{"status":"available","doknr":"OLD306630","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1102.15A4406.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-02","aktenzeichen":"15 A 4406/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.811,98 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend \ndargelegt sind.\n\n3\n\nDer auf Seite 4 des Antragsschriftsatzes mit dem Hinweis \nauf die Möglichkeit der Korrektur der als unzutreffend \nbezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichts wohl geltend \ngemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht \nvor oder ist zum Teil nicht hinreichend dargelegt (§ 124a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n4\n\nDer Einwand des Klägers, der gewährte Landeszuschuss hätte \nzuerst vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen und dann hätte \nvom verbleibenden Rest mittels des Anliegeranteilssatzes der \numlagefähige Aufwand berechnet werden müssen, begründet keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil es \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass deswegen die \nBerufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg \nhätte. Die Auffassung widerspricht nämlich § 8 Abs. 4 Satz 4 \nletzter Halbsatz KAG NRW, wonach, sofern der Zuwendende nichts \nanderes bestimmt hat, die Zuwendung zunächst zur Deckung des \nGemeindeanteils zu verwenden ist. Die vom Kläger zitierte \nZuschussregelung, wonach die Verpflichtung der Gemeinde \nunberührt bleibe, zu prüfen, ob und inwieweit die Anlieger zu \nBeiträgen nach dem durch Landeszuwendungen nicht gedeckten \nTeil der Aufwendungen heranzuziehen seien, wird von der Praxis \ndes Beklagten beachtet, der nach der Darstellung im \nangefochtenen Urteil den den Gemeindeanteil übersteigenden \nZuschussbetrag zur Minderung des von den Anliegern zu \ntragenden Aufwandes verwendet hat.\n\n5\n\nDer Einwand des Klägers, die teilweise Neuerstellung des \nRegenwasserkanals sei eine nicht beitragsfähige \nInstandsetzung, legt nicht hinreichend den Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel dar, weil nicht bezeichnet wird, was an \nden das Gegenteil feststellenden Ausführungen des \nangefochtenen Urteils (S. 9 f.) unrichtig sein soll. Der \npauschale Verweis auf den klägerischen Vortrag im Verwaltungs- \nund erstinstanzlichen Verfahren erfüllt die \nDarlegungsanforderungen nicht.\n\n6\n\nDer Einwand, es hätten für die Neuerstellung des \nRegenwasserkanals nicht 50 % der Kosten, sondern nur 20 % dem \nStraßenbau zugeordnet werden dürfen, begründet keine \nernstlichen Zweifel. Die hälftige Teilung wird vom \nbeschließenden Gericht in ständiger Rechtsprechung \ngebilligt.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, \nS. 18 des amtlichen Umdrucks.\n\n8\n\nDer Einwand, die Beitragserhebung hinsichtlich der \nNeuerstellung des Regenwasserkanals sei verjährt, da die diese \nTeileinrichtung betreffenden Arbeiten 1990 und lediglich die \nPflanzmaßnahmen 1991 abgenommen worden seien, begründet keine \nernstlichen Zweifel. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 \nAbs. 7 Satz 1 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung der \nEinrichtung oder Anlage. Dies bedeutet vom Umfang der \nBaumaßnahmen her die vollständige Verwirklichung des \nBauprogramms.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni \n1999 - 15 A 2430/99 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks.\n\n10\n\nDas ist hier mit Abschluss der Pflanzarbeiten im Bereich \nder Parkstreifen geschehen.\n\n11\n\nDer Einwand, der tatsächliche Verschleiß des erneuerten \nRegenwasserkanals sei nicht festgestellt worden, begründet \nkeine ernstlichen Zweifel. Nach dem Urteil (S. 9) wurde der \nKanal um die Jahrhundertwende verlegt. Aus diesem hohen Alter \nvon deutlich über 80 Jahren hat das Verwaltungsgericht zu \nRecht ohne weitere Feststellungen auf den verschlissenen \nZustand geschlossen.