{"status":"available","doknr":"OLD306670","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1027.1A5193.97PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"1 A 5193/97.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Stadt D. -S. unterhält zur Wahrnehmung der \nAufgaben nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung (FSHG) eine Freiwillige Feuerwehr. Sie ist als \nGroße kreisangehörige Stadt aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 \nFSHG F. 1998 (= § 10 Abs. 1 Satz 2 FSHG F. 1992) verpflichtet, \nfür den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache \nhauptamtliche Kräfte einzustellen. Gesetzliche Vorgaben über \ndie Anzahl der hauptamtlichen Kräfte gibt es nicht. \n\n4\n\nIm Jahre 1992 verfügte die Stadt D. -S. über 38 \nhauptamtliche Feuerwehrkräfte. Diese wurden derart eingesetzt, \ndaß eine Einsatzstärke der Wachbereitschaft von neun \nFeuerwehrleuten ständig gewährleistet war.\n\n5\n\nIm Oktober 1992 erstellte der Beteiligte einen Bericht über \nMaßnahmen zur Kostenreduzierung im Bereich Feuerwehr und \nRettungsdienst bei der Stadt D. -S. . Unter Punkt 4.2 \nwurde in dem Bericht vorgeschlagen, ehrenamtliche \nFeuerwehrleute im Rahmen der Wachbereitschaft anstelle \nhauptamtlicher Kräfte einzusetzen. In der Sitzung am 17. \nDezember 1992 beauftragte der Rat der Stadt D. -S. \nden Beteiligten, u. a. auch diese Maßnahme zur \nKostenreduzierung im Bereich Feuerwehr und Rettungsdienst \ndurchzuführen.\n\n6\n\nUnter dem 6. August 1993 erstellte der Beteiligte ein \nInformationsblatt über \"Kriterien zur Mitwirkung von \nehrenamtlichen freiwilligen Feuerwehrleuten in der \nWachbereitschaft der hauptamtlichen Feuerwehr\". Mit Schreiben \nvom 11. August 1993 bat der Wehrführer der Freiwilligen \nFeuerwehr alle aktiven Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr, ihre \nBereitschaft zum Dienst in den Wachbereitschaften zu erklären. \nIm Anschluß daran faßte der Beteiligte den Entschluß, \nehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der \nWachbereitschaft mit einem Einsatzvolumen von acht Kräften mit \njeweils zwölf Stunden pro Woche zu beschäftigen und diesen \ndafür eine als \"Aufwandsentschädigung\" bezeichnete Vergütung \niHv 10,- DM/Stunde zu gewähren. Damit verfolgte der Beteiligte \ndas Ziel, zwei hauptamtliche Feuerwehrkräfte einzusparen.\n\n7\n\nNachdem der Antragsteller ein ihm zustehendes \nMitbestimmungsrecht reklamiert hatte, legte der Beteiligte mit \nSchreiben vom 13. Oktober 1995 dar, die Maßnahme unterliege \nnicht der Mitbestimmung des Antragstellers, da der Einsatz \nehrenamtlicher Feuerwehrkräfte in der Wachbereitschaft nicht \nals Einstellung im Sinne des LPVG NW zu werten sei. \n\n8\n\nAm 22. Dezember 1995 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Nachdem er den ursprünglich \nebenfalls gestellten Antrag auf Feststellung eines sich aus § \n72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW ergebenden Mitbestimmungsrechts \nzurückgenommen hatte, hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts durch \nden angefochtenen Beschluß unter Einstellung des Verfahrens im \nübrigen dem allein aufrechterhaltenen Antrag,\n\n9\n\nfestzustellen, daß der Einsatz der \nehrenamtlichen Kräfte bei der Feuerwehr \nder Stadt D. -S. in der \nWachbereitschaft dem \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers \ngemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW \nunterliegt,\n\n10\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der \nEinsatz der ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte in der \nWachbereitschaft sei als Einstellung zu werten, da diese Kräfte \nin die Dienststelle eingegliedert seien. Es handele sich nicht \num eine bloß vorübergehende und geringfügige Tätigkeit. Das \nFehlen von schriftlichen Arbeitsverträgen sei