{"status":"available","doknr":"OLD306662","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1027.1A3216.97PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"1 A 3216/97.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer an der Gesamtschule B. tätige Studienrat \nV. X. war gemäß § 85 a LBG NW bis zum 31. Januar 1995 \nbeurlaubt. Mit Formblatt LID 112/94 vom 3. November 1994 \nbeantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur \nbeabsichtigten, antragsgemäßen Versetzung des Genannten an das \nGymnasium U. . Mit Schreiben vom 17. Januar 1995 nahm der \nBeteiligte diesen Antrag zurück, da bei erneuter Prüfung \nfestgestellt worden sei, daß der zur Versetzung notwendige \nfächerspezifische Bedarf dienstlich auf Dauer nicht begründbar \nsei.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 1995 bat der Beteiligte den \nAntragsteller, der erneuten Zuweisung des Herrn X. an \ndie Gesamtschule B. zum 1. Februar 1995 zuzustimmen. Dieses \nSchreiben war mit \"gez.: Dr. X. \" unterzeichnet und von \neiner Kanzleikraft beglaubigt worden. Mit einem mit \"gez.: Dr. \nU. \" unterzeichneten und ebenfalls von einer Kanzleikraft \nbeglaubigten Schreiben vom 1. Februar 1995 teilte der \nBeteiligte in Ergänzung des Schreibens vom 30. Januar 1995 mit, \n\"daß Herr X. an die Gesamtschule B. vorläufig, bis \nzur endgültigen Klärung der Einsatzmöglichkeit, zugewiesen\" \nwerde. Darauf teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit \nSchreiben vom 1. Februar 1995 mit, daß er der Maßnahme nicht \nzuzustimmen beabsichtige, und rügte in einem weiteren Schreiben \nvom 7. Februar 1995 u. a.: Das Schreiben vom 30. Januar 1995 \nschließe ohne eigenhändige Unterschrift. Herr Dr. X. \nsei nicht befugt, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Im \nübrigen seien mit dem Schreiben nicht die erforderlichen \nUnterlagen, insbesondere das ärztliche Attest des Herrn \nX. , vorgelegt worden. Die vorläufige Regelung vom 1. \nFebruar 1995 sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß unterschrieben \nund begründet worden.\n\n5\n\nDaraufhin bat der Beteiligte mit Schreiben vom 14. Februar \n1995, das von Herrn Dr. U. unterzeichnet war, erneut um \nZustimmung des Antragstellers zur Zuweisung des Herrn \nX. zum nächstmöglichen Zeitpunkt an die Gesamtschule \nB. . Im übrigen heißt es in dem Schreiben u. a.: Bis zur \nendgültigen Klärung der Einsatzmöglichkeit sei Herr X. \nvorläufig, vom 1. Februar 1995 längstens bis zum 12. Juli 1995, \nder Gesamtschule B. zugewiesen worden. Nach Beendigung \nseiner Beurlaubung erwachse Herrn X. ein Anspruch auf \nBesoldung. Um drohenden haushaltsrechtlichen Schaden \nabzuwenden, sei Herr X. vorläufig an der vorgenannten \nSchule einzusetzen.\n\n6\n\nNach Durchführung des Erörterungsgesprächs am 15. Februar \n1995 verweigerte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. \nFebruar 1995 seine Zustimmung endgültig und führte zur \nBegründung im wesentlichen aus: Es werde die verspätete \nEinleitung des Beteiligungsverfahrens gerügt. Es könne \nweiterhin nicht von einer wirksamen Einleitung des \nMitbestimmungsverfahrens ausgegangen werden. Es sei zu \nbefürchten, daß die beabsichtigte erneute Zuweisung des Herrn \nX. an die Gesamtschule B. zu einer \nVerschlechterung seines Gesundheitszustandes und zu weiteren \nBelastungen seiner Kollegen führen werde. