{"status":"available","doknr":"OLD306672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1027.7A.D232.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"7A D 232/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag \nzurückgenommen hat. \n\nDer Bebauungsplan Nr. 72379/02 der Stadt K. ist nichtig. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Auf der \nR. 21 in K. . Das Grundstück ist im südwestlichen Bereich \nmit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. In \nnordwestlicher Richtung schließt sich ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb (SB-Markt) mit einer Verkaufsfläche von \njedenfalls 900 qm an. Weiter nordwestlich findet sich dann \neine große Stellplatzanlage für Kunden, die über die \nK. straße angefahren wird.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 72379/02 der \nAntragsgegnerin, der u.a. sein im Eckbereich der K. straße \nund der Straße Auf der R. gelegenes Grundstück als \nallgemeines Wohngebiet überplant. \n\n4\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 72379/02 \nerstreckt sich auf das von der H. straße, der \nK. straße und den Straßen Auf der R. und Im G. \n- letztere Straße ist über einen etwa 90 m langen Fußweg an \ndie Straße Auf der R. angebunden - gebildete \nStraßengeviert. Er erfaßt die das Straßenkarree umgrenzenden \nVerkehrsflächen und zwei jeweils in einem Wendehammer endende \nStichstraßen (Planstraßen A und B), die von der Straße Im \nG. aus in südwestlicher Richtung abzweigen und der \nErschließung des in weiten Bereichen bislang unbebauten, \nüberwiegend landwirtschaftlich genutzten Innenbereichs dienen \nsollen. Die Wendehämmer sind mit einem Fuß- und Radweg \nverbunden, der in südwestlicher Richtung Anschluß zur \nK. straße, in nordwestlicher Richtung zur H. straße \nhat. Mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der \nZweckbestimmung Kindertageseinrichtung wird durch den \nBebauungsplan die vorhandene Bebauung straßennah der \nH. straße, der K. straße und der Straße Auf der \nR. als reines bzw. allgemeines Wohngebiet überplant. \nEntlang der Planstraßen und am Kopf ihrer Wendehämmer sieht \nder Bebauungsplan in geschlossener Bauweise bebaubare reine \nbzw. allgemeine Wohngebiete vor. Er legt eine Reihe zu \npflanzender Bäume, im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen \nöffentliche Parkflächen und ferner Gemeinschaftsgaragen nebst \nihrer jeweiligen Zuordnung auf privaten Grundstücksflächen \nfest.\n\n5\n\nDer Bebauungsplan sieht für den Bereich des Wohn- und \nGeschäftshauses des Antragstellers ein zweigeschossig \nbebaubares allgemeines Wohngebiet vor, für den Bereich des \ngroßflächigen Einzelhandelsgeschäfts ein mit einer \nGrundflächenzahl von 0,6 eingeschossig bebaubares allgemeines \nWohngebiet. Unmittelbar an die nördlichste (hintere) \nGebäudeecke des vorhandenen Bestands des SB-Markts anknüpfend \nsieht der Bebauungsplan eine Lärmschutzmauer mit einer \nWandhöhe von mindestens 1,80 m vor. Diese Lärmschutzmauer soll \nin einer Grundstückstiefe von etwa 29 m parallel zur \nK. straße etwa 40 m in nordwestlicher Richtung bis zu dem \nAbzweig des Rad- und Fußwegs führen, der die K. straße an \nden die beiden Wendehämmer der Planstraßen verbindenden Rad- \nund Fußweg anknüpft. Die Lärmschutzmauer trennt den \nKundenparkplatz des SB-Markts in nordwestlicher Richtung vom \nInnenbereich des Straßenkarrees; in nördlicher Richtung ist \nentlang des Fuß- und Radwegs keine Lärmschutzmauer vorgesehen. \nFür das zwischen Lärmschutzwand und Wendehammer der südlichen \nPlanstraße im Blockinnenbereich gelegene, als allgemeines \nWohngebiet ausgewiesene Baufenster sind die nach § 4 Abs. 2 \nNr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten durch \ntextliche Festsetzung des Bebauungsplans ausgeschlossen. Als \nBestand ist südöstlich dieses Baufensters (im rückwärtigen \nBereich des Grundstücks Auf der R. 27) ein Baukörper \naußerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in der \nPlanurkunde dargestellt; hier hat eine Dreherei ihren \nBetriebssitz.\n\n6\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen \nweiter vor, daß in den reinen und allgemeinen Wohngebieten die \nnur ausnahmsweisen Nutzungen nicht zulässig sind. \n\"Erweiterungen und Erneuerungen (Wiedererrichtung)\" des SB-\nMarkts sind gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig, soweit sie zu \nkeiner zusätzlichen Geräuschbelästigung der Wohnbevölkerung \nführen. Neben Festsetzungen zur Firsthöhe, zu Pflanzgeboten \nsowie Anforderungen an die Gestaltung der Dächer ist ferner \nbestimmt, daß \"gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB...die \nWarenanlieferung für den SB-Markt Auf der R. 21 - an der \nGrenze zum Grundstück Auf der R. 23 liegend - nur innerhalb \neiner geschlossenen baulichen Anlage zulässig (ist). Dabei ist \nein resultierendes bewertetes Bauschalldämmaß von 18 dB für \ndie Außenbauteile einzuhalten.