 8 m/s maximal 35,3 dB(A) und bei \nWindgeschwindigkeiten von v (10) > 8 m/s maximal 35 dB (A) m/s \nbeträgt. Damit ist nach den Berechnungen hinreichend \nwahrscheinlich, daß auch der nächtliche Immissionsrichtwert \nvon 35 dB(A) mit einer ganz geringfügigen - hier zu \nvernachlässigenden Abweichung - beim Betrieb der \nWindkraftanlagen eingehalten werden kann.\n \nDie der Baugenehmigung unter Ziffer 15. bis 19. beigefügten \nAuflagen sind aber auch technisch geeignet, die Einhaltung \ndieses Immissionswertes am IP 8 zu gewährleisten. Dies hat das \nVerwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt. Auf \ndie diesbezüglichen Ausführungen (beginnend Seite 6 unten des \nBeschlußabdrucks) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, daß die \nWindkraftanlagen auch über die technischen Vorrichtungen \nverfügen, die ein tatsächliches Abbremsen und letztendliches \nStoppen der Rotoren im Fall der computergesteuerten \nAbschaltung der Anlage ermöglicht, sei es über die sog. \n\"Flügelspitzenbremse\", sei es über die eingebaute \nScheibenbremse, mag auch ein gewisser zeitlicher Nachlauf, bis \ndie Rotoren infolge einer Abschaltung tatsächlich stillstehen, \nin Rechnung zu stellen sein. \n\n33\n\nDemgegenüber ist das Beschwerdezulassungsvorbringen der \nAntragsteller, nach den Messungen des Staatlichen Umweltamts \nAachen und ihren eigenen Messungen seien durch den Betrieb der \nWindkraftanlagen verursachte Immissionspegel festzustellen, \ndie den Immissionswert von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts \ndeutlich überschritten, nicht geeignet, im vorliegenden \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichend begründete \nZweifel an der Richtigkeit der schalltechnischen Prognose des \nTÜV Gutachtens vom 7. August 1998 sowie daran darzutun, der \nAbwehrrechte der Antragsteller ausschließende Immissionswert \nvon 35 dB(A) könne eingehalten werden. Diese Messungen sind \nmit solchen Unsicherheiten behaftet, daß sie hier nicht \nberücksichtigt werden können. So hat das Staatliche Umweltamt \nA. selbst in dem an die Prozeßbevollmächtigten der \nAntragsteller gerichteten Schreiben vom 16. Februar 1999 die \nvon ihm durch eine \"Bass-Station\" ermittelten Immissionswerte \nwegen einer nicht eindeutigen Trennung von Fremd- und \nAnlagengeräuschen als \"nur zur groben Orientierung\" dienend \nbezeichnet und stattdessen \"gesteuerte Messungen\" empfohlen, \nbei denen die Anlagen jeweils an- und abgeschaltet werden. \nDiese generellen Bedenken gegen den Einsatz einer Bass-Station \nin Fällen der vorliegenden Art, sind auf die von den \nAntragstellern selbst durchgeführten Messungen zu übertragen, \nda sie diese nach ihrem eigenen Vorbringen mit einer \n\"identischen Bass-Station\" vorgenommen haben. Den weiter \nvorgetragenen Bedenken gegen die Messungen (vgl. Seite 3 des \nSchriftsatzes der Beigeladenen vom 9. September 1999) braucht \nangesichts dessen nicht weiter nachgegangen werden.\n\n34\n\nTrotz der damit nach allem voraussichtlich gewährleisteten \nEinhaltung des nach der Baugenehmigung vorgesehenen, von \nseiner Größenordnung her eine Unzumutbarkeit der \nLärmeinwirkung auf jeden Fall ausschließenden Wertes von 35 \ndB(A) nachts, kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand, jedoch \nnicht völlig ausgeschlossen werden, daß sich die mit dem \nBetrieb der Windenergieanlagen für die Antragsteller \nverbundenen Lärmbelästigungen nicht doch in einem etwaigen \nHauptsacheverfahren diesen gegenüber möglicherweise im \nHinblick auf qualitative Elemente als rücksichtslos erweisen. \nSo enthält das Gutachten des TÜV-Rheinland bei seiner Prognose \ndes Immissionspegels keinerlei Überlegungen oder Aussagen zu \nder Frage der Notwendigkeit wertender Zuschläge für eine \netwaige Impuls- oder Tonhaltigkeit der bei dem Betrieb der \nWindenergieanlagen entstehenden Geräusche, was zu einer \nsignifikanten Erhöhung des Immissionspegels führen könnte.