{"status":"available","doknr":"OLD306669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1027.1A5100.97PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"1 A 5100/97.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Zusammenhang mit einer Begehung im August 1995 machte das \nStaatliche Amt für Arbeitsschutz L. den Medizinischen \nEinrichtungen der S. G. -X. -Universität \nC. die Auflage, den Kreis derjenigen Personen zu vergrößern, \ndie gemäß § 23 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987, BGBl. \nI 114, (RöV), auf Menschen in Ausübung ihres Berufes \nRöntgenstrahlen anwenden dürfen. Mit Schreiben vom 4. Juni 1996 \nbat der Kanzler der Universität (Abteilung 4.4 - Allgemeiner \nStrahlenschutz) den Strahlenschutzbeauftragten in der \nChirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität, die Anzahl \nder Fachkundigen im Bereich Röntgenschutz zu erhöhen und eine \nDienstanweisung für die zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf \nMenschen berechtigten Personen in den Notfall- und \nBereitschaftsabteilungen auszuhängen. \n\n4\n\nNachdem der Antragsteller bereits in der \nVierteljahresbesprechung am 27. März 1996 das Problem der \nÜbernahme der Kosten für die Teilnahme an Kursen zur Erlangung \ndes Nachweises der für den Strahlenschutz erforderlichen \nFachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. 2 RöV angesprochen hatte, bat er \nden Beteiligten mit Schreiben vom 28. Januar 1997, im Hinblick \nauf Beschwerden von Ärzten \n\n5\n\n- eine Liste der betroffenen ärztlichen Beschäftigten der \nMedizinischen Einrichtungen zu erstellen und \n- darüber Auskunft zu erteilen, ob und wie vergleichbare \nFälle in der Universität über den Bereich der \nMedizinischen Einrichtungen hinaus gehandhabt würden, \ninsbesondere ob auch hier die Kosten für die \nStrahlenschutzkurse auf die betroffenen Beschäftigten \nabgewälzt würden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 6. März 1997 antwortete der Beteiligte: \nNach einem Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1991 \nI B 4-3221.6/3616 seien Kosten für die Fortbildung, die nach \närztlichem Berufsrecht vorgeschrieben seien, vom Arbeitgeber \nnicht zu erstatten. Falle die Fortbildung jedoch in die \nArbeitszeit, komme eine Dienstbefreiung in Betracht. Für den \nWunsch des Antragstellers, ihm eine Liste der betroffenen \närztlichen Beschäftigten auszuhändigen, gebe es keine \nRechtsgrundlage. Es werde zur Zeit in Zusammenarbeit mit der \nAbteilung für Allgemeinen Strahlenschutz der \nUniversitätsverwaltung geprüft, ob und inwieweit in einzelnen \nKliniken Engpässe an fachkundigem ärztlichem Personal bei der \nverantwortlichen Anordnung bzw. Durchführung von \nRöntgenuntersuchungen vorhanden seien. Gegebenenfalls würden \ndann ausnahmsweise auch für ausgewählte Assistenzärzte Kosten \nfür Strahlenschutzlehrgänge übernommen. \n\n7\n\nIm Mai/Juni 1997 schlossen die Hochschulverwaltung \n(Abteilung 4.4 - Allgemeiner Strahlenschutz) und die Verwaltung \nder Medizinischen Einrichtungen (Abteilung 0.1.1 - \nWissenschaftliches Personal und Verwaltungsbeamte - und \nAbteilung 01.5 - Beiträge Dritter und Sondergebiete -) einen \n\"Kontrakt\", der nach seiner Nr. 3 am 1. Juni 1997 in Kraft \ngetreten ist. In Nr. 1.1.1 des Kontraktes heißt es u. a.: \n\n8\n\n \"Für festangestellte Ärzte, in Ausnahmefällen, auch für \nÄrzte mit befristeten Arbeitsverträgen, aber nur wenn die \nRestvertragsdauer noch mind. 2 Jahre beträgt, werden die \nKosten für die erforderlichen Strahlenschutzkurse nach der \nRöV von der MEB übernommen, wenn nicht im Arbeitsvertrag \neine Kostenübernahme ausgeschlossen ist.\n\n9\n\n Ausnahmefälle liegen vor, wenn in einem Bereich einer \nKlinik nicht genügend festangestellte Ärzte zur Verfügung \nstehen oder auch durch Änderung des Organisationsablaufs \nnicht mehr festangestellte Ärzte in diesem Bereich \neingesetzt werden können, um den Röntgenbetrieb in dem \nerforderlichen Umfang aufrecht erhalten zu können. Es muß \nhier unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein besonders \nstrenger Maßstab angelegt werden.\"\n\n10\n\nIn Nr. 1.6 heißt es:\n\n11\n\n \"Die Abteilung 4.4 - Allgemeiner Strahlenschutz - wird ... \nEinführungskurse für Ärzte (8 h/Voraussetzung zum Erwerb \nvon Sachkunde) an den MEB veranlassen\".