{"status":"available","doknr":"OLD306696","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1025.3A3246.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-25","aktenzeichen":"3 A 3246/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers zu-\nrückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.976,15 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nI. Bereits die Zulässigkeit des Antrags begegnet Bedenken. \n\n4\n\nSoweit der Zulassungsantrag hinsichtlich der Frage des \nZeitpunkts der erstmaligen Herstellung der streitgegenständli-\nchen Erschließungsanlage und der Verjährung des Erschließungs-\nbeitragsanspruchs pauschal auf die Widerspruchs- und Klagebe-\ngründung Bezug nimmt, ohne einen konkreten Bezug zu den Ent-\nscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils herzustellen, \ngenügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO. \nDarüber hinaus bestehen Zweifel, ob der Zulassungsantrag ins-\ngesamt dem Darlegungserfordernis genügt, weil er zwar eingangs \ndie Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nennt, \ndie dann folgenden Ausführungen aber keine Zuordnung zu eben \ndiesen Zulassungsgründen erkennen lassen, sondern sich in der \nArt eines zugelassenen Rechtsmittels in einer allgemeinen Kri-\ntik der angefochtenen Entscheidung erschöpfen - lediglich an \neinzelnen Stellen verbunden mit der Bemerkung, daß die betref-\nfende Frage auch besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwei-\nse, vom Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden sei bzw. \nrechtsgrundsätzliche Bedeutung habe.\n\n5\n\nII. Jedenfalls liegt ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 \nVwGO nicht vor.\n\n6\n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n7\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung des \nRechts einer Gemeinde zur Geltendmachung eines Erschließungs-\nbeitragsanspruchs angenommen werden kann, ist rechtsgrundsätz-\nlich hinreichend geklärt.\n\n8\n\nVgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, \n§ 19 Rdnr. 45 ff. m.w.N. aus der \nhöchstrichterlichen Rspr.\n\n9\n\nDas Zulassungsvorbringen zeigt insoweit keine neuen \ngrundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. \nDies gilt zunächst für (mangels näherer Angaben zu Datum und \nAktenzeichen nicht nachvollziehbare) angebliche Divergenzen \nzwischen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und \ndes Oberverwaltungsgerichts. \nSoweit der Zulassungsantrag mit Blick auf mögliche \nAnknüpfungspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des \nBeitragspflichtigen es als falsch bezeichnet, die Betrachtung \nallein auf Erklärungen der Gemeinde zur Beitragserhebung zu \nbeschränken, ist dies bereits nicht als rechtsgrundsätzlich \nklärungsbedürftige Frage formuliert. Abgesehen davon \nentspricht diese Aussage nicht dem Stand der Rechtsprechung; \ndas zur Auslösung einer Verwirkung erforderliche Verhalten der \nGemeinde ist nicht solcherart beschränkt. Es muß allerdings \nein positives Verhalten sein, etwa eine Verzichtshandlung. Das \nbloße Nichtgeltendmachen des Beitragsanspruchs reicht dagegen \nnicht aus; es müssen vielmehr besonderen Umstände hinzukommen, \ndie die spätere Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen \nTreu und Glauben erscheinen lassen.\n\n10\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 19 \nRdnrn. 45 und 47, unter Hinweis auf \nBFH, Urteil vom 9. Dezember 1960 - \nIV 220/59 U -, BFHE 72, 288 (291).\n\n11\n\nSoweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang als \neinen solchen Umstand anführt, daß der Beklagte die \nstreitgegenständliche Erschließungsanlage unter mehreren \nGesichtspunkten (nämlich des Baurechts, des Straßen- und \nWegerechts sowie des Straßenreinigungsrechts) \"als im \nRechtssinne öffentliche Straße behandelt\" habe, was zwingend \nderen erstmalige Herstellung voraussetze, wird nicht \nberücksichtigt, daß weder die Erteilung einer Baugenehmigung \nnoch die Widmung einer Straße noch die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren zur Voraussetzung haben, daß die \nbetreffende Straße im Sinne der erschließungsbeitrags-\nrechtlichen Vorschriften des BauGB erstmalig hergestellt ist. \nAngesichts dessen würde sich auch eine (sinngemäß) als klä-\nrungsbedürftig aufgeworfene Frage dieses Inhalts nicht \nstellen.