\" Nachrichtlich übernimmt der \nBebauungsplan Festsetzungen zum Denkmalschutz, zur \nWasserschutzzone III für das Wasserwerk Weißer Bogen, für die \nSchutzzone \"II\" entlang der Hochwasserschutzmauer. Schließlich \nweist der Bebauungsplan auf Lärmbeeinträchtigungen der \nWohnbebauung Auf der R. 21/Ecke K. straße durch den SB-\nMarkt sowie auf im Hinblick auf Bodenverunreinigungen durch \neine früher hier ansässige Gießerei etwaig erforderliche \nMaßnahmen hin.\n\n7\n\nDer Aufstellung des Bebauungsplans ist im wesentlichen \nfolgendes Verfahren vorausgegangen: Am 31. Januar 1991 \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan \naufzustellen. Nach Durchführung einer vorgezogenen \nBürgerbeteiligung, Erarbeitung einer \nUmweltverträglichkeitsabschätzung und einer \nUmwelterheblichkeitsprüfung, der Anhörung Träger öffentlicher \nBelange, der Erstellung eines Gutachtens der Firma E. \nüber durch den Betrieb des SB-Markts entstehende \nLärmimmissionen sowie eines umweltgeologischen Gutachtens \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin am 21. Juni 1994, den \nBebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Nach öffentlicher \nBekanntmachung am 27. Juni 1994 wurde der Bebauungsplanentwurf \nin der Zeit vom 5. Juli bis 4. August 1994 offengelegt. Träger \nöffentlicher Belange wurden angehört. Bürger erhoben Bedenken \nund Anregungen, so auch der Antragsteller mit Schriftsatz \nseiner Prozeßbevollmächtigten vom 20. Juli 1994. Nach \nOffenlegung wurde der Bebauungsplanentwurf auf Antrag des \nAntragstellers insoweit geändert, als auf eine zunächst in der \nGröße von etwa 14,50 m x 17 m vorgesehene Fläche mit der Größe \nvon etwa 300 qm zur Erweiterung des SB-Marktes in \nnordwestlicher Richtung auf den Parzellen 304 und 307 \ngrößtenteils verzichtet wurde, da dort ansonsten notwendige \nStellplätze fortfallen müßten. Eine Erweiterungsmöglichkeit \nwurde nunmehr entlang der nördlichen Nachbargrenze auf der \nParzelle 307, teilweise auch 304 geplant. Die \nErweiterungsfläche mit einer Größe von etwa 130 qm ist \nwinkelförmig mit den Außenmaßen von etwa 18 m x 14,50 m. Zu \ndieser Änderung wurden der Antragsteller, die Eigentümerin des \nGrundstücks Auf der R. 25 sowie das Staatliche Umweltamt \nK. gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB angehört. Am 4. Mai 1995 \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin über die vorgebrachten \nBedenken und Anregungen, änderte den Bebauungsplanentwurf \ninsoweit erneut, als der geplante Standort einer festgesetzten \nGarage im Hinterbereich des Grundstücks Auf der R. 45 auf \nAnregung des Eigentümers aufgegeben wurde, und ersetzte in den \nauch den Einkaufsmarkt betreffenden textlichen Festsetzungen \ndas Wort \"Lebensmittelmarkt\" durch das Wort \"SB-Markt\". Von \neiner erneuten Auslegung sah er gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der \nFassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986, BGBl I 2253 \nab und beschloß den geänderten Bebauungsplan mit seiner \nBegründung sodann als Satzung. Am 12. Juni 1995 wurde der \nSatzungsbeschluß öffentlich bekannt gemacht. \n\n8\n\nDie Antragsteller haben am 30. Dezember 1998 den \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung der \nAntragsteller, nachdem seine Ehefrau ihren Antrag \nzurückgenommen hat, vorträgt: Die textliche Festsetzung Nr. 4 \nwiderspreche dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, da \nohne Erstreckung der Baugrenze bis zur Grenze des Grundstücks \nAuf der R. 23 eine Einhausung der Warenanlieferung nicht \nmöglich sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb in der \ntextlichen Festsetzung Nr. 7 für dreigeschossige Neubebauung \nje 200 qm Freifläche die Anpflanzung eines Laubbaums gefordert \nwerde, für die zweigeschossige Neubebauung in der textlichen \nFestsetzung Nr. 6 jedoch ein Laubbaum ohne Flächenangabe und \nnur bezogen auf das Baugrundstück, dessen Größe im Belieben \ndes jeweiligen Bauherrn stehe. Der Plan sei \nabwägungsfehlerhaft. Ohne Begründung seien ihm, dem \nAntragsteller, für sein Wohn- und Geschäftshaus durch \nAnlehnung der festgesetzten Baugrenzen an den vorhandenen \nBaukörper Erweiterungsmöglichkeiten genommen worden, während \nauf anderen Grundstücken entlang der Straße Auf der R. \nteils großzügige Erweiterungsmöglichkeiten vorgesehen worden \nseien. Allerdings hätte angesichts der Zahl und flächenmäßigen \nGröße vorhandener bestandsgeschützter Nutzungen auch auf der \nsüdlichen Seite der Straße Auf der R. zumindest eine \ndreigeschossige Bebauung festgesetzt werden müssen. Die vom \nRat für die Festsetzung bloßer Zweigeschossigkeit gegebene \nBegründung zu schaffender \"Harmonie\" sei unzureichend und \nüberzeuge umso weniger, als für das rückwärtig der Grundstücke \nAuf der R. 27 bis 33 vorgesehene allgemeine Wohngebiet eine \ndreigeschossige Bebaubarkeit festgesetzt worden sei. Nicht \nerkennbar sei ferner, weshalb der Rat für das Grundstück des \ngroßflächigen Einzelhandels nur eingeschossige und nicht - wie \nansonsten im Plangebiet - zwei- oder \ndreigeschossige