{"status":"available","doknr":"OLD306698","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1022.13A5617.98.01","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-22","aktenzeichen":"13 A 5617/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. September 1998 ist unwirksam. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt insgesamt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren war notwendig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 60.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \neinzustellen, das erstinstanzliche Urteil für unwirksam zu \nerklären und gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die \nKostentragungspflicht zu entscheiden. Dies hat nach der \ngenannten Vorschrift nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \ngeschehen. Ergibt der bisherige Sach- und Streitstand bereits, \nob die Klage bei der Durchführung des Verfahrens Erfolg oder \nMißerfolg gehabt haben würde, wird die Kostenverteilung \nhiernach vorgenommen. \n\n3\n\nSo liegt der Fall hier. \n\n4\n\nDie Berufung der Klägerin wäre voraussichtlich erfolgreich \ngewesen. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht nur \nzur Neubescheidung, sondern zur Erteilung der beantragten \nGenehmigungen verurteilen müssen. \n\n5\n\nDies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung \ndes Senats zum Gesetz über den Rettungsdienst sowie die \nNotfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom \n24. November 1992, GVBl. S. 458, (RettG 1992)\n\n6\n\nvgl. Beschlüsse vom 2. August 1994 \n- 13 B 1085/94 -, OVGE 44, 126 = NWVBl. \n1995, 26 = RettD 1994, 35 = StädteT \n1994, 751 und vom 26. März 1996 - 13 B \n1995/95 -, NZV 1996, 335 = VRS WD. 92, \n153 = NWVBl. 1997, 25 sowie \nSitzungsbericht von Mahn in RettD 1998, \n46.\n\n7\n\nDer Senat hat nach Billigung der Einbeziehung auch des \nKrankentransports in den öffentlichen Rettungsdienst (§ 6 Abs. \n1 RettG 1992)\n\n8\n\nvgl. Beschluß des Senats vom 2. \nAugust 1994, a.a.O\n\n9\n\nals Korrelat für das Setzen einer objektiven \nZugangsschranke für den Beruf des Krankentransportunternehmers \ndurch § 19 Abs. 4 RettG mit dem Wortlaut\n\n10\n\n \"Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten \nist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche \nInteresse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst \ni.S.v. § 6 beeinträchtigt wird. Hierbei sind \ninsbesondere die Pflicht zur flächendeckenden \nVorhaltung und die Auslastung des öffentlichen \nRettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu \nberücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit \nund Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der \nKosten- und Ertragslage sind dabei zugrunde zu \nlegen.\" \n\n11\n\nzur Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vorschrift \ngemacht, daß der betroffene Träger des öffentlichen \nRettungsdienstes selbst das Niveau der bedarfsgerechten und \nflächendeckenden Versorgung der Bevölkerung sicherstellt, \nwofür dem Senat als wesentliches Kriterium die Einhaltung der \nEintreffzeiten von fünf bis acht Minuten innerörtlich und \nzwölf Minuten sonst maßgeblich erschien.\n\n12\n\nHieran ist festzuhalten, zumal das Erste \nModernisierungsgesetz vom 15. Juni 1999, GVBl. 386 (mit seinem \ndas Rettungsgesetz 1992 ändernden Artikel 17), § 19 Abs. 4 \nunberührt läßt und auch keine die genannte Auffassung des \nSenats korrigierende oder auch nur unmittelbar berührende \nNeuregelung trifft.\n\n13\n\nBereits aus der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 4 RettG \nund ihrer Entstehungsgeschichte ist zu entnehmen, daß die \nFunktionsschutzklausel erst eingreift, wenn die Eintreffzeiten \nim öffentlichen Rettungsdienst selbst erreicht werden.