\nDasselbe gilt für die weitere (hier sinngemäß berichtigte) \nFrage, ob die \"rechtsmißbräuchliche Anwendung des Rechts, \nSachverhalte durch Satzung zu regeln, den Beklagten daran \nhindert, das hierdurch geschaffene Recht auf Beitragserhebung \nzu verwirklichen.\" Auch diese Frage würde sich in einem \nBerufungsverfahren nicht stellen, weil die darin enthaltene \nPrämisse unzutreffend ist, nämlich daß die vom Beklagten \nveranlaßte Beschlußfassung des Gemeinderates über eine \nKostenspaltung und den Erlaß einer Abweichungssatzung \nrechtsmißbräuchlich gewesen sei, weil sie ausschließlich zum \nZwecke der Beitragserhebung erfolgt sei. Dabei wird verkannt, \ndaß beide Instrumente vom BauGB ausdrücklich vorgesehene, also \nlegitime Mittel sind, beitragsfähige Kosten des Ausbaus einer \nErschließungsanlage zumindest teilweise durch \nBeitragsbescheide gegenüber den Anliegern geltend zu machen, \nobwohl weder der Gesamtaufwand abschließend feststeht noch die \nsatzungsmäßigen Merkmale der erstmaligen Herstellung in vollem \nUmfang erfüllt sind. Auch der Umstand, daß die satzungsmäßigen \nHerstellungsmerkmale \"aus topographischen Gründen bei fast \nkeiner Straße\" im Gemeindegebiet erfüllt seien und weitere \nTeilanlagen auch nicht mehr hergestellt werden könnten, ist \nnicht geeignet, die Beitragserhebung oder die ihr \nvorangegangene Beschlußfassung des Gemeinderats als \nRechtsmißbrauch erscheinen zu lassen. \n\n12\n\n2. Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n13\n\nDies gilt zunächst, soweit der Zulassungsantrag mit Blick \nauf eine Verwirkung des Beitragsanspruchs es als \nwidersprüchlich bezeichnet, daß der Beklagte einerseits den \nAnspruch für noch nicht rechtswirksam entstanden halte, \nandererseits aber vom Gegenteil ausgehe, weil er ansonsten \nkeinen Beitragsbescheid erlassen hätte. Der vermeintliche \nWiderspruch liegt nicht vor. Der Zulassungsantrag läßt außer \nAcht, daß der Beklagte erst durch die zuvor vom Rat der \nGemeinde beschlossene Kostenspaltung und Abweichungssatzung in \ndie Lage versetzt wurde, mit dem angefochtenen Bescheid \nwenigstens einen Teilerschließungsbeitrag geltend zu machen. \nDa die satzungsmäßigen Merkmale einer erstmaligen Herstellung \n(unstreitig) nicht erfüllt waren, eine vorhandene \nTeileinrichtung (Gehweg) nicht vollständig fertiggestellt und \nder Grunderwerb nicht abgeschlossen war, hatten (Voll-\n)Beitragspflichten zuvor nicht entstehen können.\nSoweit darüber hinaus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung (auch) aus den Ausführungen zur \n(vermeintlich) grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nfolgen sollen, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben \nsub II. 1) verwiesen werden, aus denen sich zugleich ergibt, \ndaß solche Zweifel nicht bestehen.\n\n14\n\n3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungs-\nantrag legt nicht dar, daß und in welcher Hinsicht die Sache \nsich vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad erschließungs-\nbeitragsrechtlicher Fälle signifikant unterscheidet.\n\n15\n\n4. Was die Bemerkung auf Seite 1 unten der \nZulassungsschrift betrifft, daß das angegriffene Urteil zur \nBegründung neben der Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid - \nentgegen § 117 Abs. 5 VwGO - auch auf die Ausführungen des \nBeklagten in der Klageerwiderung verweise, kann offen bleiben, \nob damit ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nhinreichend dargelegt ist und ob er tatsächlich vorliegt, weil \ndas Urteil hierauf jedenfalls nicht beruhen kann.\n\n16\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-25/3-a-3246-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-25/3-a-3246-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306696","retrieved":"2026-07-09 03:34:49.955327+00:00"}}