\nDie TA Lärm sieht in A.2.5.3 in Abhängigkeit von der \nStörwirkung den Ansatz von 3 oder 6 dB als Zuschlag für \nTeilzeiten vor, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse \nenthält (Zuschlag für Impulshaltigkeit). Gleiches gilt nach \nA.2.5.2 der TA Lärm in Abhängigkeit von der Auffälligkeit für \nTeilzeiten, in denen in den zu beurteilenden \nGeräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten \n(Zuschlag für Tonhaltigkeit). Hiervon ausgehend ist die \nNotwendigkeit, vorliegend entsprechende Zuschläge zu den \nprognostizierten Geräuschimmissionen vorzusehen, die dann \nmöglicherweise zu einer Nachbarrechtsrelevanz führen können, \njedenfalls nicht von vornherein und ohne weiteres von der Hand \nzu weisen. Wenn in diesem Zusammenhang in der bereits \nangeführten Stellungnahme des Landesumweltamts Nordrhein-\nWestfalen vom 5. Juni 1998 ausgeführt ist, daß es nach seinem \nKenntnisstand moderne Windenergieanlagen der Leistungsklasse \nvon 500 KW bis 1,5 MW gibt, deren Geräusche im gesamten \nArbeitsbereich keine auffälligen Einzeltöne enthalten, so \nsteht dies hier der Erwägung eines Zuschlags nicht von \nvornherein entgegen. Es handelt sich hierbei um eine notwendig \nallgemein gehaltene Aussage, die der Verifizierung im \nkonkreten Einzelfall bedarf. Hier ist die Situation jedenfalls \nzum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht derart eindeutig, daß eine \nrelevante Ton- oder Impulshaltigkeit der mit dem Betrieb der \nWindenergieanlagen verbundenen Geräuschimissionen abschließend \nverneint werden könnte. So sind bei allen bisher \ndurchgeführten Messungen - 29. Mai 1996 akustische Vermessung \nder Nordex N54 in P. durch die Fa. W. , 27. \nFebruar 1998 und 10. November 1998 Messungen der Fa. W. \nauf der H. N. , 20. September 1999 akustische \nVermessung der Nordex N54 in B. durch die Fa. \nW. - im Nahbereich der Anlagen tonale \nEinzelgeräusche bei dem Betrieb der Nordex N54 neben dem \nbreitbandigen Rauschen der Rotorblätter festgestellt worden, \ndie in ihren Auswirkungen durch die Gutachter aller-dings \nunterschiedlich bewertet worden sind. Es hat aber bis zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt keine aussagekräftige Prüfung etwaiger \nAuffälligkeiten der mit dem Betrieb der Nordex N54 verbunden \nGeräusche im Hinblick auf etwaige hervortretende Impulse oder \nEinzeltöne für den hier in Rede stehenden Abstand von über \n500 m stattgefunden. Ohne eine konkrete Prüfung in der hier \nvorliegenden örtlichen Situation ist aber eine verläßliche \nBewertung der Notwendigkeit etwaiger Zuschläge nicht möglich. \nDies entspricht auch der Stellungnahme der Fa. W. \nK. -W. -K. GmbH, die in ihrer Stellungnahme vom 6. \nOktober 1999 eine solche Prüfung der \"Auffälligkeit\" für nötig \nund möglich hält. \nUmgekehrt führt aber die insoweit bestehende Unsicherheit \nnicht dazu, daß die Baugenehmigung bereits aus diesem Grund \noffensichtlich rechtswidrig wäre. Es bedarf vielmehr ggf. \nzunächst einer entsprechenden nur im Hauptsacheverfahren zu \nleistenden weiteren Sachaufklärung.\n\n35\n\nNeben den Geräuschimmissionen wirkt von den \nWindkraftanlagen der durch die Rotoren verursachte \nSchattenwurf mit entsprechenden Hell-Dunkel-Veränderungen auf \ndas Grundstück der Antragsteller ein. Auch unter dem \nBlickwinkel dieser Immissionen ist bei der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen summarischen Prüfung einerseits nicht \noffensichtlich, daß die Baugenehmigung vom 10. September 1998 \ni.d.F. der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 zu \nLasten der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme \nverletzt, andererseits kann dies aber gegenwärtig auch nicht \ngänzlich ausgeschlossen werden.