Bebaubarkeit festgelegt habe. Für den Fall, \ndaß für dieses Grundstück eine andere als die gegenwärtige \nBebauung vorgesehen werden sollte, wäre eine eingeschossige \nBebauung nicht sinnvoll. Das Gebäude der bestandsgeschützten \nDreherei im hinteren Bereich des Grundstücks Auf der R. 27 \nhätte mit einer Baugrenze umfahren werden müssen, um \nsicherzustellen, daß die Dreherei z.B. für den Fall eines \nBrandes erhalten bleiben könne. Die Antragsgegnerin habe den \nNutzungskonflikt zwischen Wohnbebauung und großflächigem \nEinzelhandel durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets \nfür das dem SB-Markt dienende Grundstück statt der gebotenen \nAusweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel \nkaschiert. Es handele sich um den Fall eines sog. \nEtikettenschwindels. Die Festsetzung des allgemeinen \nWohngebiets südlich des Wendehammers der Planstraße B schaffe \neinen Konflikt mit dem großflächigen Einzelhandel und der \nDreherei. Der Rat habe im Rahmen eines erweiterten \nBestandsschutzes Erweiterungen des großflächigen Einzelhandels \nzulassen wollen, hätte dann aber auch eine geringfügige \nLärmerhöhung ermöglichen müssen, da automatische Folge einer \nBetriebserweiterung steigender Kundenverkehr sei. Ohnehin habe \nmit zunehmenden Verkehrsbewegungen gerechnet werden müssen, da \ndie Tendenz, einen Pkw zum Einkaufen als Transportmittel zu \nnutzen, steige.\n\n9\n\nDer Rat habe die durch die Lärmemissionen des großflächigen \nEinzelhandels ausgelösten Probleme nicht hinreichend \nabgewogen. Festsetzungen zur Qualität der mindestens 1,80 m \nhohen Lärmschutzmauer fehlten. Ob die vorhandene \nEinfriedungsmauer verbleiben könne, hätte einer \ngutachterlichen Untersuchung bedurft, wenn nicht ohnehin auf \ndie 2,5 m hohe Lärmschutzwand abzustellen gewesen wäre, die \ndie Gutachter gefordert hätten. Offen geblieben sei auch, wie \nder Lärmschutz bei geöffneten Fenstern bewirkt werden könne. \nDie Antragsgegnerin habe verkannt, daß auch die Freiflächen \nschützenswert seien, die bis an den Kundenparkplatz \nheranreichten und mit deren intensiver Nutzung zu rechnen sei. \nDadurch, daß sich die Antragsgegnerin in ihrer Argumentation \nan die 16. BImSchV als Orientierungshilfe angelehnt habe, \nseien die eindeutigen Regelungen der TA-Lärm bzw. der DIN \n18005 ad absurdum geführt worden. Seine, des Antragstellers, \nInteressen an baulichen Entwicklungsmöglichkeiten seien nicht \nhinreichend gewürdigt worden. Einseitig sei auf Einwendungen \naus der Nachbarschaft die im Bebauungsplanentwurf zunächst \nnoch vorgesehene Erweiterungsfläche von 300 qm auf 130 qm \ngekürzt worden. Die Antragsgegnerin habe sich nicht \nhinreichend mit dem im Plangebiet vorhandenen \nlandwirtschaftlichen Betrieb befaßt; die Überplanung seiner \nFlächen besage nicht, daß er den Betrieb einstellen oder \nverlagern werde.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. 72379/02 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie erwidert: Der Antrag sei unbegründet. Die Festsetzung \neines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel hätte die \nerforderliche Konfliktbewältigung lediglich in das \nBaugenehmigungsverfahren verlagert. Der Antragsteller erleide \ndurch die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung keine \nNachteile, denn durch sie werde der Betriebsstandort \nplanungsrechtlich gesichert. Auf den anderen Grundstücken \nentlang der nördlichen Seite der Straße Auf der R. werde in \netwa die gleiche Bautiefe zugelassen, wie auf dem \nHausgrundstück des Antragstellers. Die dortige drei- bis \nfünfgeschossige Bebauung sei nicht prägend. Durch die \nbestehende Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers \nwerde das sich aus § 17 BauNVO ergebende Nutzungsmaß voll \nausgeschöpft. Für das Einzelhandelsgrundstück seien keine \nAlternativplanungen erforderlich gewesen, die etwa zwei- oder \ndreigeschossige Bebaubarkeit vorgesehen hätten, da der \nvorhandene Einzelhandelsbetrieb durch die Planung habe \ngesichert werden sollen. Familienreihenhausbebauung sei für \nden Bereich zweigeschossiger Bebauung entlang der Planstraßen, \ndreigeschossige Bebauung für Geschoßwohnungsbau vorgesehen. \nHieran orientierten sich die durch textliche Festsetzungen \nbestimmten Pflanzgebote. Für den handwerklichen Kleinbetrieb \n(Dreherei) sei Bestandsschutz ausreichend, da nach Aussage des \nBetreibers keine Erweiterungsabsichten bestünden und eine \nabnehmende Betriebstätigkeit erwartet werden könne. Die durch \nden Bebauungsplan ermöglichten Betriebserweiterungen ließen \nkeine lärmerhöhenden Veränderungen zu. Die für die Einhausung \nder Warenanlieferung des SB-Markts notwendige \nErweiterungsfläche sehe der Bebauungsplan vor. Der Bestand des \nlandwirtschaftlichen Betriebs stehe der Bebauungsplanung nicht \nentgegen, da sie im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber \nerfolgt sei. Die Reduzierung der Lärmschutzmauer von 2,50 m \nHöhe - wie vom Gutachter vorgeschlagen - auf 1,80 m Höhe