\n\n12\n\nVgl. dazu, dass bei einer 86 Jahre \nalten Fahrbahn keine detailliertere \nBestandsaufnahme zur \nErneuerungsbedürftigkeit erforderlich \nist, OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli \n1999 - 15 A 1784/96 -, S. 6 des \namtlichen Umdrucks.\n\n13\n\nDer Einwand, das Verwaltungsgericht hätte sich mit einer \nVorteilskompensation hinsichtlich der Anlegung von \nParkstreifen wegen Wegfalls von Parkplätzen durch \nBaumanpflanzungen auseinandersetzen müssen, begründet keine \nernstlichen Zweifel. Zwar ist in der Rechtsprechung des früher \nfür das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des \nbeschließenden Gerichts eine beitragsrechtlich relevante \nVorteilsminderung anerkannt worden, wenn früher gebotene \nParkmöglichkeiten durch den Ausbau ganz nachhaltig, in \nerheblichem Umfange eingeschränkt wurden.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n18. Dezember 1990 - 2 A 2326/89 -, \nS. 8 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, \nGemhlt. 1990, 258 (259 f.).\n\n15\n\nIm Zulassungsantrag wird jedoch nicht dargelegt, dass dies \nder Fall gewesen sein soll. Das Verwaltungsgericht hatte \naufgrund der beigezogenen Unterlagen, insbesondere des \nLageplans und der Kostenzusammenstellung, die beide die \nAnpflanzung von nur vier Bäumen im Parkstreifenbereich \nvorsehen, auch keine Veranlassung, diesem Gesichtspunkt \nnachzugehen. \n\n16\n\nDer Einwand, dass zum Teil nur mögliche halbachsige Parken \nbiete wegen notwendiger Rangiervorgänge und dem \nÜberfahrenmüssen der Bordsteinkante keinen wirtschaftlichen \nVorteil, begründet keine ernstlichen Zweifel. Wie im Urteil, \nS. 9, ausgeführt wird, ist der Aufwand für diese Parkflächen \nnicht als beitragsfähiger Aufwand umgelegt worden.\n\n17\n\nSoweit der Kläger aufgrund des Inhalts der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge folgern zu können meint, der Beklagte habe \nkeine beweisbaren Grundlagen für eine durch die Anlage von \nParkstreifen bewirkte Verkehrsberuhigung festgestellt, werden \ndadurch ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargelegt. Es \nkommt für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nnicht auf die Auffassung des Beklagten zum Beitragstatbestand, \nsondern auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Der \nKläger hätte konkrete tatsächliche oder rechtliche \nFeststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret \ndargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft \nbezeichnen müssen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März \n1999 - 15 A 848/99 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks.\n\n19\n\nDer wohl auf S. 4 des Antragsschriftsatzes geltend gemachte \nZulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt, sofern er überhaupt \nhinreichend dargelegt ist, jedenfalls nicht vor. \nKlärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen zur \nBerücksichtigung von Zuwendungen Dritter und zum Verhältnis \nvon Straßenbaubeitrag und Abwassergebühr wirft der Fall nicht \nauf.\n\n20\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des \nangefochtenen Urteils von einer Entscheidung des \nbeschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht \nhinreichend dargelegt. Weder wird die Entscheidung, von der \nangeblich abgewichen sein soll, bezeichnet, \n\n21\n\nvgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, \nBeschluss vom 13. März 1998 \n- 15 A 1054/98 -, S. 5 des amtlichen \nUmdrucks,\n\n22\n\nnoch wird dargelegt, wodurch mit der angegriffenen \nEntscheidung von welchem abstrakten Rechtssatz der zu \nbezeichnenden Entscheidung abgewichen worden sein soll.\n\n23\n\nVgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, \nBeschluss vom 3. März 1999 \n- 15 A 848/99 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-02/15-a-4406-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-02/15-a-4406-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306630","retrieved":"2026-07-09 03:34:43.642025+00:00"}}