{"status":"available","doknr":"OLD306661","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1027.13B843.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"13 B 843/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 750.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 6942/98 zu Unrecht \nstattgegeben. \n\n4\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das \nGericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben auf \nAntrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage \nanordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die \nVollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n5\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen \nBescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsbehelfs in Abgabensachen nur dann, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher als ein Unterliegen ist\n\n6\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluß vom 25. \nAugust 1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ-RR \n1990, 54 = OVGE 40, 160 -.\n\n7\n\nDie hiernach erforderliche Prognose über die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nkann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. \nDemgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden \nselbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere \nFehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings \nkönnen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder \nschwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch \nkomplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n8\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluß vom \n10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 -; \nBeschluß vom 26. Januar 1999 - 3 B \n2861/97, NVwZ-RR 1999, 696.\n\n9\n\nGemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO in bezug auf die durch Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 2. Juli 1998 erfolgte Festsetzung der \nGebühr von 3 Mio. DM für die mit Bescheid vom 2. Juni 1998 \nerteilte bundesweite Lizenz Nr. 97 04 0577 der Klasse 4 nicht \ngegeben. Der Senat sieht bei der in der vorliegenden \nVerfahrensart nur möglichen Prüfungsintensität keine dem \nangegriffenen Gebührenbescheid anhaftenden der Hauptsacheklage \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg vermittelnden \nMängel. Die aus notwendigerweise offen bleibenden Fragen \nfolgenden Bedenken sind nicht derart schwerwiegend, daß sie \ndie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geböten. \n\n10\n\nDer Gebührenbescheid vom 2. Juli 1998 ist in formeller \nHinsicht nicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht teilt \nder Senat die vom Verwaltungsgericht dargestellten \nRechtsbedenken vorbehaltlich einer Überprüfung im \nHauptsacheverfahren nicht oder mißt verbleibenden Bedenken \nnicht das für einen Erfolg notwendige Gewicht zu. \n\n11\n\nEine Gebühr ist eine öffentliche Abgabe zur Entgeltung \neiner vom Gebührenpflichtigen veranlaßten oder zu seinen \nGunsten erfolgten Dienstleistung der öffentlichen Verwaltung. \nSie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muß der Höhe nach \nden normativen gebührenrechtlichen Vorgaben genügen sowie mit \nhöherrangigem Recht vereinbar sein. \n\n12\n\nDie Erhebung der hier zu betrachtenden Lizenzgebühr durch \ndie Antragsgegnerin folgt aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 \nSatz 1 TKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Telekommunikations-\nLizenzgebührenverordnung (TKLGebV). Ihre rechtliche Grundlage \nfindet sie in §§ 1 Abs. 1, 3 u. 4 TKLGebV i.V.m. ihrer Anlage. \n\n13\n\nIm vorliegenden summarischen Verfahren geht der Senat von \nder Rechtswirksamkeit der Telekommunikations-\nLizenzgebührenverordnung aus. Sie ist, soweit ersichtlich, \nverfahrensmäßig ordnungsgemäß ergangen, beruht auf einer \nverfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage und ist auch im \nübrigen, insbesondere bezüglich der angegriffenen Höhe der \nGebühr für eine bundesweite Lizenz der Klasse 4, mit \nhöherrangigem Recht vereinbar. