{"status":"available","doknr":"OLD306671","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1027.3A3146.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"3 A 3146/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.736,60 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu \nwecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat \nseine Annahme, eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht \neingetreten, auf zwei die Entscheidung selbständig tragende \nGründe gestützt, nämlich daß zum Entstehen der sachlichen Bei-\ntragspflichten sowohl die erst im Jahr 1997 erfolgte Widmung \nder Abrechnungsstrecke (a) als auch die im Jahr 1992 erteilte \nZustimmung des Regierungspräsidenten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 \nBauGB a.F. (b) erforderlich gewesen seien. Demnach hätte der \nZulassungsantrag hinsichtlich beider Punkte ernstliche Zweifel \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also eine überwiegende Wahr-\nscheinlichkeit der Fehlerhaftigkeit dieser Annahmen dartun \nmüssen. Dies ist indessen nicht der Fall.\n\n4\n\na) Es mag dahinstehen, ob der Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu folgen ist, daß die hier in Streit \nstehende Erschließungsanlage, also der bereits vor 1962 in der \nÖrtlichkeit als Wegefläche vorhandene \"östliche Zweig\" der \nstraße (von Haus Nr. 2 bis zur - -Straße) nicht als \nsog. altöffentliche Straße i.S.v. § 60 Abs. 2 LStrG 1961/StrWG \nNRW 1983, nunmehr § 60 S. 1 StrWG NRW 1995, anzusehen ist, \nweil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sie \ndurch ggfs. konkludente Willenserklärungen der sog. drei \nWegebeteiligten (Wegepolizei, Unterhaltspflichtiger und \nEigentümer) dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei.\n\n5\n\nb) Jedenfalls vermag das Zulassungsvorbringen hinsichtlich \nder Erforderlichkeit der Zustimmung des Regierungspräsidenten \ngemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. keine ernstlichen Zweifel \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. \nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Beklagte ins-\nbesondere im Bereich des früheren Kirmesplatzes erhebliche Va-\nriationsmöglichkeiten hinsichtlich Verlauf, Breite und flä-\nchenmäßiger Ausgestaltung der im vormaligen Fluchtlinienplan \nnicht vorgesehenen Verkehrsstrecke hatte, entspricht der Ein-\nschätzung des Senats in seinem Beschluß vom 14. März 1997 im \nvorangegangenen Eilverfahren (17 L 489/95 VG Köln; 3 B 2468/95 \nOVG NRW) \n- damals noch unter dem verfahrensbedingten Vorbehalt vorläu-\nfiger Beurteilung. Sie wird nicht durch das Zulassungsvorbrin-\ngen erschüttert, die Möglichkeit eines anderen Verlaufs der \nStraßentrasse stelle eine vernachlässigungsfähige bloße \n\"theoretische Möglichkeit\" dar. Angesichts der im Bereich des \nehemaligen Kirmesplatzes damals verfügbaren Freifläche wäre \netwa durchaus in Betracht gekommen, an der westlichen Seite \ndes streitgegenständlichen Zweigs der straße (also am \nöstlichen Rand des Kirmesplatzes, ggfs. unter Erhaltung des \ndortigen Baumbestandes) Stellplätze anzulegen, wie dies auch \nam Südende des Platzes vor den Häusern Nrn. 3 und 5 \nverwirklicht worden ist.\n\n6\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\nDer bloße Hinweis auf in den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten enthaltene widersprüchliche Aktenvermerke zur \nWidmung der Kleiststraße reicht hierfür nicht aus. Denn Fragen \nzur Widmungslage sind nicht entscheidungserheblich, da \njedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die \nZustimmung des Regierungspräsidenten erforderlich gewesen sei, \nnach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden ist und dieser \nGesichtspunkt die angegriffene Entscheidung selbständig trägt. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist \ndie Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage der \nErforderlichkeit der Zustimmung des Regierungspräsidenten auf. \nDie Frage ist auf der Grundlage der hierzu vorhandenen ober- \nund höchstrichterlichen Rechtsprechung und durch deren \nAnwendung auf den konkreten Fall anhand der vorliegenden Pläne \nund Luftbilder ohne weiteres - wie geschehen - zu beantworten. \nAuch insoweit unterscheidet sich die Rechtssache nicht \nsignifikant vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad \nerschließungsbeitragsrechtlicher Verfahren.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/3-a-3146-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/3-a-3146-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306671","retrieved":"2026-07-09 03:34:47.598928+00:00"}}