{"status":"available","doknr":"OLD306702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1022.19B1464.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"19 B 1464/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf jeweils 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat sich u. a. darauf berufen, der Beschluß weiche von der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 - \n\n4\n\nabgedruckt in: NZV 1998, 519 = NWVBl. 1998, \n491 = VRS Bd. 95, 1998, 452 = NJW 1999, 161\n\n5\n\nab und beruhe auf dieser Abweichung. Dies ist nicht der Fall. Die Divergenz von \neiner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen \ninhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten \nRechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift widersprochen hat.\n\n6\n\nVgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne \nvon § 133 VwGO: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 19. August 1995 - 7 B \n261/97 -, NJW 1997, 3328.\n\n7\n\nDer Antragsteller verweist zutreffend darauf, daß der Senat in der angegebenen \nEntscheidung ausgeführt hat, daß es nach Feststellung eines regel- oder \ngewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums zur Klärung der weiteren Frage, ob der \nFahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen \nim Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, (gegebenenfalls) der Anordnung \nder Beibringung eines weiteren - dann medizinisch-psychologischen - Gutachtens \nbedarf. Von diesem Rechtssatz weicht das Verwaltungsgericht auch ab, indem es \nseiner Entscheidung unter Hinweis auf §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 2 der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in der Fassung der Verordnung über die \nZulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214, i.V.m. \nZiffer 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zugrundelegt, daß nicht \ngeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer regelmäßig Cannabis einnimmt \noder zwar nur gelegentlich Cannabis einnimmt, aber keine Gewähr dafür bietet, daß \ner den Konsum und das Fahren mit der gebotenen Zuverlässigkeit trennt. Damit ist \njedoch eine nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erhebliche Divergenz nicht dargelegt, \ndenn die Entscheidungen sind nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift \nergangen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1998 ist noch \nzu § 4 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 15 b Abs. 2 der \nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - in der bis zum 31. Dezember 1998 \ngeltenden Fassung vor der Änderung bzw. Aufhebung durch Artikel 1 Ziffer 7 des \nGesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom \n24. April 1998, BGBl. I S. 747, und durch Art. 2 Ziffer 2 der obengenannten \nVerordnung vom 18. August 1998 ergangen. Danach konnte die \nVerwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der \nFahrerlaubnis die Beibringung u. a. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder \neines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstelle anordnen, wenn Anlaß zur Annahme bestand, daß der Inhaber \neiner Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet war. Ausgehend \nvon einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, \nunter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum unter Beachtung des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des \nGrundgesetzes rechtfertigen kann, ein medizinisch-psychologischens Gutachten \nüber die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluß vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, \nBVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365,\n\n9\n\nist die Rechtsprechung entwickelt worden, wonach dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine abgestufte Vorgehensweise Rechnung zu \ntragen sei. Danach war zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel \nwie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der Inhaber der \nFahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert und anschließend \nmithilfe weiterer Aufklärungsmaßnahmen erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, \nob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von \nKraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467; \nOVG NW, a.a.O.\n\n11\n\nDemgegenüber enthält die Neuregelung ausdrückliche Vorschriften zur \nVorgehensweise bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf \nBetäubungsmittel (§ 3 StVG i.V.m. §§ 46, 11, 14 FeV) sowie zur Bewertung von \nKonsumgewohnheiten bei Betäubungsmitteln (Vorbemerkung i.V.m. Ziffer 9 der \nAnlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV).\n\n12\n\nOb bereits aus dem vom Verwaltungsgericht nicht genannten § 14 FeV, \ninsbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m der Vorbemerkung zu Anlage 4, folgt, daß \nauch bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Nichteignung endgültig erst nach \nEinholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angenommen werden \nkann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da sich weder aus einer richtigen noch \neiner unrichtigen Anwendung der Neuregelung durch das Verwaltungsgericht eine \nDivergenz zu der nur zum bisherigen Recht ergangenen Rechtsprechung des Senats \nergeben kann.\n\n13\n\nDie ferner geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen nicht daraus, \ndaß der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung \nzugrundegelegte täglich konsumierte Menge des Rauschgifts sowie jeglichen \nKonsum seit Mai 1998 bestreitet und im übrigen ausführlich die Würdigung seiner \nPersönlichkeit in dem medizinisch-psychologischen Gutachten angreift. Denn diese \nFragen könnten nur im Wege der Durchführung weiterer Erhebungen (z. B. \nZeugenbeweis bzw. Drogenscreenings zur Frage des (täglichen) Konsums, \nEinholung eines weiteren medizinisch-psychologischen (Ober-)Gutachtens) geklärt \nwerden. Hierfür ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. \nSelbst wenn man deshalb auf der Grundlage des Vorbringens im \nZulassungsverfahren anders als das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen \nwollte, daß vieles für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung spricht, so wäre \ndiese angesichts des - unabhängig von der Menge - vom Antragsteller \nzugestandenen jahrelangen regelmäßigen Konsums an den Wochenenden und auch \nunter der Woche jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die bei einem offenen \nAusgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum \nNachteil des Antragstellers aus. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand muß \nangesichts des eingeräumten langjährigen Konsums und der negativen Prognose \ndes Gutachtens davon ausgegangen werden, daß eine weitere Teilnahme des \nAntragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so \nwichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer \nVerkehrsteilnehmer verbunden ist, solange nicht endgültig geklärt ist, ob bei dem \nAntragsteller entgegen der Prognose des Gutachtens vom 7. April 1999 keine \nerhöhte Wahrscheinlichkeit für rauschmittelbedingte Verkehrsauffälligkeiten \nbesteht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 \nAbs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt \ndie ständige Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert in \nHauptsacheverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 \nbetreffen, regelmäßig auf 8.000,-- DM festzusetzen und bei gleichzeitiger \nEntziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 um 4.000,-- DM zu erhöhen \nist.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. Oktober \n1999 - 19 A 4637/97 -, und vom 21. Juni 1999 - 19 A \n1399/99 -.\n\n16\n\nDieser Wert ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - zu \nhalbieren.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/19-b-1464-99","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/19-b-1464-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306702","retrieved":"2026-07-09 03:34:50.419537+00:00"}}