\n\n36\n\nFür die Beurteilung der Zumutbarkeit des durch die Rotoren \nverursachten Schattenwurfs ist in tatsächlicher Hinsicht von \nfolgendem auszugehen: \nNach den Berechnungen des Schattenwurfgutachtens des TÜV-\nRheinland vom 29. Juli 1998 (Textband), an deren Richtigkeit \nzu zweifeln im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nach summarischer Prüfung kein Anlaß \nbesteht, ist bezogen auf den für das Grundstück der \nAntragsteller maßgeblichen IP8 damit zu rechnen, daß in den \nZeiträumen vom 10. Februar bis zum 8. Mai und vom 6. August \nbis zum 2. November eines jeden Jahres mit Unterbrechungen \ndurch die Rotorbewegungen der Windkraftanlagen verursachte \nSchattenwirkungen auf dem Grundstück der Antragsteller \nauftreten können. Dabei beträgt die von allen auf der H. \nN. aufgestellten Windkraftanlagen verursachte \nGesamtschattendauer 38 Stunden im Jahr, wobei sich diese auf \n128 Tage verteilt und die tägliche Dauer der Schattenwirkung \nzwischen 4 und 36 Minuten am Tag liegt (vgl. Jahresauswertung \ndes Datenbandes zum Schattenwurfgutacheten des TÜV-Rheinland \nvom 12. August 1998 bezogen auf den IP8 - bei einer \nunterstellten Standardbeschattungsfläche von 20 m Breite und 5 \nm Höhe). Hierbei geht die gutachterliche Stellungnahme von \neinem wolkenlosen Himmel während des gesamten Zeitbereichs, \nin dem Schattenwirkungen auftreten können, aus.\nAusgehend von dieser Erkenntnislage schreibt die \nBaugenehmigung vom 10. September 1998 unter Ziffer 20. \"zur \nEinhaltung der maximal zulässigen Grenzwerte für die Dauer von \nSchattenwürfen von 30 Minuten am Tag und 30 Stunden im Jahr\" \nbezogen auf den IP8 die Abschaltung der Windenergieanlage 7 in \nder Zeit vom 21. Februar bis zum 24. Februar und der \nWindenergieanlage 9 vom 1. April bis zum 10. April sowie vom \n6. September bis zum 9. September vor, wobei hinsichtlich der \nUhrzeiten, zu denen die Anlagen abzuschalten sind, auf den \nDatenband des Schattenwurfgutachtens des TÜV-Rheinland vom 12. \nAugust 1998 Bezug genommen wird, das gemäß Ziffer 9. zum \nBestandteil der Baugenehmigung erklärt worden ist. Daneben ist \nauch die Abschaltung weiterer Windenergieanlagen bezogen auf \nandere Immissionspunkte vorgeschrieben. \n\n37\n\nOb damit in rechtlicher Hinsicht den Antragstellern auf \nDauer unzumutbare Belästigungen durch Schatteneinwirkungen auf \nihr Grundstück ausgeschlossen sind, kann vorliegend nicht \nabschließend beantwortet werden. Zwar schreibt die \nBaugenehmigung, auch technisch sichergestellt durch die \nAuflage zu Ziffer 14., die Begrenzung der Schatteneinwirkungen \nauf einen Wert von maximal 30 Minuten täglich und 30 Stunden \nim Jahr insgesamt vor. Jedoch hat der Senat bereits in seinem \nBeschluß vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 - ausgeführt, daß das \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dazu geeignet \nist, für die wertende Beurteilung der Zumutbarkeit von \nSchattenwürfen verbindliche Festsetzungen vorzunehmen. Hierzu \nbedarf es vielmehr ggf. weiterer Aufklärung, etwa zu den \npsychischen Folgen von Stroboskopeffekten. Derartige weitere \nErmittlungen können nur in einem Hauptsacheverfahren \ndurchgeführt werden. \nIn diesem Zusammenhang weist der Senat ergänzend darauf hin, \ndaß in einem etwaigen Hauptsacheverfahren ggf. auch zu prüfen \nsein dürfte, ob die Baugenehmigung mit ihren zeitlichen \nVorgaben zur Abschaltung der Windenergieanlagen 7 und 9 \nüberhaupt die Einhaltung des von ihr selbst unterstellten \nGrenzwerts der Schatteneinwirkungen auf