sei \nzweckmäßig, da an entsprechender Stelle bereits eine \nGrenzmauer in dieser Höhe existiere. Auch eine 2,5 m hohe \nMauer würde sich nur auf die Erdgeschoßzone auswirken. Die mit \nder Mauerreduzierung verbundene geringfügige Lärmpegelerhöhung \nsei von untergeordneter Bedeutung. Der notwendige Schallschutz \nwerde aufgrund der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung für \nFassaden durchweg erreicht. Die Lärmimmissionen seien im \nübrigen nicht so gravierend, daß weitergehender baulicher und \nfinanzieller Aufwand gerechtfertigt wäre. Die Giebelseite des \nMietshauses K. straße 20-26 weise keine Fensteröffnungen \nauf. Die dortigen Freiflächen würden außer als \nKinderspielplatz nicht zu Erholungszwecken, sondern zur \nUnterbringung privater Pkw-Stellplätze und zur Durchführung \nvon Bepflanzungsmaßnahmen genutzt. Die Errichtung einer \ngeschlossenen Anlage für den Kundenparkplatz würde negative \nAuswirkungen auf das Ortsbild haben. Letztlich überwiege das \nInteresse der Bevölkerung an ausreichender Wohnraumversorgung \ndie verbleibenden Immissionsschutzgesichtspunkte, zumal der \nStandort für Wohnbebauung günstige infrastrukturelle \nVoraussetzungen biete und es sich um einen Fall bestehender \nVorbelastung handele, der zur verminderten Schutzwürdigkeit \nder empfindlicheren Wohnnutzung führe. Hinzu komme, daß die \nLärmbeeinträchtigungen nur tagsüber und nur zu den \nGeschäftszeiten aufträten. Auch diene der Betrieb, der in das \nnoch weiter zu entwickelnde Geschäftszentrum von K. -Weiß \nintegriert sei, der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des \ntäglichen Bedarfs. Die Verkehrslärmschutzverordnung könne eine \nOrientierungshilfe dafür bieten, inwieweit die Richtwerte der \nDIN 18005 und der TA-Lärm überschreitbar seien. Die \nReduzierung der im nördlichen Bereich des \nEinzelhandelsbetriebs vorgesehenen Erweiterungsfläche von \nzunächst 300 qm auf 130 qm beruhe auf einer Anregung des \nAntragstellers.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über die Aufstellung \ndes Bebauungsplans Nr. 72379/02 Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Verfahren war hinsichtlich des von der Antragstellerin \nzurückgenommenen Antrags einzustellen. \n\n18\n\nDer zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. \n\n19\n\nDer Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden \nmateriellen Mängeln. \n\n20\n\nBedenken begegnet die Bebauungsplanung allerdings nicht im \nHinblick auf ihre städtebauliche Erforderlichkeit. Ein \nBebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, wenn er \nnach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen \nGemeinde, die sich bei der Planung von \"politischen Motiven\" \nleiten lassen darf, als Mittel städtebaulicher Entwicklung \nerforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen \nEntwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von \nvornherein und unabhängig von aller Abwägung keine \nstädtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. \nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst \nbei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven \nPlankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt \nsind.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, \nBuchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53; \nBeschluß vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279.\n\n22\n\nDie Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im dargestellten \nSinne folgt bereits aus dem in der Begründung zum \nBebauungsplan angegebenen städtebaulichen Ziel, der Deckung \ndringenden Wohnbedarfs durch Ausweisung neuer reiner bzw. \nallgemeiner Wohngebiete in infrastrukturell günstig gelegener \nLage zu dienen und dieses Ziel zugleich durch Sicherung des \nBestandes des vorhandenen SB-Markts zu erreichen. \n\n23\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans werden von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und sind \nhinreichend bestimmt. \n\n24\n\nRechtsgrundlage für die Festsetzung einer \"Lärmschutzmauer\" \nentlang der nordöstlichen Grenze der Parzelle 307 ist § 9 \nAbs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach die zum Schutz, zur Vermeidung \noder zur Minderung vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne \ndes Bundesimmissionsschutzgesetzes zu treffenden baulichen und \nsonstigen technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan bestimmt \nwerden können.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 \nNr. 25.\n\n26\n\nDie Festsetzung zur \"Lärmschutzmauer\" ist zwar \nauslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. \nAuslegungsbedürftig ist die Festsetzung, weil eine \nLärmschutzmauer, soll sie den ihr zugedachten Zweck, wie von \nder Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB \nvorausgesetzt, erfüllen, lärmabschirmende Wirkung haben muß; \ndas Maß vom Satzungsgeber vorausgesetzter Schutzwirkung muß \ndaher bestimmbar sein, um feststellen zu können, ob es sich \nnicht nur um irgendeine Mauer, sondern um eine Lärmschutzmauer \nder vorausgesetzten Qualität handelt. Der zeichnerischen \nDarstellung im Bebauungsplan läßt sich Lage, Länge und auch \n(Mindest-)Höhe der \"Lärmschutzmauer\", nicht jedoch entnehmen, \nvon welcher Beschaffenheit die Mauer hinsichtlich des ihr \nzugedachten Schutzzwecks als Lärmschutzmauer sein soll. Es \nfehlen Angaben etwa zur Mauerkonstruktion oder zu dem der \nMauer zugedachten Lärmdämmaß.