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TKG ist \ndas Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) \nermächtigt, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes \n(VwKostG) u.a. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die \nHöhe der Gebühr zu regeln. Diese Regelung unterliegt bei \nüberschlägiger Betrachtung keinen Bedenken im Hinblick auf die \nAnforderungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes \n(GG). Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung des BMPT zum \nErlaß einer Gebührenverordnung ergibt sich aus der \nZusammenschau der Sätze 2 und 1 des § 16 Abs. 1 und des § 6 \nAbs. 1 TKG i.V.m. § 3 VwKostG sowie Art. 11 Abs. 1 der \nRichtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für \nAllgemein- und Einzelgenehmigungen für \nTelekommunikationsdienste (RL), ABl. EG Nr. L 117/15 vom 7. \nMai 1997. Den genannten Regelungen des TKG ist unschwer der \nbei gleichzeitiger Beschreibung von Inhalt und Zweck der \nErmächtigung erteilte Auftrag an die Exekutive zu entnehmen, \neine Lizenzerteilung nach § 6 Abs. 1 TKG mit einer Gebühr \n(Gebührentatbestand im allgemeinen Sinne), also mit einer \nAbgabe zur Entgeltung von Verwaltungsdienstleistungen zu \nbelegen. Zur Bestimmung von Ausmaß und Grenzen der Befugnis \nzur Gebührenerhebung ist dort ferner auf die Regelungen des \nVerwaltungskostengesetzes verwiesen, und damit hinsichtlich \nder Bemessung der Gebührenhöhe auf die Grundsätze des § 3 \nVwKostG, dessen Satz 2 von einer Gebührenbemessung allein nach \ndem Verwaltungsaufwand (Kostendeckungsprinzip) ausgeht, falls \ndies gesetzlich vorgesehen ist. Letzteres ist hier durch Art. \n11 Abs. 1 RL geschehen, der den Mitgliedstaaten gebietet, daß \nfür Genehmigungsverfahren - wie für \nLizenzerteilungsverfahren - nur die Gebühren erhoben werden, \ndie die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und \nDurchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden \nVerwaltungskosten abdecken. Ferner müssen die Gebühren für \neine Einzelgenehmigung in Relation zu dem damit verbundenen \nAufwand stehen. Diese europarechtliche Regelung ist einer \nRegelung i.S.d. § 3 Satz 2 VwKostG gleichzustellen. Sie ordnet \nzum einen ausdrücklich die Anwendung des \nKostendeckungsprinzips an und führt zum anderen zur \nKonkretisierung des berücksichtigungsfähigen \nVerwaltungsaufwandes.\n\n14\n\nUnter dem eingangs dargestellten Vorbehalt genügt die hier \nangegriffene Gebühr für eine bundesweite Lizenz der Klasse 4 \nihrer Höhe nach den normativen Vorgaben und sind ihr \nanhaftende Mängel bei der Ausübung des Rechtssetzungsermessens \ndes Gebührenverordnungsgebers nicht ersichtlich. \n\n15\n\nDie vom Gebührenverordnungsgeber zugrundegelegten \nBemessungsgrundlagen für die Höchstgebühr unterliegen keinen \nim summarischen Verfahren durchgreifenden Bedenken. Ein \nVerstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Satz 1 RL oder § 3 Satz 2 VwKostG \nist nicht erkennbar. Ob durch die Umsetzung der Richtlinie die \nAnwendung des aus der Verfassung selbst abgeleiteten \nÄquivalenzprinzips ausgeschlossen ist, soweit es zu einer \nHerabsetzung der am Kostendeckungsprinzip orientierten Gebühr \nführen könnte, ist fraglich, stellt aber die Rechtmäßigkeit \nder Heranziehung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in \nFrage. Eine Gebühr von 3 Mio. DM dürfte angesichts der um ein \nVielfaches höher liegenden Gewinnmöglichkeiten nicht außer \nVerhältnis zu dem Wert einer dauerhaft nutzbaren bundesweiten \nLizenz der Klasse 4 für den Lizenznehmer stehen. \n\n16\n\nDer Gebührenverordnungsgeber hat sich bei der Bemessung der \nGebühr erkennbar am Kostendeckungsprinzip und nicht an \nWirtschaftlichkeitsgesichtspunkten orientiert. Er hat die \njährlich benötigten Arbeitskräfte (AK/J) für die Erteilung der \nhier zu betrachtenden Lizenzen und für die Erledigung der mit \nihnen im Zusammenhang stehenden nachfolgenden Dienstleitungen \nermittelt (aufgerundet 15 AK/J) und unter Ansatz von 200.000 \nDM Kosten pro AK/J einen Verwaltungsjahresaufwand von 3 Mio. \nDM errechnet, der auf eine durchschnittliche Lizenzlaufzeit \nvon 30 Jahren hochgerechnet einen Aufwand von 90 Mio. DM und \nbei Abzinsung dessen im Wege einer Annuitätsberechnung 48,4.. \nMio. DM ergibt. Letzterer Betrag auf 152 regionale und 14 \nbundesweite Lizenzen unter Anwendung des einwohnerbezogenen \nKostenfaktors 0,0375 DM (dieser ermittelt aus dem abgezinsten \nVerwaltungsaufwand dividiert durch die geschätzte Zahl der \nüber alle Lizenzen erreichbaren Einwohner) verteilt, führt zu \nder Höchstgebühr für die Lizenzklasse 4 von abgerundet 3 Mio. \nDM (Lfd. Nr. A.4 der Anlage zur TKLGebV). Aus ihr ergibt sich \nnach Berechnung gem. § 3 Abs. 4 TKLGebV die individuelle \nLizenzgebühr. \n\n17\n\nDer Senat kann im vorliegenden Verfahren nicht oder \njedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, \ndaß in die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes Kosten für \nDienste eingestellt worden sind, die nicht mit Art. 11 Abs. 1 \nSatz 1 RL und/oder mit den Grundsätzen des vom \nVerwaltungsgericht angezogenen Urteils des Europäischen \nGerichtshofes (EuGH) vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache \nC-188/95 (Fantask A/S u.a.) betreffend die Richtlinie \n69/335/EWG, ABl. EG Nr. L I 6783 ff., vereinbar wären. \n\n18\n\nIn dieser Entscheidung hat der EuGH unter Randnummer 27 \nsinngemäß festgestellt, daß eine Abgabe, deren Höhe keinen \nZusammenhang mit den Kosten des besonderen Dienstes aufweise \noder deren Höhe sich nicht nach den Kosten des Vorgangs, für \nden sie die Gegenleistung darstellt, richte, sondern nach den \ngesamten Verwaltungs- und Investitionskosten des mit dem \nVorgang betrauten Dienstes, keine nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. \ne der Richtlinie 69/335/EWG zulässige Gebühr und einen Verstoß \ngegen Art. 10 dieser Richtlinie darstelle. Für zulässig \nerklärt ist dort, daß ein Staat nur für die wichtigsten \nEintragungen Abgaben erhebt und die Kosten unbedeutenderer \ngebührenfreier Eintragungen auf diese Abgaben umlegt (Rdn. \n28). Dies könne bei schwieriger Bemessung der Kosten pauschal \nund müsse in sachgerechter Weise erfolgen (Rdn. 29). Nicht nur \nSach- und Lohnkosten, die unmittelbar mit der Durchführung der \n(dort mit der Abgabe belegten) Eintragung verbunden seien, \nkönnten berücksichtigt werden, sondern auch - unter näher \ngeschilderten Voraussetzungen - allgemeine Kosten der \nzuständigen Verwaltung (Rdn. 30). Abgaben mit \nGebührencharakter könnten auf der Grundlage der \ndurchschnittlichen voraussichtlichen Kosten des Dienstes (dort \nEintragungskosten) als Einheitsabgaben für die Durchführung \ndes Dienstes im voraus festgesetzt werden; nichts spreche \ngegen eine zeitlich unbegrenzte Abgabenhöhe, wenn in \nregelmäßigen Abständen überprüft werde, daß die Abgaben die \nKosten des Dienstes nicht überstiegen (Rdn. 32). \nZusammenfassend ist sinngemäß festgestellt, daß eine Gebühr \nallein auf der