{"status":"available","doknr":"OLD306602","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1104.14A4221.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-04","aktenzeichen":"14 A 4221/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG, kommt der Sache nicht (mehr) zu. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Asylsache dann, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte \ntatsächliche Frage mit verallgemeinerungsfähigem Gehalt \naufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung \ndes Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche \nFrage läßt sich dem Zulassungsantrag - unabhängig davon, ob \ndie Erfordernisse des Darlegungsgebots, § 78 Abs. 4 S. 4 \nAsylVfG, gewahrt worden sind, - nicht entnehmen.\n\n4\n\nDie aufgeworfene Frage, ob die Lage im Kosovo generell \neinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 \nAbs. 6 AuslG begründet, ist in der Rechtsprechung der beiden \nzuständigen Senate des Gerichts im Hinblick auf die nicht \nbestehende Rückführungsmöglichkeit - verneinend - geklärt.\n\n5\n\nVgl. Beschlüsse vom 16. November \n1998 - 13 A 4113/98.A -, InfAuslR 1999, \n124 = NVwZ-Beil. 1999, 35, und vom \n17. Februar 1999 - 14 A 1066/98 -.\n\n6\n\nDie im Antrag aufgezeigten Verhältnisse im Kosovo berühren \ndie für die Entscheidungen maßgeblichen, die Rückführung \nbetreffenden Tatsachen und die daraus folgende Beurteilung der \nRechtslage nicht. Diese sind vielmehr unverändert.\n\n7\n\nAn der für die genannten Entscheidungen maßgeblichen \nRechtslage hat sich nichts geändert. Das Abkommen über die \nRückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen \ndeutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen ist weder von \nder Bundesrepublik Deutschland noch von der Bundesrepublik \nJugoslawien bisher gekündigt worden. Das EU-Flugverbot für die \nnationale jugoslawische Fluglinie JAT besteht nach wie vor. \nDie - wohl als Reaktion auf das Flugverbot erfolgte - \nSuspendierung aller Abkommen über die Rückführung \njugoslawischer Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die \nBundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998\n\n8\n\nvon der Beklagten mit Schriftsatz \nvom 2. September 1999 in dem Verfahren \nvor dem Senat mit dem Az.: \n14 A 833/96.A mitgeteilt\n\n9\n\nveranlaßt keine andere Beurteilung. Es gibt keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die \nRückführung albanischer Volkszugehöriger in ihr Staatsgebiet \naußerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der \nRegeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren \nwürde.\n\n10\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, daß - wie den \nErlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 4. und 10. August 1999, I B 5/6.2.1, zu entnehmen ist - \nder Flughafen Pristina seit dem 2. August 1999 für humanitäre \nCharterflüge geöffnet ist und inzwischen die freiwillige \nRückkehr von Flüchtlingen aus der Bundesrepublik Deutschland \nin das Kosovo durch die Internationale Organisation für \nMigration (IOM) betreut wird. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-04/14-a-4221-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-04/14-a-4221-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306602","retrieved":"2026-07-09 03:34:40.861607+00:00"}}