{"status":"available","doknr":"OLD306616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1103.13C18.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"13 C 18/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird gem. §§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. \n\nDie angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache gem. § 130 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO (analog) an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat Erfolg, da an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 VwGO bestehen. Angesichts \nder Antragsablehnung durch den Antragsgegner am 13. September 1999 war das \nvom Verwaltungsgericht - wohl unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis und deshalb \nauch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs möglicherweise nicht \nunbedenklich - vermißte streitige Rechtsverhältnis gegeben. \n\n3\n\nDer Senat hat auch erwogen, daß der Zulassung der Beschwerde \nentgegenstehen könnte, daß die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers \nnicht den Anforderungen des Senats im Beschluß vom 20. April 1995 - 13 C 52/95 -, \nder den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers bekannt ist, entspricht, wonach \neidesstattlich zu versichern ist, daß der Bewerber kein anderes Studium an einer \nHochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat und auch keinen \nStudienplatz in einem Studiengang - auch nicht vorläufig - inne hat oder aus ihm \nzuzurechnenden Gründen aufgegeben hat, für den ein allgemeines oder besonderes \nAuswahlverfahren normativ vorgeschrieben ist. Jedoch hat dieser Mangel nicht zur \nFolge, daß der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht wäre. Vielmehr hat der Senat in dem zitierten Beschluß zugleich ausgeführt, \ndaß Bewerber mit eingeschränkter eidesstattlicher Versicherung gegenüber \ndenjenigen Bewerbern mit umfassender eidesstattlicher Versicherung eine \nnachrangige Zulassungschance haben können, so daß sich die vorliegenden Mängel \nder eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers nicht notwendigerweise \nauswirken müssen. \n\n4\n\nDa die angefochtene Entscheidung somit auch im Ergebnis unzutreffenderweise \nvon der Unzulässigkeit des Antrages nach § 123 VwGO ausgeht und das \nVerwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, ist der \nangefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht \nzurückzuverweisen. Insofern wendet der Senat § 130 Abs. 1 VwGO analog an. \n\n5\n\nVgl. dazu auch Schoch u.a., VwGO, Stand 3/99, § 130 Rz. 2.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorzubehalten. \n\n7\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG auf 6.000,-- DM festgesetzt. \n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-03/13-c-18-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-03/13-c-18-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306616","retrieved":"2026-07-09 03:34:42.283520+00:00"}}