\n\n14\n\nDer Senat sieht sich zu dieser Auslegung des § 19 Abs. 4 \nRettG zunächst dadurch veranlaßt, daß in dem Gesetzentwurf der \nLandesregierung \n\n15\n\nLT-Drs. 11/3181 vom 6. Februar \n1992\n\n16\n\nSatz 1 der in Rede stehenden Vorschrift wie folgt lautete: \n\n17\n\n \"Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine \nflächendeckende Versorgung in Notfallrettung oder \nKrankentransport im Genehmigungsbereich gewährleistet \nist und durch die Erteilung der Genehmigung das \nöffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des \nRettungsdienstes beeinträchtigt würde.\"\n\n18\n\nZu der dann Gesetz gewordenen Fassung der Vorschrift ist es \naufgrund eines Antrages der Fraktion der CDU\n\n19\n\nvgl. LT-Drs. 11/4438\n\n20\n\nim Ausschuß für Arbeit, Gesundheit, Soziales und \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge gekommen. Der \nSprecher der Fraktion der CDU begründete den Antrag damit, \n\"daß das Subsidiaritätsprinzips und ein sinnvoller Wettbewerb \nes erfordern, die Vielfalt von Anbietern im Rettungswesen nur \ndann einzuschränken, wenn die Funktionsfähigkeit des \nRettungswesens dadurch beeinträchtigt werde\". Hieraus ergibt \nsich einerseits, daß die Änderung erfolgt ist, um gerade die \nStellung der privaten Unternehmer zu stärken, andererseits, \ndaß aber nicht etwa darauf verzichtet werden sollte, daß eine \nflächendeckende Versorgung bereits gewährleistet sein muß. \nAngesichts dieser Entstehungsgeschichte ist die Regelung des \n§ 19 Abs. 4 RettG weiterhin so zu verstehen, daß ein \nfunktionsfähiger Rettungsdienst bereits bestehen muß, was bei \nNichterreichen der Eintreffzeiten nicht der Fall ist. Diese \nAuslegung ist mit dem Wortlaut des Gesetzes durchaus \nvereinbar, wird aber auch den im Gesetzgebungsverfahren - \nmöglicherweise im Hinblick auf die Stellungnahme der \nBundesregierung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur \nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes \n\n21\n\nAnl. 2 zu BT-Drs. 11/2170 -\n\n22\n\nbetonten Interessen der privaten Unternehmer wie auch dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Diese Auslegung \nträgt zugleich dem Umstand Rechnung, daß eine wirksame, also \nschnelle Notfallrettung ein wesentliches Ziel des Gesetzes \nist, die Eintreffzeiten nicht gegriffen, sondern wie auch die \nnachfolgenden Zitate belegen, nach allgemeiner Auffassung aus \nmedizinischen Bedürfnissen abgeleitet sind, und mit der \nVorgabe des Bestehens eines funktionsfähigen Rettungsdienstes \ndas Interesse des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes an \nder Schaffung voller Funktionsfähigkeit im Hinblick auf die \nEintreffzeiten gefördert werden kann. Zugleich wird auf diese \nWeise das greifbar unbillige Ergebnis vermieden, daß sich der \nStaat unter Verdrängung Privater einen Aufgabenbereich als \nwichtiges Gemeinschaftsgut zuweist, der Aufgabenerfüllung aber \n- aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend gewachsen \nist, während zur Zielerreichung die verdrängten Privaten \nzumindest hilfreich sein könnten. \n\n23\n\nDer Begründung zu § 19 Abs. 4 RettG läßt sich auch nicht \nentnehmen, daß die Funktionsschutzklausel etwa - zumindest \nauch - deshalb geschaffen worden wäre, um die bedarfsgerechte \nund flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen \nder Notfallrettung und des Krankentransports (§ 6 Abs. 1 RettG \n1992) überhaupt erst zu schaffen. \n\n24\n\nDer Gesetzentwurf der Landesregierung\n\n25\n\nLT-Drs. 11/3181 vom 6. Februar 1992 \n(Seite 51)\n\n26\n\nenthält zu dem die Bedarfspläne regelnden § 13 RettG 1992 \nfolgende Begründung:\n\n27\n\n \"Absatz 3 bestimmt die Anforderungen an die \nBedarfspläne. Die Verteilung der Rettungswachen und \nihre Ausstattung mit Krankenkraftwagen sowie der \njeweilige