Grundlage der Kosten des betreffenden Dienstes \nberechnet werden dürfe, wobei in diese Beträge auch die Kosten \nunbedeutender gebührenfreier Vorgänge eingehen dürften. Für \ndie Bemessung dieser Beträge dürften sämtliche Kosten \nberücksichtigt werden, die mit dem Dienst (dort \nRegistereintragungen) zusammenhingen (Rdn. 34). \n\n19\n\nDer Senat läßt offen, ob diese Grundsätze für den \nvorliegenden Rechtsstreit uneingeschränkt herangezogen werden \nkönnen. Die Rechtssache C-188/95, Slg. 1997-12, I-6783 \n(\"Fantask\") betraf eine Abgabe für eine Dienstleistung, die im \nwesentlichen aus einem Akt, nämlich der Eintragung einer \nKapitalgesellschaft oder einer Gesellschaftskapitalerhöhung, \nbestand und keine weiteren Dienstleistungen nach sich zog. \nVorliegend geht es um die Abgabe (Gebühr) für \nVerwaltungsdienstleistung, die sich zwar in einem ersten \nSchritt in der Erteilung einer - zeitlich unbegrenzten und \nvoraussichtlich mindestens 30 Jahre ausnutzbaren - Lizenz \näußert, sich aber u. a. wegen der - vom Gesetz (§ 8 Abs. 3 Nr. \n2a TKG) gewollten - Dauerhaftigkeit der Ausnutzung der Rechte \naus der Lizenz in nachgeordneten Verwaltungsleistungen mit \nBezug auf die Lizenz fortsetzt. Kurz gesagt betrifft das \nangezogene Urteil des EuGH eine Gebühr für eine punktuelle \nDienstleistung, während im vorliegenden Rechtsstreit eine \nGebühr für auf Dauer anfallende Dienstleistungen in Rede \nsteht. Die Entscheidung des EuGH sagt denn auch nichts darüber \naus, ob eine Gebühr für erwartete Dienstleistungen in einem \nZeitraum von 30 Jahren zulässig sind. Soweit sie regelmäßige \nÜberprüfungen der Abgabenhöhe verlangt, bezieht sich das vor \ndem Hintergrund des Kostenüberschreitungsverbots auf den Fall \neiner über lange Zeit gleichbleibenden Gebühr für eine jeweils \npunktuelle Dienstleistung. \n\n20\n\nJedenfalls erscheint die Berücksichtigung der der \nLizenzerteilung zeitlich nachgeordneten Dienstleistungen \n- neben dem unzweifelhaft berücksichtigungsfähigen \nVerwaltungsaufwand für die Lizenzerteilung - nicht evident \nunvereinbar mit den dargestellten Grundsätzen des Urteils \nFantask. Auch dürften die nachgeordneten Dienstleistungen als \nVerwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Lizenzen \ni.S.d. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 angesehen werden können. \n\n21\n\nBei überschlägiger Betrachtung ist ein Zusammenhang im \nSinne der Rdn. 34 des angeführten Urteils des EuGH zwischen \nden in die Kostenbemessung eingestellten nachgeordneten \nDiensten und der Lizenzerteilung nicht fernliegend. Das \nerhellt aus dem Charakter der Lizenz als eines Rechts auf \nDauer, dem dauerhafte, durch den Lizenzerwerb veranlaßte und \nim Sinne des Lizenznehmers liegende Dienstleistungen der \nBehörde gegenüberstehen. Wer sich bewußt und gewollt in den \nKreis derer begibt, die von einer gesetzlich vorgeschriebenen \nVerwaltungsdienstleistung erfaßt werden, veranlaßt dadurch, \ndaß die Dienstleistung auch ihm gegenüber erbracht wird und \ndemgemäß relativ umfangreicher erbracht werden muß.\n\n22\n\nInsbesondere besteht ein Zusammenhang zwischen der \nLizenzerteilung und den nachgeordneten - nur zu einem Drittel \nberücksichtigten - Dienstleistungen der Entgeltregulierung \nsowie der Mißbrauchsaufsicht. Jeder Lizenznehmer ist durch \nseine genehmigungsbedürftigen oder der - auf Anzeige von \nKonkurrenten oder von Amts wegen eingeleiteten - \nnachträglichen Überprüfung unterliegenden Entgelte den \nRegulierungsdiensten ebenso unterworfen, wie er der zumindest \nbeobachtenden - nicht immer eingreifend in Erscheinung \ntretenden - Mißbrauchsaufsicht unterliegt. Beide \nVerwaltungsdienstleistungen erfolgen, soweit