{"status":"available","doknr":"OLD306687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1025.14E91.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-25","aktenzeichen":"14 E 91/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Kostenansatz vom 18. März 1997 wird aufgehoben.\n\nGerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, \naußergerichtliche Kosten nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der \nSache Erfolg. \n\n3\n\nZu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Erinnerung des \nKlägers gegen den Kostenansatz vom 18. März 1997 nicht \nabgeholfen. In den Kostenansatz sind nämlich zu Unrecht \nGerichtskosten eingestellt worden, obwohl das dem Kostenansatz \nzugrundeliegende Verwaltungsstreitverfahren vor dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen (6 K 8583/95) \ngerichtskostenfrei war. \n\n4\n\nDie Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens vor dem \nVerwaltungsgericht folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, der gemäß \n§ 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG hier entsprechend anwendbar ist. \nZwar war vorliegend für die Streitigkeit über die beanspruchte \nKapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG nicht das gemäß §§ 25 \nAbs. 1 Satz 3, 8 StrRehaG für Rehabilitierungsentscheidungen \nim Regelfall zuständige Landgericht zur Entscheidung berufen, \nsondern gemäß § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen. Aufgrund der in § 25 Abs. 2 \nSatz 5 StrRehaG normierten (Sonder-)Zuständigkeit der \nVerwaltungsgerichte enfällt jedoch nicht die \nGerichtskostenfreiheit gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 1 \nStrRehaG. Daß mit der Zuständigkeitsverlagerung auf die \nVerwaltungsgerichte darüberhinaus auch die in § 25 Abs. 1 \nSatz 4 StrRehaG angeordnete entsprechende Anwendung der \nVorschriften des Abschnitts 2 des Gesetzes entfallen sollte, \nläßt sich weder aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 StrRehaG noch \naus der systematischen Stellung dieser Regelung in Abs. 1 der \nVorschrift noch aus dem Zweck der Regelung entnehmen. Die \nKostenfreiheit hat der Gesetzgeber vielmehr aus \ngrundsätzlichen Erwägungen in das Strafrechtliche \nRehabilitierungsgesetz eingeführt. Gerade im Interesse der \nBetroffenen sollte das Rehabilitierungsverfahren kostengünstig \ngestaltet werden. \n\n5\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung vom 15. November 1991, \nBT-Drucks. 12/1608, S. 14 und 23.\n\n6\n\nDie Übertragung der Zuständigkeit für Streitigkeiten mit \nBeteiligung eines bestimmten Personenkreises gemäß § 25 Abs. 2 \nStrRelaG auf die Verwaltungsgerichte, die erst im Anschluß an \ndie Vorlage des Gesetzesentwurfes auf Vorschlag des \nBundesrates in das Gesetz aufgenommen worden ist, erfolgte \nallein, um diesem Personenkreis den Zugang zu einem örtlich \nnaheliegenden Gericht zu ermöglichen. Nach Auffassung des \nBundesrates führte der Gesetzesentwurf in seiner \nursprünglichen Fassung dazu, daß über die Entscheidung der \nnach dem Häftlingshilfegesetz zuständigen Behörde der \nmöglicherweise örtlich weit entfernte Rehabilitierungssenat zu \nverhandeln hatte. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat \nder Bundesrat dem Betroffenen nicht zumuten wollen. \n\n7\n\nVgl. Stellungnahme des Bundesrates, \nBT-Drucks. 12/1608, S. 39.\n\n8\n\nEine Änderung der Verfahrensregelungen im übrigen - und \ndamit auch der für diese Verfahren grundsätzlich angeordneten \nGerichtskostenfreiheit - war nicht beabsichtigt. \n\n9\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluß vom \n3. Dezember 1997 - 7 TJ 276/97 -; a.A. \nwohl Pfister/Mütze, \nRehabilitierungsrecht, StrRehaG 10 B, \nnach § 14, Rdnr. 26.\n\n10\n\nAnhaltspunkte, daß gerade die Verfahren vor den \nVerwaltungsgerichten den kostengünstigen Regelungen im \nRehabilitierungsverfahren entzogen werden sollten, lassen sich \nden Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. \n\n11\n\nVgl. u.a. BT-Drucks. 12/1608 vom \n15. November 1991 und BR-Drucks. 483/91 \nvom 16. August 1991.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-25/14-e-91-98","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-25/14-e-91-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306687","retrieved":"2026-07-09 03:34:49.124540+00:00"}}