Einsatzbereich sind für das gesamte Gebiet \ndes Trägers des Rettungsdienstes festzulegen. Der \nAnteil von Rettungswagen und Krankentransportwagen \nmuß in einem bedarfsgerechten Verhältnis stehen. Das \nNetz der Rettungswachen soll so engmaschig sein, daß \njeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer \nEintreffzeit (Hilfsfrist) von 5 bis 8 Minuten, im \nländlichen Bereich bis 12 Minuten, erreichbar ist. \nEintreffzeit ist der Zeitraum zwischen dem Eingang \neiner Notfallmeldung in der zuständigen Leitstelle \nund dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am \nNotfallort.\"\n\n28\n\nAuch der Bericht und Plan zum Rettungswesen Nordrhein-\nWestfalen \n\n29\n\nRdErl. d. Ministers für Arbeit, \nGesundheit und Soziales vom 22. April \n1975 - VI A 4 - 03.57.00 -, MBl. NRW \n1975, 720\n\n30\n\nenthält unter 3.2.1 zu den Planungsrichtwerten für \nRettungswachen einschlägige Ausführungen: \n\n31\n\n \"Für die Verwirklichung eines voll flächendeckenden \nRettungssystems spielt die Zeit, die zwischen dem \nNotfallereignis und der ersten medizinischen \nVersorgung durch den Rettungsdienst liegt, eine \nentscheidende Rolle. Bei verschiedenen \nNotfallsituationen wurde festgestellt, daß eine \nHilfe, die erst nach fünf Minuten erfolgt, bereits zu \nspät kommen kann. Zumindest in den ländlichen \nGebieten wird jedoch der Rettungsdienst innerhalb \ndieser kurzen Zeitspanne nur selten zur Stelle sein \nkönnen. Schon für das Erkennen des Notfalls und die \nMeldung an den Rettungsdienst werden meist mehrere \nMinuten benötigt. Diese sogenannte \"Vorlaufzeit\" kann \nnur durch ein optimales Meldesystem sowie durch \nAufklärung und Ausbildung der Bevölkerung verkürzt \nwerden.\n\n32\n\n Für die Standortplanung der Rettungswachen kann somit \nnur die sogenannte \"Toleranzzeit\" maßgeblich sein. \nDas ist die Zeit, die zwischen dem Einsatzbefehl und \ndem Eintreffen des Rettungsdienstes am Notfallort \nliegt. Die Meinungen darüber, wie viele Minuten \ntoleriert werden können, sind nicht einheitlich. Ein \nvernünftiges Ergebnis kann nur in einem Kompromiß \nzwischen dem medizinisch zu Fordernden und dem \nwirtschaftlich Realisierbaren liegen. Aus \nfinanziellen und personellen Gründen ist es nicht \nmöglich, einen Rettungsdienst aufzubauen, der jeden \ndenkbaren Notfallort des Landes in kürzester Zeit \nerreicht.\n\n33\n\n Als Richtwert für die Planung ist eine Toleranzzeit \nvon fünf bis acht Minuten zugrunde zu legen. Die \nToleranzzeit setzt sich aus der Ausrückezeit und der \nFahrzeit zum Notfallort zusammen. Nach Erfahrungen \nmit Sonderfahrzeugen der Feuerwehr und des \nRettungsdienstes beträgt die Ausrückezeit etwa eine \nMinute, und es kann bei Alarmfahrten je Minute etwa \nein Kilometer zurückgelegt werden. Daraus ergeben \nsich ein Einsatzradius von sieben Kilometern und ein \nEinsatzgebiet von 154 qkm je Rettungswache.\n\n34\n\n In den Großstädten und Ballungsrandzonen werden diese \nWerte heute schon häufig unterschritten. Sie sind \ndeshalb vor allem für die Planung in den ländlichen \nBereich der Eifel, des Niederrheins, des \nMünsterlandes, des Detmolder Raums und des \nSauerlandes von Bedeutung.\"\n\n35\n\nWenn auch dieser Runderlaß durch Beschluß des \nLandesregierung vom 22. Juni 1982 \n\n36\n\nMBl. NRW S. 1090\n\n37\n\naufgehoben worden ist, hat ein Vertreter des damaligen \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) am \n12. März 1998 (in dem Verfahren 13 A 6441/96) doch vor dem \nSenat erklärt, hinsichtlich der Hilfsfrist orientiere man sich \nnach wie vor an dem Erlaß des MAGS aus dem Jahre 1975 sowie an \nden in der Gesetzesbegründung zum Rettungsgesetz NRW genannten \nZeiten. \n\n38\n\nDie Bedeutung der Eintreffzeit von acht Minuten im \nstädtischen Bereich wird auch in dem