sie nicht gegen \nden einzelnen Lizenznehmer im Sinne eines Veranlassers sondern \ngegen seine Konkurrenten, insbesondere Monopolisten gerichtet \nsind, zu seinen Gunsten i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, \nindem die Bedingungen für einen freien Wettbewerb \nsichergestellt werden und so - zugleich im Sinne des Art. 11 \nAbs. 1 Satz 1 RL - die Verwirklichung und Durchsetzung der aus \nder Lizenz folgenden Rechte des einzelnen Lizenznehmers \nermöglicht wird. Beide Dienstleistungen werden somit auch im \nHinblick auf jede einzelne erteilte Lizenz erbracht. \n\n23\n\nAuch ein Zusammenhang zwischen Lizenzerteilung und der \n- ebenfalls nur zu einem Drittel angesetzter - \nVerwaltungstätigkeit zur Sicherstellung des Universaldienstes \nliegt nicht fern. Jeder Lizenznehmer ist notwendigerweise in \ndie Beobachtung, ob die gesetzliche Grundversorgung \nbereitgestellt ist, und in die Prüfung, ob er ggf. für die \nInpflichtnahme zur Universaldiensterbringung in Betracht \nkommt, einbezogen. Den Anlaß für diese auch ihn erfassende \nVerwaltungsdienstleistung setzt er durch den Lizenzerwerb. \nInsoweit ist unerheblich, daß eine eventuelle Inpflichtnahme \nvoraussichtlich den Monopolisten oder den leistungsfähigsten \nAnbieter treffen wird. Wer dies im Einzelfall sein wird, ist \nim Zeitpunkt der Gebührenkalkulation und -festsetzung nicht \nüberschaubar. Insoweit kommt jeder Lizenznehmer im Falle der \nErfüllung der Bedingungen des § 18 Abs. 1 TKG in Betracht und \nmuß entsprechend überprüft werden. So gesehen löst jeder \nLizenznehmer einen gewissen Behördenaufwand zur Sicherung des \nUniversaldienstes aus, der im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 \nRL als Aufwand für Verwaltung und Kontrolle im weitesten Sinne \nangesehen werden kann. \n\n24\n\nOffen bleiben kann somit, ob einige der vom \nGebührenverordnungsgeber in die Ermittlung des \nVerwaltungsaufwandes eingestellte Dienstleistungen wegen ihres \ngeringen Umfangs an AK/J als im Sinne der EuGH-Rechtsprechung \nunbedeutende gebührenfreie Tätigkeiten selbst ohne \nunmittelbaren Zusammenhang mit der im Vordergrund stehenden \nDienstleistung der Genehmigungs- bzw. Lizenzerteilung \nberücksichtigungsfähig wären. \n\n25\n\nDie Hochrechnung des Verwaltungsaufwandes auf 30 Jahre \nunterliegt bei der in der vorliegenden Verfahrensart lediglich \nmöglichen Prüfungsdiche keinen durchgreifenden Bedenken.\nDie Berücksichtigung künftiger Kosten im Kostenansatz ist dem \nGebührenrecht nicht fremd. Daß auch vorliegend der \nGebührenverordnungsgeber nicht auf den Verwaltungsaufwand \nunmittelbar durch Lizenzerteilung beschränkt war, sondern auch \nkünftigen - mit der Lizenz zusammenhängenden - \nVerwaltungsaufwand berücksichtigen durfte, folgt bereits aus \nder gegenüber dem Kommissionsvorschlag (vgl. insoweit Art. 11 \nAbs. 1 Satz 1 der vorbereitenden Rechtsakte (96/C 90/05) vom \n30. Januar 1996, Abl.EG Nr. C 90/5 vom 27. März 1996, der nur \nvon den Kosten des Genehmigungsverfahrens ausgeht) weiten \nFassung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 RL, insbesondere aus der \nEinbeziehung des notwendigerweise künftigen Aufwandes für \nKontrolle und Durchsetzung. Dem entspricht auch die Auffassung \nder Kommission, die in ihrer Protokollerklärung vom 6. März \n1997 - unabhängig von der rechtlichen Verbindlichkeit einer \nsolchen Erklärung - zum Ausdruck gebracht ist. Ferner ist die \nAnnahme eines durchchnittlich pro Lizenz über 30 Jahre zu \nerbringenden Verwaltungsaufwandes nicht willkürlich oder \nsachwidrig. Denn dem Wirtschaftsleben ist der Ansatz einer 30-\njährigen Nutzung eines langfristigen Wirtschaftsgutes nicht \nfremd. Sowohl die