das Grundstück der \nAntragsteller sicherstellen kann. Insoweit fällt bei \nsummarischer Prüfung des Text- und des Datenbandes des \nSchattenwurfgutachtens des TÜV-Rheinland auf, daß dort für den \n27. und 28. Februar, 10. und 11. September sowie 15. und 16. \nOktober Schattenwurfzeiten von > 30 Minuten am Tag \nfestgestellt sind, ohne daß für diese Tage, weder in der \nstreitgegenständlichen Baugenehmigung noch in der von der \nGemeinde E. am 9. Oktober 1998 erteilten \nBaugenehmigungen, die Abschaltung von einzelnen \nWindenergieanlagen vorgeschrieben ist. \nJedoch ist hieraus allein zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch \nnicht offensichtlich, daß die streitgegenständliche \nBaugenehmigung zu Lasten der Antragsteller das Gebot der \nRücksichtnahme verletzt, mögen nach dem Vorstehenden auch \ngewisse Zweifel angebracht sein.\n \nDas gleiche gilt hinsichtlich der Beurteilung der \nverbleibenden durch die Baugenehmigung nicht ausgeschlossenen \nSchatteneinwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller. \nWenn auch die potentiell mögliche jährliche \nGesamtschattendauer von ca. 29,5 Stunden und insbesondere die \nAnzahl von 100 Tagen an denen es - zeitlich unterschiedlich \nund unterschiedlich lang - zu Schattenwirkungen auf dem \nGrundstück der Antragsteller kommen kann, ihrer Größenordnung \nnach bereits eine durchaus nicht von der Hand zu weisende \nErheblichkeit und Lästigkeit für die Antragsteller erreichen, \nso ist damit gleichwohl ein Rücksichtnahmeverstoß jedenfalls \nnicht offensichtlich. Denn sowohl die errechnete Stundenzahl \nder Gesamtschattenwurfdauer als auch die Anzahl der Tage, an \ndenen es potentiell zu einem Schattenwurf auf dem Grundstück \nder Antragsteller kommen kann, werden zur Beurteilung der \ntatsächlich eintretenden Belästigungen um ein erhebliches, im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht näher zu \nquantifizierendes Maß, zu verringern sein. Den Berechnungen \ndes TÜV-Gutachten lag nämlich die Annahme zugrunde, daß an \nallen einschlägigen Tagen der Himmel nicht bewölkt ist. Von \nwelcher Schattendauer und an wievielen Tagen damit \nletztendlich auszugehen sein wird, läßt sich aber mit den im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden \nund gebotenen Mitteln nicht weiter aufklären.\n\n38\n\nLetztlich sind bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nstreitgegenständlichen Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt \neines möglichen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nnoch die durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten \nwechselnden Reflexionen des Sonnenlichts in den Blick zu \nnehmen. Auch unter diesem Aspekt räumt die Baugenehmigung \nBetroffenheiten der Antragsteller nicht völlig aus, jedoch ist \njedenfalls ein Rücksichtnahmeverstoß nach dem im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen - nur - summarischen \nPrüfungsmaßstab nicht offensichtlich. So sind nach Ziffer 12. \nder Baugenehmigung die Rotorblätter mit einer mattierten \nOberfläche in hellen Pastellfarben zu versehen. Es spricht im \nGrundsatz einiges dafür, daß die Reflexionen damit jedenfalls \nhinreichend abgemildert werden können. So bestätigt der \ngemeinsame Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen, \ndes Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \nund des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, \nTechnologie und Verkehr vom 29. November 1996, MBl. NW 1864, \ndaß störende Spiegelungen durch Beschichtung der Rotorblätter \nvermieden werden können (vgl. Gliederungsziffer 2.4 des \nRunderlasses).