vom MAGS in Auftrag \ngegebenen Abschlußbericht \"Rettungsdienst in Nordrhein-\nWestfalen\" des Instituts für Wirtschaftsgeographie der \nRheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 1997 \ndargelegt, wo es nach Wiedergabe von Ausführungen zur \nNotfallrettung als Bestandteil der staatlichen Aufgabe \nGefahrenabwehr heißt (S. 67):\n\n39\n\n \"Aus der Bestandsaufnahme wurde aber deutlich, daß \nlandesweit mit einem wirtschaftlich vertretbaren \nOptimierungsaufwand ein Hilfsfristniveau von \n8 Minuten Eintreffzeit im städtischen Bereich \n(jeweils bezogen auf das Eintreffen des ersten \nRettungsmittels am Notfallort mit einem \nZielerreichungsgrad von 90 % der bemessungsrelevanten \nNotfälle) zukünftig erreicht werden kann. Auch im \nZuge einer Vereinheitlichung der bundesdeutschen \nPlanungsvorgaben sollte dieses Niveau nicht \nunterschritten werden.\" \n\n40\n\nDies alles zeigt die Bedeutung der Eintreffzeit von acht \nMinuten als Maßstab für einen funktionsfähigen \nRettungsdienst\n\n41\n\n- so, wenn auch mit Eintreffzeiten \nvon 10 Minuten und außerstädtisch \n12 Minuten Prütting/Mais, \nRettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, \n2. Aufl. 1995, § 2 Erl. 1.2. -.\n\n42\n\nDabei ist die großzügigere Toleranzzeit (Ausrückzeit + \nFahrzeit) in dem zitierten \"Bericht und Plan\" von 1975 durch \ndie für die Gesetzesauslegung maßgeblichere Eintreffzeit aus \nder Gesetzesbegründung abgelöst worden. \n\n43\n\nAuch der Senat hält allerdings eine starre Einhaltung der \nEintreffzeit von acht Minuten nicht für geboten. Anderenfalls \nwürde nämlich jedes außergewöhnliche Ereignis, z. B. ein \nUnfall, zur Verneinung der zum Eingreifen der \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG aufgestellten \nVoraussetzung führen. Ob die Einhaltung der Eintreffzeit in \n95 % oder in 90 % der Fälle zu verlangen ist, bedarf \nangesichts der noch zu erörternden tatsächlichen Gegebenheiten \nim Bereich des Beklagten keiner Entscheidung. Daß es sich bei \neiner Hilfsfrist von fünf bis acht Minuten ohnehin schon um \neine Vorgabe mit einer Spanne handelt, die anerkennt, daß das \n- auch medizinisch - Wünschbare nicht immer auch das - zumal \nfinanziell - Machbare ist, spricht allerdings dafür, die \n\"Aufweichung\" der Eintreffzeit so gering zu halten, daß nicht \ndie Vorgabe an sich geändert wird, sondern lediglich dem \nErfordernis Rechnung getragen wird, ausgesprochene \"Ausreißer\" \neinzufangen. Einer Vergrößerung der Tolerierung von die \nEintreffzeit von acht Minuten verfehlenden Fällen steht auch \nentgegen, daß sich dann das Niveau des Rettungsdienstes \nletztlich gar nicht mehr beurteilen läßt, weil in den 5 - 10 % \nder Fälle die Eintreffzeiten theoretisch zwischen acht Minuten \nund unendlich liegen könnten und die wirklich verbrauchte Zeit \nnirgends begrenzt wird, das \"Sicherheitsniveau\" also erheblich \nsinken kann.\n\n44\n\nWährend der Gesetzgeber keinen Versuch unternommen hat, § \n19 Abs. 4 RettG auch für den Fall Anwendung zu verschaffen, \ndaß die Behörde selbst die Eintreffzeiten nicht einhält, was \nnahegelegen hätte, wenn er die - bekannte - Auffassung des \nSenats mißbilligt hätte, hat er durch Erweiterung der \nBefugnisse der obersten Aufsichtsbehörde zum Erlaß von \nallgemeinen und besonderen Weisungen u. a. über \n\"Eintreffzeiten am Unfallort\" (§ 17 Abs. 4 n. F.) eine \nkünftige Abweichung von den bisherigen Planungsvorgaben \nermöglicht. Solange diese Weisungen nicht ergangen sind, \nentfalten sie auch keine Wirkungen und ist von den bisher für \nzutreffend gehaltenen Eintreffzeiten auszugehen.