{"status":"available","doknr":"OLD306638","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1101.21A3069.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-11-01","aktenzeichen":"21 A 3069/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Klägern werden zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am \n9. September 1999 Reisekosten in Höhe von 61,50 DM bewilligt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Reisekosten an die Kläger zur Teilnahme am \nTermin zur mündlichen Verhandlung am 9. September 1999, über den aufgrund des \nerklärten Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO der \nBerichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDie beantragten Reisekosten können vom beschließenden Gericht allerdings \nnicht nach der Ausführungsverordnung des Justizministers des Landes Nordrhein-\nWestfalen über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen \nund Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 1. August 1977, \nJustizministerialblatt Nordrhein-Westfalen 1977, 182, gewährt werden. Bei der \nbeantragten gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Reisekosten an \neine mittellose Partei handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, in deren \nRahmen für die Anwendung der genannten Verwaltungsvorschriften des \nJustizministers kein Raum ist. Diese können nur subsidiäre Geltung beanspruchen, \nund zwar in dem Sinne, daß sie nicht auf Rechtsprechungstätigkeiten anzuwenden \nsind.\n\n4\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom \n1. Oktober 1992 - 8 A 39/91 -, m.w.N. und vom \n21. August 1995 - 8 B 1903/95 -, m.w.N.\n\n5\n\nOb die Verwaltungsvorschriften des Justizministers einen bei der zuständigen \nStelle der Justizverwaltung, vorliegend der Verwaltung des Oberverwaltungsgerichts, \ngeltend zu machenden Anspruch auf Bewilligung von Mitteln für die Reise nach \nMünster begründen oder unter den Voraussetzungen des Abschnitts I Nr. 2 der \nVerwaltungsvorschriften der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts, in dessen \nBezirk sich die Kläger aufhalten, im Verwaltungswege eine Reiseentschädigung \nbewilligen könnte, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die hier beantragte Bewilligung von Fahrtkosten zur \nmündlichen Verhandlung beruht auf einer rechtsähnlichen Anwendung der \nVorschriften über die Prozeßkostenhilfe (§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO), \n\n7\n\nvgl. dazu u.a. OVG NW, Beschlüsse vom \n1. Oktober 1992 - 8 A 39/91 -, m.w.N. und vom \n21. August 1995 - 8 B 1903/95 -, m.w.N.\n\n8\n\nAus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem \nRechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für \nden Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen \nbesonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu \ntreffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten \nermöglichen. Dementsprechend sind einer mittellosen Partei - angesichts des \nFehlens einer ausdrücklichen Rechtsnorm - in rechtsähnlicher Anwendung der \nVorschriften über die Prozeßkostenhilfe, die nach ihrem Wortlaut auch im Falle der \nBewilligung von Prozeßkostenhilfe keinen Anspruch auf Reisekostenentschädigung \nfür die mittellose Prozeßpartei vorsehen, auf besonderen Antrag Mittel für die Reise \nzum Ort der Verhandlung und für die Rückreise jedenfalls dann zu gewähren, wenn \ndas persönliche Erscheinen zum gerichtlichen Termin angeordnet worden ist,\n\n9\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluß vom 25. April 1985 - 12 B 84 A.1298 -, \nBayVBl. 1985, 438 f.; OVG NW, Beschluß vom \n1. Oktober 1992 - 8 A 39/91 -, m.w.N.; Beschluß vom \n21. August 1995 - 8 B 1903/95 -,\n\n10\n\noder die Terminswahrnehmung durch die Partei sonst erforderlich erscheint.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 3. August 1988 \n- 8 A 2368/87 - m.w.N.; Beschluß vom 29. April 1993 \n- 8 A 2730/92 -.\n\n12\n\nIm vorliegenden Falle war zwar das persönliche Erscheinen der Kläger zur \nmündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden. \n\n13\n\nDie persönliche Teilnahme der Kläger an der mündlichen Verhandlung erscheint \njedoch nicht nur zweckmäßig, sondern auch geboten und erforderlich zur \nsachgerechten Wahrnehmung und Förderung ihres Rechtsschutzbegehrens. Die \npersönliche Terminswahrnehmung ermöglichte dem Gericht, die Kläger zu ihrem \npersönlichen Verfolgungsschicksal vor ihrer Ausreise in Sri Lanka zu befragen und \nsich einen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu \nverschaffen.\n\n14\n\nDie wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Reisekosten liegen \nvor. Die Kläger sind nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Beeinträchtigung \nihres notwendigen Lebensunterhalts nicht in der Lage, die Fahrtkosten zu bestreiten; \ndenn sie beziehen ausweislich der vorgelegten Unterlagen laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in regelsatzmäßiger Höhe.\n\n15\n\nDie Höhe des durch diesen Beschluß bewilligten Betrages entspricht den durch \nVorlage der Fahrscheine der Deutschen Bundesbahn (2. Klasse) nachgewiesenen \nReisekosten. Eine Bewilligung eines weiteren Betrages von 40,-- DM \n(\"Benzinkosten\") für die Mitnahme im Pkw eines Bekannten auf der Hinfahrt zum \nGericht (Strecke Neuss nach Münster) kommt nicht in Betracht, da die Kläger \nentsprechende Nachweise für diese Kosten nicht vorgelegt haben.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-01/21-a-3069-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-11-01/21-a-3069-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306638","retrieved":"2026-07-09 03:34:44.386830+00:00"}}