{"status":"available","doknr":"OLD306701","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1022.16B1677.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"16 B 1677/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht \nerfüllt sind. Auf der Grundlage der für die \nZulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, die das \nGesetz in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO fordert, lassen sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nBeschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen. Anders als es § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO verlangt, ruft das der Entscheidung über den Antrag \nzugrunde zu legende Vorbringen des Antragstellers nämlich \nnicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis \nernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die \nAnnahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zuzulassenden \nRechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. \n\n3\n\nHierfür wäre erforderlich, daß der angefochtene Beschluß im \nErgebnis ernstliche Richtigkeitszweifel aufwirft; es genügt \ndemgegenüber nicht, wenn einzelne Begründungselemente Anlaß zu \nZweifeln bieten, ohne daß dies auf das Fallergebnis \ndurchschlüge.\n\n4\n\nVgl. zur herrschenden Meinung etwa: \nOVG NRW, Beschluß vom 9. September 1999\n- 16 B 1600/99 - m.w.N.\n\n5\n\nUnabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird \nseine Entscheidung hier im Ergebnis durch das \nZulassungsvorbringen aber nicht erschüttert.\n\n6\n\nEs mag dahinstehen, ob der Senat überhaupt der Frage weiter \nnachzugehen braucht, ob die Antragsteller eigene Rechte, aus \ndenen ihre Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von \n§ 42 Abs. 2 VwGO zu folgen vermag, aus dem zwischen ihren \nEltern und der Stadt T. geschlossenen \nBetreuungsvertrag vom 25. Mai 1997 als einem echten Vertrag zu \nGunsten Dritter herleiten können. Dagegen spricht, daß die \nAntragsteller ein eigenes Recht darauf geltend machen, \nweiterhin im Kindergarten \"Im B. \" betreut zu werden, \nund ihre Rechtsposition ausdrücklich nicht aus dem Fortbestand \ndes Betreuungsvertrages herleiten wollen. \n\n7\n\nUngeachtet dessen liegt jedenfalls eine Auslegung, daß der \nBetreuungsvertrag - wie es teilweise von Verträgen mit Schulen \nüber Unterrichtsgewährung angenommen wird - \n\n8\n\nvgl. etwa H.P. Westermann in Erman, \nBGB, 1. Band, 8. Auflg., § 328 Rdn. 29 \nm.w.N.,\n\n9\n\nden Antragstellern im Sinne von § 328 BGB eigene \nLeistungsansprüche verschafft, keinesfalls näher, als ein \nVertragsverständnis dahingehend, daß er - unter \nBerücksichtigung auch des Kindesalters und des Fehlens der \nVermittlung von Berechtigungen mit Außenwirkung - nur \nSchutzwirkungen zu ihren Gunsten erzeugt. \n\n10\n\nSo wohl Gottwald in Münchener \nKommentar, BGB, Band II, Schuldrecht \nallgemeiner Teil, §§ 241 - 432, 2. \nAufl., § 328 Rdnr. 87; Palandt-\nHeinrichs, BGB, 58. Aufl., § 328 Rdnr. \n26/27 jeweils m.w.N.; zur Obhutspflicht \nauch: BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B \n2 U 20/97 R -, SozR 3-2200, § 539 Nr. \n42.\n\n11\n\nAbgesehen davon unterliegt es auch keinen ernstlichen \nBedenken, daß der Betreuungsvertrag vom 25. Mai 1997 gemäß der \nRegelung in § 3 Nr. 2 wirksam gekündigt worden ist und sich \naus dem Vertrag deshalb zumindest kein materiell-rechtlicher \nAnspruch auf den Weiterbesuch des Kindergartens in der \nB. Straße ergeben kann. Gegen die Zulässigkeit der \nKündigungsklausel ist seitens der Antragsteller weder etwas \nvorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. \n\n12\n\nEine immanente Grenze für die Kündigung eines \nBetreuungsvertrages hat der Senat in seiner bisherigen \nRechtsprechung lediglich im Grundsatz von Treu und Glauben \ngesehen, d.h. das Kündigungsrecht darf nicht \nrechtsmißbräuchlich ausgeübt werden.\n\n13\n\nVgl. für eine Kündigung von Seiten \nder Eltern: OVG NRW, Urteil vom 6. März \n1996 - 16 A 275/95 -.\n\n14\n\nDavon kann vor dem Hintergrund, daß nach den Angaben im \nKündigungsschreiben vom 14. Juli 1999 eine vertrauensvolle \nZusammenarbeit zwischen dem Vater der Antragsteller und dem \nTräger der Einrichtung bzw. den dort tätigen Kräften nicht \nmehr gewährleistet war, nicht die Rede sein. Der Vater der \nAntragsteller hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zwar \npauschal in Frage gestellt, jedoch in keiner Weise \nsubstantiiert dargelegt, daß nicht sein Verhalten den \nbegründeten Anlaß für eine Beendigung der Rechtsbeziehungen \ngesetzt hat, sondern dieses nur vorgeschoben worden sei, um \n- sachwidrig - persönliche Differenzen zwischen ihm und dem \ndamaligen Stadtdirektor auszutragen. Insbesondere das mehrfach \nzitierte Elternschreiben vom 21. Juni 1999 läßt ernstliche \nZweifel an der Verantwortlichkeit des Vaters für das \nZerwürfnis nicht zu. \n\n15\n\nZwar mag sich eine weitere Eingrenzung des \nKündigungsrechtes ergeben, soweit in dem Kindergarten \n\"B. \" eine - den Eltern als Benutzern offenstehende - \ngemeindliche öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 GO \ngesehen wird. \n\n16\n\nSo etwa zum bayrischen Recht: \nSchulke, Zur Frage des Rechtswegs bei \nNichtzulassung zum Kindergarten, \nBayVBl. 1981, 585 (586); zum Begriff \nallgemein: \nHeldt/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/ \nWansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Stand Oktober \n1994, § 8 Anm. 2.