\n\n12\n\nAm 23. Juli 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß \nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts die Anträge,\n\n13\n\n1. den Beteiligten zu \nverpflichten, dem Antragsteller auf \ndessen Bitte vom 28. Januar 1997 \neine Liste derjenigen ärztlichen \nMitarbeiter zur Verfügung zu \nstellen, die auf Veranlassung des \nArbeitgebers bzw. des jeweils \nzuständigen Klinikdirektors oder \ndessen Vertreters seit dem 1. Januar \n1996 einen Strahlenschutz-Kurs zu \nabsolvieren hatten und denen die \nKostenübernahme verweigert wurde; \ndie Liste soll zugleich eine \nInformation darüber enthalten, \ninwieweit die betroffenen \nMitarbeiter für die Teilnahme an \ndiesen Kursen ohne entsprechende \nDienstbefreiung eigene Freizeit \neingesetzt haben, \n\n14\n\n2. dem Personalrat weiter auf \ndessen Bitte vom 28. Januar 1997 \nAuskunft darüber zu geben, wie im \nBereich der Hochschule im übrigen \nFälle gehandhabt werden, in denen \nwissenschaftlichen Mitarbeitern die \nTeilnahme an Kursen angesonnen wird, \ndie dem Arbeits- und \nGesundheitsschutz und der \nUnfallverhütung sowie der Erfüllung \ngesetzlicher Auflagen an den \nArbeitgeber dienen, insbesondere ob \ndort eine Freistellung von der \ndienstlichen Tätigkeit sowie eine \nÜbernahme der Reisekosten und/oder \nKursgebühren erfolgt,\n\n15\n\n3. festzustellen daß die \nEntscheidung über die Nichtübernahme \nvon Reisekosten und Kursgebühren für \ndie Absolvierung von \nStrahlenschutzkursen für das \närztliche Personal der Medizinischen \nEinrichtungen der Mitbestimmung \nunterliegt,\n\n16\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntrag auf Überlassung der begehrten Listen habe keinen Erfolg. \nDer Beteiligte habe im Anhörungstermin noch einmal bekräftigt, \ndaß er eine solche Aufstellung nicht besitze, und bestätigt, \ndaß er die Kosten des Strahlenschutzlehrgangs übernehme, wenn \neine Schulung aus betrieblichen Gründen notwendig sei. Der \nAntragsteller habe keinen Fall benennen können, in dem ein \nAssistenzarzt zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der \nKlinik auf eigene Kosten einen solchen Kurs habe besuchen \nmüssen. Soweit ein Assistenzarzt aus eigenem Interesse zwecks \nErlangung der Gebietsbezeichnung einen solchen Strahlenkurs \nbesuche und die Kosten hierfür selbst zu tragen habe, bestehe \nkein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Denn es liege \nerkennbar kein Mitbestimmungstatbestand vor. § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 7 LPVG NW (Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und \nsonstigen Gesundheitsschädigungen) komme nicht in Betracht, \nweil der Beteiligte unwidersprochen vorgetragen habe, daß in \nhinreichendem Umfang geschultes Personal zur Verfügung stehe. § \n72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NW (allgemeine Fragen der \nFortbildung) scheide ebenfalls aus, da es sich für die \nAssistenzärzte um die Vermittlung neuer Erkenntnisse handele, \ndie nicht unter den Begriff der Fortbildung fielen. Der \nAntragsteller könne die Vorlage der von ihm gewünschten Listen \nauch nicht aufgrund seiner allgemeinen Aufgaben gemäß §§ 62, 64 \nNrn. 2 und 4 und § 77 Abs. 1 LPVG NW beanspruchen. Nach der \nnicht in substantiierter Weise bestrittenen Erklärung des \nBeteiligten verfügten die Medizinischen Einrichtungen der \nUniversität C. über genügend geschultes Personal. Weitere \nInformationen könne der Antragsteller nicht verlangen. Denn er \nhabe weder einen generellen, abstrakten Informationsanspruch \nnoch das Recht, Daten für ein künftiges Tätigwerden zu sammeln \noder vorzuhalten, da der Personalrat kein allgemeines \nKontrollorgan der Dienststelle sei. Für den letzten Antrag \n(Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Übernahme von \nReisekosten und Kursgebühren für die Absolvierung von \nStrahlenschutzkursen für das ärztliche Personal) sei eine \nRechtsgrundlage nicht erkennbar. Dem Antragsteller sei es \nunbenommen, ggf. einen Initiativantrag gemäß § 66 Abs. 4 LPVG \nNW zu stellen. \n\n17\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 23. Oktober 1997 zugestellten