\n\n27\n\nDie Festsetzung ist jedoch dahin auslegungsfähig, daß der \nLärmschutzmauer die Schutzwirkung zukommen soll, die die \nvorhandene Mauer hat; die vorhandene Mauer erfüllt zugleich \ndie vom Satzungsgeber vorausgesetzten, wenngleich hinsichtlich \nihrer Lärmdämmwerte nicht konkretisierten Anforderungen.\n\n28\n\nAuslegungsbedürftige Bebauungsplanfestsetzungen sind nach \nden anerkannten Auslegungsgrundsätzen, also anhand des \nWortlauts der Norm, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck, anhand \nder Normmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte \nauszulegen. Ausschlaggebend ist der objektive Willen des \nGesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im \nGesetzestext einen Niederschlag gefunden hat. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 \nNr. 57.\n\n30\n\nZur Auslegung ist nach diesen Grundsätzen auch die \nBebauungsplanbegründung heranzuziehen. Diese bestätigt \neindeutig die vom Rat der Antragsgegnerin verfolgte \nZielsetzung. \"Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung wurde \ndie (vom Gutachter) vorgeschlagene Höhe (der Lärmschutzwand) \nauf 1,80 m reduziert: Da auf der Ostseite des Parkplatzes \nbereits eine Grenzmauer entsprechender Höhe existiert, wird \ndiese aus Gründen der Zweckmäßigkeit als Lärmschutzwand \nplanungsrechtlich festgesetzt...\"\n\n31\n\nHinreichend bestimmt ist auch die textliche Festsetzung \nNr. 4, wonach die Warenanlieferung für den SB-Markt zur Straße \nAuf der R. hin nur innerhalb einer geschlossenen baulichen \nAnlage zulässig ist. Die entsprechende Festsetzung steht nicht \nim Widerspruch zu den zeichnerischen Darstellungen. Danach ist \ndie Erweiterung des vorhandenen Gebäudes des \nEinzelhandelbetriebs auch in südöstliche Richtung möglich. \nEntlang der Parzelle 306 sieht der Bebauungsplan im \nsüdöstlichen Teil einen Bereich überbaubarer, bislang aber \nnicht überbauter Grundstücksflächen vor, und zwar den Bereich, \nder nach den Empfehlungen des Gutachtens der Firma E. \n(S. 32 des Gutachtens vom 21. Oktober 1993) eingehaust werden \nsollte, um die Lärmbelastung für das angrenzende allgemeine \nWohngebiet zu senken. \n\n32\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an seine Nichtigkeit nach \nsich ziehenden Abwägungsmängeln. \n\n33\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. \n\n34\n\nEs spricht bereits einiges dafür, daß der Rat der \nAntragsgegnerin in die Abwägung nicht alle Umstände \neingestellt hat, die ihm eine sachgerechte Abwägung erst \nermöglicht hätten. Er ist von einer lärmabschirmenden Wirkung \nder entlang des SB-Markts vorhandenen Grenzmauer ausgegangen, \nderen Bestand durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte \nFestsetzung einer Lärmschutzmauer allein nicht gesichert \ngewesen sein dürfte. Auch bewirkt die textliche Festsetzung \nNr. 4, mit der Schallschutz durch Einhausung der \nWarenanlieferung von der Straße Auf der R. aus bewirkt \nwerden soll, noch keinen tatsächlichen Schallschutz, obwohl \ndie Wohnbebauung im Inneren des Straßengevierts bereits \nverwirklicht werden könnte, bevor etwaige Einhausungsmaßnahmen \nbegonnen wurden. Schließlich lassen sich den Akten über die \nAufstellung des Bebauungsplans keine konkreten Ermittlungen \nzur Frage entnehmen, welches Störpotential der als nicht \nwesentlich störend eingestuften Dreherei tatsächlich \nzukommt.\n\n35\n\nFerner ist zumindest zweifelhaft, ob die Abwägung im \nErgebnis dem objektiven Gewicht der Interessen der \nWohnbevölkerung daran, vor unzumutbaren Lärm verschont zu \nbleiben, hinreichend Rechnung trägt. Zwar ist im Grundsatz \ndavon auszugehen, daß exakt bestimmte Grenzwerte, die zum \nSchutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen \ndurch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, normativ \n(vorbehaltlich der sich aus der 16. BImSchV ergebenden, hier \nnicht einschlägigen Regelungen) nicht festgelegt sind. Welche \nLärmbelastung der Wohnbevölkerung zugemutet werden kann, ist \nvielmehr im Einzelfall abwägend zu entscheiden, und zwar unter \nBerücksichtigung beispielsweise auch der Belange der \nWirtschaft sowie des Grundsatzes, daß mit Grund und Boden \nsparsam umgegangen werden soll. Ergebnis einer sachgerechten \nAbwägung kann je nach Gegebenheiten des Einzelfalls auch eine \nÜberschreitung der \"Orientierungswerte\" der DIN 18005 um \n5 dB(A) sein. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, \na.a.O.