Bereitstellung der technischen \nVoraussetzungen zum Betreiben von Sprachtelefondienst auf der \nBasis selbst betriebener Telekommunikationsnetze als auch der \ndafür notwendige Erwerb der Rechtsvoraussetzungen dürften als \nlangfristige Investitionen anzusehen sein. Daß ein \nLizenznehmer im Einzelfall seine Lizenz mit den aus ihr \nfolgenden Rechten vor Ablauf von 30 Jahren veräußern oder sie \nfür ihn - aus welchen Gründen auch immer - wertlos werden \nkann, ist bei der notwendigerweise anzulegenden \ngeneralisierenden Betrachtung unerheblich. Typischerweise \nbehält die Lizenz nämlich einen vom Schicksal des Unternehmens \nunabhängigen Wert. Unerheblich dürfte ebenso sein, daß sich \nin 30 Jahren möglicherweise die technischen Voraussetzungen \nzum Betreiben von Sprachtelekommunikationsdienst vereinfachen \nkönnen und dadurch der Umfang einiger nachgeordneter \nVerwaltungsdienstleistungen geringer werden könnte. Maßgebend \ndürften die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der \nGebührenverordnung, hier Juli 1997, und die seinerzeit \nüberschaubare künftige Entwicklung des Verwaltungsaufwandes \nsein. Unwägbarkeiten wie künftige neue Techniken \n- beispielsweise die Telefonie über das Stromleitungsnetz oder \ndie funktechnische Überbrückung der letzten Netzebene zum \nTeilnehmeranschlußpunkt - konnten und brauchten ebenso wenig \nin die Betrachtung einbezogen werden wie den künftigen \nVerwaltungsaufwand steigernde Lohn- und Gehaltserhöhungen oder \nErweiterungen der sächlichen Behördenausstattung. \nUnrealistisch erscheint allerdings eine Verringerungen der \nKosten pro Arbeitskraft. \n\n26\n\nOb es dem Gebührenverordnungsgeber vor dem Hintergrund \nunveränderter Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, \ninsbesondere seines § 16 Abs. 1, überhaupt möglich gewesen \nwäre, die eigentliche Lizenzerteilung mit einer vom hierauf \nentfallenden Verwaltungsaufwand ausgehenden einmaligen Gebühr \nzu belegen und die nachgeordneten Verwaltungsdienstleistungen \nmit einer weiteren jährlichen Gebühr sowie bestimmte einzelne \nDienstleistungen mit einer jeweils speziellen Gebühr zu \nerfassen, kann offen bleiben. Selbst wenn das der Fall gewesen \nwäre, dürfte er zu einer solchen Verfahrensweise jedenfalls \nnicht gezwungen gewesen sein. Es liegt vielmehr noch innerhalb \ndes dem Gebührenverordnungsgeber eingeräumten \nRechtssetzungsermessens, wenn er sich von Gesichtspunkten der \nPraktikabilität hat leiten lassen und sich für eine einmalige, \nalle im Zusammenhang mit der Lizenz stehende Dienstleistungen \nüber einen längeren Zeitraum erfassende Gebühr entschieden \nhat, was zwar möglicherweise den Effekt einer gewissen hohen \nMarkteintrittshürde hat, andererseits aber auch zu - von der \nAntragsgegnerin in der Beschwerde aufgezeigten - nicht \nunbeträchtlichen Vorteilen für die Lizenznehmer führt. Soweit \ner im Rahmen seines Rechtssetzungsermessens dem möglichen \nEffekt der Erschwernis des Markteintritts für einige \nUnternehmen durch eine relativ hohe Lizenzgebühr kein \ndurchschlagendes Gewicht beigemessen hat, erscheint das nicht \nsachwidrig. Jedes Unternehmen kann und wird diesen \nKostenfaktor in seine Preisgestaltung einstellen. Insoweit \nbefindet sich jeder Lizenznehmer in der gebotenen gleichen \nSituation. Von einem Unternehmen, das für sich die subjektive \nAnforderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 8 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2.a) TKG) reklamiert, muß angenommen werden, \ndaß es zur Entrichtung einer einmaligen Gebühr von 3 Mio. DM \nfür eine bundesweite Lizenz der Klasse 4 ohne Gefährdung \nseiner selbst in der Lage ist. \n\n27\n\nDie eventuelle