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. März 1995 erwiderte der Beteiligte: \nDas Mitbestimmungsverfahren werde nicht weiter betrieben, weil \ndie Begründung der Zustimmungsverweigerung offensichtlich \naußerhalb des maßgeblichen Mitbestimmungstatbestandes gemäß § \n72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW liege. Mit der Einführung dieses \nMitbestimmungstatbestandes wolle der Gesetzgeber verhindern, \ndaß eine Rückkehr aus einer Beurlaubung gemäß §§ 85 a oder 78 b \nLBG NW mit einem Wechsel des örtlichen Arbeitsplatzes verbunden \nsei und somit die Wirkung einer Versetzung habe. Die vom \nAntragsteller vorgebrachten Gründe stützten eine Versetzung des \nbetroffenen Lehrers und würden daher vom \nMitbestimmungstatbestand nicht erfaßt. \n\n8\n\nHerr X. trat am 1. Februar 1995 seinen Dienst bei \nder Gesamtschule B. nicht an, sondern meldete sich krank. \nMit Ablauf des 31. Januar 1997 wurde er in den Ruhestand \nversetzt.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 11. Mai 1995 das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß \nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts den Antrag zu 1. des Antragstellers, \n\n10\n\nfestzustellen, daß eine befristete \nund als vorläufige Maßnahme bezeichnete \nerneute Zuweisung eines gemäß § 85 a \nLBG beurlaubt gewesenen Lehrers an \nseine vormalige Schule keine zulässige \nvorläufige Regelung im Sinne des § 66 \nAbs. 8 LPVG ist, wenn der \nDienststellenleiter diese Regelung erst \nam Tag der Beendigung des Urlaubs \ntrifft und nicht zuvor das \nMitbestimmungsverfahren wirksam gemäß § \n66 Abs. 2 Satz 1 LPVG eingeleitet hat, \nobwohl die Zuweisung bereits vor \nBeendigung des Urlaubs beabsichtigt \nwar,\n\n11\n\nabgelehnt und dem Antrag zu 2.,\n\n12\n\nfestzustellen, daß die erneute \nZuweisung eines gemäß § 85 a LBG \nbeurlaubt gewesenen Lehrers an seine \nfrühere Schule nicht als gebilligt \ngilt, wenn der Personalrat seine \nZustimmung mit der Begründung \nverweigert, bei einem erneuten Einsatz \ndes Lehrers in seiner früheren Schule \nseien eine Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes zu besorgen und \nerhebliche Mehrbelastungen der übrigen \nLehrer der Schule mit Vertretungen in \nKrankheitsfällen des Lehrers zu \nbefürchten,\n\n13\n\nstattgegeben. Zur Begründung hat die Fachkammer im \nwesentlichen ausgeführt: Der Antrag zu 2. sei begründet, da die \nGründe, mit denen der Antragsteller seine Zustimmung zu einer \nerneuten Zuweisung des Herrn X. an die Gesamtschule \nB. verweigert habe, unter Berücksichtigung des Schutzzwecks \ndes Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLPVG NW beachtlich gewesen seien. Der Antrag zu 1. sei dagegen \nunbegründet. Der Antragsteller wolle, wie die mündliche \nAnhörung ergeben habe, nur noch eine gerichtliche Klärung der \nFrage erreichen, ob eine befristete und als vorläufige Maßnahme \nbezeichnete erneute Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß § 66 \nAbs. 8 LPVG NW unzulässig sei, weil sie der Sache nach bereits \neine endgültige Zuweisung darstelle. Diese Frage sei zu \nverneinen. Eine als vorläufige Maßnahme bezeichnete und \nbefristete Zuweisung eines Lehrers an eine Schule erfülle die \nspeziellen Anforderungen an den Inhalt einer vorläufigen \nRegelung und schaffe keine \"vollendeten Tatsachen\". Eine \nbefristete vorläufige Zuweisung des Arbeitsplatzes lasse Raum \nfür eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der \nbeabsichtigten endgültigen Zuweisung. Sie habe nur begrenzte \nWirkungen, weil sie mit dem Abschluß des \nMitbestimmungsverfahrens oder durch Zeitablauf erlösche. § 66 \nAbs. 8 LPVG NW setze nicht voraus, daß das \nMitbestimmungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Erlasses einer \nvorläufigen Regelung eingeleitet sei und daß dies rechtzeitig \ngeschehe. \n\n14\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 11. Juni 1997 zugestellten Beschluß haben diese am 11. Juli \n1997 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach Verlängerung \nder Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11. September 1997 an \ndiesem Tage im wesentlichen wie folgt begründet: Eine erneute \nZuweisung des Arbeitsplatzes iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG \nNW könne niemals eine \"vorläufige Maßnahme\" sein. Wenn von der \nDienststelle, um an den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens \nanzuknüpfen, eine Zuweisung des von ihr von vornherein in \nAussicht genommenen Arbeitsplatzes zum 1. Februar 1995 erfolge \nund das Beteiligungsverfahren hierfür erst am 30. Januar 1995 \neingeleitet werde, könne eine am 1. Februar 1995 angeordnete \nsofortige Vollziehung nach § 66 Abs. 8 LPVG NW nicht mehr als \nvorläufige Regelung dieser von vornherein beabsichtigten und \njetzt durchgesetzten Zielsetzung angesehen werden. Die erneute \nZuweisung des Arbeitsplatzes sei damit erfolgt. Mindestens bis \nzum Schuljahresende finde tatsächlich auch nach dem Willen der \nDienststelle eine erneute Zuweisung des Arbeitsplatzes statt, \nohne daß diese wieder rückgängiggemacht werden könne. Eine \nwirksame Zeit-Befristung einer erneuten Zuweisung des \nArbeitsplatzes sei nicht möglich. Der Eintritt einer solchen \nBefristung würde bedeuten, daß die Lehrkraft wieder in den \nUrlaub gemäß § 85 a LBG NW zurückfalle. Dies würde zwingend \neine erneute Antragstellung der Lehrkraft erfordern. Eine \nBefristung wäre also eine mindestens mitwirkungsbedürftige \nMaßnahme. Von einem erneut zugewiesenen Arbeitsplatz könne eine \nLehrkraft nur \"wegbewegt\" werden durch - in der Regel \nbeteiligungspflichtige - Abordnung oder Versetzung. Eine \nAufhebung der erneuten Zuweisung bei gleichzeitigem Ausspruch \neiner neuerlichen \"erneuten Zuweisung\" wäre rechtlich ebenfalls \ndenkbar, jedoch auch beteiligungspflichtig und somit als \n\"vorläufige Maßnahme\" nicht geeignet. Ob eine Bedingungs-\nBefristung möglich gewesen wäre, müsse nicht erörtert werden. \nJedenfalls wäre auch ihre rechtliche Zulässigkeit zweifelhaft. \nDenn eine jedenfalls beim Fehlschlagen des \nBeteiligungsverfahrens erforderliche erneute Zuweisung eines \n(anderen) Arbeitsplatzes wäre wieder vorab \nzustimmungsbedürftig, wenn nicht die eine \"§ 66 Abs. 8 LPVG-\nZuweisung\" durch die andere ersetzt werden solle. Wenn nach \neinem Fehlschlagen des Beteiligungsverfahrens überhaupt keine \nerneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes erfolge, bedeute das \npraktisch die Rückbeförderung der Lehrkraft in die Beurlaubung, \njedenfalls in dem Sinne, daß die Lehrkraft keinen Arbeitsplatz \nhabe. Dieser Zustand könne nicht ohne Mitwirkung der Lehrkraft \nherbeigeführt werden.\n\n15\n\nDer Antragsteller faßt seinen erstinstanzlichen Antrag zu 1. \ndergestalt neu, daß beantragt wird, \n\n16\n\nfestzustellen, \n\n17\n\na) daß eine befristete und als \nvorläufige Maßnahme bezeichnete \nerneute Zuweisung eines gemäß § 85 a \nLBG NW beurlaubt gewesenen Lehrers \nan seine vormalige Schule generell \nnicht als vorläufige Regelung iSd § \n66 Abs. 8 LPVG NW erfolgen kann, \n\n18\n\nb) daß eine befristete und als \nvorläufige Maßnahme bezeichnete \nZuweisung eines gemäß § 85 a LBG NW \nbeurlaubt gewesenen Lehrers an seine \nvormalige Schule jedenfalls dann \nnicht als vorläufige Regelung iSd § \n66 Abs. 8 LPVG NW erfolgen kann, \nwenn der Dienststellenleiter diese \nRegelung erst am Tag der Beendigung \ndes Urlaubs trifft und nicht zuvor \ndas Mitbestimmungsverfahren wirksam \ngemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW \neingeleitet hat, obwohl die \nZuweisung bereits vor Beendigung des \nUrlaubs beabsichtigt war.