\n\n17\n\nDa die Bereitstellung von Kindertagesstätten zum freiwilligen \nAufgabenbereich der Stadt T. gehört, die weder nach \n§ 69 Abs. 1 SGB VIII noch nach § 69 Abs. 2 SGB VIII in \nVerbindung mit § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des \nKinder- und Jugendhilfegesetzes vom 13. Dezember 1990 (GVBl. \nNRW 1990 S. 664) örtlicher Träger der Jugendhilfe ist, folgen \nGrenzen der Einschränkung in der Benutzung einer öffentlichen \nEinrichtung maßgeblich aber zunächst nur aus dem \nWillkürverbot; sie müssen durch sachgerechte Erwägungen \ngerechtfertigt sein. \n\n18\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom \n16. September 1975 - III A 1279/75 -, \nNJW 1976, 820 (822) m.w.N.\n\n19\n\nDavon ist - wie schon unter dem Gesichtspunkt der \nRechtsmißbräuchlichkeit ausgeführt - hier bei summarischer \nPrüfung auszugehen. \n\n20\n\nOb darüberhinaus nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 GO als \ngeltenden Recht auch noch der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu beachten ist, kann offenbleiben. Seine \nVerletzung ist jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. \nDaß statt einer Straße sieben bzw. neun Straßen zu überqueren \nsind und statt drei Minuten 15 bzw. 25 Minuten an Laufweg \nbenötigt werden, erscheint in Abwägung insbesondere mit dem \nschützenswerten Interesse der anderen Kinder im Kindergarten \n\"B. \" an einem störungs- und spannungsfreien \nKindergartenbetrieb nicht unzumutbar. Es kann auch von den \nEltern erwartet werden, daß sie ihre Berufstätigkeit auf eine \nnotwendige Begleitung der Antragsteller oder deren Transport \nzu den alternativ in Frage kommenden Kindertagesstätten \neinstellen. Daß eine Koordination zwischen ihren Arbeitszeiten \nund den Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen auch bei \ngehöriger Anstrengung nicht erreicht werden kann, ist weder \nsubstantiiert von den Antragstellern vorgetragen worden noch \nsonstwie ersichtlich. Auch die aus pädagogischer und \nphysiologischer Sicht entstehenden Nachteile, die die \nAntragsteller behauptet haben, besitzen nicht erkennbar ein \nsolches Gewicht, daß sie einen Wechsel der Kindertagesstätte \nunvertretbar erscheinen ließen. Mit den Angaben des Hausarztes \nin seiner Bescheinigung vom 27. August 1999 vergleichbare \nProbleme würden auch bei einen Umzug der Familie in einen \nanderen Ort auftreten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, daß \nKinder diese Situation bei entsprechendem Einsatz der Eltern \nnicht bewältigen können. Angesichts dessen vermögen die \nInteressen der Antragsteller durchaus hinter die Belange des \nTrägers des Kindergartens \"B. \" und die der dort \nverbliebenen Kinder zurückzutreten. Daß der Vater das \nHausverbot akzeptiert und einhalten will, verhindert nicht, \ndaß es unabhängig davon - etwa beim Bringen oder Abholen der \nKinder, bei Elternversammlungen oder bei externen \nVeranstaltungen - zu einer erneuten Konfrontation kommen kann \nund der innere Frieden gestört wird.\n\n21\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt eines eigenen - unabhängig vom \nBetreuungsvertrag bestehenden - Rechts der Antragsteller \nverspricht die Beschwerde, deren Zulassung vorliegend erstrebt \nwird, keine Aussicht auf Erfolg.\n\n22\n\nEine Rechtsgrundlage für ein eigenes Recht ist nicht \nvorgetragen worden und drängt sich dem Senat auch nicht auf. \nEin eventueller Anspruch aus § 8 Abs. 2 GO NRW - berechtigte \ner denn überhaupt (auch) die Antragsteller und nicht nur die \nEltern - stünde jedenfalls unter dem Vorbehalt der \nSicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des Kindergartens. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, \nNVwZ 1995, 814 = NWVBl 1995, 313. \n\n24\n\nDabei müßten sich die Antragsteller das Verhalten ihres \nVaters als das ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. \nAuch § 24 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 2 a GTK kommen \nhier als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. \n\n25\n\nVgl. zum gesetzlichen Anspruch auf \neinen Kindergartenplatz auch: OVG \nSaarlouis, Beschluß vom 16. Dezember \n1997\n- 8 W 6/97 -, FEVS 48, 399.\n\n26\n\nDer Anspruch auf einen Kindergartenplatz umfaßt nämlich nicht \nden Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung. \n\n27\n\nVgl. Moskal/Förster, GTK, 16. Aufl., \n§ 2 a Anm. I.\n\n28\n\nZudem richtet sich der Rechtsanspruch gegen den örtlichen \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht gegen eine \nGemeinde, die - wie hier die Stadt T. - lediglich \nnach § 69 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GTK im \nEinvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der \nöffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt, indem sie einen \nKindergarten in ihre Trägerschaft übernimmt. \n\n29\n\nVgl. zum niedersächsischen Recht: \nOVG Lüneburg, Beschluß vom 27. November \n1996 - 4 M 4787/96 -, FEVS 47, 248.\n\n30\n\nÖrtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist hier nach \n§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII der Kreis V. . \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n32\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/16-b-1677-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/16-b-1677-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306701","retrieved":"2026-07-09 03:34:50.320255+00:00"}}