Marktzugangshürde verstößt nicht gegen das \nGebot der Wettbewerbsförderung. Letztere soll nach der \nKonzeption des Telekommunikationsgesetzes durch die \nRegulierung (vgl. §§ 1 u. 2 TKG) erreicht werden; die \nGestaltung der Lizenzgebühren ist insoweit nicht angesprochen. \nLetztere sollen ausdrücklich allein am Kostendeckungsprinzip \norientiert sein. Deshalb war der Gebührenverordnungsgeber \nnicht gehalten, die Lizenzgebühren niedriger als nach dem \nVerwaltungsaufwand erforderlich festzusetzen, um \nwirtschaftlich schwächeren Unternehmen den Markteintritt zu \nermöglichen. Im übrigen sei angemerkt, daß entgegen den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts aus einem fünfjährigen \nInvestitionsvolumen eines Unternehmens allein dessen \ntatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die \nWirkung einer einmaligen Lizenzgebühr hierauf nicht ableitbar \nist. \n\n28\n\nSchließlich trägt die den Gebührenansatz entscheidend \nerhöhende Kostenkalkulation auf 30 Jahre dem gesetzlichen \nAnliegen einer dauerhaften Ausübung der Lizenzrechte (vgl. § 8 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2. a) TKG) Rechnung, das erkennbar auf eine \ngewisse Kontinuität im Telekommunikationsbereich abzielt. Die \nAnnahme, daß eine Lizenz der hier zu betrachtenden Art in der \nRegel jedenfalls 30 Jahre ausgenutzt wird und verwaltungsmäßig \nzu \"betreuen\" ist, erscheint daher nicht ohne weiteres \nsachwidrig oder sonst unakzeptabel, zumal die Lizenz \nunabhängig vom Schicksal des Unternehmens einen \nwirtschaftlichen Wert darstellt und deshalb z.B. bei \nGeschäftseinstellung veräußert werden kann. \n\n29\n\nBei überschlägiger Betrachtung kann auch nicht etwa deshalb \nvon einer evidenten Unvereinbarkeit der festgesetzten Gebühr \nmit dem Kostendeckungsprinzip ausgegangen werden, weil \ngegenwärtig die Zahl der Lizenznehmer der Klasse 4 größer ist \nals in die Umlegung der kalkulierten Kosten auf eine Lizenz \neingestellt worden ist. Abgestellt auf den Zeitpunkt des \nErlasses der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung \nstellt sich insoweit die Frage, ob die vom Verordnungsgeber \nausweislich der Materialien des Verordnungsgebungsverfahrens \nerstellte Prognose über die für die Gebührenhöhe relevante \nZahl der künftigen Lizenzen als solche erkennbar fehlerhaft \noder hinnehmbar war. Dies läßt sich in vorliegenden Verfahren \nnicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen und muß dem \nHauptsacheverfahren überlassen bleiben. Zu bejahen ist diese \nFrage der Fehlerhaftigkeit hier jedenfalls nicht. Die Angabe \nder Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29. September 1998, \nwonach am 30. Juni 1998 bereits 93 Lizenzen der Klasse 4 \nerteilt waren, während noch 150 Genehmigungsanträge (Klasse \nnicht angegeben) vorlagen, besagt zur Vertretbarkeit der \nprognostischen Annahme des Verordnungsgebers, daß der auf 30 \nJahre kalkulierte Verwaltungsaufwand auf 152 regionale und 14 \nbundesweite Lizenzen umzulegen sei, noch nichts. Es spricht \neiniges dafür, daß der Verordnungsgeber Mitte 1997 nach einer \nersten Sichtung der vorliegenden Anträge der Klassen 3 und 4 \ndavon ausging und auch ausgehen konnte, daß in der zweiten \nJahreshälfte 1997 angesichts des bevorstehenden \nLiberalisierungstermins 1. Januar 1998 keine und noch weniger \nnach Öffnung des Wettbewerbsmarktes eine nennenswerte Zahl an \nLizenzanträgen der Klasse 4 eingehen und erfolgreich sein \nwürden und deshalb nur mit 152 bzw. 14 Lizenzen der Klasse 4 \nzu rechnen sei. Überdies wird eine höhere als die in die \nGebührenberechnung eingebrachte Zahl an Lizenzen auch einen \nhöheren als den angesetzten Verwaltungsaufwand nach sich \nziehen, der jedoch nicht zwangsläufig zu einem wesentlich \nveränderten einwohnerbezogenen Kostenfaktor und demgemäß nicht \nzu einer wesentlich veränderten Höchstgebühr führen muß.