Beschluß haben diese am 21. \nNovember 1997 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 22. \nDezember 1997, einem Montag, begründet. Der Antragsteller \nvertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: \nNoch mit Schreiben vom 16. Februar 1998 habe der \nVerwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der \nUniversität C. den Antrag von sieben Assistenzärzten auf \nÜbernahme der Teilnahmegebühren für den Abschlußkurs zur \nErlangung der Fachkunde \"Röntgendiagnostik\" abgelehnt. Im \nübrigen habe sich zwischenzeitlich die Praxis eingebürgert, \nAssistenzärzte in Weiterbildungsbeschäftigungsverhältnissen nur \ndann einzustellen, wenn sie das Vorliegen des \nFachkundenachweises bereits vor Eintritt dokumentieren könnten. \nDie Assistenzärzte befänden sich ausnahmslos in befristeten \nArbeitsverhältnissen. Der Aufforderung, Fachkundenachweise \nvorzulegen und sich diese notfalls auf eigene Kosten zu \nbeschaffen, könnten sie sich angesichts ihrer schwachen \narbeitsrechtlichen Position kaum entziehen. \n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund seinen erstinstanzlichen Anträgen \nzu entsprechen mit der Maßgabe, daß es \nin den Anträgen zu 1. und 3. anstatt \n\"Strahlenschutzkurs\" \"Kurs zur \nErlangung des Nachweises der für den \nStrahlenschutz erforderlichen Fachkunde \niSv § 3 Abs. 3 Nr. 2 Röntgenverordnung \n(RöV)\" heißt.\n\n20\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend. \n\n23\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch \nkeinen Erfolg.\n\n26\n\nDie Anträge sind zulässig. Insbesondere können auch im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren Anträge auf \nVerpflichtung zur Vornahme einer Handlung, z. B. Erteilung von \nAuskünften oder Vorlage von Unterlagen, gestellt werden. \n\n27\n\nVgl. Germelmann/Matthes/Prütting, \nArbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 81 \nRdNr. 14.\n\n28\n\nDie Anträge sind jedoch unbegründet.\n\n29\n\n1. Gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW ist der Personalrat zur \nDurchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu \nunterrichten (Satz 1). Ihm sind die dafür erforderlichen \nUnterlagen vorzulegen (Satz 2). Bei den Aufgaben, zu deren \nDurchführung der Personalrat Informationen oder Unterlagen \nbenötigt, kann es sich sowohl um beteiligungspflichtige \nAngelegenheiten iSd §§ 72 ff. LPVG NW als auch um sonstige sich \naus dem Personalvertretungsgesetz ergebende Aufgaben \nhandeln.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. \nDezember 1993 - 6 P 15.92 -, PersR \n1994, 78, 79.\n\n31\n\nEin Anspruch auf Unterrichtung ohne konkreten Bezug zu \nseinen Aufgaben steht dem Personalrat dagegen nicht zu. Damit \nwürde ihm entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein von \nseinen Aufgaben losgelöster, umfassender Informationsanspruch \neingeräumt, der sich weder aus seiner Stellung noch aus seinem \nAuftrag rechtfertigt; denn der Personalrat ist kein \nKontrollorgan der Verwaltung, dem es obliegt, die \nAufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle \nallgemein zu überwachen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. August \n1990 - 6 P 30.87 -, PersR 1990, 301; \nCecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 65 RdNr. \n7; Lorenzen, BPersVG, § 68 RdNr. \n39.\n\n33\n\nIm vorliegenden Fall kommen insbesondere die Aufgaben nach \n§§ 62 und 64 Nrn. 1, 2, 4 und 5 sowie § 77 LPVG NW in Betracht. \nGemäß § 62 LPVG NW haben Dienststelle und Personalrat darüber \nzu wachen, daß alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit \nbehandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche \nBehandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, \nNationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen \nBetätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts \nunterbleibt. Nach § 64 LPVG NW gehört es zu den allgemeinen \nAufgaben des Personalrats, \n\n34\n\n- Maßnahmen, die der Dienststelle oder ihren Angehörigen \ndienen, zu beantragen (Nr. 1),\n- darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten \ngeltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, \nDienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen \ndurchgeführt werden (Nr. 2),\n- auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu \nachten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen \ndurch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und \nsich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen \nund des Arbeitsschutzes einzusetzen (Nr. 4),\n- Anregungen und - was hier insbesondere in Betracht kommt - \nBeschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls \nsie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem \nLeiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken \n(Nr. 5). \n\n35\n\nGemäß § 77 Abs. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der \nBekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den \nArbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen \nUnfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden \nStellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen \nund sich für die Durchführung der Vorschriften über den \nArbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle \neinzusetzen.\n\n36\n\nSoweit es um die Unterrichtung des Personalrats im \nZusammenhang mit seinem Überwachungsrecht gemäß §§ 62 und 64 \nLPVG NW geht, darf dessen Unterrichtung nicht davon abhängig \ngemacht werden, daß zuvor die Besorgnis einer Rechtsverletzung \ndargelegt wird.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. \nFebruar 1985 - 6 P 9.84 -, ZBR 1985, \n173, 174; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, \n§ 65 RdNr. 8.\n\n38\n\nAus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit muß \njedoch gefolgert werden, daß der Personalrat einen \nInformationsanspruch nur bei Vorliegen eines bestimmten, \nsachlich gerechtfertigten Anlasses hat und er den \nDienststellenleiter über den Anlaß unterrichten muß.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. August \n1990 - 6 P 30.87 -, aaO.\n\n40\n\nDanach sind die Voraussetzungen für das Auskunftsbegehren \ndes Antragstellers nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere, \nnachdem seitens der Universität durch den zwischen der \nHochschulverwaltung und der Verwaltung der Medizinischen \nEinrichtungen geschlossenen \"Kontrakt\" klargestellt worden ist, \nunter welchen Voraussetzungen die Universität bereit ist, die \nKosten für die sog. Strahlenschutzkurse, d. h. für die Kurse \nzur Erlangung des Nachweises der für den Strahlenschutz \nerforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. 2 RöV, zu \nübernehmen.\n\n41\n\nDaß die Universität für festangestellte Ärzte und Ärzte mit \nbefristeten Arbeitsverträgen unterschiedliche Regelungen \ngetroffen hat, ist nicht zu beanstanden, weil letztere der \nUniversität nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Insoweit \nist jedenfalls nicht erkennbar, daß der Antragsteller eine \nListe mit den Namen der betroffenen Ärzte und den zusätzlich \nverlangten Angaben benötigt, um seiner sich aus § 62 LPVG NW \nergebenden Überwachungsaufgabe genügen zu können.\n\n42\n\nFalls der Antragsteller die getroffene Regelung für nicht \nausreichend hält, ist es ihm unbenommen, gemäß § 64 Nr. 1 LPVG \nNW weitergehende Maßnahmen zugunsten der betroffenen \nBeschäftigten zu beantragen. Die geforderte Namensliste \nbenötigt er hierzu nicht.\n\n43\n\nDasselbe gilt hinsichtlich seines Überwachungsrechts gemäß § \n64 Nr. 2 LPVG NW. Dafür, daß sich die Universität an ihren \n\"Kontrakt\" nicht hält, hat der Antragsteller nichts \nvorgetragen. Allein der Umstand, daß der Antragsteller mit der \nRegelung, wonach bei Ärzten mit befristeten Arbeitsverträgen \ndie Kosten nur ausnahmsweise übernommen werden, nicht \neinverstanden ist, rechtfertigt nicht, vom Beteiligten die \nfragliche Namensliste zu verlangen. Der Informationsanspruch \nberechtigt nicht zur Ausforschung des Dienststellenleiters, \nohne daß erkennbar wird, zur Durchführung welcher \npersonalvertretungsrechtlicher Aufgaben die begehrten \nInformationen benötigt werden.\n\n44\n\nVgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 64 \nErl. 5.