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt demgemäß,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluß, soweit \ner nicht rechtskräftig geworden ist, zu \nändern und dem neu gefaßten \nerstinstanzlichen Antrag zu 1. zu \nentsprechen.\n\n21\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n22\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß, soweit die Fachkammer \nden erstinstanzlichen Antrag zu 1. abgelehnt hat, für \nzutreffend. \n\n24\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\n27\n\nDa der Beteiligte keine Beschwerde eingelegt hat, ist der \nBeschluß der Fachkammer, soweit dem Antrag zu 2. des \nAntragstellers stattgegeben worden ist, rechtskräftig geworden. \nStreitgegenstand ist im Beschwerdeverfahren nur noch der Antrag \nzu 1. des Antragstellers. \n\n28\n\n1. Der in der Beschwerdeinstanz zu a) gestellte Antrag ist \nzulässig. \n\n29\n\nDer Antragsteller hat zu Recht einen abstrakten Antrag \ngestellt. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n31\n\nDenn die den konkreten Streit auslösende Frage, ob Herrn \nX. im Wege einer vorläufigen Regelung iSv § 66 Abs. 8 \nLPVG NW mit Schreiben des Beteiligten vom 14. Februar 1995 \nbefristet bis längstens zum 12. Juli 1995 erneut ein \nArbeitsplatz an der Gesamtschule B. zugewiesen werden \ndurfte, hat sich in einer nicht mehr rückgängigzumachenden \nWeise dadurch erledigt, daß der Zuweisungszeitraum abgelaufen \nist. Zudem ist Herr X. mit Ablauf des 31. Januar 1997 \nin den Ruhestand versetzt worden.\n\n32\n\nDer Antrag schließt auch an den ursprünglich konkreten \nStreitstoff an.\n\n33\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluß vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. \n69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 \n= ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153; \nBeschluß des Fachsenats vom 9. \nSeptember 1999 - 1 A 648/97.PVL -.\n\n34\n\nSchließlich besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das \nRechtsschutzbedürfnis für ein vom konkreten Vorgang losgelöstes \nBegehren ist zu bejahen, wenn sich die strittige und \nentscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben \nVerfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren \nBeteiligungsverfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger \n- Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, aaO.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben, da es auch in \nZukunft immer wieder vorkommen kann, daß Lehrern, die der \nAntragsteller vertritt, im Wege einer vorläufigen Regelung nach \nBeendigung eines Urlaubs gemäß § 85 a LBG NW befristet erneut \nein Arbeitsplatz an ihrer bisherigen Schule zugewiesen wird und \nsich die aus dem Antrag zu a) des Antragstellers ergebende \nRechtsfrage erneut stellt. \n\n37\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 15. \nApril 1992 - CL 32/88 -.\n\n38\n\nInsbesondere ist die aufgeworfene Rechtsfrage und der ihr \nzugrundeliegende Sachverhalt nicht in einem solchen Maße von \nBesonderheiten des Einzelfalles geprägt, daß von einer \nEntscheidung keine Befriedungswirkung für die Zukunft ausgehen \nkönnte. \n\n39\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n14. Oktober 1994 - 1 A 622/91.PVL -, \nRiA 1996, 50, und vom 11. März 1991 - \nCL 39/88 - m. w. N.