\n\n30\n\nDer Maßstab der Ermittlung der vom jeweiligen Lizenznehmer \nzu entrichtenden Gebühr für die Lizenz der Klasse 4 unterliegt \nbei überschlägiger Betrachtung entgegen dem Verwaltungsgericht \nkeinen schwerwiegenden Bedenken. Nach § 3 Abs. 4 TKLGebV wird \ndie jeweilige Gebühr nach der in Satz 1 angegebenen Formel \nberechnet, in die mit dem Wert EG die Zahl der Einwohner im \nLizenzgebiet eingeht. Richtig ist, daß ausgehend von Art. 11 \nAbs. 1 Satz 1 RL für eine Bemessung der Gebühr nach der \nBedeutung der Lizenz für das Unternehmen, die zweifellos von \nder Größe des Lizenzbereichs und damit von der Zahl der \nerreichbaren Kunden abhängt, kein Raum ist. Es ist jedoch \nnicht unglaubhaft, daß, wie von der Antragsgegnerin \nvorgetragen, der Verwaltungsaufwand mit der Zahl der über die \nLizenz erreichbaren Einwohner steigt. So dürfte mit höherer \nKundenzahl die Kontrolltätigkeit, Mißbrauchsaufsicht und \nTätigkeit zur Durchsetzung von Rechten anderer Lizenznehmer \ndurch die Behörde umfangreicher werden. \n\n31\n\nIm übrigen ist die Einwohnerzahl im Lizenzgebiet bei der \nFestsetzung der hier umstrittenen, die Antragstellerin \ntreffenden Gebühr nicht zur Wirkung gekommen, weil sie in der \nFormel nach Abs. 4 Satz 1 durch den Divisor ED ausgeglichen \nwird, so daß es bei der allein am Verwaltungsaufwand \norientierten Höchstgebühr der laufenden Nr. A.4 der Anlage zur \nTKLGebV verbleibt. Soweit sich nach der genannten Formel die \nEinwohnerzahl im Lizenzgebiet im Falle einer regionalen \nGebietslizenz der Klasse 4 rechnerisch auswirkt, geschieht das \nlediglich zum Vorteil der Lizenznehmer. Das verstößt nicht \ngegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das \nKostendeckungsprinzip. Soweit die Einwohnerzahl im \nLizenzgebiet möglicherweise auch ein Indikator für den \nwirtschaftlichen Wert einer Lizenz darstellt, ist dies vor dem \nHintergrund des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 RL unerheblich, da die \nGebührenkalkulation gleichwohl allein nach dem \nVerwaltungsaufwand und nicht nach der wirtschaftlichen \nBedeutung der Lizenz für ihren Inhaber bestimmt ist. Soweit \nder Verordnungsgeber bei der Umlegung des Verwaltungsaufwandes \nauf eine Lizenz von einem auf einen durchschnittlich \nerreichbaren Einwohner (potentiellen Kunden) bezogenen Faktor \nausgeht, wird damit ebenfalls das Kostendeckungsprinzip nicht \naufgegeben und nicht die wirtschaftliche Bedeutung der Lizenz \nin die Gebührenbemessung einbezogen. \n\n32\n\nDaß die angegriffene Gebührenhöhe Wettbewerb im \nTelekommunikationsbereich verhindere oder das \nTelekommunikationsgesetz ad absurdum führe, wie gelegentlich \nin der Kommentierung vertreten wird, wird bereits von der \nRealität der Zahlen ausgegebener Lizenzen und ihnen gegenüber \nstehender Streitfälle wie dem vorliegenden widerlegt. \n\n33\n\nEine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Dafür, \ndaß sie durch die Gebühr von 3 Mio. DM in den Ruin getrieben \nwerde oder nicht mehr wettbewerbsfähig sei, ist nichts \nersichtlich. Ihre finanziellen Möglichkeiten sind nicht \noffengelegt, so daß grundsätzlich davon auszugehen ist, daß \ndie festgesetzte Gebühr für die Antragstellerin tragbar ist, \nmithin schon deshalb keine Härte darstellt. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/13-b-843-99","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/13-b-843-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306661","retrieved":"2026-07-09 03:34:46.629520+00:00"}}