\n\n45\n\nDie Regelung der Kostenübernahme und des Freizeitausgleichs \nhat mit der Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und \ndem Arbeitsschutz iSv § 64 Nr. 4 LPVG NW unmittelbar nichts zu \ntun. Auf diese Vorschrift kann das Auskunftsbegehren daher \nebenfalls nicht gestützt werden. \n\n46\n\nEs ist zwar Aufgabe des Antragstellers, Beschwerden von \nBeschäftigten entgegenzunehmen und auf ihre Erledigung \nhinzuwirken (§ 64 Nr. 5 LPVG NW). Sofern sich Beschäftigte an \nden Antragsteller gewandt haben, ist es diesem unbenommen, mit \ndem Beteiligten Verhandlungen aufzunehmen, um auf die \nErledigung der Beschwerden hinzuwirken. Soweit die betroffenen \nBeschäftigten den Antragsteller nicht ermächtigt haben, dem \nBeteiligten gegenüber ihre Namen zu nennen, ist der \nAntragsteller hieran gebunden. Dieser Fall gibt dem \nAntragsteller jedoch nicht das Recht, vom Beteiligten die \nVorlage einer Liste der betroffenen Beschäftigten zu verlangen, \ndie ihm nach seinem eigenen Vorbringen wenigstens teilweise \nbereits bekannt sind. Auch in diesem Fall ist nicht erkennbar, \nweshalb der Antragsteller die Vorlage einer Namensliste - \nallein hierum geht es - benötigt, um seine Aufgaben durchführen \nzu können. Der Antragsteller kann sich auch ohne die Erteilung \nder von ihm begehrten Informationen für die betroffenen \nBeschäftigten einsetzen, um gegebenenfalls eine günstigere \nRegelung der Kostenerstattung und des Freizeitausgleichs zu \nerreichen.\n\n47\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller im \nZusammenhang mit seinen sich aus § 77 LPVG NW ergebenden \nPflichten bei der Bekämpfung von Unfall- und \nGesundheitsgefahren die Namen der Ärzte benötigt, denen im \nZusammenhang mit Kursen zur Erlangung des Nachweises der für \nden Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. \n2 RöV Kostenerstattung und Freizeitausgleich verweigert worden \nsind. \n\n48\n\n2. Der Antragsteller kann auch nicht entsprechend seinem \nAntrag zu 2. beanspruchen, darüber informiert zu werden, wie in \nder Universität C. außerhalb der Medizinischen Einrichtungen \ndie Kostentragung in Fällen gehandhabt wird, in denen \nwissenschaftliche Mitarbeiter zur Teilnahme an Kursen veranlaßt \nwerden, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie der \nUnfallverhütung dienen. Insoweit gelten die Ausführungen zu 1. \ngleichermaßen. Hinzu kommt, daß der Antragsteller gemäß § 111 \nSatz 1 Nr. 1 iVm § 110 LPVG NW nur die wissenschaftlichen \nMitarbeiter der Medizinischen Einrichtungen vertritt, nicht die \nwissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität C. im \nübrigen. Schließlich sind die Aufgaben der wissenschaftlichen \nMitarbeiter der Medizinischen Einrichtungen und der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter der übrigen Universität nur \nbegrenzt vergleichbar, so daß aus der Kostenregelung für die im \nAntrag zu 2. genannten Kurse keine Rückschlüsse für die \nBeantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der \nKostenübernahme für Kurse zur Erlangung des Nachweises der für \nden Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. \n2 RöV gezogen werden können. Die Medizinischen Einrichtungen \neiner Universität sind dadurch geprägt, daß sie neben der \nForschung und Lehre auch der Krankenversorgung und besonderen \nAufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens dienen (§ 38 Abs. 4 \nUG). Im Rahmen der Krankenversorgung spielt die \nRöntgenbehandlung bei der Diagnostik und Therapie eine wichtige \nRolle. Die Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen iSv §§ 23 \nff. RöV gehört im Gegensatz zu anderen wissenschaftlichen \nMitarbeitern einer Universität zum typischen Berufsbild des \nArztes. Der Antragsteller trägt selbst vor, daß je nachdem, \nwelche einzelnen Ausbildungsabschnitte bis zur Approbation \ndurchlaufen wurden, der Nachweis der für den Strahlenschutz \nerforderlichen Fachkunde bereits mit der Approbation attestiert \nwird. Beide Tätigkeitsbereiche unterscheiden sich daher derart, \ndaß eine Gleichbehandlung in Ausübung der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn/Arbeitgebers nicht zwingend geboten ist. \n\n49\n\n3. Auch der Antrag zu 3. ist unbegründet. Dem Antragsteller \nsteht ein Mitbestimmungsrecht \"über die Nichtübernahme von \nReisekosten und Kursgebühren für die Absolvierung von Kursen \nzur Erlangung des Nachweises der für den Strahlenschutz \nerforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. 