\nJedoch enthält die Baugenehmigung im Zusammenhang mit der \nvorgeschriebenen Beschichtung keine Vorgaben hinsichtlich des \nReflektormeterwerts nach DIN 67530 (sog. \"Glanzgrad\"), der \n- wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - bei der \nBeschichtung von Rotorblattflügeln bei anderen Herstellern \nBerücksichtigung findet. Ob sich hieraus eine \nnachbarrechtsrelevante Beeinträchtigung im Vergleich zu der \nvorgeschriebenen \"mattierten Oberfläche in hellen \nPastellfarben\" ergibt, bedarf ggf. der näheren Aufklärung, die \ndem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.\n\n39\n\nIst damit nach allem einerseits nicht offensichtlich, daß \ndie Baugenehmigung vom 10. September 1998 i.d.F. der \nNachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 die Antragsteller \nin sie schützenden Vorschriften verletzt, kann dies aber \nandererseits gegenwärtig auch nicht völlig ausgeschlossen \nwerden, ist eine weitere (allgemeine) Interessenabwägung \nvorzunehmen. Diese führt zu dem Ergebnis, daß - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - das Interesse \nder Beigeladenen, von der Baugenehmigung weiterhin sofort (§ \n212 a Abs. 1 BauGB) Gebrauch machen zu dürfen, das Interesse \nder Antragsteller daran, die sofortige Vollziehbarkeit der \nBaugenehmigung abzuwenden, überwiegt.\nDen Antragstellern ist zuzumuten, die durch den Betrieb der \nWindkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen und \nLichteinwirkungen bis zu einer abschließenden Entscheidung in \neinem etwaigen Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Durch die \nBaugenehmigung in ihrer jetzigen Form ist jedenfalls \nhinreichend sichergestellt, daß die Antragsteller durch den \nBetrieb der Windkraftanlagen nicht mit solchen Immissionen \nbelastet sind, die ihnen bis zum Abschluß eines eventuellen \nHauptsacheverfahrens nicht zumutbar sind.\n \nDies gilt zunächst im Hinblick auf die Geräuschimmissionen. \nNach dem Dargelegten stellt die Baugenehmigung zumindest \nsicher, daß jedenfalls der Immissionswert von 35 dB(A) nachts \n- also ein für reine Wohngebiete geltender Wert - eingehalten \nwird. Dabei sind die Antragsteller de facto dadurch geschützt, \ndaß die Baugenehmigung in Ziffer 22. die Durchführung einer \nImmissionsmessung zur Kontrolle der Einhaltung der nächtlichen \nImmissionsrichtwerte vorsieht, deren Ergebnis dem \nAntragsgegner in Abhängigkeit von den ermittelten Werten ggf. \nein den Betrieb der Windkraftanlagen einschränkendes \nEinschreiten gebietet. Soweit Unsicherheiten zu der Frage \nverbleiben, ob der Betrieb der Windkraftanlagen nicht unter \nUmständen tatsächlich Lärm in einer Qualität verursacht, die \ndie wertende Berücksichtigung von Zuschlägen erfordert, ist \nden Antragstellern angesichts des niedrig angesetzten \nAusgangswerts von nur 35 dB(A) nachts der fortdauernde Betrieb \nder Windkraftanlagen bis zu einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren gleichwohl zuzumuten. Ihre \nSchutzwürdigkeit ist nämlich herabgesetzt. So ist die Lage \nihres Grundstücks dadurch gekennzeichnet, daß sich unmittelbar \nder Außenbereich anschließt. Seine bodenrechtliche Situation \nist daher dadurch vorbelastet, daß auf den anschließenden \nAußenbereichsflächen Nutzungen zulässig sind, deren \nImmissionsverhalten deutlich über das von reiner Wohnbebauung \nhinausgehen kann. So hat der Gesetzgeber u.a. insbesondere \nVorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen ausdrücklich \nim Außenbereich für zulässig erklärt (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 \nBauGB). Das Grundstück der Antragsteller ist damit aufgrund \nseiner Randlage zum Außenbereich dahingehend vorbelastet, daß \nes grundsätzlich mit Immissionen rechnen muß, die von \nWindenergieanlagen ausgehen. Dies rechtfertigt es, den \nAntragstellern die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich \nder abschließenden Bewertung der Geräuschimmissionen bis zum \nAbschluß des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. \n\n40\n\nDiese Ausgangslage trifft in gleichem Maße für den von dem \nBetrieb der Windkraftanlagen durch die Rotoren verursachten \nSchattenwurf mit entsprechenden Hell-Dunkel-Veränderungen auf \ndem Grundstück der Antragsteller zu. Insoweit kommt noch \nhinzu, daß die tägliche Schattenwurfdauer teilweise nur wenige \nMinuten beträgt und bei Berücksichtigung der tatsächlich zu \nerwartenden Wetterlagen eine ganz erhebliche \nWahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Anzahl der Tage, an \ndenen es bis zur Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich zu \nSchattenwürfen auf dem Grundstück der Kläger kommt, deutlich \ngeringer ist als in dem Schattenwurfgutachten angenommen, das \nan allen Tagen von wolkenlosem Himmel ausgeht.\n\n41\n\nHinsichtlich etwaiger trotz vorgeschriebener Beschichtung \nder Rotoren verbleibenden Reflexionen haben die Antragsteller \nselbst nicht behauptet, daß diese für sie zu derartigen \nBelästigungen führen, daß sie von ihnen nicht bis zur \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen wären.\n\n42\n\nSoweit die Antragsteller schließlich anführen, daß der Wert \nihres Grundstücks durch die Errichtung der Windkraftanlagen \nerheblich gesunken sei und sie \"Probleme bei der Vermietung \nder in ihrem Haus gelegenen Wohnung\" hätten, rechtfertigt dies \nkeine anderweitige Beurteilung. Nach dem bereits dargelegten \nist ihr Grundstück objektiv dadurch vorbelastet, daß auf den \nanschließenden Außenbereichsflächen Nutzungen zulässig sind, \nderen Immissionsverhalten deutlich über das von reiner \nWohnbebauung hinausgehen kann. Damit trägt das Grundstück, \ngesetzlich vorgegeben, die Gefahr einer Wertminderung in sich. \nIm übrigen ist aus dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht \nkonkret ersichtlich, daß ihnen bereits in der Zeit bis zu \neiner abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nwesentliche finanzielle Nachteile entstünden.\n\n43\n\nNach allem verbleibt es nach der gesetzgeberischen \nEntscheidung des § 212a BauGB dabei, daß dem \nNachbarwiderspruch der Antragsteller gegen das der \nBeigeladenen genehmigte Vorhaben keine aufschiebende Wirkung \nzukommt und dementsprechend hier dem Interesse der \nBeigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung \nder Vorrang einzuräumen ist. Hierbei ist zusätzlich zu Gunsten \nder Beigeladenen zu berücksichtigen, daß es hinsichtlich der \nallein streitgegenständlichen Nutzung der Windenergieanlagen \nwahrscheinlich erscheint, daß, selbst wenn sich bei der \nabschließenden Prüfung eine Verletzung des \nRücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller durch den \nBetrieb der Windkraftanlage in seiner jetzigen Ausgestaltung \nergeben sollte, eine Anpassung durch zusätzliche Auflagen zur \nBaugenehmigung rechtmäßig möglich ist. Hiervon ausgehend \nerscheint es unverhältnismäßig, bei den Antragstellern \njedenfalls vorläufig zuzumutenden Immissionen einerseits und \nder prinzipiell für die Beigeladenen bestehenden Möglichkeit \nandererseits, die Windenergieanlagen an ihrem jetzigen \nStandort betreiben zu dürfen, die Nutzung der \nWindenergieanlagen vorübergehend bis zu einer abschließenden \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz \n2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n45\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n46\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-04/7-b-1339-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-04/7-b-1339-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306608","retrieved":"2026-07-09 03:34:41.411852+00:00"}}