unerheblich, da \nder allein erforderliche Mindestbestand an arbeitsvertraglichen \noder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen gegeben \nsei. Denn während der Dauer ihres Bereitschaftsdienstes seien \ndie ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte dem Weisungsrecht des \nLeiters der Feuerwehr unterworfen und auch aufgrund des \nfestgelegten Dienstplans in die Dienststelle integriert. Sie \nwürden auch nicht im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei \nder Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des FSHG herangezogen. \n\n11\n\nGegen den den Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten am 5. \nNovember 1997 zugestellten Beschluß haben diese am 27. November \n1997 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 21. Januar 1998 \nbegründet.\n\n12\n\nDer Beteiligte trägt im wesentlichen vor: Der angefochtene \nBeschluß würdige die besondere Stellung der ehrenamtlichen \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt D. -\nS. nicht ausreichend. Unter Einstellung iSd § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NW sei die Eingliederung eines neuen \nBeschäftigten in die Dienststelle zu verstehen. Im Hinblick \ndarauf scheitere das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes \nbereits daran, daß es sich bei den ehrenamtlichen \nFeuerwehrkräften nicht um Beschäftigte iSd § 5 LPVG NW handele. \nSie stünden weder in einem beamten- noch in einem \narbeitsrechtlichen Verhältnis zur Stadt D. -S. . Zudem \nhandele sich bei ihnen nicht um \"neue\" Beschäftigte, weil mit \nihnen bereits durch die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr \nein Rechtsverhältnis zur Stadt D. -S. begründet \nworden sei. Bei dem Einsatz in der Wachbereitschaft gehe es \nlediglich um eine Tätigkeit im Rahmen eines bereits bestehenden \nRechtsverhältnisses. \n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und führt \nergänzend an: Der Beteiligte übersehe, daß es allein auf die \narbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen in Form von \nWeisungsrechten der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden \nSchutzpflichten, sowie eine Weisungsgebundenheit des \naufzunehmenden Arbeitnehmers, verbunden mit entsprechenden \nSchutzrechten, ankomme. Diese Voraussetzungen lägen vor, da die \nehrenamtlichen Feuerwehrkräfte voll in den Dienstbetrieb \nintegriert seien und der Weisungsbefugnis der jeweiligen \nWachabteilungsleiter unterlägen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n21\n\nDer zulässige Antrag ist begründet. \n\n22\n\nDer Einsatz der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen \nFeuerwehr in der Wachbereitschaft unterliegt nach § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW der \nMitbestimmung des Antragstellers. \n\n23\n\nNach dieser Bestimmung hat der Personalrat mitzubestimmen in \nPersonalangelegenheiten bei Einstellungen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \"Einstellung\" \ndie Eingliederung eines \"neuen\" Beschäftigten in die \nDienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines \nArbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen \nTätigkeit bewirkt wird. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nNovember 1991 - 6 P 15.90 -, Buchholz \n251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = DVBl. \n1992, 895= NVwZ-RR 1993, 149 = PersR \n1992, 198 = PersV 1992, 225 = ZfPR \n1992, 76 = ZTR 1992, 261, und vom \n23. März 1999 - 6 P 10.97 -, ZfPR \n1999, 112.