\n\n40\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n41\n\nBei dem Antrag zu a) handelt es sich um einen sog. \nGlobalantrag. Unter einem Globalantrag versteht man einen \nAntrag, mit dem die Klärung einer Rechtsfrage unter \nBerücksichtigung aller denkbaren Möglichkeiten begehrt wird. \nDerartige Anträge genügen zwar dem Bestimmtheitserfordernis, \nsind indes schon dann unbegründet, wenn nur hinsichtlich einer \ndenkbaren Fallgestaltung das geltend gemachte Recht nicht \nbesteht. \n\n42\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 26. \nAugust 1998 - 1 A 2735/96.PVL -; OVG \nNW, Fachsenat für \nBundespersonalvertretungssachen, \nBeschluß vom 25. September 1998 - 1 A \n4820/96.PVB -; \nGermelmann/Matthes/Prütting, \nArbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 81 \nRdNr. 9.\n\n43\n\nDies ist hier aber der Fall.\n\n44\n\nGemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NW kann der Leiter der \nDienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen \nAufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige \nRegelungen treffen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift hat er \ndem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu \nbegründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, \n3, 5 und 7 einzuleiten oder fortzusetzen. Die Möglichkeit zum \nErlaß vorläufiger Regelungen ist eine Ausnahme des sich aus § \n66 Abs. 1 LPVG NW ergebenden Grundsatzes, daß eine Maßnahme, \ndie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, \ngrundsätzlich nur mit dessen Zustimmung getroffen werden kann. \n\n45\n\nVgl. Lorenzen/Gerhold, BPersVG, § 69 \nRdNr. 52.\n\n46\n\nSie kommt daher nur in Betracht, wenn bei Unterlassung der \nalsbaldigen Durchführung der Erfolg vereitelt oder dadurch \neinem Betroffenen ein Schaden entstehen würde, der in keinem \nVerhältnis zum Nutzen und Zweck der Mitbestimmung stünde.\n\n47\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 22. \nMai 1986 - CL 4/85 -, PersV 1991, 34; \nLorenzen/Gerhold, aaO, § 69 RdNr. \n53.\n\n48\n\nVorläufige Regelungen sind nur statthaft, wenn sie sich auf \neine mitbestimmungspflichtige Maßnahme beziehen. Trifft dies \nnicht zu, geht die vorläufige Regelung ins Leere und ist \nunbeachtlich. In einem solchen Fall kann weder ihre \nZulässigkeit noch ihre Unzulässigkeit festgestellt werden.\n\n49\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 6. \nMärz 1997 - 1 A 3910/93.PVL -, PersR \n1997, 454.\n\n50\n\nVorliegend bezieht sich die vorläufige Regelung auf eine \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NW mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Nach der genannten \nVorschrift hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei \nerneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes u. a. nach Beendigung \neines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 85 a LBG NW \nmitzubestimmen. Daß insoweit ein Mitbestimmungsrecht besteht, \nwird auch vom Beteiligten nicht bestritten. \n\n51\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nund des Fachsenats haben sich vorläufige Regelungen \ngrundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbedingt \nNotwendige zu beschränken. In aller Regel müssen sie in der \nSache jedenfalls soweit hinter der beabsichtigten endgültigen \nMaßnahme zurückbleiben, daß eine wirksame Ausübung des \nMitbestimmungsrechts möglich bleibt. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. \nApril 1988 - 6 P 33.85 -, vom 22. \nAugust 1988 - 6 P 27.85 -, und vom 14. \nMärz 1989 - 6 P 4.86 -, Buchholz 250 § \n69 BPersVG Nrn. 14, 16 und 18; Beschluß \ndes Fachsenats vom 6. März 1997 - 1 A \n3910/93.PVL -, aaO, S. 455.\n\n53\n\nDiesen Anforderungen wird \"eine befristete und als \nvorläufige Maßnahme bezeichnete erneute Zuweisung eines gemäß § \n85 a LBG beurlaubt gewesenen Lehrers an seine vormalige Schule\" \ngrundsätzlich gerecht, da eine wirksame Ausübung des sich aus § \n72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW \nergebenden Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der endgültigen \nMaßnahme möglich bleibt. Daß es auch Fälle geben mag, in denen \neine derartige Maßnahme keine zulässige vorläufige Regelung iSv \n§ 66 Abs. 8 LPVG NW ist, ist unerheblich, da ein Globalantrag \nbereits unbegründet ist, wenn nur hinsichtlich einer denkbaren \nFallgestaltung das geltend gemachte Recht nicht besteht.\n\n54\n\nDem steht nicht entgegen, daß eine erneute Zuweisung des \nArbeitsplatzes iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NW im Wege einer vorläufigen \nRegelung teilweise, nämlich hinsichtlich des Zeitraumes bis zur \nDurchführung des Mitbestimmungsverfahrens oder des Ablaufs \neiner Befristung der vorläufigen Regelung, nicht rückgängig \ngemacht werden kann. Mangels der Möglichkeit zur \nRückgängigmachung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar die \nAnordnung von Überstunden im Wege einer vorläufigen Regelung \ngemäß § 66 Abs. 8 LPVG NW als unzulässig angesehen,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juli \n1984 - 6 P 16.83 -, ZBR 1985, 71, 72; \nkritisch: VGH Bad.-Württ., Beschluß vom \n2. Juli 1985 - 15 S 3089/84 -, ZBR \n1986, 60, 61\n\n56\n\nes sei denn, daß eine Schädigung überragender \nGemeinschaftsgüter oder -interessen droht. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August \n1988 - 6 P 27.85 -, RiA 1989, 53, \n55.\n\n58\n\nMit der Anordnung von Überstunden ist die erneute Zuweisung \neines Arbeitsplatzes iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NW aber nicht vergleichbar, da \ndiese Maßnahme wenigstens für die Zukunft rückgängig gemacht \nwerden kann. Die erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach \nBeendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 85 a LBG NW \nist vielmehr mit dem Fall vergleichbar, daß bei einer \nbeabsichtigten Versetzung zunächst im Wege einer vorläufigen \nRegelung eine Abordnung ausgesprochen wird. Auch hier muß der \nbetreffende Beschäftigte aufgrund der vorläufigen Regelung in \nnicht rückgängig zu machender Weise vorübergehend bei einer \nanderen Dienststelle Dienst leisten. Bei einer beabsichtigten \nVersetzung ist jedoch allgemein anerkannt, daß eine Abordnung \nim Wege der vorläufigen Regelung verfügt werden kann. \n\n59\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 15. \nMärz 1988 - CL 44/87 -, PersV 1990, 31, \n32; Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 66 \nErl. 21.3.