\n\n37\n\nDer Rat hat Überschreitungen dieser Orientierungswerte \nhingegen um gleich bis zu 10 dB(A) und damit um Werte \nhingenommen, die eine Verdoppelung des subjektiven \nLautheitseindruckes bedeuten. Ausweislich des Gutachtens der \nFirma E. sind entlang der betriebszugewandten \nGebäudeseiten der im Innenbereich des Bebauungsplangebiets \ngelegenen Baugebiete 2, 3 und 4 (Bezeichnung wie S. 23 und 33 \ndes Gutachtens) ohne lärmschutzmindernde Maßnahmen sowohl in \n2,5 m Höhe als auch in 8,0 m Höhe Überschreitungen der \nLärmwerte der DIN 18005 um bis 10 dB(A), mit den vom Gutachter \nvorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen in 2,5 m Höhe um bis zu \n5 dB(A), in 8,0 m Höhe weiterhin um bis zu 10 dB(A) zu \nerwarten. Auf die Frage, ob die zur Bewertung der \nLärmimmissionen von der Gutachterin herangezogenen Normen und \nRichtlinien (vgl. S. 4 des Gutachtens) der spezifischen \nLästigkeit der vom Kundenparkplatz des SB-Markts ausgehenden \nEmissionen hinreichend Rechnung tragen, kommt es dabei nicht \neinmal an. Derartige Lärmeinwirkungen sind nicht durch die vom \nPlaner vorgefundene Situation vorgegeben, sondern werden durch \ndie erstmalige Überplanung bislang nicht bebauter, überwiegend \nlandwirtschaftlich genutzter Flächen für Wohnbauzwecke erst \ngeschaffen. Städtebaulich nicht gerechtfertigt und daher \nabwägungsfehlerhaft ist es jedoch, einen bestehenden \nstädtebaulichen Mißstand festzuschreiben oder gar zu \nverschärfen. Anders als bei der Überplanung einer schon \nvorhandenen vorbelasteten Gemengelage darf bei der Ausweisung \neines neuen Baugebiets eine solche vorhandene Vorbelastung neu \nhinzukommende Vorhaben nicht von dem freistellen, was \nstädtebaulich angezeigt und tatsächlich möglich ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, a.a.O.; \nFickert/Fieseler, \nBaunutzungsverordnung, 8. Aufl., 1995, \n§ 1 Rdnr. 136.\n\n39\n\nLetztlich bedarf die Frage, ob die Entscheidung des Rats \naus den vorgenannten Gründen bereits im Abwägungsergebnis \nfehlerhaft ist, keiner Entscheidung. Sie ist jedenfalls \ndeshalb fehlerhaft, weil der Rat die Interessen der \nWohnbevölkerung an gesunden Wohnverhältnissen nicht mit dem \nihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.\n\n40\n\nAllerdings ist dem Rat zuzugestehen, daß bei geschlossenen \nFenstern der notwendige Schallschutz im Rauminneren der in die \nBetrachtung einzubeziehenden Wohnungen der Baugebiete 2, 3 und \n4 aufgrund der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung auch \nohne Maßnahmen des passiven Schallschutzes durchweg bewirkt \nwerden dürfte. Hierauf kommt es allein jedoch nicht an. Der \nRat hat als Ausgangspunkt seiner Abwägung zu Recht auf die in \nder DIN 18005 und der TA-Lärm niedergelegten \nOrientierungswerte abgestellt. Das diesen Normen zugrunde \nliegende Bewertungssystem geht von Außenpegeln aus; das Maß \ndes jeweiligen Schallpegels wird grundsätzlich vor der \nbetroffenen Gebäudefront (bzw. vor dem geöffneten Fenster) \nbestimmt, vgl. etwa Ziffer 3.1.4 der DIN 18005, und nicht im \nRauminneren bei geschlossenen Fenstern. Diesem hinsichtlich \nLärmeinwirkungen letztlich die verschiedenen Baugebietstypen \nder Baunutzungsverordnung mit prägende Beurteilungsmaßstab ist \nnicht durch eine Betrachtung genügt, die auf die lärmmindernde \nWirkung der Außenfassaden abstellt. Die DIN 18005 bzw. die TA-\nLärm gewähren dem Wohnungsinneren auch bei geöffneten Fenstern \neinen gewissen Lärmschutzanspruch.\n\n41\n\nDie verlautbarten Erwägungen des Rats der Antragsgegnerin \ntragen diesem von ihm selbst im übrigen durchaus bestätigten \nAusgangspunkt keine Rechnung. Die eine Wohnbebauung \nermöglichenden Baugebiete 2 bis 4 existieren nicht als durch \nden Lärm des Kundenparkplatzes des SB-Markts bereits \nvorbelastet, sondern sollen mit dieser Nutzungsart erstmals in \nder Nähe des Kundenparkplatzes verwirklicht werden. Nach \nAusrichtung und Zuschnitt der geplanten Baugebiete ist auch \ndamit zu rechnen, daß jedenfalls in den Baugebieten 2 und 4 \nzum Kundenparkplatz des SB-Markts hin Fenster vorgesehen \nwerden. Die Erwägungen des Rats zur (für geringer bedeutsam \neingeschätzten) Freiflächenfunktion betreffen nicht den \nInnenraumschutz bei geöffneten Fenstern. \n\n42\n\nSelbst wenn zugunsten des Rats der Antragsgegnerin \nunterstellt würde, er habe mit den Erwägungen zum \nInnenraumschutz zugleich in die Abwägung in dem nach \nvorstehenden Erwägungen erforderlichen Umfang eintreten wollen \nund habe sich für eine städtebauliche Verdichtung und die \nDeckung des Wohnbedarfs trotz vorbelasteter Situation \nentschieden, obwohl die Orientierungswerte der DIN 18005 und \nder TA-Lärm bei weitem nicht eingehalten werden, ist seine \nAbwägung defizitär. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, daß sich \nder Rat mit nach dem verfolgten Planungskonzept aufdrängenden \nPlanungsalternativen befaßt und erwogen hätte, nicht nur \neinerseits Wohnbebauungsverdichtung am integrierten Standort \nzu ermöglichen, sondern zugleich auch die Festsetzungen \ninsbesondere zum Nutzungsmaß und den überbaubaren \nGrundstücksflächen sowie zum aktiven Lärmschutz so zu \ngestalten, daß der Wohnbebauung mit den festgesetzten \nGebietsarten (reine und allgemeine Wohngebiete) weit eher \nkorrespondierender Lärmschutz zugeordnet werden kann. \nInsbesondere hat der Rat die Frage nicht abgewogen, ob zum \nSchutz der Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen im \nInnenbereich des überplanten Gebiets an den vorgesehenen \nStellen überhaupt dreigeschossige Wohnbebauung zuzulassen war. \nDer Rat hat die Dreigeschossigkeit bei seiner Entscheidung \nvorausgesetzt, obwohl er sie durch Bauleitplanung erst \nermöglichen will. Er hat sich damit von vornherein der \nAbwägung begeben, ob nicht etwa durch geeignete aktive \nLärmschutzmaßnahmen (wie z.B. einer entsprechenden \nLärmschutzmauer) deutlich wirksamerer Lärmschutz jedenfalls \ndann hätte bewirkt werden können, falls nahe des Grundstücks \ndes Einzelhandelsbetriebs lediglich ein- oder - wie in anderen \nBereichen des Bebauungsplangebiets - zweigeschossige \nWohnbebauung (ohne ausgebautes Dachgeschoß) zugelassen worden \nwäre.\n\n43\n\nDarüber hinaus hat der Rat in lediglich etwa 7 m Abstand \nzur nordwestlichen Seite der vorhandenen Dreherei ein \nallgemeines Wohngebiet zugelassen. Er ist ausweislich der \nBebauungsplanbegründung davon ausgegangen, daß der Betrieb \nBestandsschutz genösse und daher an Ort und Stelle verbleiben \nkönne. Im Grundsatz sind Drehereien jedoch lärmintensive \nBetriebe, die regelmäßig einen Abstand von etwa 100 m zu \nWohnbebauung fordern, um unzuträgliche Lärmeinwirkungen \nauszuschließen (vgl. Nr. 196 des Abstandserlasses vom \n2. April 1998, MBl. NW 1998, 744). Daß der Betrieb mit der \nfestgesetzten Wohnnutzung dennoch verträglich wäre, ergibt \nsich aus den Akten und aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, es \nhandele sich um einen \"Kleinbetrieb\" nicht. Vielmehr hat das \nGewerbeaufsichtsamt, wie auch im Vermerk der Antragsgegnerin \nvom 14. September 1992 festgehalten ist, ohne weitere \nEinschränkungen ausgeführt, daß es sich um einen nicht \nwesentlich störenden Gewerbebetrieb handele. Der Rat hat \nebenfalls angenommen, es handele sich um einen \"nicht \nwesentlich störenden\" Kleinbetrieb. In einem allgemeinen \nWohngebiet ist ein störender, wenngleich nicht wesentlich \nstörender, Handwerksbetrieb jedoch auch nicht ausnahmsweise \nzulässig. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe dürfen \nvielmehr allenfalls in einem Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) \nerrichtet werden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß der Rat \nder Antragsgegnerin mit der Feststellung, bei der vorhandenen \nDreherei handele es sich um einen nicht wesentlich störenden \nKleinbetrieb, nicht den Sprachgebrauch der \nBaunutzungsverordnung vor Augen hatte. Er war sich jedoch \ndarüber im klaren, daß Störungen nicht ausgeschlossen sind, \ndie lediglich das Maß der Wesentlichkeit nicht überschritten. \nWelches Störungsmaß zu erwarten war und warum dieses zwar als \n\"störend\", jedoch als nicht \"wesentlich\" störend anzusehen \nsein sollte, hat er schon nicht ermittelt, jedenfalls aber die \nin jedem Fall als \"störend\" angenommenen Auswirkungen nicht in \nihrer Bezüglichkeit zu der nahe vorgesehenen Wohnbebauung \nabgewogen. \n\n44\n\nDie Bebauungsplanfestsetzung zur Zulässigkeit des \nvorhandenen SB-Markts rechtfertigt sich nach alledem nicht \nallein nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Danach ist die Gemeinde zwar \ngrundsätzlich berechtigt, Erweiterungen und Erneuerungen \n(Wiedererrichtung) eines sowohl im reinen Wohngebiet als im \nallgemeinen Wohngebiet unzulässigen großflächigen \nEinzelhandelsbetriebs (vgl. hierzu das im \nNormenkontrollverfahren des Antragstellers ergangene Urteil \ndes Senats vom 6. August 1990 - 7a NE 18/89 -) für zulässig zu \nerklären. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eine am vorhandenen \nBaubestand orientierte Planung. Vorausgesetzt ist eine \nBebauungsplanfestsetzung, die zur Unzulässigkeit einer \nvorhandenen Anlage führt, den Betriebsinhaber aber dennoch je \nnach Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt, \nweiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und \nErneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf \ndiese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie \ndem Gebietscharakter an sich fremd sind.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n1. Mai 1995 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.\n\n46\n\nDie Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO ist jedoch nicht \nunbeschränkt. Vielmehr muß die Festsetzung städtebaulich \nvertretbar sein; sie darf einen bestehenden städtebaulichen \nMißstand nicht festschreiben oder gar verschärfen.\n\n47\n\nVgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 \nRdnr. 136.\n\n48\n\nDies ist, wie ausgeführt, hier jedoch der Fall.