\n\n25\n\nVon einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann \nauszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen \nwerden, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um \nAufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle \ntätigen Beschäftigten obliegen, zumal dann, wenn dadurch \nräumliche und sachliche Berührungspunkte entstehen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nNovember 1991 - 6 P 15.90 -, aaO., vom \n15. März 1994 - 6 P 24.92 -, Buchholz \n250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR \n1994, 288 = PersV 1995, 26 = ZfPR \n1994, 112, und vom 25. September \n1995 - 6 P 44.93 -, BVerwGE 99, 230 \n= Buchholz 251.0 § 14 BaWüPersVG Nr. \n1 = DVBl. 1996, 509 = PersR 1996, \n147 = PersV 1996, 270 = ZBR 1996, 26 \n= ZfPR 1996, 51 = ZTR 1996, 278.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit ihrem \nEinsatz in der Wachbereitschaft nehmen die ehrenamtlichen \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine Daueraufgabe der \nDienststelle wahr. Ihnen obliegen dieselben Aufgaben, wie sie \nvon den übrigen - hauptamtlich beschäftigten - Kräften der \nWachbereitschaft wahrgenommen werden. Insbesondere geschieht \ndie Erledigung dieser Aufgaben im räumlichen und sachlichen \nZusammenhang mit den übrigen Kräften der Wachbereitschaft. \n\n28\n\nDie Wahrnehmung von Daueraufgaben ist jedoch nur ein \nAnhaltspunkt für die Entscheidung, ob tatsächlich eine \nEingliederung erfolgt. Zu einer Eingliederung kommt es - auch \nwenn Daueraufgaben wahrgenommen werden - dann nicht, wenn \nTätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner \nbetrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen, \nweil sie nur geringfügig und nur vorübergehender Natur \nsind.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. \nSeptember 1995 - 6 P 44.93 -, \naaO.\n\n30\n\nEs spricht eine Vermutung dafür, daß Tätigkeiten in einer \nDienststelle dann geringfügiger und vorübergehender Natur sind, \nwenn sie auf längstens zwei Monate befristet sind. Die Dauer \nder wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts während \ndieser Tätigkeit sind grundsätzlich ohne Belang. Für eine \nEingliederung reicht es aus, daß die Arbeit in der Dienststelle \nnicht bloß vorübergehend und in ihrer Dauer nicht geringfügig \nist, d.h., daß die Betroffenen diese Tätigkeit über einen \nlängeren Zeitraum ausüben. Eine geringfügige Beschäftigung im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne hat somit andere \n- engere - Voraussetzungen als eine geringfügige Beschäftigung \niSv § 8 Abs. 1 SGB IV. Bloß vorübergehend und von nur \ngeringfügiger Dauer sind nach alledem nur die typischen \nAushilfstätigkeiten, die aus besonderem Anlaß für einen kurzen, \nlängstens zwei Monate andauernden Zeitraum anfallen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. \nSeptember 1995 - 6 P 44.93 -, \naaO.\n\n32\n\nDavon ist bei dem Einsatz von ehrenamtlichen Angehörigen der \nFreiwilligen Feuerwehr in der Wachbereitschaft in der Form, wie \ner vom Beteiligten vorgesehen ist, nicht auszugehen. Der \neinzelne Beschäftigungsfall darf nämlich nicht isoliert \nbetrachtet werden. Vielmehr stehen die einzelnen Einsätze in \nder Wachbereitschaft, soweit es um ein und dieselbe Person \ngeht, in einem so engen Zusammenhang, daß von einem \neinheitlichen personalvertretungsrechtlichen Lebensvorgang \ngesprochen werden muß. \n\n33\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 3. \nFebruar 1993 - 6 P 28.91 -, BVerwGE 92, \n47 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr.84 = \nDVBl. 1993, 950 = DÖV 1994, 70 = PersR \n1993, 260 = PersV 1994, 225 = RiA 1993, \n254 = ZfPR 1993, 127 = ZTR 1993, \n433.