\n\n60\n\nDem steht nicht entgegen, daß es sich bei einer Versetzung \nund einer Abordnung um zwei verschiedene Rechtsinstitute \nhandelt, während es bei einer vorläufigen und einer endgültigen \nerneuten Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Beendigung eines \nUrlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 85 a LBG NW um ein und \ndasselbe Rechtsinstitut geht. Im vorliegenden Zusammenhang \nkommt es hierauf nicht an, sondern allein auf die Möglichkeit \neiner - jedenfalls zukünftig relevanten - Änderung einer \nbefristeten und als vorläufige Maßnahme bezeichneten erneuten \nZuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs \nohne Dienstbezüge und diese Möglichkeit ist ohne weiteres zu \nbejahen. Im übrigen unterscheiden sich auch die Versetzung und \ndie Abordnung nur dadurch, daß eine Versetzung die auf Dauer \nangelegte Übertragung eines Dienstpostens bei einer anderen \nBehörde ist, während es sich bei der Abordnung um eine \nvorübergehende Übertragung handelt. \n\n61\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 \nRdNrn. 125 und 149.\n\n62\n\nDaß es tatsächlich schwierig sein mag, einen Lehrer während \neines laufenden Schuljahres wieder aus dem Schulbetrieb \nherauszulösen und eine andere Personalmaßnahme zu treffen, \nsteht einer Rückgängigmachung einer vorläufigen erneuten \nZuweisung eines Arbeitsplatzes nicht entgegen. Es sind auch \nandere Fälle, z. B. bei Erkrankungen von Lehrern, denkbar, in \ndenen während eines laufenden Schuljahres den Schulbetrieb \nstörende Personalmaßnahmen getroffen werden müssen.\n\n63\n\nHiervon abgesehen kann nicht ausgeschlossen werden, daß \neinem Lehrer nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge \nerneut ein Arbeitsplatz an seiner bisherigen Schule im Wege \neiner - befristeten - vorläufigen Regelung iSv § 66 Abs. 8 LPVG \nNW zugewiesen werden muß, weil anderenfalls eine Schädigung \nüberragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen droht. \nAngesichts eines derartigen denkbaren Falls ist jedoch ein \nGlobalantrag, wie ausgeführt, unbegründet. \n\n64\n\nDer Ansicht des Antragstellers, eine befristete erneute \nZuweisung des Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs iSv \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. Mitbestimmungstatbestand - LPVG \nNW im Wege einer vorläufigen Regelung sei generell nicht \nmöglich, weil der Lehrer nach Ablauf der Befristung wieder in \nden Urlaub gemäß § 85 a LBG NW zurückfalle und der Lehrer von \ndem erneut zugewiesenen Arbeitsplatz nur durch eine \nbeteiligungspflichtige Maßnahme \"wegbewegt\" werden könne, teilt \nder Fachsenat nicht. Ist einem Lehrer im Wege einer befristeten \nvorläufigen Regelung erneut ein Arbeitsplatz zugewiesen worden \nund läuft die Befristung ab, fällt der Lehrer nicht, wie der \nAntragsteller meint, \"in den Urlaub gemäß § 85 a LBG NW \nzurück\". Die Beendigung des Urlaubs ohne Dienstbezüge bleibt \nvon der durch Ablauf der Befristung gegenstandslos gewordenen \nvorläufigen Regelung unberührt. Der Lehrer steht nach Ablauf \nder Befristung der vorläufigen Regelung weiterhin \nuneingeschränkt in einem aktiven Dienstverhältnis und hat \ninsbesondere Anspruch auf Besoldung. Fraglich könnte allein \nsein, ob er aus personalvertretungsrechtlichen Gründen - Fehlen \nder Zustimmung gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NW bzw. einer gültigen \nvorläufigen Regelung iSv § 66 Abs. 8 LPVG NW - eingesetzt \nwerden darf. Unterläßt die Beschäftigungsbehörde einen Einsatz \ndes Lehrers, mögen dessen Rechte betroffen sein. Der zuständige \nPersonalrat bleibt davon unberührt. Auf die Erforderlichkeit \neines Antrages oder einer sonstigen Mitwirkung des Lehrers \nkommt es aus personalvertretungsrechtlicher Sicht nicht an. Die \nDarlegungen des Antragstellers, daß eine befristete vorläufige \nRegelung bei der erneuten Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach \nBeendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 85 a LBG NW \nnicht möglich sei, überzeugt daher nicht.