{"status":"available","doknr":"OLD306700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1022.15B1666.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"15 B 1666/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.912,14 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund einer \nAbweichung der angegriffenen Entscheidung von einer \nEntscheidung des beschließenden Gerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Der vom Antragsteller \ngenannten Entscheidung \n\n3\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 \n- 15 A 2989/95 -, KStZ 1998, 190,\n\n4\n\nkann weder entnommen werden, daß Außenbereichsgrundstücke \nnur dann beitragspflichtig sein können, wenn sie mit \nWohnhäusern bebaut sind, noch daß eine Heranziehung nach den \nVerteilungsmaßstäben, die auch für Grundstücke mit \nWohnbebauung gelten, für landwirtschaftlich oder \nerwerbsgärtnerisch genutzte Flächen immer unzulässig ist. Die \ngenannte Entscheidung besagt lediglich aufgrund eines \nVorteilsvergleichs zwischen landwirtschaftlich genutzten \nGrundstücken ohne Wohnbebauung einerseits und \nlandwirtschaftlichen Hofstellen andererseits, daß letzteren \ndurch eine Verbesserung der Straße trotz ihrer Lage im \nAußenbereich im wesentlichen dieselben gesicherten \nwirtschaftlichen Vorteile zugute kommen wie \nWohnbaugrundstücken im Innenbereich.\n\n5\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \nder angegriffenen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, daß aus den vom Antragsteller vorgebrachten \nGründen der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nin einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren Erfolg hätte. \nZwar mag es hinsichtlich der nicht überplanten Fläche des \nherangezogenen Grundstücks zweifelhaft sein, ob die \nBeitragssatzung als beitragspflichtige \nAußenbereichsgrundstücke auch erwerbsgärtnerisch genutzte, mit \nGewächshäusern bebaute Grundstücke erfaßt, ob sie dafür die \nAnwendung des Beitragsmaßstabes, der auch für mit Wohnhäusern \nbebaute Grundstücke gilt, anordnet, ob eine beitragsrechtlich \nrelevante Überschreitung der Tiefenbegrenzung auch bei deren \nÜberbauung mit Gewächshäusern vorliegen soll und ob - solche \nSatzungsregelungen unterstellt - dies vor § 8 KAG NRW Bestand \nhaben kann. Dies hängt zum einen von der Auslegung der \nBeitragssatzung ab, nämlich der Begriffe \"bauliche \nNutzbarkeit\" in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über Beiträge für \nstraßenbauliche Maßnahmen vom 5. Juli 1983 in der Fassung der \nSatzung vom 18. April 1995 (SBS) und \"vorhandene Bebauung\" in \n§ 4 Abs. 4 Nr. 3 SBS sowie der Reichweite des \nAnwendungsbereichs des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SBS, zum anderen von \nder Beschränkung des satzungsgeberischen Ermessens durch § 8 \nKAG NRW. Dennoch würden diese zweifelhaften Punkte dem Antrag \ndes Antragstellers in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Ihnen würde in \neinem durchzuführenden Beschwerdeverfahren, in dem schwierige \nRechtsfragen nicht abschließend zu klären sind, nicht \nnachgegangen werden, sondern sie blieben dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten. Deshalb könnten keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nBeitragsbescheides im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog \nfestgestellt werden, so daß es beim regelmäßigen Wegfall der \naufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nverbliebe.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Oktober \n1999 aufgrund der Antragserwiderung des Antragsgegners Zweifel \nan der Richtigkeit der veranlagten Fläche bekundet, kann \ndieser Gesichtspunkt im Zulassungsverfahren nach Ablauf der \nDarlegungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO nicht berücksichtigt \nwerden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, \n14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/15-b-1666-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/15-b-1666-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306700","retrieved":"2026-07-09 03:34:50.231110+00:00"}}