{"status":"available","doknr":"OLD306726","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1021.7B1796.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-10-21","aktenzeichen":"7 B 1796/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt der Grundsatz von Treu und Glauben \ndie Geltendmachung aus Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts \nfolgenden nachbarlichen Abwehrrechten gegen ein Vorhaben aus, das in seinen \nAuswirkungen dem eigenen gleichsteht und unter den Maßstäben des geltenden Rechts in \ngleicher Weise zu beurteilen ist. \n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 B 3001/94 -.\n\n6\n\nVon diesem Grundsatz ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß \nerkennbar ausgegangen. Daß das Verwaltungsgericht in die danach erforderliche Gewichtung \nder den jeweiligen Baukörpern insoweit zuzuordnenden Auswirkungen, als sie mit heute \ngeltenden Abstandvorschriften nicht vereinbar sind, Belange nicht mit dem ihnen \nzukommenden Gewicht eingestellt hätte, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. Auf die \nRechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes kommt es entgegen der Annahme der \nAntragsteller für die erforderliche Gewichtung nicht an. Die aus früherem Recht herzuleitende \nRechtsposition beschränkt sich auf den Bestandsschutz, d.h. die Befugnis, das Gebäude selbst \nweiterhin erhalten und nutzen zu dürfen.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 8. August 1995 - 7 B 1624/95 -.\n\n8\n\nDie von den Antragstellern hervorgehobene Einsehbarkeit ihres Gebäudes von den \nRäumen im Dachgeschoß des Gebäudes der Beigeladenen, deren Ausbau mit der \nangefochtenen Baugenehmigung genehmigt worden ist, führt nicht dazu, daß die \nAuswirkungen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens stärker sind als die \nAuswirkungen, die der baulichen Anlage der Antragsteller zuzuordnen sind. Die Antragsteller \nkönnen auf den sich bis zum Dachgeschoß erstreckenden Flachdachanbau ihres Hauses \nheraustreten und diese bis an die Grenze zum Grundstück der Beigeladenen reichende \n\"Dachterrasse\" nutzen; Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück sind von dort in \nmindestens vergleichbarem Umfang eröffnet, wie dies aus den Wohnräumen im Dachgeschoß \nder Beigeladenen der Fall ist. Auf die Frage, ob Einsichtsmöglichkeiten überhaupt in \nerheblichem Umfang in die erforderliche Gewichtung der dem jeweiligen Vorhaben \nzuzuordnenden Auswirkungen einzustellen sind, kommt es nach alledem nicht einmal an.\n\n9\n\nUnerheblich ist, ob die Antragsteller ihrerseits gegenüber dem Antragsgegner einen \nAnspruch auf Genehmigung eines (weitergehenden als 1997 versagten) Dachgeschoßausbaus \nhaben. Der den nachbarlichen Abwehranspruch ausschließende Grundsatz von Treu und \nGlauben hat seine Wurzeln im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und nicht in der \nBeziehung zur Bauaufsichtsbehörde und ist damit auf dieser Grundlage zu bewerten. \n\n10\n\nDer Rechtssache kommt nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. Weder ist das \nVerwaltungsgericht von einer bloß rechnerischen Berücksichtigung der jeweiligen \nAbstandflächenverstöße ausgegangen, noch bedarf es angesichts der ständigen \nRechtsprechung des Senats der Klärung, daß eine Gewichtung der jeweiligen Auswirkungen \nim Einzelfall erforderlich ist. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-21/7-b-1796-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-10-21/7-b-1796-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306726","retrieved":"2026-07-09 03:34:52.744243+00:00"}}