{"status":"available","doknr":"OLD306711","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1022.20B1150.99AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"20 B 1150/99.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. Mai 1999 \n- 20 B 1464/98.AK - wird abgelehnt. \n\nDer genannte Beschluß wird nicht von Amts wegen abgeändert. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 500.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des \nSenatsbeschlusses vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - hat \nkeinen Erfolg. Nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 \nVwGO kann jeder Beteiligte die Änderung eines nach §§ 80 a \nAbs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergangenen Beschlusses \nwegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne \nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. \nSolche Umstände liegen nicht vor. Die Absicht der \nBeigeladenen, den Planfeststellungsbeschluß vom 30. April 1998 \nzu vollziehen, ist kein erst nach Abschluß des ursprünglichen \nVerfahrens eingetretener Umstand; die Antragstellerin ist in \njenem Verfahren ebenso wie die übrigen Beteiligten und der \nSenat von der Vollzugsabsicht der Beigeladenen ausgegangen und \nhat gerade deshalb vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch \ngenommen. Daß die Beigeladene im Anschluß an die Entscheidung \ndes Senats angekündigt hat, ihre Vollzugsabsicht nunmehr in \ndie Tat umsetzen zu wollen, ist nur die von vornherein \nabsehbar gewesene Konsequenz aus dieser Entscheidung. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nUngeachtet der Frage, ob die Befugnis, Beschlüsse über \nAnträge nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \n\"jederzeit\" zu ändern oder aufzuheben (§§ 80 a Abs. 3 Satz 2, \n80 Abs. 7 Satz 1 VwGO), dem Gericht der Hauptsache ohne \nbesondere, über den bloßen Meinungswandel hinausgehende \nVoraussetzungen eingeräumt oder aber von bestimmten \n- ungeschriebenen - Maßgaben abhängig gemacht ist, \n\n6\n\nvgl. zum Meinungsstand OVG NRW, \nBeschluß vom 4. Februar 1999 - 11 B \n74/99 -, \n\n7\n\nsieht der Senat auch für eine solche seitens der \nAntragstellerin hinsichtlich der Bescheidung ihres \nHilfsantrages angeregte Abänderung des Beschlusses vom 11. Mai \n1999 keinen Anlaß. Prozessualer Prüfungsmaßstab im \nAbänderungsverfahren ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; bei einer \nEntscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind also dieselben \nmateriellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines \nAntrags nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngegenwärtig zu gelten hätten. \n\n8\n\nBVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1994 \n- 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239 (240) \nm.w.N.\n\n9\n\nAuch unter Berücksichtigung des Vorbringens der \nAntragstellerin im vorliegenden Verfahren bleibt es dabei, daß \ndie gebotene Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt. \n\n10\n\nFür den Bestand der sofortigen Vollziehung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses ist maßgeblich, ob im Einzelfall \ndem Interesse des Planbetroffenen, vor ihn belastenden \nvollendeten Tatsachen aufgrund eines möglicherweise \nrechtswidrigen Verwaltungsakts geschützt zu werden, oder den \ngegenläufigen Interessen der Behörde und des Vorhabenträgers \nan der Durchführung der mit dem Verwaltungsakt zugelassenen \nMaßnahmen auch vor einer abschließenden gerichtlichen Prüfung \nseiner Rechtmäßigkeit das größere Gewicht zukommt. Ein \nwesentliches Element dieser Abwägung ist die Beurteilung der \nErfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. auch \n§§ 80 Abs. 4 Satz 3, 80 b Abs. 1 VwGO). Je ungünstiger die \nErfolgsprognose für die erhobene Klage ausfällt, desto \ngewichtiger müssen die erfolgsunabhängigen Interessen des \nAntragstellers sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen. Bei \nder Anwendung dieser Grundsätze ist die Gewährleistung \neffektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten; \nder Betroffene hat einen substantiellen Anspruch auf \ntatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Sein \nRechtsschutzanspruch ist um so stärker und darf um so weniger \nzurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist \nund je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches \nbewirken. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 24. April \n1974 - 2 BvR 236/74 u.a. -, BVerfGE 37, \n150 (153); Beschluß vom 21. März 1985 \n- 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 \n(227 f.). \n\n12\n\nDaraus leitet sich das Erfordernis ab, in Fällen \ngewichtiger und schwer oder gar nicht rückgängig zu machender \nFolgen die Erfolgsaussicht - soweit die Eilbedürftigkeit der \nSache dies erlaubt - einer intensiven Prüfung zu unterziehen. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai \n1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, DVBl. 1985, \n1006 (1013) m.w.N.\n\n14\n\nDas gilt in besonderer Weise, wenn es - wie vorliegend - um \nden Rechtsschutz eines Drittbetroffenen gegen einen \nbegünstigenden Verwaltungsakt geht. Das in § 80 VwGO angelegte \nRegel-AusnahmeVerhältnis zwischen aufschiebender Wirkung des \nRechtsbehelfs und sofortiger Vollziehbarkeit des \nVerwaltungsakts kann in solchen Gestaltungen nicht unbesehen \nzugrundegelegt werden, da sich die berührten Rechtspositionen \ndes Begünstigten und des Belasteten prinzipiell gleichrangig \ngegenüberstehen. \n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober \n1984 - 1 BvR 231/84 -, GewArch 1985, \n16; Senatsbeschluß vom 28. Mai 1999 \n- 20 B 675/98.AK -, S. 2 f. BA; Schoch \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Kommentar, Loseblatt Stand März \n1999, § 80 a Rdnr. 61.\n\n16\n\nDie mit diesen Rechtspositionen jeweils verknüpften \nInteressen sind durchweg so verschiedenartig, daß es \nschwerfällt, nachvollziehbare Gewichtungskriterien für sie aus \nder Rechtsordnung zu gewinnen. Dies macht es erforderlich, in \nsolchen Fällen eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussicht in \nden Mittelpunkt der Abwägung zu stellen. Ein weiterer \nGesichtspunkt, der ebenfalls für eine weitgehende Orientierung \nder Interessenabwägung an der Erfolgsaussicht der Klage \nspricht, kommt hier hinzu. Die Antragstellerin begehrt \nvorläufigen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt, mit dem \nein dem Gemeinwohl dienendes Vorhaben eines privaten Trägers \nzugelassen worden ist. Eine die Erfolgsaussicht nur am Rande \nberücksichtigende oder gar von ihr losgelöste \nInteressenabwägung wäre bedenklich, weil das öffentliche \nVollzugsinteresse und das private Vollzugsinteresse des \nVorhabenträgers in ihrer Häufung typischerweise ein \nstrukturelles Übergewicht gegenüber dem privaten \nAufschubinteresse des Drittbetroffenen besitzen, letzteres \nsich also bei einer die rechtliche Beurteilung ausblendenden \nInteressenabwägung regelmäßig nicht durchsetzen könnte. \n\n17\n\nFührt die in Fällen dieser Art nach alldem gebotene \nintensive rechtliche Prüfung zu einer verläßlichen \nErfolgsprognose, so ist dem für die Abwägung im allgemeinen \nentscheidende Bedeutung beizumessen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n22. Februar 1995 - 11 VR 1.95 -, \nBuchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 1; \nBeschluß vom 27. Oktober 1997 - 11 VR \n4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG \nNr. 17.\n\n19\n\nHiervon ausgehend hat der Senat im Beschluß vom 11. Mai \n1999 die Erfolgsaussicht der Klage der Antragstellerin gegen \nden Planfeststellungsbeschluß vom 30. April 1998 einer \neingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis \ngelangt, daß nicht nur - wie die Antragstellerin resümiert - \nmehr für die Erfolglosigkeit der Klage spricht, sondern daß \ndiese aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die \nAntragstellerin hat nichts aufgezeigt, was diese Beurteilung \nin Frage stellen würde. Der Hinweis in ihrer \nVerfassungsbeschwerde, bestimmte Punkte seien in dem Beschluß \noffengelassen worden, vermittelt ein schiefes Bild. Der Senat \nhat in der Tat die vorgelegten Gutachten zu den Auswirkungen \ndes Eisenbahnbaus und -betriebs auf den Gestütsbetrieb der \nAntragstellerin nicht abschließend gewürdigt. Er hat daraus \naber nicht den Schluß gezogen, die Erfolgsprognose für die \nAnfechtungsklage sei mit gewichtigen Unwägbarkeiten behaftet. \nDen im Gutachten der Sachverständigen von C. -\nX. dargelegten Betriebserschwernissen könnte nämlich - wie \nim Senatsbeschluß vom 11. Mai 1999 ausgeführt - weitgehend \ndurch Schutzauflagen abgeholfen werden; eine etwaige mangelnde \nBerücksichtigung solcher Betriebserschwernisse würde deshalb \nnicht zur Aufhebung, sondern nur zur Ergänzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen können und wäre mithin für \ndie im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zu treffende Entscheidung unbeachtlich. Aufgrund \nintensiver rechtlicher Prüfung ließ sich deshalb eine klare \nAussage über den zu erwartenden Ausgang des Klageverfahrens \ntreffen, die weiterhin Bestand hat: Die Klage wird aller \nVoraussicht nach keinen Erfolg haben.\n\n20\n\nDa unter derartigen Umständen im allgemeinen das \nVollzugsinteresse das Aufschubinteresse überwiegt, könnten nur \nBesonderheiten ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigen. \nVor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Beschluß vom \n11. Mai 1999 auch darauf abgestellt, daß in § 20 Abs. 5 Satz 1 \nAEG die Anerkennung eines besonderen öffentlichen Interesses \nan der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses \nAusdruck findet, und geprüft, ob besondere Umstände vorliegen, \ndie trotz dieser gesetzlichen Wertung und der ungünstigen \nErfolgsprognose ausnahmsweise zur Anordnung der aufschiebenden \nWirkung führen könnten. Es trifft zwar zu, daß der gesetzliche \nAusschluß des Suspensiveffekts eine konkrete \nInteressenbewertung, wie sie die Behörde ohne ihn nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO anstellen müßte, im allgemeinen nicht \nentbehrlich macht, sondern nur in das gerichtliche Verfahren \nverlagert. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli \n1994, a.a.O., S. 241 f. \n\n22\n\n§ 20 Abs. 5 Satz 1 AEG enthält jedoch insoweit eine \nBesonderheit gegenüber anderen gesetzlichen \nVollzugsanordnungen, als er an eine gesetzliche Feststellung \nvordringlichen Bedarfs für konkrete, einzelfallbezogen auf \nihre Dringlichkeit hin untersuchte Projekte (aufgeführt in der \nAnlage zum Bundesschienenwegeausbaugesetz) anknüpft. Anders \nals bei gesetzlichen Vollzugsanordnungen, die auf bloß \nabstrakt umschriebene Tatbestände abstellen, dürfte deshalb \nschon die gesetzliche Wertung den Schluß auf ein gewichtiges \nVollzugsinteresse in den Fällen des § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG \nzulassen.\n\n23\n\nLetztlich kommt es darauf aber nicht entscheidend an. Auch \nlosgelöst von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung sprechen \ndringende Gründe für die sofortige Vollziehung des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Die festgestellte Planung dient \nverkehrspolitischen Zielen, denen im Bundesverkehrswegeplan \n1992 und in landesplanerischen Festlegungen ein hoher \nStellenwert eingeräumt worden ist. Mit dem Vorhaben soll der \nFlughafen Köln/Bonn erstmals an das Schienennetz angeschlossen \nwerden; er wird dadurch sowohl im regionalen S-Bahn-Verkehr \nals auch im Fernverkehr des Europäischen \nHochgeschwindigkeitsnetzes der Bahn erreichbar sein. Das \nsteigert nicht nur erheblich die Attraktivität des Flughafens, \nsondern eröffnet Möglichkeiten zu einer Entlastung des \nStraßennetzes und einer Ersetzung von Zubringerflügen durch \nden Schienenfernverkehr. Beides verspricht gewichtige \nökologische Vorteile. Ferner wird die verkehrliche \nErschließung des Gewerbegebiets H. mit dem \ngeplanten S-Bahn-Anschluß wesentlich verbessert. Würde die \naufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, so könnten diese \nZiele allenfalls mit beträchtlicher - nach Jahren zählender - \nVerzögerung verwirklicht werden. Zu dem Nachteil der \nverzögerten Realisierung träte ein gravierendes finanzielles \nRisiko hinzu. Denn eine deutlich verzögerte Bauausführung kann \ndie Kostenkalkulation nachhaltig erschüttern.\n\n24\n\nAndererseits entstehen zwar auch der Antragstellerin \nerhebliche Nachteile, wenn das Vorhaben realisiert wird und \nder Planfeststellungsbeschluß anschließend aufgehoben werden \nsollte. Ein beträchtlicher Teil der Gestüts- und Ackerflächen \nwird dann vorübergehend nicht nutzbar sein; es kommt darüber \nhinaus zu Betriebserschwernissen durch die temporäre \nUnterbrechung von Wegeverbindungen, Störungen durch die \nBauarbeiten usw. Bleibende Schäden, die sich auch nach einem \nfür die Antragstellerin günstigen Ausgang des \nHauptsacheverfahrens nicht kompensieren ließen, sind aber \nzumindest in größerem Umfang nicht zu erwarten. Insbesondere \nfehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, daß infolge der \nsofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses \nihre Existenz gefährdet werden wird. Vor dem Hintergrund, daß \nihre Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, \nkönnen die demnach auf seiten der Antragstellerin in die \nWaagschale fallenden Nachteile ihrem Aufschubinteresse keinen \nVorrang vor den für die sofortige Vollziehbarkeit sprechenden \nBelangen verschaffen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Bei der auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nberuhenden Streitwertfestsetzung hat der Senat sowohl das von \nder Antragstellerin geltend gemachte wirtschaftliche Interesse \nan der Verhinderung des streitigen Vorhabens als auch die \nVorläufigkeit des Verfahrens berücksichtigt. Der Wert des \nwirtschaftlichen Interesses orientiert sich nicht allein an \ndem Marktwert der Weide- und Ackerflächen, die durch das \nVorhaben unmittelbar in Anspruch genommen bzw. nach dem \nVortrag der Antragstellerin mittelbar beeinträchtigt werden, \nsondern vor allem auch an den von ihr geltend gemachten \nweitreichenden Auswirkungen auf die einzelnen Betriebsteile \neinschließlich der behaupteten Existenzgefährdung eines der \nbedeutendsten Gestüte Deutschlands. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/20-b-1150-99-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/20-b-1150-99-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306711","retrieved":"2026-07-09 03:34:51.284823+00:00"}}