\n\n45\n\nWerden die Hilfsfristen in der Notfallrettung nicht \nerreicht, steht dies der Anwendung der Funktionsschutzklausel \nauch dann entgegen, wenn ein Privater eine Genehmigung zum \nKrankentransport beantragt hat. In diesem Bereich bestehen \nzwar keine exakten Hilfsfristen. Jedoch ist die einheitliche \nBetrachtungsweise des öffentlichen Rettungsdienstes geboten, \nnachdem der Gesetzgeber Notfallrettung und Krankentransport \nselbst zu einer medizinisch-organisatorischen Einheit der \nGesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr ausgestaltet hat (so \nschon § 6 Abs. 1 RettG 1992). Deshalb ist auch der Teil \nNotfallrettung zu beurteilen, wenn es aus Anlaß der \nBeantragung einer Genehmigung zum Krankentransport darum geht, \nob es sich um einen funktionsfähigen Rettungsdienst handelt, \nder in den Genuß des Schutzes des § 19 Abs. 4 RettG kommen \nkann. \n\n46\n\nAngesichts der verschiedenen Parameter des § 19 Abs. 4 \nSatz 2 RettG und der Erforderlichkeit einer prognostischen \nEntscheidung - wenn auch auf der Grundlage auch des \ntatsächlichen Zahlenmaterials der Vergangenheit - könnte der \nBehörde für die Beurteilung, ob zu erwarten ist, daß durch den \nGebrauch der neuen Genehmigung das öffentliche Interesse an \neinem - vorhandenen - funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne \nvon § 6 RettG beeinträchtigt wird, ein Beurteilungsspielraum \neinzuräumen sein\n\n47\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom \n17. Juni 1999 - 3 C 20.98 - zum \nHessischen Landesrecht.\n\n48\n\nEiner Vertiefung dieser Überlegung bedarf es nicht, weil in \nNordrhein-Westfalen aus der Bejahung eines \nBeurteilungsspielraums nicht abgeleitet werden könnte, die \nBehörde sei auch dann nur zu einer Neubescheidung zu \nverurteilen, wenn die Eintreffzeiten nicht eingehalten werden. \nZwar ist die Eintreffzeit in § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG ein \nKriterium unter anderen, jedoch ist der - ggf. einzuräumende - \nBeurteilungsspielraum nur bei dem Vorhandensein eines \nfunktionsfähigen - also die Eintreffzeiten im Prinzip \ngewährleistenden - Rettungsdienstes eröffnet. Dem möglichen \nEinwand, daß die Gleichstellung der Eintreffzeit mit anderen \nBeurteilungskriterien ausschließe, sie zum Maßstab für die \nFunktionsfähigkeit des Rettungsdienstes zu machen, weil ihre \nErwähnung dann überflüssig wäre, ist zu entgegnen, daß die \nEintreffzeit - wenn sie den Erfordernissen eines \nfunktionsfähigen Rettungsdienstes genügt - gleichwohl im \nRahmen des Beziehungsgeflechts der Beurteilungsgesichtspunkte \ndurchaus Gewicht haben kann, etwa bei der Entwicklung der \nKosten- und Ertragslage. \n\n49\n\nDie Zeit zwischen Alarmierung und Eintreffen am Notfallort \nist in den Referenzmonaten der Jahre 1998 und 1999 im Bereich \ndes Beklagten in weniger als 80 % der Fälle mit acht Minuten \neingehalten worden. Deshalb wäre es für die Entscheidung nicht \ndarauf angekommen, ob die Eintreffzeit von acht Minuten nun in \n95 % oder in 90 % der Fälle erfüllt sein muß. Selbst die in \ndem \"Bericht und Plan\" von 1975 geforderte Toleranzzeit für \nAusrücken und Fahren allein, ist vom Beklagten in weniger als \n90 % der Fälle in acht Minuten erreicht worden. \n\n50\n\nOb durch die Schaffung einer neuen Rettungswache künftig \ndie Eintreffzeit von acht Minuten gewährleistet werden kann, \nist fraglich, kann aber offen bleiben. Entscheidend ist, daß \nbisher das Erfordernis des funktionsfähigen Rettungsdienstes \ni.S.v. § 19 Abs. 4 RettG nicht erfüllt ist - was der \nuneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung \nunterliegt - und der Klägerin deshalb die \nFunktionsschutzklausel nicht entgegengehalten werden darf. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/13-a-5617-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-22/13-a-5617-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306698","retrieved":"2026-07-09 03:34:50.130602+00:00"}}