\n\n34\n\nDenn bei der Beschäftigung der ehrenamtlichen Angehörigen \nder Freiwilligen Feuerwehr in der Wachbereitschaft geht es - \nwie dargestellt - um die Erfüllung bestimmter, sachlich \nzusammenhängender Daueraufgaben. Auch die Anlässe, für die \ndiese Form der Beschäftigung vorgesehen ist, sind ihrer Art \nnach gleichartig. Ausgehend davon kann der Einsatz der \neinzelnen ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte nicht als von \nvornherein lediglich auf einen Zeitraum von längstens zwei \nMonaten beschränkt angesehen werden. Die vom Beteiligten \nvorgesehene Art und Weise des Einsatzes der ehrenamtlichen \nFeuerwehrkräfte in der Wachbereitschaft ist darauf angelegt, \ndaß die einzelne ehrenamtliche Kraft nicht nur einmal für einen \nauf höchstens zwei Monate begrenzten Zeitraum, sondern \nregelmäßig in der Wachbereitschaft eingesetzt wird.\n\n35\n\nAuch Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes sprechen \nvorliegend für eine Mitbestimmung. Durch die Beteiligung des \nPersonalrats an der Einstellung von Beschäftigten sollen in \nerster Linie die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen \nBeschäftigten, die in der Dienststelle bereits als Bedienstete \ntätig sind, gewahrt werden. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar \n1993 - 6 P 28.91 -, aaO.\n\n37\n\nDer Einsatz der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen \nFeuerwehr in der Wachbereitschaft berührt derartige \nKollektivinteressen. Denn durch den Einsatz dieser Kräfte \nbleiben für hauptamtliche Beschäftigte vorgesehene Planstelle \nunbesetzt. Hinzu kommt, daß die hauptamtlichen Feuerwehrkräfte \nin der Wachbereitschaft sich auf einen deutlich größeren Kreis \nvon mit den Aufgaben in der Wachbereitschaft weniger vertrauten \nMitarbeitern in ihrer Zusammenarbeit einstellen müssen. \n\n38\n\nGegen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts kann der \nBeteiligte nicht mit Erfolg einwenden, die ehrenamtlichen \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr seien bereits in die \nDienststelle eingegliedert. Denn deren durch die Aufnahme in \ndie Freiwillige Feuerwehr begründetes Verhältnis zur Stadt \nD. -S. wird durch die Tätigkeiten im Rahmen der \nWachbereitschaft überlagert. Diese Tätigkeiten stehen \nallenfalls noch in einem mittelbaren Zusammenhang mit den als \nehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr \nwahrzunehmenden Aufgaben. Insbesondere handelt es sich dabei \nschon in Anbetracht der völlig anders gestalteten Art der \nTätigkeit in der Wachbereitschaft nicht um die Teilnahme an \nEinsätzen, Übungen und Lehrgängen der Freiwilligen Feuerwehr, \nwie sie in § 9 Abs. 2 FSHG F. 1992 (= § 12 Abs. 2 FSHG F. 1998) \nvorgesehen ist.\n\n39\n\nDer weitere Einwand des Beteiligten, die ehrenamtlichen \nFeuerwehrkräfte seien bei ihrem Einsatz in der Wachbereitschaft \nkeine Beschäftigten, da sie weder in einem beamten- noch in \neinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Dienststelle stünden, \ngreift bereits im Hinblick darauf nicht durch, daß der Einsatz \nin der Wachbereitschaft durch Weisungsrechte der Dienststelle \nund durch eine entsprechende Weisungsgebundenheit der \nehrenamtlichen Feuerwehrkräfte gekennzeichnet ist. \n\n40\n\nSchließlich kann sich der Beteiligte auch nicht mit Erfolg \ndarauf berufen, einzelne Kräfte seien nur einmal im Jahr als \nUrlaubs- oder Krankheitsvertretungen eingesetzt worden. Ob auch \nbei diesen Kräften von einer Eingliederung gesprochen und \ndeshalb von einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung \nausgegangen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da sich \nder Antrag des Antragstellers auf derartige - von vornherein \nzeitlich befristete - Einsätze nicht bezieht. Der Antrag erfaßt \nvielmehr allein den - vom Beteiligten als Regelfall \nvorgesehenen - nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten \nEinsatz in der Wachbereitschaft. \n\n41\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n42\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/1-a-5193-97-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/1-a-5193-97-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306670","retrieved":"2026-07-09 03:34:47.508292+00:00"}}