\n\n65\n\n2. Der in der Beschwerdeinstanz zu b) gestellte Antrag ist \nebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.\n\n66\n\nDaß eine vorläufige Regelung auch schon vor bzw. mit \nEinleitung eines Mitbestimmungsverfahrens erlassen werden kann, \nergibt sich aus dem Gesetz. Denn nach § 66 Abs. 8 Satz 2 LPVG \nNW hat der Leiter der Dienststelle im Falle des Erlasses einer \nvorläufigen Regelung \"unverzüglich das Verfahren nach den \nAbsätzen 2, 3, 5 und 7 einzuleiten\", es sei denn, daß es \nbereits eingeleitet ist. In diesem Fall ist das Verfahren \nunverzüglich fortzusetzen. Der Erlaß einer vorläufigen Regelung \nsetzt danach nicht voraus, daß, wie es im Antrag zu b) heißt, \n\"zuvor das Mitbestimmungsverfahren wirksam gemäß § 66 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NW eingeleitet\" worden ist. Vorläufige Regelungen \nkönnen vielmehr bereits vor Einleitung des \nMitbestimmungsverfahrens ergehen.\n\n67\n\nVgl. Havers, aaO, § 66 Anm. \n21.2.\n\n68\n\nDem Erlaß einer vorläufigen Regelung steht grundsätzlich \nauch nicht entgegen, daß \"der Dienststellenleiter diese \nRegelung erst am Tag der Beendigung des Urlaubs trifft ..., \nobwohl die Zuweisung bereits vor Beendigung des Urlaubs \nbeabsichtigt war\". Wie die Fachkammer bereits zutreffend \nausgeführt hat, ist die Zulässigkeit einer vorläufigen Regelung \nnicht davon abhängig, ob das Mitbestimmungsverfahren \nrechtzeitig eingeleitet worden ist. Die vorläufige Regelung \nsoll die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung \nsicherstellen.\n\n69\n\nVgl. Havers, aaO, § 66 Erl. \n21.2.\n\n70\n\nUnter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks kann eine \nvorläufige Regelung nicht deshalb unzulässig sein, weil der \nLeiter einer Dienststelle die Einleitung oder Durchführung des \nMitbestimmungsverfahrens schuldhaft verzögert hat. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juli \n1984 - 6 P 16.83 -, aaO, S. 72; Havers, \naaO, § 66 Erl. 21.4.\n\n72\n\nSoweit der Fachsenat in der Vergangenheit eine andere \nAuffassung vertreten hat, \n\n73\n\nvgl. Beschluß des Fachsenats vom 22. \nMai 1986 - CL 4/85 -, PersV 1991, \n34\n\n74\n\nwird diese ausdrücklich aufgegeben. \n\n75\n\nDies schließt nicht aus, daß ein Dienststellenleiter, der \ndie Einleitung und/oder Durchführung eines \nMitbestimmungsverfahrens schuldhaft verzögert, pflichtwidrig \nhandelt. Wenn ein pflichtwidriges Handeln des \nDienststellenleiters unter Berücksichtigung der \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung auch nicht dazu führen kann, \ndaß eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub \nduldet, ganz unterbleiben muß, kann dieses Verhalten des \nDienststellenleiters jedoch ein Indiz dagegen sein, daß eine \nMaßnahme unaufschiebbar ist. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. \nDezember 1992 - 6 P 6.91 -, PersR 1993, \n123; Beschluß des Fachsenats vom 15. \nApril 1992 - CL 32/88 -.\n\n77\n\nSchon angesichts dessen, daß zunächst die Versetzung des \nHerrn X. an ein Gymnasium beabsichtigt war, besteht \nallerdings kein ausreichender Anhalt für das Vorliegen eines \nderartigen Verschuldens.\n\n78\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n79\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/1-a-3216-97-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/1-a-3216-97-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306662","retrieved":"2026-07-09 03:34:46.731117+00:00"}}