{"status":"available","doknr":"OLD306660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1027.13A1457.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"13 A 1457/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Februar 1999 ist unwirksam. \n\nDie Gerichtskosten des Rechtsstreits werden geteilt; ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei der Probenahme von \"Hähnchenfleisch in Aspik\" in den \nRäumen des Beklagten, eines fleichverarbeitenden Betriebes, am \n14. Juli 1994 wurden Gegenproben zurückgelassen und der \namtliche Verschluß bis 14. August 1994 bestimmt. Mit Gutachten \nvom 17. August 1994 beanstandete das Staatliche Veterinär-\nUntersuchungsamt, das nicht zum Beklagten gehörte, die Probe \ndahin, daß der Anteil grobstückiger Einlagen zu gering sei. Am \n25. Juli 1994 wurde unter Zurücklassung einer Gegenprobe von \nder Klägerin hergestellte \"Schinkenfleischwurst\" in einem \nEinzel-handelsmarkt entnommen und das Entsiegelungsdatum der \nGegen-probe auf den 25. August 1994 bestimmt. Das Gutachten \ndes gleichen Veterinär-Untersuchungsamtes vom 16. September \n1994 beanstandete den berechenbaren Fremdwasseranteil als \nüberhöht. Erst im Februar 1995 teilte der Beklagte einem \nBediensteten der Klägerin die Beanstandungen und die \nEinleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit. \n\n4\n\nMit der vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen \nFeststellungsklage wollte die Klägerin festgestellt wissen, \ndaß den zuständigen Mitarbeitern nicht vorgeworfen werden \nkönne, gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG verstoßen zu haben, wenn \ndie von der Klägerin hergestellten und in Verkehr gebrachten \no. a. Erzeugnisse als amtliche Proben entnommen und \nbeanstandet werden, die Bekanntgabe des Untersuchungsbefundes \ngegenüber dem Betroffenen jedoch erst nach Ablauf der \nVersiegelungsfrist der amtlichen Gegenprobe erfolgt ist. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, \nweil es angesichts des amtsgerichtlichen Bußgeldverfahrens an \ndem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Durch \nBeschluß vom 14. Juni 1999 hat der Senat die hiergegen \neingelegte Berufung der Klägerin gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzugelassen. \n\n5\n\nII.\n\n6\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit - nach Einstellung \nder beiden Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verjährung - \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nist das Verfahren einzustellen, das erstinstanzliche Urteil \nfür unwirksam zu erklären und gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die \nKostentragungspflicht zu entscheiden. Dies hat nach der \ngenannten Vorschrift nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \ngeschehen. Ergibt der bisherige Sach- und Streitstand bereits, \nob die Klage bei der Durchführung des Verfahrens Erfolg oder \nMißerfolg gehabt haben würde, wird die Kostenverteilung \nhiernach vorgenommen. Hingegen ist es nicht Aufgabe des \nKostenverteilungsverfahrens, rechtlich oder tatsächlich \nschwierige Fragen zu entscheiden. \n\n7\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier. Zwar hat der \nSenat die Berufung mit Beschluß vom 14. Juni 1999 gem. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil er die vom \nVerwaltungsgericht verneinte Zulässigkeit der Klage für \ngegeben hielt. Aus der Zulassung der Berufung kann jedoch \nnicht geschlossen werden, daß der Senat der Meinung gewesen \nwäre, die Klage müsse insgesamt wahrscheinlich Erfolg haben. \nZwar geht der Senat \n\n8\n\n- vgl. Beschluß vom 2. September \n1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27 - \n\n9\n\nin Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung davon aus, \ndaß es bei der Beurteilung der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit eines Urteils nicht auf die Begründung, sondern \nauf das Ergebnis ankommt. Jedoch bedarf dieser Grundsatz der \nEinschränkung, daß im Falle der Abweisung einer Klage als \nunzulässig nur dies Maßstab für die Beurteilung der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils ist und \nnicht - auch - die noch nicht zu übersehende materielle Seite \ndes Falles. Nur wenn eine fälschlicherweise als unzulässig \nbehandelte Klage offensichtlich materiell-rechtlich keinen \nErfolg haben kann, wird dies - trotz falscher Entscheidung der \nZulässigkeitsfrage - die Ablehnung der Zulassung der Berufung \nrechtfertigen. So lag der Fall hier nicht, so daß aus der \nZulassung der Berufung im Kostenverteilungsverfahren nach \nHauptsacheerledigung nicht auf den Erfolg der Klage insgesamt \ngeschlossen werden kann. \n\n10\n\nDer Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint vielmehr \noffen.\n\n11\n\nZwar sprechen die Zwecke der Lebensmittelüberwachung wie \ndas Fehlen einer Regelung über ein Verwertungsverbot \n\n12\n\n- vgl. hierzu auch Beschluß des OLG \nCelle vom 3. September 1997 - 22 Ss \n180/97 (OWi) -, ferner Zipfel, \nLebensmittelrecht, Stand 2/99, C 180, \n§ 42 Rz. 10, Bertling ZLR 1981, 207; \na.A. Schüler ZLR 1981, 92 -\n\n13\n\noder sonstige Folgen für den Fall eines Verstoßes gegen § \n42 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 LMBG in diesem Gesetz wie auch \nin der den genannten Regelungen zugrunde liegenden Richtlinie \ndes Rates vom 14. Juni 1989 über die Amtliche \nLebensmittelüberwachung (89/397/EWG), ABl. L 186/23, (RL) \n- deren Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 lediglich lautet: \"Die \nMitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit \ndie Betroffenen gegebenenfalls ein Gegengutachten einholen \nkönnen\" - gegen einen Erfolg der Klage. Andererseits ist nicht \nzu verkennen, daß die vom Beklagten eingeräumten Verhältnisse \n- nur in etwa 20 % der Fälle hat er selbst das \nUntersuchungsergebnis von den eingeschalteten Instituten vor \nAblauf der sog. Verschlußfrist erfahren und nur in den \nwenigsten Fällen ist auch dem Betroffenen das Ergebnis vor \nFristablauf mitgeteilt worden - gegen die Interessen der \nlebensmittelrechtlich Pflichtigen sprechen. Dies könnte es \nmöglicherweise rechtfertigen, den Sinn der genannten \nnationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht auf \ndie Möglichkeit zu reduzieren, daß die Betroffenen ggf. aus \nAnlaß der Probeentnahme und nicht erst aufgrund des \nbehördlichen Gutachtens ein Gegengutachten einholen können \nsollen. Zur Beurteilung der Ratio der genannten Vorschriften \nkönnte es auch erforderlich sein, die tatsächlichen \nVerhältnisse weiter aufzuklären. Dem Betroffenen könnte die \nEinholung seines Gegengutachtens ohne Kenntnis des \nBehördengutachtens dann möglicherweise zumutbar und eine \nentsprechende Auslegung der genannten Vorschriften \ngerechtfertigt sein, wenn - wie der Beklagte behauptet - bei \nPlanproben die Prüfungs-Parameter bekannt sind und bei \nVerdachtsproben eine Mitteilung ergeht, welcher Verdacht \nbesteht. Damit sind schwierige Fragen rechtlicher und \ntatsächlicher Art aufgezeigt, deren Entscheidung sich im \nKostenverteilungsverfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO verbietet. \nUnter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen im \nSinne dieser Vorschrift, die Gerichtskosten zu teilen und die \naußergerichtlichen Kosten jeder Partei selbst aufzuerlegen. \n\n14\n\nDer Streitwert beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/13-a-1457-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-27/13-a-1457-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306660","retrieved":"2026-07-09 03:34:46.523257+00:00"}}