2 RöV für das \närztliche Personal der Medizinischen Einrichtungen\" nicht zu. \n\n50\n\nGemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NW hat der Personalrat, \nsoweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Im \nvorliegenden Fall besteht eine gesetzliche, das \nMitbestimmungsrecht ausschließende Regelung in Gestalt der \nRöntgenverordnung sowie weiterer einschlägiger Vorschriften. \nDurch sie werden die im Zusammenhang mit dem Betrieb von \nRöntgeneinrichtungen erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von \nDienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen \nGesundheitsschädigungen abschließend geregelt. Die Frage der \nKostenübernahme für Kurse zur Erlangung des Nachweises der für \nden Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. \n2 RöV ist keine Frage des Unfall- und Gesundheitsschutzes mehr. \nSie wird daher von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NW nicht \nerfaßt. Diese Frage ist vielmehr nach den jeweils für das \nbetreffende Dienst- oder Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen \nzu lösen. Es handelt sich insoweit um eine individual-, nicht \num eine kollektivrechtliche Frage. Nur soweit \nkollektivrechtliche Fragen betroffen sind, hat der Personalrat \nmitzubestimmen. \n\n51\n\n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 - 1. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NW scheidet als Rechtsgrundlage für das Begehren des \nAntragstellers ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift hat der \nPersonalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung \nnicht besteht, mitzubestimmen über allgemeine Fragen der \nFortbildung der Beschäftigten. Entgegen der Ansicht der \nFachkammer handelt es sich bei der Erlangung des Nachweises der \nfür den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 \nNr. 2 RöV um Fortbildung. Denn die Berufsausbildung der Ärzte \nist mit der Approbation abgeschlossen. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Mai \n1991 - 6 P 10.89 -, PersR 1991, \n287.\n\n53\n\nNach Abschluß der Grundausbildung ist jede weitere \nVermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten Fortbildung, \n\n54\n\nvgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § \n72 RdNr. 449\n\n55\n\nwobei im Gegensatz zum ärztlichen Berufsrecht im \nPersonalvertretungsrecht die Begriffe Fort- und Weiterbildung \ngleichbedeutend verwendet werden.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 19. \nSeptember 1988 - 6 P 28.85 -, PersV \n1989, 274.\n\n57\n\nLetztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn die Frage \nder Kostenübernahme betrifft nicht eine allgemeine Frage der \nFortbildung der Beschäftigten selbst, sondern allenfalls eine \nRegelung zur Erleichterung des Zugangs für die Teilnehmer. \nSolche Regelungen mögen zwar der Fortbildung dienlich sein. \nDies macht sie aber nicht zu einer Maßnahme, die eine \nallgemeine Frage der Fortbildung der Beschäftigten unmittelbar \nregelt.\n\n58\n\nVgl. zu § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG \na. F.: BVerwG, Beschluß vom 15. \nDezember 1994 - 6 P 19.92 -, PersR \n1995, 207, 209; zu § 85 Abs. 2 Nr. 1 \nBlnPersVG: OVG Berlin, Beschluß vom 13. \nFebruar 1998 - OVG 60 PV 11.96 -, PersR \n1998, 476; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, \n§ 72 RdNr. 479.\n\n59\n\nEine sog. Annexkompetenz besteht insoweit nicht.\n\n60\n\nVgl. zur Frage der Erstattung von \nKontoführungsgebühren als Annex der Art \nder Auszahlung der Dienstbezüge und \nArbeitsentgelte: BVerwG, Beschlüsse vom \n25. Januar 1985 - 6 P 7.84 -, DokBer \n(Ausgabe B) 1985, 117, 118, und vom 20. \nJuli 1998 - 6 P 13.97 -, PersR 1998, \n523.\n\n61\n\n§ 77 LPVG NW, der weitere Rechte des Personalrats im \nZusammenhang mit dem Arbeits- und Unfallschutz regelt, räumt \ndiesem insoweit kein Mitbestimmungsrecht ein. \n\n62\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n63\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/1-a-5100-97-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/1-a-5100-97-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306669","retrieved":"2026-07-09 03:34:47.415492+00:00"}}