\n\n49\n\nEs kann nach alledem dahinstehen, ob der Rat der \nAntragsgegnerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO \ntatsächlich beachtet hat. Der Regelungszweck dieser Norm \nbesteht nicht darin, einem in einem festgesetzten Baugebiet \nunzulässigen Betrieb lediglich den Bestandsschutz \nzuzusprechen, der ihm ohnehin zukommt, sondern darin, die \nkonkreten Nutzungskonflikte mit dem Instrumentarium des \nBauplanungsrechts so zu lösen, daß Erweiterungen, Änderungen \nund Erneuerungen der an sich unzulässigen baulichen Anlage \ntatsächlich möglich werden. Ob auf Grundlage des angefochtenen \nBebauungsplans tatsächlich Betriebsveränderungen in diesem \nSinne ernsthaft in Betracht kommen oder die dem Betrieb \nzugestandenen Erweiterungen und Erneuerungen \n(Wiedererrichtung) letztlich nicht über das hinausgehen, was \nbei der Überplanung des Betriebs unter Hinnahme seines \nBestandes ohnehin in Rechnung zu stellen und dann auch \nplanerisch zu bewältigen gewesen wäre, ist zweifelhaft. \nTatsächlich läßt der Bebauungsplan eine räumliche \nBetriebserweiterung nur in geringfügigen Bereichen bislang \nnicht überbauter, aber überbaubarer Grundstücksfläche zu. Dies \nist zum einen der etwa 130 qm große, winkelförmige Streifen \nentlang der Nordostgrenze des vorhandenen Baukörpers. Daß dort \naber tatsächlich eine Nutzungserweiterung in Betracht zu \nziehen wäre, die nicht, wie der Antragsteller vorträgt, mit \neiner Verkehrs- und damit auch einer Zunahme der \nGeräuschbelastung verbunden wäre, ist eher unwahrscheinlich. \nEine Erweiterung wäre daher nach Ziffer 3 der textlichen \nFestsetzungen nur nach zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen \numsetzbar, jedoch nicht ernsthaft realisierbar. Wie die Firma \nE. im Schallschutzgutachten ausgeführt hat, ist ein \nweitergehender Schallschutz als durch die vom Gutachter \nvorgeschlagenen Maßnahmen nur dadurch zu bewirken, daß der \nKundenparkplatz insgesamt überbaut wird. Dies läßt der \nBebauungsplan jedoch nicht zu. Eine Erweiterung des Betriebes \nist auch nicht in Richtung der im Südosten vorgesehenen \nüberbaubaren, bislang nicht überbauten Grundstücksfläche in \ndem Sinne zu erwarten, daß sie betriebsförderliche \nErweiterungen möglich machen würde. Die dortige Fläche ist \ngemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 für Zwecke einer \nEinhausungsmaßnahme festgeschrieben. \n\n50\n\nDie vorbezeichneten Mängel im Abwägungsvorgang sind im \nSinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich. Die \nFehleinschätzung der betroffenen Belange folgt positiv und \nklar aus der Begründung des Bebauungsplans. Der Mangel ist \nauch im Sinne der vorgenannten Vorschriften auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluß gewesen und deshalb erheblich im \nSinne der vorgenannten Bestimmung. Nur unter Annahme der \nVerträglichkeit des großflächigen Einzelhandels mit der \nneugeplanten Wohnbebauung hat der Rat den Betrieb am \nvorgesehenen Standort sichern wollen, von weitergehenden als \nden festgesetzten Schallschutzmaßnahmen abgesehen und die \nWohnbebauung in den Dimensionen und den Abständen zum \nEinzelhandelsbetrieb geplant, wie dies im Bebauungsplan seinen \nAusdruck gefunden hat. Unter der Annahme der Verträglichkeit \nmit der vorhandenen Wohnbebauung hat er ferner der vorhandenen \nDreherei Bestandsschutz einräumen wollen. Bei hinreichender \nGewichtung der Wohnbelange der Bevölkerung besteht jedoch die \nkonkrete Möglichkeit, daß er zu anderen Festsetzungen hätte \nkommen können, sei es zur Festsetzung weitergehender \nSchallschutzmaßnahmen, sei es zur Überplanung vorhandener \nBetriebe mit der konkretisierten Absicht ihrer Auslagerung, \nsei es durch andere Dimensionierung oder Plazierung der \ngewünschten Wohnbebauung. \n\n51\n\nDer vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann \nnicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215a BauGB \nbehoben werden. Der Mangel wiegt so schwer, daß er den Kern \nder Abwägungsentscheidung betrifft, nämlich die Frage \naufwirft, wie der Nutzungskonflikt zwischen Wohnbebauung und \nEinzelhandelsbetrieb bzw. Dreherei gelöst werden kann. \n\n52\n\nVgl. zu den Voraussetzungen des \n§ 215a BauGB: BVerwG, Beschluß vom \n8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, \nDVBl. 1999, 243; Beschluß vom \n10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, \nZfBR 1999, 106.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 \nVwGO und berücksichtigt, daß die Antragsrücknahme der \nAntragstellerin, die nicht Miteigentümerin des Grundstücks Auf \nder R. 21 ist, weder den Streitgegenstand noch den \nStreitwert verändert hat und daher kein Kostenanteil \nverbleibt, der der Antragstellerin aufzuerlegen ist.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nstützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n55\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/7a-d-232-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/7a-d-232-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306672","retrieved":"2026-07-09 03:34:47.691639+00:00"}}